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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Organisation<br />

BMAS<br />

Vorarlberger<br />

Gebietskrankenkasse<br />

4.3<br />

Obwohl laut Stellungnahme der Kasse für die Fluktuation keineswegs mangelnde<br />

Aufstiegsmöglichkeiten, sondern persönliche Motive ausschlaggebend gewesen wären,<br />

wertete sie zwischenzeitlich zwei Dienstposten für Projektleiter auf und stellte dies<br />

auch für den dritten Posten in Aussicht. Der Nachfolger <strong>des</strong> inzwischen pensionierten<br />

Abteilungsleiters betreue ebenfalls ADV-Projekte.<br />

57<br />

Ombudsmann<br />

5.1<br />

5.2<br />

5.3<br />

Im Mai 1993 hat die Kasse den Leiter der Leistungsabteilung befristet bis<br />

Ende Juni 1994 mit der neugeschaffenen Funktion eines Ombudsmannes<br />

betraut. Um in der Führung der Leistungsabteilung einen gewissen Ausgleich<br />

zu schaffen, hatte der stellvertretende Leiter der Rechtsabteilung in<br />

der Leistungsabteilung als zweiter Stellvertreter Dienst zu versehen.<br />

Der RH hielt es für wenig zweckmäßig, den Leiter der Leistungsabteilung<br />

ein Jahr unterwertig zu beschäftigen und gleichzeitig eine Lücke in der<br />

Rechtsabteilung zu schaffen. Da der Leiter der Leistungsabteilung in absehbarer<br />

Zeit ruhestandsberechtigt ist, wäre es nach Auffassung <strong>des</strong> RH zweckmäßiger<br />

gewesen, die Agenden <strong>des</strong> Ombudsmannes einem jüngeren Mitarbeiter<br />

zu übertragen.<br />

Der Kasse erklärte, ihr sei bei Einführung der Funktion <strong>des</strong> Ombudsmannes eine sehr<br />

hohe Qualifikation <strong>des</strong> betreffenden Bediensteten wichtig gewesen. Aufgrund ihrer Erfahrungen<br />

wolle sie nunmehr den Nachfolger niedriger einstufen. Die Lücke in der<br />

Rechtsabteilung habe sie inzwischen geschlossen.<br />

Das BMAS vertrat die Auffassung, daß mangels einer eigenen Einreihungsbestimmung<br />

im gegenständlichen Fall eine sondervertragliche Regelung für den Ombudsmann<br />

zu suchen gewesen wäre.<br />

Heilmittelverrechnung<br />

6.1<br />

6.2<br />

6.3<br />

Die Kasse rechnete je Jahr rd 1,1 Mill Rezepte mit sechs Erfassungskräften<br />

ab, die auch Aufgaben der Retaxierung übernehmen mußten, weil<br />

kein Pharmazeut zur Verfügung stand. Da die Kasse das Schwergewicht<br />

auf eine hohe Erfassungsleistung legte, blieben wichtige Aspekte der Retaxierung<br />

unberücksichtigt.<br />

Der RH beanstandete nachträgliche durch die Apotheke eingeholte kontrollärztliche<br />

Bewilligungen und Verschreibungen <strong>des</strong> chefärztlichen Dienstes<br />

auch für Kassenbedienstete. Er empfahl der Kasse, die Aufgaben der<br />

Retaxierung von der Datenerfassung zu trennen und sicherzustellen, daß<br />

von jeder Apotheke wenigstens ein Abrechnungsmonat je Jahr retaxiert<br />

wird, um auf die Behebung der aufgezeigten Mängel hinzuwirken. Außerdem<br />

wies er nachdrücklich darauf hin, daß Ärzte <strong>des</strong> chef– und kontrollärztlichen<br />

Dienstes der Kasse aufgrund der Bestimmungen der Krankenordnung<br />

grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Kassenrezepten für<br />

Kassenbedienstete (außer in Fällen der Leistung erster Hilfe) befugt sind.<br />

Die Kasse nahm den Hinweis <strong>des</strong> RH betreffend die Unzulässigkeit der Ausstellung<br />

von Rezepten durch Vertrauensärzte zur Kenntnis. Die nachträgliche Einholung von<br />

kontrollärztlichen Bewilligungen sei im Fall einer Langzeitmedikation richtliniengemäß<br />

und daher zulässig. Eine Trennung der Retaxierung von der Datenerfassung<br />

sei zu aufwendig.

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