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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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en, durch Engagement die investierten Unternehmen zu moralkonformem<br />

Handeln zu bewegen.<br />

Anleger, die Engagement praktizieren, können diesem moralischen Vorwurf<br />

jedoch in zweifacher Hinsicht begegnen: Erstens ist die moralische<br />

Beurteilung der Investitionshandlung von der moralischen Beurteilung der<br />

Engagement-Handlung analytisch zu trennen. Die Moralwidrigkeit eines<br />

Investments infiziert nicht das moralische Urteil über eine mit ihm korrespondierende<br />

Engagement-Handlung. Zwar können Investoren beispielsweise<br />

durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital einem Unternehmen erst<br />

ermöglichen, dass es bestimmte moralwidrige Handlungen ausführt – und<br />

insofern ist die Investitionshandlung eindeutig als moralwidrig zu missbilligen<br />

–, doch anschließende Engagement-Aktivitäten, etwa das Einbringen von<br />

Tagesordnungspunkten auf der Hauptversammlung, das die moralwidrigen<br />

Unternehmenspraktiken beenden helfen soll, sind unabhängig von der Moralwidrigkeit<br />

der Investitionshandlung als moralisch gut zu loben. Dass die<br />

moralische Beurteilung von Engagement-Handlungen unabhängig ist von der<br />

moralischen Beurteilung der korrespondierenden Investments zeigt sich auch<br />

daran, dass eine Reihe von Engagement-Aktivitäten, wiewohl nicht alle, auch<br />

investmentungebunden praktiziert werden können und auch praktiziert werden.<br />

Dazu zählen prinzipiell das dialogische Verfahren mit den Unternehmen,<br />

der öffentlichkeitswirksame Druck, der über Medien und NGOs auf Unternehmen<br />

ausgeübt werden kann und auch die Abgabe von Empfehlungen zur<br />

<strong>St</strong>immenausübung auf Hauptversammlungen. Zwar sind diese Engagement-<br />

Handlungen ohne Rückbindung an erworbene Aktionärsrechte weniger<br />

druckvoll, aber sie können zweifelsohne auch unabhängig von ihnen eingesetzt<br />

werden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass eine normative<br />

Verrechnung von moralwidrigen Investitionshandlungen mit moralkonformen<br />

Engagement-Handlungen aus diskursethischer Sicht nicht möglich ist,<br />

weil das diskursethische Moralprinzip, anders als etwa das utilitaristische,<br />

bloß auf den Gesamtnutzen abzielende Moralprinzip, die moralischen Rechte<br />

jedes Einzelnen gleichermaßen schützt. Insofern lässt sich moralisch nicht<br />

sagen, der Zweck heilige die Mittel. Ein moralwidriges Investment bleibt<br />

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