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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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BMF<br />

Glücksspielmonopol<br />

Zielerreichung 4.1<br />

4.2<br />

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nimmt seine<br />

Funktionen gegenüber den Konzessionären durch eine eigene Prüfergruppe<br />

wahr. Ihre Angehörigen stammen im wesentlichen aus dem Personalstand<br />

der im Jahre 1991 aufgelösten Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung.<br />

Der Personalaufwand für diese Prüfergruppe betrug unter Berücksichtigung<br />

der geleisteten Kostenersätze für Überwachungshandlungen im<br />

Jahre 1993 netto 4,4 Mill S bzw rd 0,1 % <strong>des</strong> überprüften Abgabenertrages.<br />

Das BMF hat für Inhalt und Dichte der Kontrollschritte bestimmte Rahmen<br />

vorgegeben, die sowohl auf technische Hilfsmittel (zB Videoaufzeichnungen<br />

der Bargeld– und Jetonabrechnung bei den Spielbanken) als auch<br />

auf vorhandene eigene Betriebsaufsichtsstrukturen der Konzessionäre, insbesondere<br />

der Casinos Austria AG, Bedacht nehmen.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> RH waren — gemessen an den gesetzlich verankerten<br />

ordnungspolitischen Zielen — sowohl diese Vorgaben als auch ihre Umsetzung<br />

zweckmäßig und wirtschaftlich. Dies betraf auch den bun<strong>des</strong>weiten<br />

Einsatz dieser Prüfer bei der Spielbankenüberwachung, da unverzichtbares<br />

Spezialwissen nur auf diese Weise sinnvoll genützt werden kann.<br />

73<br />

5.1<br />

5.2<br />

5.3<br />

Mängel zeigten sich jedoch bei Behandlung aufgedeckter Verkürzungen<br />

an Spielbankabgabe. Sie waren die Folge widerrechtlicher Handlungen<br />

vereinzelter Angestellter der Casinos Austria AG (Entnahme von Bargeld<br />

oder Jetons, Auszahlung tatsächlich nicht erzielter Gewinne). Das Finanzamt<br />

für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat sich in allen Fällen mit<br />

der Sachverhaltsdarstellung von Organen der Casinos Austria AG zufriedengegeben<br />

und eigene Nachforschungen unterlassen.<br />

Nur soweit die Casinos Austria AG Schadensvergütungen von ihren ungetreuen<br />

Angestellten erhielt, wurden diese Beträge dem laufenden Abrechnungsergebnis<br />

der betreffenden Spielbank und Spielart zugerechnet und damit<br />

nachträglich der Spielbankabgabenerhebung zugrundegelegt. Lediglich<br />

in einem Fall, in dem sich die Anhaltspunkte einer Spielbankabgabenverkürzung<br />

in der Min<strong>des</strong>tgröße von rd 330 000 S bewegten, kam es über Intervention<br />

<strong>des</strong> BMF zu der verfahrensrechtlich zwingend gebotenen, bescheidmäßigen<br />

Nachforderung gegenüber der Casinos Austria AG.<br />

Der RH sah den Grund für die unterbliebene Handhabung zwingender<br />

Abgabenverfahrensvorschriften in der mangelnden Ausbildung dieser Prüfergruppe.<br />

Als ehemalige Bedienstete der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung<br />

fehlten ihnen die einschlägigen Kenntnisse. Er empfahl<br />

dem BMF, die Ausbildung im erforderlichen Ausmaß nachzuholen und diese<br />

Mitarbeiter enger in das Organisationsgefüge <strong>des</strong> Finanzamtes für Gebühren<br />

und Verkehrsteuern Wien einzubinden.<br />

Das BMF sagte dies zu. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat<br />

bereits Bemühungen im Sinne der Vorschläge <strong>des</strong> RH unternommen bzw in Aussicht<br />

gestellt.

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