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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Organisation<br />

58<br />

Da nach Meinung <strong>des</strong> BMAS die nachträgliche Einholung einer kontrollärztlichen<br />

Bewilligung nicht vorgesehen ist, forderte es die Kasse zur Bekanntgabe der behaupteten<br />

Richtlinien auf.<br />

7<br />

Weiters empfahl der RH im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, die<br />

Bemühungen zur Vergabe der Versicherungsnummern für Angehörige<br />

und deren Verwendung bei den Ärzten voranzutreiben. Überdies regte er<br />

über das Jahr verteilte Untersuchungen über die Auslastung der einzelnen<br />

Außenstellen an, um Grundlagen für eine angemessene Personalzuteilung<br />

zu gewinnen. Schließlich empfahl er Verbesserungen bei der Führung von<br />

Protokollen über die Sitzungen der Verwaltungskörper.<br />

Die Kasse sagte die Beachtung der Empfehlungen <strong>des</strong> RH zu.<br />

Das BMAS wies ergänzend darauf hin, daß die Sozialversicherungsträger aufgrund<br />

der 52. ASVG–Novelle Geschäftsordnungen zu beschließen haben, welche<br />

auch die Protokollführung regeln.<br />

Personalwesen<br />

Bewerbungsfristen<br />

8.1<br />

8.2<br />

8.3<br />

Bei zwei Drittel der Ausschreibungen von Dienstposten betrug die Bewerbungsfrist<br />

weniger als 14 Tage. Die Kasse legte auch kein Anforderungsprofil<br />

fest.<br />

Der RH empfahl, <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t dreiwöchige Bewerbungsfristen und Anforderungsprofile<br />

vorzusehen.<br />

Die Kasse sagte dies zu.<br />

Ausschreibung von<br />

Dienstposten<br />

9.1<br />

9.2<br />

9.3<br />

9.4<br />

Der Posten "Stellvertreter <strong>des</strong> Leiters der Organisationseinheit Rechtsangelegenheiten"<br />

wurde in den Jahren 1986 und 1987 jeweils ohne vorherige<br />

Ausschreibung besetzt.<br />

Der RH erinnerte an die Verpflichtung zur Ausschreibung.<br />

Laut Stellungnahme der Kasse habe sie auf eine Ausschreibung verzichtet, weil sie<br />

in ihrem Personalstand keine Juristen zur Verfügung gehabt habe.<br />

Der RH erwiderte, daß diesfalls eine Ausschreibung bei allen Sozialversicherungsträgern<br />

in Vorarlberg angezeigt gewesen wäre.<br />

Fehlender Abschluß<br />

eines Sondervertrages<br />

10.1<br />

10.2<br />

Die Kasse verkürzte ihrem Chefarzt–Stellvertreter ab 1. Juli 1991 die Arbeitszeit<br />

um ein Drittel, die Bezüge jedoch nur um ein Sechstel, nachdem<br />

sich der Genannte bereit erklärt hatte, in seiner Privatpraxis <strong>zum</strong> Kassentarif<br />

zu behandeln.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> RH hätte diese Regelung eines Sondervertrages bedurft.

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