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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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Datenübernahme und<br />

–korrektur<br />

7.1<br />

7.2<br />

7.3<br />

BMU<br />

Umwelt– und Wasserwirtschaftsfonds<br />

Von besonderem Interesse war daher der weitere Verlauf der Bemühungen<br />

<strong>des</strong> Fonds, eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung wiederherzustellen.<br />

Der RH hat daher die wichtigsten Fallgruppen offener Geschäftsfälle zu relevanten<br />

Stichtagen (Oktober 1992, Juni 1993, November 1993) untersucht<br />

und den Stand der Sanierungsfortschritte festgestellt:<br />

Trotz intensiver Bemühungen der neuen Geschäftsführung war es bis Ende<br />

November 1993 noch nicht gelungen, die Sanierungsarbeiten zur Gänze<br />

abzuschließen. Es wurde aber vom RH anerkannt, daß es der neuen Geschäftsführung<br />

— auch durch die Zuhilfenahme externer Experten sowie<br />

aufgrund günstigerer gesetzlicher Rahmenbedingungen — gelungen war,<br />

die wesentlichen Bereiche bereits zu erledigen oder entsprechende Vorbereitungsarbeiten<br />

zu leisten.<br />

Das damalige BMUJF führte aus, daß die Sanierungsarbeiten an den vom RH aufgezeigten<br />

Mängeln auch nach Ende der Gebarungsüberprüfung erfolgreich weitergeführt<br />

worden seien, und verwies in diesem Zusammenhang auf den nunmehr erteilten<br />

Bestätigungsvermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers für die Bilanz 1993.<br />

157<br />

Vermögensschaden für den Umwelt– und Wasserwirtschaftsfonds<br />

Schadensfeststellung<br />

8<br />

Im Sinne <strong>des</strong> an ihn gerichteten Ersuchens überprüfte der RH, ob dem<br />

Fonds ein Vermögensnachteil erwachsen ist, wobei sowohl ein Schaden an<br />

der Vermögenssubstanz als auch Zinsenverluste in Betracht kamen.<br />

Nichtvorschreibung<br />

von Darlehensraten<br />

9.1<br />

Durch die Nichtvorschreibung von Darlehensannuitäten durch den Fonds<br />

und durch das Nichtfunktionieren <strong>des</strong> Mahnwesens kam es bei den Darlehen<br />

zu großen Zahlungsrückständen gegenüber den Tilgungsplänen und zu verspäteten<br />

Zahlungseingängen beim Fonds, für die dieser keine Verzugszinsen<br />

geltend gemacht hatte.<br />

Die Auffassung der früheren Geschäftsführung <strong>des</strong> Fonds, wonach von den<br />

Förderungswerbern für jene Beträge, die nicht rechtzeitig eingezahlt wurden,<br />

jedenfalls Verzugszinsen unabhängig von einer Vorschreibung zu den<br />

jeweiligen Fälligkeitsterminen zu leisten wären, wurde zunächst auch von<br />

der neuen Geschäftsführung übernommen. Die Zahlung von Verzugszinsen<br />

wurde jedoch von der überwiegenden Anzahl der Darlehensnehmer mit dem<br />

Hinweis auf die fehlenden Vorschreibungen, auf telefonische Auskünfte der<br />

Buchhaltung, wonach Zahlungen erst nach der Vorschreibungsübermittlung<br />

vorgenommen werden sollten, auf nicht bearbeitete Stundungsansuchen<br />

oder auf Ansuchen um Umwandlung der Darlehen in nicht rückzahlbare<br />

Beiträge abgelehnt.<br />

Die Geschäftsführung <strong>des</strong> Fonds hat daraufhin ihren Standpunkt geändert,<br />

weil ihr bei Abwägung der vorgebrachten Einwendungen die rechtliche<br />

Möglichkeit zur Durchsetzung eines Verzugszinsenanspruches nur in wenigen<br />

Fällen gegeben erschien.

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