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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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werden sehen, dass beide Parteien recht haben, nur von einer jeweils unterschiedlichen<br />

Perspektive aus.<br />

Notwendig ist eine wirtschaftsethische Reflexion, die klärt, welche moralischen<br />

Verpflichtungen Investmentobjekte erfüllen müssen, um als moralkonforme<br />

Investments zu gelten; diese Verpflichtungen bilden dann die moralischen<br />

Mindeststandards, denen Investmentobjekte aus moralischer Sicht<br />

auch bei einem Best-in-Class-Ansatz zu genügen haben. Denn auch dieser<br />

sollte moralkonform sein. Wir haben bereits erwähnt, dass eine zentrale moralische<br />

Pflicht von Unternehmen und <strong>St</strong>aaten darin besteht, nachhaltig, d.h.<br />

langzeitverantwortlich, zu handeln. Darüber hinaus sollte ein praktischer<br />

Diskurs auch erörtern, welche Branchen auf Basis von moralischen Normen<br />

a priori von der Auswahl in ein Anlageuniversum auszuschließen sind. Investments<br />

in Ölkonzerne mögen ein Kandidat für solch einen Ausschluss<br />

sein. Investmentobjekte sind also moralwidrig, wenn sie gegen moralische<br />

Mindeststandards verstoßen oder, in Bezug auf Unternehmen, einer Branche<br />

angehören, die als moralwidrig zu missbilligen ist. In diesem Fall greift ein<br />

hartes Kriterium: Investments in diese Investmentobjekte sind moralisch<br />

verboten und dürfen demzufolge auch nicht im Rahmen eines Best-in-Class-<br />

Ansatzes selektiert werden. In sie darf, aus moralischer Perspektive, überhaupt<br />

nicht investiert werden. Das betrifft ohne Zweifel Investments, deren<br />

korrespondierende Investmentobjekte beispielsweise systematisch Menschenrechte<br />

verletzen. Weil also auch die Best-in-Class-Selektion zumindest zu<br />

einem Investmentuniversum aus moralkonformen Investments führen muss,<br />

muss sie ihre ideellen Positivkriterien mit moralisch orientierten Ausschlusskriterien<br />

kombinieren.<br />

Diejenigen haben also recht, die auch vom Best-in-Class-Ansatz investmentbezogene<br />

Ausschlüsse fordern, jedoch nur insofern diese Ausschlüsse<br />

auf moralischen Normen und nicht bloß auf moralischen Idealen oder subjektiven<br />

Werten basieren, die moralisch nicht verpflichtend sein können, sondern<br />

auf einem freiwilligen Verzicht der Anleger gegründet sind. Doch auch<br />

die Vertreter eines prinzipiell restriktionslosen Best-in-Class-Ansatzes kommen<br />

zu ihrem Recht: Im Rahmen eines moralkonformen Anlageuniversums<br />

kann auch ein „ethischer Wettbewerb“ (Hoffmann) innerhalb und zwischen<br />

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