Vorhaben 3604S04441 - DORIS - Bundesamt für Strahlenschutz
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Bei aktivierten Materialien ist es <strong>für</strong> Modellrechnungen der Aktivierung erforderlich, die<br />
Elementzusammensetzung des Materials zu ermitteln. Dazu können, soweit vorhanden,<br />
Zertifikate der eingesetzten Materialien herangezogen werden. Meist ist es aber<br />
erforderlich, zumindest ergänzend eigene Analysen durchzuführen, um die Übereinstimmung<br />
der Materialien mit den Zertifikaten zu überprüfen und um fehlende Angaben<br />
zu relevanten Elementen zu ergänzen.<br />
7.6 Berechnung und Aktualisierung der Nuklidvektoren<br />
7.6.1 Allgemeines<br />
Zur Berechnung der Nuklidvektoren werden die verfügbaren Informationen zur Nuklidzusammensetzung<br />
der zu bewertenden Materialien herangezogen und vor ihrer Nutzung<br />
validiert.<br />
Aus den geprüften Daten können dann die Nuklidvektoren berechnet werden. Da<strong>für</strong><br />
wird die Summe der spezifischen Aktivitäten aller Nuklide einer Probe gebildet und<br />
dann der Anteil der einzelnen Nuklide daran ermittelt.<br />
Bei analytisch schlecht bestimmbaren Radionukliden bzw. unsicheren Ergebnissen<br />
können auch berechnete Nuklidanteile verwendet werden, insbesondere wenn diese<br />
konservativer sind.<br />
Radionuklide unter der Nachweisgrenze brauchen bei der Berechnung der Nuklidvektoren<br />
nicht berücksichtigt werden, wenn die Nachweisgrenzen entsprechend den oben<br />
genannten Vorgaben niedrig genug sind, d. h. wenn das Radionuklid sicher das 10 %-<br />
Abschneidekriterium nach Anlage IV der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung unterschreitet. Für<br />
eine konservativere Betrachtung können die Nachweisgrenzen wie Messwerte bei der<br />
Berechnung der Nuklidvektoren einbezogen werden. Das sollte aber auf die Radionuklide<br />
beschränkt bleiben, die bei der Konzeption <strong>für</strong> die Ermittlung von Nuklidvektoren<br />
als relevant <strong>für</strong> einen Bereich und ein Material angesehen wurden.<br />
Das in Teil A Ziffer 1. e) der Anlage IV der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung genannte 10 %-<br />
Abschneidekriterium kann zu einer Vereinfachung der Nuklidvektoren genutzt werden.<br />
Das 10 %-Abschneidekriterium darf aber im Sinne der Anlage IV der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />
nicht auf die einfachen Nuklidvektoren, sondern nur auf die gewichteten<br />
und normierten Nuklidvektoren angewandt werden. Der neue Nuklidvektor nach Anwendung<br />
des 10 %-Abschneidekriteriums wird auch als „verkürzter“ oder „reduzierter“<br />
Nuklidvektor bezeichnet.<br />
Wenn die Freigabe sowohl nach flächen- wie nach massenspezifischen Freigabewerten<br />
erfolgen soll, ist zu beachten, dass nur die Nuklide unberücksichtigt bleiben dürfen,<br />
die sowohl bei der flächen- wie bei der massenspezifischen Summenformel zusammengerechnet<br />
nicht mehr als 10 % betragen.<br />
Flüchtige Radionuklide, wie z. B. H-3 stehen nicht immer in einem festen Verhältnis zu<br />
den restlichen Nukliden des Nuklidspektrums. In solchen Fällen ist die Festlegung des<br />
Nuklidvektors ohne die flüchtigen Radionuklide und eine separate Bestimmung und<br />
Bewertung der flüchtigen Radionuklide sinnvoll.<br />
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