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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Vermögensschaden<br />

Zwischenfinanzierungen<br />

11.1<br />

BMU<br />

Umwelt– und Wasserwirtschaftsfonds<br />

Der Fonds hat Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von rd 41 Mill S<br />

<strong>zum</strong> vereinbarten Rückzahlungstermin nicht fällig gestellt bzw nicht eingemahnt<br />

und auch Verzugszinsen für rückständige Beträge nicht geltend gemacht,<br />

so daß die entsprechenden Darlehen jahrelang unverzinst geblieben<br />

sind.<br />

159<br />

11.2<br />

Der RH hat sich auf eine betragsmäßige Abschätzung <strong>des</strong> dem Fonds daraus<br />

entstandenen Schadens für 1990 beschränkt, weil dies für die Vorjahre nur<br />

mit einem unvertretbar hohen Aufwand möglich gewesen wäre, und für dieses<br />

Jahr einen Schaden von rd 2,7 Mill S ermittelt.<br />

Stundungen<br />

12.1<br />

Durch die Nichtvorschreibung mehrerer Rückzahlungsraten kam es bei einzelnen<br />

Förderungsnehmern (Gemeinden) zu erheblichen Zahlungsrückständen,<br />

für deren sofortige Rückzahlung diese in ihren Jahresbudgets nicht<br />

entsprechend vorgesorgt hatten.<br />

Im Anschluß an die Saldenbestätigungsaktion kam es daher zu einer Reihe<br />

von Stundungsansuchen, die der Fonds nach Fertigstellung <strong>des</strong> entsprechenden<br />

ADV–Programmes schließlich im November 1993 erledigt hat. Einschließlich<br />

der Stundungen für Fälligkeiten <strong>zum</strong> Vorschreibungstermin<br />

1. September 1993 wurde in 110 Fällen ein Gesamtbetrag von rd 157 Mill S<br />

auf höchstens fünf Jahre gestundet.<br />

12.2<br />

Der RH wies darauf hin, daß Stundungen wegen <strong>des</strong> niedrigen, gesetzlich<br />

festgelegten Stundungszinssatzes (zwischen 2,25 und 5 % = halber Verzugszinssatz)<br />

bei einem Vergleich mit der dadurch für den Fonds erforderlichen<br />

Fremdfinanzierung ebenfalls zu einem Zinsenverlust führten. Diese<br />

Stundungen waren auch nach Einschätzung der Geschäftsführung <strong>des</strong> Fonds<br />

überwiegend eine direkte Folge der mangelhaften Darlehensverwaltung und<br />

daher bei der Schadensermittlung ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

Die Berechnung <strong>des</strong> RH ergab aus den Stundungen einen Folgeschaden<br />

von insgesamt rd 9,4 Mill S.<br />

Vertrag mit der<br />

ADV–Firma D.<br />

13.1<br />

Nach dem Rücktritt <strong>des</strong> Fonds vom Vertrag mit der Firma D. wurden an die<br />

Firma S. für die Mängelsanierung und die Fertigstellung <strong>des</strong> ADV–Systems<br />

bis November 1993 rd 8,4 Mill S bezahlt und für die noch erforderlichen<br />

Fertigstellungsarbeiten in einem zusätzlichen Vertrag ein weiterer Pauschalbetrag<br />

von rd 1,8 Mill S vereinbart. Darüber hinaus hatte der Fonds schon<br />

im Jahr 1992 rd 116 000 S an einen seinerzeitigen Mitarbeiter der Firma<br />

D. als Werkvertragsentgelt geleistet.<br />

Obwohl die ADV–Sanierungsarbeiten Ende November 1993 noch nicht<br />

abgeschlossen waren, konnte zu diesem Zeitpunkt bereits abgesehen werden,<br />

daß hiefür ein Gesamtbetrag von <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t rd 10,3 Mill S aufzuwenden<br />

war.<br />

13.2<br />

Aus der Sicht <strong>des</strong> RH wird ein weiterer Vermögensschaden für den Fonds jedenfalls<br />

insoweit und in der Höhe eintreten, als von der Firma D. die wegen<br />

der unzureichenden Vertragsabwicklung erforderlichen zusätzlichen ADV–

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