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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Grundsätzliches<br />

BKA<br />

Österreichische Osthilfe<br />

Vertragsgestaltung 8.1<br />

8.2<br />

8.3<br />

Bis zur Erlassung von "Allgemeinen Bedingungen" im Oktober 1991 kamen<br />

Verträge für Soforthilfemaßnahmen durch schriftliche Zusage <strong>des</strong><br />

BKA auf schriftliche Ansuchen von Projektträgern zustande.<br />

Diese Ansuchen enthielten nur ungenaue Angaben über Zeitpläne für die<br />

Projektabwicklung sowie über Förderungen von anderen Stellen.<br />

Der RH beanstandete die mangelnde Sicherstellung und Klagbarkeit der<br />

Leistung bzw das Fehlen von Vorkehrungen gegen mehrmalige Förderungen<br />

gleicher Leistungen. Er empfahl, bei künftigen Förderungen zeitgerecht<br />

entsprechende Vertragsmuster zu erstellen.<br />

Das BKA sagte dies zu.<br />

19<br />

9.1<br />

9.2<br />

9.3<br />

Den Strukturförderungen lagen regelmäßig schriftliche Verträge zugrunde.<br />

Bei Durchsicht von rd einem Viertel derartiger Verträge (9 Fälle) war festzustellen,<br />

daß sich lediglich der Projektabwickler, nicht jedoch der ausländische<br />

Partner, gegenüber der Republik Österreich (BKA) verpflichtet hatte,<br />

eine Kontrolle vor Ort zu gestatten. Überdies erfolgte in fünf von neun überprüften<br />

Fällen der Vertragsabschluß erst zwischen einem und neun Monaten<br />

nach Projektbeginn, in einem Fall sogar nach Projektabschluß.<br />

Der RH empfahl, in der Förderungsvereinbarung umfassende Kontrollmöglichkeiten<br />

vor Ort vorzusehen sowie Verträge bereits vor Projektbeginn<br />

abzuschließen.<br />

Laut Mitteilung <strong>des</strong> BKA wurde den Empfehlungen <strong>des</strong> RH bereits entsprochen.<br />

10.1<br />

10.2<br />

10.3<br />

Im Februar 1993 ersuchte das BMI das BKA um Unterstützung einer<br />

großen Hilfsorganisation, die in Wolgograd (ehemals Stalingrad) ein<br />

Mahnmal sowie im Umland eine Friedhofsanlage für die Bestattung von<br />

in Stalingrad gefallenen Soldaten errichten wollte. Obwohl diesem Antrag<br />

<strong>des</strong> BMI kein Ansuchen der Hilfsorganisation zugrunde lag, zahlte<br />

das BKA im Juni 1993 2,5 Mill S im vorhinein und ohne schriftlichen<br />

Vertrag aus.<br />

Der RH verwies auf das Fehlen vertraglicher Rückforderungsmöglichkeiten<br />

der ausbezahlten Mittel und empfahl im Hinblick auf die Gleichbehandlung<br />

aller Förderungswerber den Abschluß schriftlicher Verträge.<br />

Laut Stellungnahme <strong>des</strong> BKA sei der Empfehlung <strong>des</strong> RH entsprochen worden.

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