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Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes ...

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BMGK<br />

Bereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für<br />

Gesundheit und Konsumentenschutz<br />

133<br />

Sonstige Wahrnehmung<br />

Ermessensausgaben der laufenden Gebarung 1977;<br />

Krankenanstalten–Kostenrechnung<br />

Prozeßstand<br />

1<br />

Gemäß der Zusage <strong>des</strong> damaligen Bun<strong>des</strong>ministers für Gesundheit und<br />

Umweltschutz, über den jeweiligen Stand der anhängigen Gerichtsverfahren<br />

betreffend die mit der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Kostenrechnung abgeschlossenen<br />

Verträge laufend zu berichten, gingen dem RH weitere Mitteilungen<br />

<strong>des</strong> nunmehr zuständigen BMGK zu:<br />

Im Hauptprozeß (zuletzt TB 1993 S. 105) hat das Oberlan<strong>des</strong>gericht Wien im Juni<br />

1994 das Urteil <strong>des</strong> Erstgerichtes vom Februar 1994, mit dem das Klagebegehren<br />

der Republik Österreich wegen Rechnungslegung und Leistung von rd 49 Mill S zur<br />

Gänze abgewiesen worden war, im Umfang von rd 46 Mill S bestätigt und das Verfahren<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> restlichen Begehrens an die erste Instanz rückverwiesen. Die<br />

dagegen von der Republik Österreich erhobene außerordentliche Revision hat der Oberste<br />

Gerichtshof im Februar 1995 zurückgewiesen.<br />

Es steht daher im Hauptprozeß noch die Entscheidung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gerichtes für Zivilrechtssachen<br />

Wien bezüglich eines Teilbegehrens von rd 3 Mill S und hinsichtlich der<br />

Kosten aus.<br />

Der RH wird weiter berichten.<br />

Entschließung <strong>des</strong><br />

Nationalrates<br />

2.1<br />

2.2<br />

Im Zusammenhang mit den anhängigen Gerichtsverfahren beklagte ein<br />

Gesellschafter der ARGE–Kostenrechnung beim RH wiederholt — zuletzt<br />

im März 1995 — insbesondere die lange Prozeßdauer und den daraus erwachsenden<br />

unwirtschaftlichen und unzweckmäßigen Einsatz von Steuergeld,<br />

wofür seiner Ansicht nach die Entschließung <strong>des</strong> Nationalrates vom<br />

25. Februar 1981, in der die Einschaltung der ordentlichen Gerichte zur<br />

völligen und objektiven Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhalts trotz <strong>des</strong> damit verbundenen<br />

Prozeßrisikos begrüßt wurde, keine gesetzliche Grundlage darstelle.<br />

Der RH erinnerte den Einschreiter daran, daß der Nationalrat in der angeführten<br />

Entschließung sein vorrangiges Interesse an der lückenlosen Aufklärung<br />

der Angelegenheit <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht und dem Gesundheitsminister<br />

zu diesem Zweck die Beschreitung <strong>des</strong> Prozeßweges nahegelegt hat.

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