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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Beitragswesen<br />

62<br />

Beitragsprüfungen<br />

18.1<br />

Das durchschnittliche Intervall bei Beitragsprüfungen lag im Jahr 1992<br />

bei über 3,5 Jahren.<br />

18.2<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> RH sollten die Prüfungsintervalle möglichst kürzer als<br />

die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren sein.<br />

18.3<br />

Die Kasse hat die Anzahl der Dienstposten für Beitragsprüfer von neun auf zehn erhöht.<br />

Beitragseinhebung<br />

19.1<br />

Der Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die<br />

mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil<br />

entrichten. Die von ihnen beschäftigten Dienstnehmer haben diesfalls<br />

ihren Beitragsteil selbst zu entrichten. Eine solche Einhebungsmaßnahme<br />

hat die Kasse bisher allerdings noch nicht getroffen.<br />

19.2<br />

Dem RH schien eine solche Vorgangsweise insbesondere in jenen Fällen<br />

überlegenswert, in denen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (nur)<br />

ihre Gesellschafter bzw deren Verwandte als Dienstnehmer zur Sozialversicherung<br />

angemeldet haben.<br />

19.3<br />

Die Kasse stimmte dem RH grundsätzlich zu. Den Anregungen <strong>des</strong> RH habe die Kasse<br />

inzwischen in zwei Fällen Rechnung getragen, der Erfolg dieser Vorgangsweise könne<br />

allerdings noch nicht beurteilt werden.<br />

Leistungswesen<br />

20.1<br />

Personen, die während <strong>des</strong> laufenden Jahres wegen Ablaufes der gesetzlichen<br />

oder satzungsmäßigen Höchstdauer aus dem Krankengeldbezug ausgeschieden<br />

wurden, erhielten aus dem Unterstützungsfonds eine Weihnachtszuwendung.<br />

Dies galt auch, wenn die satzungsmäßige Höchstdauer von<br />

78 Wochen wegen Übergangs in den Pensionsbezug nach der 26. Woche<br />

nicht abgelaufen war. Anspruchsberechtigt waren Personen, welche weiterhin<br />

arbeitsunfähig oder invalid bzw berufsunfähig waren und kein Einkommen<br />

aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten.<br />

Der Bezug einer Pension wurde nicht als Einkommen gewertet. Die Zuwendung<br />

betrug grundsätzlich 3 000 S, für jeden mitversicherten Angehörigen<br />

wurden zusätzlich 1 000 S gewährt.<br />

20.2<br />

Da die Weihnachtszuwendungen allen Anspruchsberechtigten unabhängig<br />

von der Höhe einer Pension mit dem gleichen Betrag gewährt worden waren,<br />

entsprach diese Vorgangsweise nach Auffasssung <strong>des</strong> RH nicht dem<br />

Gesetzesauftrag, bei der Verwendung der Mittel <strong>des</strong> Unterstützungsfonds<br />

die Einkommenssituation <strong>des</strong> zu Unterstützenden zu berücksichtigen.<br />

20.3<br />

Die Kasse will die Richtlinien entsprechend überarbeiten.<br />

Das BMAS lud die Kasse ein, über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.

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