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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Personal<br />

Organigramme und<br />

Arbeitsplatzbeschreibungen<br />

3.1<br />

BMAS<br />

Burgenländische<br />

Gebietskrankenkasse<br />

Aus dem Organigramm der Kasse waren die Geschäftsbereiche der drei Direktoren<br />

nicht ersichtlich. Ebenso gaben die Organigramme der einzelnen<br />

Organisationseinheiten nicht immer ausreichend Aufschluß über deren Gliederung<br />

und Aufbau. Die Arbeitsplatzbeschreibungen waren uneinheitlich<br />

und nicht mehr aktuell. Auch fehlte eine Vertretungsregelung für die Direktoren.<br />

41<br />

3.2<br />

Der RH empfahl, die Organigramme und Arbeitsplatzbeschreibungen<br />

auf den neuesten Stand zu bringen. Weiters empfahl er, zur Sicherstellung<br />

klarer Kompetenzen die Vertretung der Direktoren zu regeln.<br />

3.3<br />

Die Kasse stellte dies in Aussicht. Eine Vertretungsregelung für den leitenden Angestellten<br />

sei bereits im Oktober 1994 beschlossen worden.<br />

Ausübung öffentlicher<br />

Mandate<br />

4.1<br />

Nach der Dienstordnung ist dem Angestellten die erforderliche Freizeit<br />

zur pflichtgemäßen Ausübung eines öffentlichen Mandates zu gewähren.<br />

Erhält er dafür ein wesentliches Einkommen und ist die Dienstleistung<br />

erheblich beeinträchtigt, können die Bezüge gekürzt werden.<br />

Die Kasse verfügte für Mitglieder gesetzgebender Körperschaften unabhängig<br />

von einer allfälligen erheblichen Beeinträchtigung der Dienstleistung<br />

jedenfalls eine Bezugskürzung um 15 %.<br />

4.2<br />

Der RH beanstandete diese Vorgangsweise als nicht im Einklang mit der<br />

Dienstordnung stehend.<br />

4.3<br />

Die Kasse stellte eine textliche Klarstellung ihrer Vorschrift in Aussicht.<br />

Das BMAS teilte die Rechtsauffassung <strong>des</strong> RH.<br />

Bestellung <strong>des</strong><br />

Chefarztstellvertreters<br />

5.1<br />

Der nunmehrige Chefarzt trat seinen Dienst in der Kasse im April 1988<br />

an und wurde nach erfolgter Ausschreibung im Juli 1988 <strong>zum</strong> Stellvertreter<br />

<strong>des</strong> Chefarztes bestellt. Zugleich wurde ihm eine außerordentliche<br />

Vorrückung um zwei Bezugsstufen gewährt.<br />

5.2<br />

Der RH stellte fest, daß alle diese Verfahrensschritte bereits vor dem Dienstantritt<br />

<strong>des</strong> Postenwerbers vereinbart worden waren. Er sah darin einen Verstoß<br />

gegen das Ausschreibungsgebot, so daß die spätere Ausschreibung dieses<br />

Postens <strong>zum</strong> reinen Formalakt geriet. Auch beanstandete der RH die<br />

außerordentliche Vorrückung um zwei Bezugsstufen, weil ihr keine besonderen<br />

Leistungen oder Verdienste vorausgegangen waren. Wenn die Bezugsansätze<br />

der Dienstordnung nicht ausreichten, um die Gehaltswünsche <strong>des</strong><br />

nachmaligen Chefarztes zu erfüllen, so hätte mit Zustimmung <strong>des</strong> Hauptverban<strong>des</strong><br />

ein Sondervertrag abgeschlossen werden müssen.<br />

5.3<br />

Die Kasse äußerte sich dazu nicht.<br />

Das BMAS forderte die Kasse zur Stellungnahme auf.

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