Auszug aus den Gemeinderatsprotokollen - Heimat Schömberg
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<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>den</strong> <strong>Gemeinderatsprotokollen</strong>:<br />
Wichtige und weniger wichtige Beschlüsse und Ereignisse (gekürzt)<br />
Das Kreisernährungsamt hat mitgeteilt, daß mit einer baldigen Heuablieferung gerechnet wer<strong>den</strong> muß. Da die<br />
Heu- und Öhmdernte im letzten Jahre eine ungenügende und knappe war, ist verschie<strong>den</strong>tlich ein Futtermangel<br />
eingetreten.<br />
§10 Politische Säuberung<br />
Der frühere Bürgermeister Gustav Hermann ist Beamter auf Lebenszeit. Er hat am 9.1.1947 sein 65. Lebensjahr<br />
zurückgelegt. Im Zuge der politischen Säuberung wurde über ihn in nach der im Amtsblatt des Staatssekretariats<br />
für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollern vom 22.3.47 erschienen Bekanntmachungen<br />
folgende Entscheidung getroffen:<br />
Hermann, Gustav: Zurückstufung um zwei Stufen und Pensionierung.<br />
Auf Grund dieser am 3.9.47 in Kraft getretenen Entscheidung ist dieser in <strong>den</strong> Ruhestand zu versetzen.<br />
Verfügung: Der frühere Bürgermeister Gustav Hermann wird mit Wirkung von 29 3.1947 in <strong>den</strong> Ruhestand<br />
versetzt.<br />
26. April 1947<br />
§11 Gesangverein<br />
Der Gesangverein bittet, ihm wieder <strong>den</strong> Sitzungssaal im Rath<strong>aus</strong> für Gesangsübungen zur Verfügung zu stellen<br />
und zu wollen.<br />
Dem Gesuch wird stattgegeben.<br />
3. Mai 1947<br />
§1 Politische Säuberung<br />
Den Gemeinderäten wird der Erlaß des Landratsamts betreffend politische Säuberung im Bereich der Stadtund<br />
Gemeindeverwaltungen zur Kenntnis gebracht. Hiernach müssen einer Note des Herrn Kreisgouverneuers<br />
zufolge die <strong>aus</strong>gesprochenen Sanktionen in kürzester Frist durchgeführt wer<strong>den</strong>. Auch ist die Einarbeitung<br />
der neu Anzustellen<strong>den</strong>, die die Betroffenen ersetzen können ohne Aufschub weiter zu betreiben. Ferner<br />
habe das Staatskommisariat für die politische Säuberung anläßlich eines Sonderfalls darauf hingewiesen, daß<br />
bei der Maßnahme "Entlassung ohne Bezüge" eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst in keinem Fall in<br />
Frage komme.<br />
§2 Gemeinde Beamte und -Angestellte<br />
Im Zuge der politischen Säuberung wurde der frühere hauptamtliche Bürgermeister Gustav Hermann durch<br />
<strong>den</strong> ehrenamtlichen Bürgermeister Gustav Bäuerle ersetzt. In der Zwischenzeit war Bürgermeister a. D.<br />
Hermann vom Kreisverband als Verwaltungsaktuar angestellt und unter anderem auch für die Gemeinde<br />
<strong>Schömberg</strong> tätig. Er hat nun altershalber und auf Grund der Entscheidung des Staatskommissariats für die<br />
politische Säuberung, in <strong>den</strong> Ruhestand zu treten. Er war zum Beauftragten der Aufsichtsbehörde für folgende<br />
Aufgaben bestellt: Geschäftsführung in der Verwaltung in der Gemeinde, soweit dieselbe nicht vom<br />
Bürgermeister selbst wahrgenommen wird, Unterstützung und Beratung des neuen Bürgermeisters und<br />
Besorgungen der Verwaltungaktuarsgeschäfte. Um nun <strong>den</strong> großen Geschäftsanfall zu bewältigen und um<br />
einen geordneten Geschäftsgang zu gewährleisten ist notwendig, daß die Gemeinde <strong>Schömberg</strong> entweder<br />
einem anderen Verwaltungsbezirk zugeteilt wird, oder daß sie selbst einen Hilfsbeamten mit der Befähigung<br />
eines Verwaltungsaktuars anstellt.<br />
Bei der Größe <strong>Schömberg</strong>s, bei seiner Eigenschaft als Jahreskurort mit einem starken Frem<strong>den</strong>verkehr und bei<br />
seiner sonstigen Vielseitigkeit ist die Anstellung eines zum Verwaltungsaktuar befähigten Beamten für die<br />
Gemeinde dringend erforderlich.<br />
17. Mai 1947<br />
§4 Politische Säuberung Dr. XY<br />
Auf Grund der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung ist nach Bekanntmachung des Staatssekretariats<br />
im Amtsblatt bezüglich des Arztes Dr. XY folgende Entscheidung getroffen wor<strong>den</strong>:<br />
Dr. XY wird zur Zahlung einer Geldbuße von 50.000 Reichsmark und dem Entzug der ärztlichen Approbation<br />
auf fünf Jahren verurteilt<br />
Diese Entscheidung ist inzwischen in Kraft getreten. Ihr zufolge darf Dr. XY keine ärztliche Tätigkeiten mehr<br />
<strong>aus</strong>üben.<br />
Es muß für die von ihm betreuten Kranken versucht wer<strong>den</strong> einen Vertreter zu fin<strong>den</strong>.<br />
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