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Nachhaltiges Investieren - Universität St.Gallen

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talanlage. 62 Ziel dieser Explorationspflichten ist es, Anlageberater zu befähigen,<br />

überprüfen zu können, ob die Investments, die sie ihren Kunden empfehlen,<br />

für diese auch geeignet sind (sogenannte Geeignetheitsprüfung), 63 sodass<br />

eine „anlegergerechte“ und „objektgerechte Beratung“ 64 durchgeführt werden<br />

kann. Zu den rechtlichen Informationspflichten der Anlageberater gehört es<br />

beispielsweise - wiederum abhängig von der jeweiligen Jurisdiktion – „den<br />

Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung<br />

zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen<br />

die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten<br />

Arten von Finanzinstrumenten verstehen und auf dieser Grundlage<br />

ihre Anlageentscheidung treffen können“. 65 Hierbei ist ein unerfahrener Anleger<br />

anders zu informieren als ein erfahrener Anleger.<br />

Rechtliche Explorationspflichten befähigen also Anlageberater, anlegergerechte<br />

Empfehlungen auszusprechen, rechtliche Informationspflichten<br />

befähigen die beratenen Investoren, aufgeklärte Investmententscheidungen zu<br />

fällen. Damit also eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung im Sinne<br />

des Gesetzgebers stattfindet, muss der Anlageberater den genannten Explorations-<br />

und Informationspflichten nachkommen. Der Anleger kann daher<br />

von seinem Berater erwarten, dass er alle Auskünfte von ihm einholt, die<br />

notwendig sind, um ihm eine angemessene individuelle Empfehlung geben<br />

zu können; darüber hinaus kann er von seinem Berater erwarten, dass er die<br />

Anlageempfehlung hinreichend transparent macht, sodass er eine Anlageentscheidung<br />

selbständig treffen kann. Auch aus beratungsethischer Sicht ist der<br />

rechtlich verpflichtende Anlegerschutz, der hinter den Anforderungen steht,<br />

denen ein Anlageberater rechtlich nachkommen muss, grundsätzlich zu begrüßen.<br />

Den unerfahrenen und unwissenden Anleger zu schützen, ist auch<br />

eine moralische Pflicht des Anlageberaters, die aus guten Gründen auch<br />

juridisch festgeschrieben ist.<br />

62<br />

63<br />

64<br />

65<br />

Buck-Heeb, in: Farkas-Richling/ Fischer/ Richter (Hrsg.), 2009, S. 41.<br />

Ibid., 2009, S. 40.<br />

Ibid., 2009, S. 35.<br />

Ibid., 2009, S. 40.<br />

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