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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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moralwidrig zu investieren, eingehen wollen oder nicht. Wir denken jedoch<br />

nicht, dass es moralisch geboten ist, dass Anlageberater Investments, die bloß<br />

hypothetisch moralwidrig sind, kategorisch aus dem zu empfehlenden Investmentuniversum<br />

ausschließen. Zum einen stehen die Chancen, moralwidrig<br />

zu investieren nicht eins zu eins oder schlechter, weil man auch Unternehmen<br />

(genauso wie Investoren) unterstellen kann, dass sie mehrheitlich<br />

moralkonform wirtschaften wollen; zum anderen können, wie erwähnt, übergeordnete<br />

nachhaltigkeitsbezogene Branchen- oder Länderratings als Hilfsmittel<br />

herangezogen werden, um eine annäherungsweise normative Einschätzung<br />

der betreffenden Investmentobjekte geben zu können. Das mag häufig<br />

hinreichend sein, um sagen zu können, das empfohlene Investment sei mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit moralkonform. In diesem Szenario partieller moralbezogener<br />

Marktintransparenz sollte der Anlageberater „pragmatisch“<br />

nach folgenden drei Regeln handeln: Er sollte erstens seinen Kunden keine<br />

Investments zum Kauf empfehlen, von denen er weiß, dass sie moralwidrig<br />

sind; zweitens sollte er – ceteris paribus – Investments bevorzugen, von denen<br />

er weiß, dass sie moralkonform sind; 81 und drittens sollte er bei Investments,<br />

die er zur Anlage empfiehlt, aber über die er nicht wissen kann, ob sie<br />

moralkonform sind, seine Kunden darauf aufmerksam machen, dass sie moralwidrig<br />

sein könnten, und ihr Einverständnis einholen, dass sie das damit<br />

verbundene moralische Risiko tragen wollen.<br />

Wie erwähnt, kann der Anlageberater auch nachhaltige Investments zum<br />

Kauf empfehlen, denn auch sie sind moralkonform. Gegenüber konventionellen<br />

Investoren, die primär finanzielle Investmentziele erreichen wollen, wenn<br />

auch auf moralkonforme Weise, und nur bedingt Elemente nachhaltigen<br />

<strong>Investieren</strong>s in ihren Anlageprozess zu integrieren bereit sind, kann dies in<br />

zwei Fällen geschehen, wie wir bereits bei der Beschreibung des konventio-<br />

81<br />

Von zwei Investments A und B, die sich in Hinblick auf ihre finanziellen Kennzahlen und<br />

Erwartungswerte nicht wesentlich voneinander unterscheiden, ist das Investment A gegenüber<br />

dem Investment B von einem Anlageberater zu bevorzugen, wenn er von Investment A<br />

weiß, dass es moralkonform ist, und er von Investment B nicht wissen kann, ob es moralkonform<br />

oder moralwidrig ist.<br />

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