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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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222<br />

Allgemeines<br />

2.1<br />

Das Institut hat den Gesetzesauftrag zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung<br />

von Bildträgern. Zu diesem Zweck standen 16 Planstellen<br />

zur Verfügung.<br />

Die Zahl der produzierten wissenschaftlichen Filme nahm in den letzten<br />

Jahren ab und umfaßte überwiegend Produktionen im Fachbereich der Ethnologie.<br />

Da diese vorwiegend im Ausland gedreht wurden, fielen hohe finanzielle<br />

und personelle Aufwendungen an.<br />

2.2<br />

Mangels aussagekräftiger Unterlagen konnte nicht ermittelt werden, ob die<br />

Produktionswünsche anderer Fachbereiche durch die getroffene Auswahl unerfüllt<br />

blieben. Auch fehlte bei verschiedenen Produktionen ein wissenschaftlicher<br />

Auftraggeber.<br />

Nicht zuletzt aufgrund von Planungsmängeln beim Personaleinsatz sah sich<br />

der Leiter <strong>des</strong> Instituts verschiedentlich veranlaßt, zusätzliche Mitarbeiter<br />

durch Werkverträge zu verpflichten. Als besonders schwerwiegend erwies<br />

sich das Fehlen kaufmännischen Sachverstan<strong>des</strong> im Bereich der Führungsebene<br />

und ein erhebliches Defizit an Organisations– und Führungsfähigkeiten.<br />

2.3<br />

Das BMWFK kündigte eine Evidenzhaltung aller an das Institut herangetragenen<br />

Produktionswünsche an. Ferner bereite es eine möglichst flächendeckende Befragung der<br />

Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen bezüglich eines zweckentsprechenden<br />

Einsatzes <strong>des</strong> Instituts vor.<br />

2.4<br />

Der RH ersuchte, über das Ergebnis der angekündigten Bemühungen in<br />

Kenntnis gesetzt zu werden.<br />

Rechtsfragen<br />

3.1<br />

Grundlage <strong>des</strong> 1972 errichteten Instituts ist das Forschungsorganisationsgesetz;<br />

die Verordnung zur Festlegung der Aufgaben der einzelnen Bun<strong>des</strong>anstalten<br />

für audio–visuelle Medien ist bisher nicht erlassen worden.<br />

3.2<br />

Der RH wies kritisch darauf hin, daß die Produktion von Filmen nur bei<br />

weitester Auslegung der geltenden Gesetzesbestimmungen Deckung fand.<br />

Er bemängelte ferner, daß seit dem Bestehen der Einrichtung keine Verordnung<br />

bezüglich der Aufgabenstellung geschaffen und dem durch die Novelle<br />

<strong>des</strong> Forschungsorganisationsgesetzes neuerlich ergangenen Gesetzesauftrag<br />

zur Erlassung einer Institutsordnung weiterhin nicht nachgekommen wurde.<br />

Er empfahl daher, umgehend eine Institutsordnung in Kraft zu setzen<br />

und sie erforderlichenfalls den geänderten Gegebenheiten im Medienbereich<br />

anzupassen.<br />

3.3<br />

Das BMWFK erklärte, ein Verordnungsentwurf sei im Jahre 1990 erstellt und zur<br />

Begutachtung versandt worden. Wegen <strong>des</strong> unbefriedigenden Gesetzestextes sei in der<br />

Folge versucht worden, Grundlagen für eine Gesetzesnovelle zu schaffen. Da wegen der<br />

technischen Gegebenheiten ein derartiges Medienkonzept jedoch noch nicht entscheidungsreif<br />

sei, habe es die Anregung <strong>des</strong> RH aufgegriffen und aufgrund <strong>des</strong> seinerzeit<br />

durchgeführten Begutachtungsverfahrens die urgierte Verordnung zur Veröffentlichung<br />

im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt weitergeleitet. Ferner sei die Inkraftsetzung einer überarbeiteten<br />

Institutsordnung in die Wege geleitet worden.

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