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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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sie investieren, moralkonform zu investieren, erfüllen zu können. Die finale<br />

Investitionsentscheidung liegt aber bei den Anlegern selbst. Da moralkonform<br />

zu investieren aber vor allem bedeutet, nicht moralwidrig zu investieren,<br />

zielen die moralischen Informations-, Aufklärungs- und Empfehlungspflichten<br />

von Anlageberatern darauf ab, zu verhindern, dass Anleger wider<br />

Willen unbemerkt moralwidrig investieren. Oder anders formuliert: da zu<br />

investieren eine moralisch indifferente Handlung ist, besteht hier die moralische<br />

Pflicht, nicht moralwidrig zu investieren; dementsprechend kann auf<br />

Seiten der Anlageberater auch nur die moralische Pflicht bestehen, Anleger<br />

zu befähigen, nicht moralwidrig zu investieren. Und hierzu dienen die beschriebenen<br />

Informations-, Aufklärungs- und Empfehlungsleistungen.<br />

11.2.2.3 Fazit<br />

Wir können unsere beratungsethischen Überlegungen zu den rechtlichen,<br />

standesspezifischen und moralischen Pflichten von Anlageberatern nun zusammenfassen:<br />

Unsere Leitfrage war, welche moralische Pflichten Anlageberater<br />

erfüllen sollten, damit die Anlageberatung, die sie gegenüber privaten<br />

oder institutionellen Kunden erbringen, moralkonform ist. – Wir haben gesehen,<br />

dass die rechtlichen und auch standesspezifischen Pflichten, die an Anlageberater<br />

gestellt werden, im Kern dem Anlegerschutz dienen. Das Recht<br />

definiert juridische Explorations- und Informationspflichten, um vor allem<br />

unerfahrene Anleger ohne tiefergehendes Fachwissen zu schützen und um<br />

eine anleger- und objektgerechte Beratung sicherzustellen. Anlegerschutz<br />

haben wir auch aus moralischer Sicht als eine Pflicht von Anlageberatern<br />

verstanden, weil eine Falschberatung die wirtschaftliche Existenz von Anlegern<br />

bedrohen kann, wenn Berater nicht für sie verantwortbar und d.h. rechtlich<br />

haftbar gemacht werden könnten. Der Blick auf rechtliche und standesspezifische<br />

Explorations- und Informationspflichten zum Anlegerschutz<br />

konnte allerdings nur eine Teilantwort auf unsere Leitfrage geben, denn eine<br />

moralkonforme Anlageberatung inkludiert zwar auch eine wirtschaftlich<br />

anlegergerechte Beratung, sie lässt sich aber nicht auf die Verhinderung wirt-<br />

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