23.11.2013 Aufrufe

Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

zogenen Fachkenntnissen. Ist es nicht vielmehr die Pflicht des Gesetzgebers,<br />

so könnte ein Einwand lauten, durch entsprechende rechtliche Vorschriften<br />

dafür zu sorgen, dass Investmentobjekte moralkonform wirtschaften, sodass<br />

die Moralkonformität von Investments stets von Anlageberatern vorausgesetzt<br />

werden kann und sie so entlassen sind aus ihrer Verantwortung zu einer<br />

in der Praxis schwierig umzusetzenden moralischen Aufklärungspflicht? Wir<br />

kommen, wie erwähnt, auf diese Frage zurück.<br />

Anlageempfehlung<br />

(2) Gehen wir nun weiter zur taktischen Anlageempfehlung, die der Anlageberater<br />

seinem Kunden gibt. Diese kann eine Umschichtungsempfehlung sein<br />

oder eine Empfehlung zu einer Neuanlage, wenn beispielsweise freie Mittel<br />

zur Kapitalanlage zur Verfügung stehen. In einer unterstellten Szenariowelt<br />

vollkommener moralbezogener Investmenttransparenz ist es die moralische<br />

Pflicht eines Anlageberaters, nur solche Investments zum Kauf zu empfehlen,<br />

die moralkonform, d.h. die nicht moralwidrig, sind. Dazu gehören natürlich<br />

auch nachhaltige Investments. 80 Anlegergerecht zu beraten, heißt deshalb<br />

immer auch, moralkonforme Investments zu empfehlen. Aus moralischer<br />

Sicht wäre es daher zu missbilligen, wenn Anlageberater Investments aktiv<br />

zum Kauf empfehlen würden, von denen sie wissen, dass sie moralwidrig<br />

sind. Im Gegenteil ist es die moralische Pflicht eines Anlageberaters, bereits<br />

investierte Investments zum Verkauf zu empfehlen, wenn sie offenkundig<br />

moralwidrig sind – unabhängig davon, ob sie finanziell attraktiv oder rechtlich<br />

erlaubt sind. Die moralische Verpflichtung von Anlageberatern, moral-<br />

80<br />

Im Grenzbereich liegen hier moralisch anstößige (suberogatorische) Investments. Sie sind<br />

definitorisch moralisch schlecht, aber nicht moralisch verboten. Investments in die Tabak-,<br />

Alkohol und Glücksspielindustrie kann man beispielsweise als moralisch anstößige Investments<br />

auffassen. Hier sollte der Anlageberater im Rahmen des erwähnten beratungsethischen<br />

Dialoges mit seinem Kunden klären, ob er auch solche Investments, eventuell explizit<br />

„markiert“, empfehlen kann oder nicht. Es gibt aber kein zwingendes moralisches Argument,<br />

sie von vornherein aus dem Anlageuniversum für konventionelle Investoren auszuschließen.<br />

295

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!