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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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den ein Unternehmen involviert war, ans Licht der Öffentlichkeit gekommen<br />

ist oder weil ein <strong>St</strong>aat nun die Todesstrafe eingeführt oder seit langer Zeit<br />

wieder exekutiert hat. Solch eine Verschlechterung in der moralischen Beurteilung<br />

von Investmentobjekten, die konventionelle und nachhaltige Investments<br />

gleichermaßen betreffen kann, ist im Reporting, moralisch betrachtet,<br />

anzuzeigen, und der Anlageberater sollte proaktiv eine entsprechende Empfehlung<br />

auszusprechen. Wir haben es hier also mit einer moralischen Verpflichtung<br />

zur Information, die gegebenenfalls an eine moralische Verpflichtung<br />

zur Verkaufsempfehlung gebunden ist, zu tun. An der Information über<br />

eine Verschlechterung in der moralischen Beurteilung der betreffenden Investments<br />

wird sich ein beratungsethischer Dialog zwischen Anlageberater<br />

und Anleger entzünden, sodass die moralische Verpflichtung des Anlageberaters<br />

zur Aufklärung wieder gefragt ist. Moralische Informations-, Empfehlungs-<br />

und Aufklärungspflichten sind also miteinander verzahnt durch die<br />

übergeordnete Pflicht von Anlageberatern, Anleger zu befähigen, moralkonform<br />

zu investieren.<br />

Es gibt eine Reihe von Informationen über die moralische Dimension von<br />

Investments, deren Berichterstattung unserer Ansicht nach nicht zu den moralischen<br />

Informationspflichten gehört, die aber für bestimmte Anleger von<br />

Interesse sein können. So könnte es für manche Anleger sinnvoll sein, eine<br />

Art ethisch orientierte „Watchlist“ (Beobachtungsliste) zu kreieren, in der<br />

beispielsweise Investments markiert sind, bei denen die Gefahr einer moralwidrigen<br />

Spekulationsfolge besteht, wie etwa bei Investments in Mais oder in<br />

andere Agrarrohstoffe, deren Moralkonformität aber erst ex post – wenn<br />

überhaupt – festgestellt werden kann; weiterhin könnten auf dieser Watchlist<br />

Investments ausgewiesen sein, die als moralisch anstößig beurteilt wurden<br />

und über die der Anlageberater in regelmäßigen Abständen mit seinem Kunden<br />

diskutieren möchte, ob sie nicht doch (aus ethischen Gesichtspunkten)<br />

verkauft werden sollen, wie etwa Investments in bestimmte Genussmittel<br />

(zum Beispiel Tabak oder Alkohol). Mit solch einer ethisch orientierten<br />

Watchlist kann sich ein Anlageberater von seinen Wettbewerbern im Markt<br />

abgrenzen. Diese Watchlist ist auch nicht nur für supererogatorische Investo-<br />

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