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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Subventionen<br />

15.1<br />

BMAS<br />

Vorarlberger<br />

Gebietskrankenkasse<br />

Die Kasse gewährte in den Jahren 1988 bis 1992 verschiedenen Vereinen<br />

Subventionen, ohne aktenkundig zu machen, ob und in welchem Ausmaß<br />

die Empfänger förderungswürdig waren.<br />

61<br />

15.2<br />

Der RH empfahl, vom jeweiligen Subventionswerber die Vorlage der Vereinsstatuten<br />

und jährliche, möglichst aussagefähige Rechnungsabschlüsse<br />

zu verlangen.<br />

15.3<br />

Die Kasse sagte dies zu.<br />

Beitragswesen<br />

Meldepflicht<br />

16.1<br />

Die Kasse erstreckte entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung durch ihre<br />

Satzung die Meldefrist für die An– und Abmeldung der Pflichtversicherten<br />

im allgemeinen auf sieben Tage. Die kasseninterne Anmerkung einer allgemeinen<br />

Meldefrist von 15 Tagen bewirkte jedoch, daß Überschreitungen<br />

der satzungsgemäßen siebentägigen Meldefrist folgenlos blieben.<br />

16.2<br />

Dem RH schien eine kassenintern angemerkte Fristverlängerung von drei<br />

Tagen, womit die Verhängung eines Beitragszuschlages bei geringfügiger<br />

Überschreitung der Meldefrist hintangehalten wird, ausreichend.<br />

16.3<br />

Die Kasse wird die Toleranzfrist verkürzen.<br />

Nach Meinung <strong>des</strong> BMAS sollte die Kasse auch darauf achten, daß bei mehrmaligen<br />

auch geringfügigen Meldeverstößen, selbst wenn diese innerhalb der Toleranzfrist bleiben,<br />

Beitragszuschläge vorgeschrieben werden können.<br />

Ordnungsbeiträge<br />

17.1<br />

Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet<br />

werden, sind die allgemeinen Beiträge bis <strong>zum</strong> Zeitpunkt der schriftlichen<br />

Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von<br />

drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Der<br />

Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann aber auf<br />

die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus<br />

zur Gänze oder <strong>zum</strong> Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser<br />

Art zurückerstatten. Die Kasse hat im Rahmen <strong>des</strong> ihr eingeräumten Ermessens<br />

zwar für jede verspätete Abmeldung außerhalb der kasseninternen<br />

15 Meldetage Ordnungsbeiträge vorgeschrieben, deren Höhe aber auf der<br />

Basis einer fiktiven monatlichen Beitragsgrundlage von 1 000 S errechnet.<br />

17.2<br />

Der RH hielt diese Vorgangsweise rechtlich für bedenklich.<br />

17.3<br />

Die Kasse stimmte zwar dem RH zu, begründete aber ihre Vorgangsweise mit Zweckmäßigkeits–<br />

und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Im Rahmen der bun<strong>des</strong>weiten Neuprogrammierung<br />

<strong>des</strong> Versicherungs–, Melde– und Beitragswesens wäre aber eine Lösung<br />

<strong>des</strong> Problems zu erwarten.<br />

Das BMAS teilte die Rechtsmeinung <strong>des</strong> RH und forderte die Kasse auf, über die beabsichtigten<br />

Änderungen und deren Verwirklichung zu berichten.

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