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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Sachaufwand<br />

44<br />

12.3<br />

12.4<br />

Die Kasse entgegnete, sie hätte aus Kostengründen und wegen der bevorstehenden Änderung<br />

der Burgenländischen Bauordnung auf einen Wettbewerb verzichtet.<br />

Der RH erwiderte, die Vorteile eines Wettbewerbs hätten <strong>des</strong>sen allfällige<br />

Mehrkosten bei weitem aufgewogen.<br />

13.1<br />

13.2<br />

13.3<br />

Der unter Vertrag genommene Architekt bot die Generalplanung an und<br />

wies in seinem Honorarangebot zusätzlich 450 000 S für die Koordinierung<br />

der Sonderkonsulenten aus. Die Kasse schloß jedoch die Verträge<br />

mit den Sonderfachleuten selbst ab und vermochte solcherart deutliche<br />

Einsparungen zu erzielen. Hierauf war der Architekt bereit, das Honorar<br />

auf 200 000 S zu senken. Die Kasse nahm dieses Angebot an.<br />

Der RH meinte, daß die erwähnten Koordinierungsleistungen nicht gesondert<br />

zu honorieren waren, da die dem Architekten übertragene technische<br />

und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche<br />

Bauaufsicht diese Leistungen ohnehin einschließen.<br />

Die Kasse erwiderte, sie werde sich um eine diesbezügliche Vertragsänderung bemühen.<br />

14.1<br />

14.2<br />

14.3<br />

Die Kasse hat mit einem ihrer ehemaligen leitenden Angestellten einen<br />

Konsulentenvertrag betreffend die Mitwirkung am Vorentwurf und Entwurf<br />

für den geplanten Ambulatorienneubau abgeschlossen und <strong>des</strong>sen<br />

Leistungen mit 30 000 S ohne USt abgegolten. Der Betreffende erbot<br />

sich ferner, als Berater und Mitwirkender an der Koordination, Planung,<br />

Angebotsprüfung, Auftragsvergabe, Baudurchführung und Abrechnungskontrolle<br />

für einen Zeitraum von voraussichtlich zwei Jahren tätig zu<br />

sein, und erwartete neben der Bestreitung seiner Spesen eine Entlohnung<br />

in Anlehnung an das Architektenhonorar oder nach Maßgabe von durch<br />

seine Mitwirkung erzielten Einsparungen.<br />

Der RH gab zu bedenken, daß ein mit derartigen Leistungen Beauftragter<br />

über eine Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz verfügen müßte. Da dies<br />

nach den Informationen <strong>des</strong> RH nicht der Fall war und auch ungeklärt erschien,<br />

wer allfällige Haftungen übernimmt, empfahl er der Kasse dringend,<br />

von einer weiteren Betrauung <strong>des</strong> Genannten Abstand zu nehmen.<br />

Die Kasse sagte zu, eine rechtlich einwandfreie Lösung anzustreben.<br />

Das BMAS teilte die Auffassung <strong>des</strong> RH.<br />

Rechnungswesen<br />

15.1<br />

Die Erfassung von Bargeschäften in der Hauptkasse erfolgte entgegen den<br />

Rechnungsvorschriften nicht immer taggenau. So wurden beispielsweise<br />

noch nach Kassenabschluß angenommene Einzahlungen erst am folgenden<br />

Geschäftstag gebucht. Ferner fehlte bei den Empfangsbestätigungen für verschiedene<br />

Auszahlungen, wie Dienstreisegebühren, Handgelder oder Gerichtskosten,<br />

das Datum. Da zwischen Anweisung und Buchungstag oft<br />

mehrere Tage lagen, war das Datum der Auszahlung dem Ausgabebeleg<br />

nicht zu entnehmen.

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