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Vorhaben 3604S04441 - DORIS - Bundesamt für Strahlenschutz

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Die Nuklidvektoren sollen mit den bei der Freimessung anfallenden nuklidspezifischen<br />

Daten abgeglichen werden, um gegebenenfalls eine Anpassung oder Korrektur der<br />

Nuklidvektoren vornehmen zu können. Es sollte nach Möglichkeit vorab festgelegt<br />

werden, welche Abweichungen von den festgelegten Nuklidvektoren toleriert werden<br />

und wann eine Anpassung vorgenommen wird.<br />

Es ist zu empfehlen, die Anpassung der Nuklidvektoren unter den gleichen Maßstäben<br />

vorzunehmen, wie die Berechnung der Nuklidvektoren.<br />

Die Aktualisierung des Nuklidvektors sollte generell am unverkürzten Nuklidvektor,<br />

das heißt ohne vorherige Anwendung des 10 %-Abschneidekriteriums, vorgenommen<br />

werden, da die Ergebnisse auch zu einer Veränderung der Anteile im Bereich des 10<br />

%-Abschneidekriteriums führen können. Nach der Aktualisierung kann dann das 10<br />

%-Abschneidekriterium wieder angewandt werden.<br />

Die aktualisierten Nuklidvektoren sollen entsprechend gekennzeichnet werden. Es ist<br />

da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass nach einer Änderung nur noch mit den aktualisierten Nuklidvektoren<br />

gearbeitet wird. Ein Verzeichnis der Nuklidvektoren mit den Revisionsständen,<br />

den Bezugsdaten und Gültigkeitszeiträumen kann dabei hilfreich sein.<br />

8 Zusammenfassung<br />

Die Festlegung eines Nuklidvektors stellt einen wichtigen Aspekt des Verfahrens zur<br />

Freigabe größerer Stoffmengen nach § 29 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung dar. Die<br />

Anwendung des Nuklidvektors <strong>für</strong> die Freigabe ist aber nur dann zulässig, wenn er<br />

repräsentativ bzw. ausreichend konservativ <strong>für</strong> die freizugebende Stoffmenge ist.<br />

Für die Sicherung der Repräsentativität der Nuklidvektoren gibt es bisher keine Festlegungen,<br />

Normen oder Anleitungen. Die Gewährleistung der Repräsentativität hängt<br />

vom fachlichen Können der Bearbeiter ab und ihre Bestätigung liegt im Ermessen der<br />

Behörden bzw. der von ihnen beauftragten Gutachter. Ziel dieses Projektes war es,<br />

Empfehlungen <strong>für</strong> die repräsentative Ermittlung von Nuklidvektoren zu erarbeiten.<br />

In einem ersten Schritt wurde die bisherige Praxis der Ermittlung von Nuklidvektoren<br />

bei der Freigabe nach § 29 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung erkundet. Die von den zuständigen<br />

Landesbehörden und einigen Betreibern erfragten Angaben zu Freigabeverfahren<br />

größerer Stoffmengen nach § 29 der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung geben die<br />

bisherige Praxis summarisch und teilweise unvollständig wieder. Es wurden alle in der<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung vorgesehenen Freigabeoptionen, einschließlich der Einzelfallentscheidung,<br />

genutzt. Länderspezifische Regelungen zur Ermittlung von Nuklidvektoren<br />

gab es mit Ausnahme eines Bundeslandes nicht.<br />

Die Details zu den Vorgehensweisen sind aus den übermittelten Angaben und der<br />

Literatur nur teilweise zu entnehmen. Es zeigt sich, dass die Nuklidvektoren je nach<br />

Anlagentyp und Rückbausituation recht unterschiedlich ermittelt wurden. Dazu wurden<br />

neben der Probenahme und Analyse von Proben auch Aktivierungs- und Abbrandrechnungen<br />

genutzt. Die Nuklidvektoren wurden in den meisten Fällen als abdeckende<br />

Nuklidvektoren und nur in einigen Fällen auf statistischer Grundlage oder durch<br />

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