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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Beitragswesen<br />

46<br />

19.2<br />

19.3<br />

Da ein nicht überprüfbarer Bescheid gegen wesentliche gesetzliche Bestimmungen<br />

verstößt, empfahl der RH, bei bescheidmäßiger Vorschreibung von<br />

Sozialversicherungsbeiträgen auch jene Rechtsvorschriften anzugeben, auf<br />

welche sich die Kasse bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne im<br />

einzelnen stützt.<br />

Die Kasse teilte mit, an einer rechtskonformen Lösung zu arbeiten.<br />

Das BMAS teilte die Rechtsansicht <strong>des</strong> RH und lud die Kasse ein, über die Ergebnisse<br />

ihrer Arbeiten zu berichten.<br />

Beitragseinbringung<br />

20.1<br />

20.2<br />

20.3<br />

Die Kasse hat nach Konkursanträgen das zuständige Gericht ersucht, mit<br />

der Eröffnung <strong>des</strong> Konkursverfahrens zuzuwarten, um mit den Schuldnern<br />

Zahlungsvereinbarungen treffen zu können. Hielt dann der Beitragsschuldner<br />

die Zahlungsvereinbarung nicht ein, wurde einige Wochen später neuerlich<br />

ein Konkursantrag gestellt.<br />

Der RH wies darauf hin, daß die zwischen den Konkursanträgen bzw nach<br />

einem Konkursantrag erhaltenen Beiträge im Falle der Konkurseröffnung<br />

anfechtbar sind und gegebenenfalls rückerstattet werden müssen, weil die<br />

Entgegennahme weiterer Zahlungen eine gesetzlich unzulässige Begünstigung<br />

<strong>des</strong> beitragseinhebenden Sozialversicherungsträgers darstellt.<br />

Laut Mitteilung der Kasse sei die Gefahr von Zahlungsanfechtungen in ihrem Bereich<br />

derzeit nicht gravierend, sie werde jedoch mit noch mehr Umsicht auf diese Problematik<br />

Bedacht nehmen.<br />

21.1<br />

21.2<br />

21.3<br />

Trotz der einem Dienstgeber gewährten Ratenbewilligungen erhöhte sich<br />

<strong>des</strong>sen Rückstand, weil er die laufenden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtete.<br />

Dennoch waren keine Exekutionsmaßnahmen durch die Kasse aktenkundig.<br />

Der RH verwies kritisch auf die im Vergleich zu anderen Beitragsschuldnern<br />

großzügige Vorgangsweise der Kasse.<br />

Die Kasse pflichtete den Ausführungen <strong>des</strong> RH zwar voll bei, vertrat aber auch die<br />

Ansicht, daß sie als Sozialversicherungsträger auch die Arbeitsplatzkomponente beachten<br />

müsse.<br />

Das BMAS teilte die Ausführungen <strong>des</strong> RH. Die Einbeziehung gesamtwirtschaftlicher<br />

Aspekte oder solcher <strong>des</strong> Arbeitsmarktes könnten allenfalls dort Platz greifen, wo die<br />

einschlägigen rechtlichen Grundlagen einen entsprechenden Ermessensspielraum gewährten.<br />

Selbstversicherung<br />

22.1<br />

Die Kasse gab mehrfach Anträgen von Selbstversicherten auf Herabsetzung<br />

der Beitragsgrundlage statt, obwohl die Voraussetzungen — entgegen den<br />

Richtlinien <strong>des</strong> Hauptverban<strong>des</strong> — nicht hinreichend belegt waren.<br />

Die von der Kasse nach den Richtlinien <strong>des</strong> Hauptverban<strong>des</strong> vorgenommene<br />

Herabsetzung der Beitragsgrundlage für selbständig Erwerbstätige führte zu<br />

einer Begünstigung dieser Personengruppe, weil ihre Beitragsgrundlagen

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