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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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indlich“. 70 Für die Finanzplanung hat der FBSB Deutschland sechs Grundsätze<br />

formuliert: 1. Integrität, d.h. „Unbescholtenheit, Offenheit und Ehrlichkeit“;<br />

2. Vertraulichkeit in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten<br />

Informationen; 3. Objektivität, d.h. „strenge Sachlichkeit sowie Unvoreingenommenheit“;<br />

4. Neutralität, d.h. „Unparteilichkeit im Interesse des<br />

Kunden“; 5. Kompetenz und 6. Professionalität. 71 Die Ethikregeln präzisieren<br />

die genannten sechs Berufsgrundsätze. Beispielsweise veranschaulicht die<br />

„Regel 103“ den Grundsatz der Integrität wie folgt: „In seiner Berufsausübung<br />

hat ein Mitglied des FBSB Deutschland alles zu vermeiden, was ihn<br />

dem Verdacht einer Unehrlichkeit, eines Betruges, einer Täuschung oder<br />

Falschdarstellung, der Mitwirkung, Anstiftung oder irgendwie gearteten<br />

Hilfestellung dazu, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, aussetzen kann […].“ 72<br />

Werden die <strong>St</strong>andesregeln verletzt, so kann ein Schiedsgericht bzw. Ehrengericht<br />

des FBSB Deutschland angerufen werden. Dieses kann einen lebenslangen<br />

Zertifikatsentzug verhängen. 73<br />

Die <strong>St</strong>andesregeln und der Ethikkodex des FBSB Deutschland gehen über<br />

die Intention des Anlegerschutzes hinaus und formulieren gegenüber Finanzberatern<br />

auch <strong>St</strong>andespflichten, die sich auf die Öffentlichkeit, den Arbeitgeber,<br />

die Kollegen und den Berufsstand selbst beziehen. Und in der Tat sind<br />

die formulierten <strong>St</strong>andespflichten auch moralische Pflichten, denen der Anlageberater<br />

nicht nur gegenüber seinen Kunden, sondern auch gegenüber anderen<br />

Anspruchsgruppen nachzukommen hat. Dennoch steht auch hier der<br />

Kundenschutz im Zentrum, allerdings aus nachvollziehbaren Gründen nicht<br />

nur um der Kunden willen, sondern auch um des Berufsstandes willen, dessen<br />

Reputation und langfristiger wirtschaftlicher Erfolg gerade von der Einhaltung<br />

der genannten Berufsgrundsätze abhängig sind. Sanktionierbare<br />

70<br />

71<br />

72<br />

73<br />

Ibid., 2008, S. 6, Hervorhebung durch KS.<br />

Ibid., 2008, S. 6f.<br />

Ibid., 2008, S. 9.<br />

Vgl. FBSB Financial Planning <strong>St</strong>andards Board Deutschland: Ehren- und<br />

Schiedsgerichtsordnung des Financial Planning <strong>St</strong>andards Board Deutschland e.V., Frankfurt<br />

am Main, Juni 2010. (www.fpsb.de/files/documents/EGO_FPSB_100618_ formatiert.pdf,<br />

zuletzt abgerufen am 1.03.2012).<br />

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