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Vorhaben 3604S04441 - DORIS - Bundesamt für Strahlenschutz

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Die in den einzelnen Vorgängen freigegebenen Materialien sind sehr vielfältig:<br />

• Flüssigkeiten (z. B. Reinigungslösung, Schmierstoffe)<br />

• Bauschutt<br />

• Gebäude zum Abriss<br />

• Baumaterialien (z. B. Isoliermaterial, Fußbodenbelag, Kabel, Glas, Holz,<br />

Dachpappe, Asbest)<br />

• Bodenaushub<br />

• Stahl, Edelstahl (z. B. Behälter, Rohrleitungen)<br />

• andere Metalle (z. B. Aluminium, Blei, Messing)<br />

• Schlämme (z. B. Chemieschlamm, Klärschlamm)<br />

• Textilien (z. B. Kontrollbereichswäsche)<br />

• Eindampfrückstände<br />

• Filtermaterial<br />

• Gebäude zur Wieder-/Weiterverwendung (z.B. Laborräume)<br />

Auf Grund der Auskünfte der Landesbehörden, die allerdings nicht vollständig waren,<br />

lassen sich die Massen folgendermaßen zuordnen:<br />

• uneingeschränkte Freigabe fester Stoffe und Flüssigkeiten 32.300 t<br />

• uneingeschränkte Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub 96.700 t<br />

• Freigabe fester Stoffe und Flüssigkeiten zur Beseitigung 55.600 t<br />

• Gebäude zum Abriss 101.100 t<br />

Als Mittelungsmassen wurden im Allgemeinen maximal, die in der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />

Anlage IV genannten 300 kg und als Mittelungsflächen maximal 1000 cm² <strong>für</strong><br />

Gegenstände und 1 m² <strong>für</strong> Gebäude verwendet.<br />

In drei Bundesländern wurde nach Einzelfallprüfungen davon abgewichen und folgende<br />

Mittelungsmassen bzw. –flächen <strong>für</strong> konkrete Freigabevorhaben festgelegt:<br />

Messung von festen Stoffen in der Freimessanlage 3 bzw. 5 m²<br />

Messung von festen Stoffen mittels In-situ-Gammaspektrometrie 20 m²<br />

Messung von Gebäuden mit möglicher Kontamination 2 m²<br />

Messung von Gebäuden mit unwahrscheinlicher Kontamination 20 m²<br />

Messung von Bauschutt<br />

10 t<br />

Messung von Bodenaushub<br />

1 t<br />

Über die Anwendung des 10 %-Abschneidekriteriums nach Anlage IV der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />

wurde aus 4 Bundesländern berichtet.<br />

In einem Bundesland gilt in bestimmten Fällen das 10 %-Abschneidekriterium nur <strong>für</strong><br />

Beta-Strahler, bei Alphastrahlern gilt ein Abschneidekriterium von 1 %. Weiterhin wurde<br />

hier festgelegt, dass bei Nukliden, bei denen aus der Betriebshistorie ein Vorhandensein<br />

unterstellt wird, Nachweisgrenzen als Messwerte <strong>für</strong> den zu erstellenden<br />

Nuklidvektor berücksichtigt werden. Die Probenahmen sollen so durchgeführt werden,<br />

dass vorhandene Maxima erfasst werden. In die Nuklidvektoren sollen dann die maximalen<br />

Verhältnisse der vor Ort schlecht messbaren Nuklide (z. B. Sr-90+, Alpha-<br />

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