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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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Anwendung auf die Beratungspraxis<br />

Es bleibt zu fragen, welche beratungsethischen Auswirkungen die getroffenen<br />

Unterscheidungen haben. Was bedeutet dies alles für die Beratungspraxis?<br />

– Wie eingangs erwähnt, liegt unser Fokus auf einer nachhaltigen Anlageberatung<br />

von supererogatorischen Anlageberatern gegenüber<br />

supererogatorischen Investoren. In dieser Beratungskonstellation ist es im<br />

ersten Schritt wichtig, dass der Anlageberater darauf hinweist, dass es Ausschlusskriterien<br />

gibt, die aus moralischer Sicht erforderlich sind, um zu einem<br />

moralkonformen Investmentuniversum zu gelangen. Deshalb sind alle<br />

Investments auszuschließen, die moralwidrig, d.h. moralisch schlecht und<br />

moralisch verboten sind. Durch diese Ausschlusskriterien wird der Bereich<br />

des moralisch Verpflichtenden eingegrenzt. Er gilt für alle Investoren gleichermaßen,<br />

und konventionelle und supererogatorische Anlageberater haben<br />

ihre Kunden darüber aufzuklären, wenn sie sie befähigen wollen, zumindest<br />

moralkonform zu investieren. Damit kann im zweiten Schritt der<br />

supererogatorische Anlageberater den Blick seiner Kunden auf diejenigen<br />

Ausschlusskriterien lenken, deren Anwendung nur noch auf freiwilliger Basis<br />

geschehen kann. Wie wir gesehen haben, sind hier für den<br />

supererogatorischen Investor Ausschlusskriterien nicht von Bedeutung, die<br />

moralisch indifferent oder moralfrei sind, sondern die moralisch gut, aber<br />

nicht moralisch verpflichtend, d.h. die ideell sind. Dazu zählen Ausschlüsse<br />

von moralisch anstößigen Investments. Hierauf wird sich der Gesprächsfokus<br />

im Bereich des nachhaltigen Negativscreenings richten, denn moralwidrige<br />

Investments sind ohnehin auszuschließen. Im Bereich des Ideellen bzw.<br />

Supererogatorischen beruht alles auf Freiwilligkeit. Daher kann der Investor<br />

prinzipiell frei wählen, welche moralisch anstößigen Unternehmen, <strong>St</strong>aaten,<br />

Branchen, Produkte oder Dienstleistungen er als Investor sanktionieren will,<br />

wenn er sich überhaupt für die Idee des Sanktionierens erwärmen kann und<br />

sich nicht auf die Idee des investmentbezogenen Förderns konzentrieren<br />

möchte. Davon unabhängig wird sich zwischen Berater und Investor ein<br />

beratungsethischer Dialog über die Zuordnung einzelner <strong>St</strong>aaten, Unternehmen,<br />

Branchen etc. zu den verschiedenen Arten der Ausschlusskriterien ent-<br />

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