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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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<strong>St</strong>andesregeln und Ethikkodizes für Anlageberater gegenüber multiplen Anspruchsgruppen<br />

sind also aus beratungsethischer Sicht grundsätzlich zu begrüßen.<br />

Moralische Pflichten<br />

Als Zwischenfazit können wir festhalten, dass rechtliche Explorations- und<br />

Informationspflichten sowie die standesspezifischen Pflichten im Kern auf<br />

Anlegerschutz abzielen. Dieser soll verhindern, dass es zu wirtschaftlichen<br />

Folgeschäden durch eine Falschberatung für Anleger, aber auch für den Berufsstand<br />

der Anlageberater kommt. Doch die Frage nach einer moralkonformen<br />

Anlageberatung inkludiert zwar eine wirtschaftlich anleger- und objektgerechte<br />

Beratung, sie lässt sich aber, so unsere These, nicht darauf reduzieren,<br />

sondern weist darüber hinaus. Der rechtlich und standesspezifisch<br />

geforderte Anlegerschutz gibt nur eine Teilantwort auf die Frage nach den<br />

moralischen Pflichten von Anlageberatern. Wir müssen also bei unserer<br />

Überlegung über die rechtlichen und standesbezogenen Pflichten hinausgehen<br />

und untersuchen, welche weiteren Exploration- und Informationspflichten<br />

– um diese rechtliche Unterscheidung heuristisch aufzugreifen – sich aus<br />

moralischer Sicht an Anlageberater stellen lassen, um so den Begriff einer<br />

moralkonformen Anlageberatung zu komplementieren. Dabei sind drei Teilfragen<br />

von besonderem Interesse. Erstens: Welche moralischen Explorationspflichten<br />

sollten Anlageberater in Bezug auf nachhaltiges <strong>Investieren</strong>,<br />

insbesondere in Bezug auf nachhaltige Investments, erfüllen? Sind sie beispielsweise<br />

moralisch dazu verpflichtet, Anleger zu fragen, ob sie mit ihren<br />

Investments auch ideelle Ziele verfolgen wollen? Zweitens: Welchen moralischen<br />

Informationspflichten sollten Anlageberater in Bezug auf die moralische<br />

und ideelle Dimension von Investments nachkommen? Und drittens:<br />

Gibt es über Explorations- und Informationspflichten hinaus nicht doch noch<br />

weitere moralische Pflichten, die Anlageberater für eine moralkonforme<br />

Anlageberatung erfüllen sollten? Haben sie nicht beispielsweise auch bestimmte<br />

moralbezogene Aufklärungs- und Empfehlungspflichten?<br />

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