Vorhaben 3604S04441 - DORIS - Bundesamt für Strahlenschutz
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Die Nuklidvektoren sollen mit den bei der Freimessung anfallenden nuklidspezifischen<br />
Daten abgeglichen werden, um gegebenenfalls eine Anpassung oder Korrektur der<br />
Nuklidvektoren vornehmen zu können. Es sollte nach Möglichkeit vorab festgelegt<br />
werden, welche Abweichungen von den festgelegten Nuklidvektoren toleriert werden<br />
und wann eine Anpassung vorgenommen wird.<br />
Es ist zu empfehlen, die Anpassung der Nuklidvektoren unter den gleichen Maßstäben<br />
vorzunehmen, wie die Berechnung der Nuklidvektoren.<br />
Die Aktualisierung des Nuklidvektors sollte generell am unverkürzten Nuklidvektor,<br />
das heißt ohne vorherige Anwendung des 10 %-Abschneidekriteriums, vorgenommen<br />
werden, da die Ergebnisse auch zu einer Veränderung der Anteile im Bereich des 10<br />
%-Abschneidekriteriums führen können. Nach der Aktualisierung kann dann das 10<br />
%-Abschneidekriterium wieder angewandt werden.<br />
Die aktualisierten Nuklidvektoren sollen entsprechend gekennzeichnet werden. Es ist<br />
da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass nach einer Änderung nur noch mit den aktualisierten Nuklidvektoren<br />
gearbeitet wird. Ein Verzeichnis der Nuklidvektoren mit den Revisionsständen,<br />
den Bezugsdaten und Gültigkeitszeiträumen kann dabei hilfreich sein.<br />
8 Zusammenfassung<br />
Die Festlegung eines Nuklidvektors stellt einen wichtigen Aspekt des Verfahrens zur<br />
Freigabe größerer Stoffmengen nach § 29 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung dar. Die<br />
Anwendung des Nuklidvektors <strong>für</strong> die Freigabe ist aber nur dann zulässig, wenn er<br />
repräsentativ bzw. ausreichend konservativ <strong>für</strong> die freizugebende Stoffmenge ist.<br />
Für die Sicherung der Repräsentativität der Nuklidvektoren gibt es bisher keine Festlegungen,<br />
Normen oder Anleitungen. Die Gewährleistung der Repräsentativität hängt<br />
vom fachlichen Können der Bearbeiter ab und ihre Bestätigung liegt im Ermessen der<br />
Behörden bzw. der von ihnen beauftragten Gutachter. Ziel dieses Projektes war es,<br />
Empfehlungen <strong>für</strong> die repräsentative Ermittlung von Nuklidvektoren zu erarbeiten.<br />
In einem ersten Schritt wurde die bisherige Praxis der Ermittlung von Nuklidvektoren<br />
bei der Freigabe nach § 29 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung erkundet. Die von den zuständigen<br />
Landesbehörden und einigen Betreibern erfragten Angaben zu Freigabeverfahren<br />
größerer Stoffmengen nach § 29 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung geben die<br />
bisherige Praxis summarisch und teilweise unvollständig wieder. Es wurden alle in der<br />
<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung vorgesehenen Freigabeoptionen, einschließlich der Einzelfallentscheidung,<br />
genutzt. Länderspezifische Regelungen zur Ermittlung von Nuklidvektoren<br />
gab es mit Ausnahme eines Bundeslandes nicht.<br />
Die Details zu den Vorgehensweisen sind aus den übermittelten Angaben und der<br />
Literatur nur teilweise zu entnehmen. Es zeigt sich, dass die Nuklidvektoren je nach<br />
Anlagentyp und Rückbausituation recht unterschiedlich ermittelt wurden. Dazu wurden<br />
neben der Probenahme und Analyse von Proben auch Aktivierungs- und Abbrandrechnungen<br />
genutzt. Die Nuklidvektoren wurden in den meisten Fällen als abdeckende<br />
Nuklidvektoren und nur in einigen Fällen auf statistischer Grundlage oder durch<br />
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