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Umgang mit Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />

Wasser und Gewässers<strong>ch</strong>utz<br />

Im Berei<strong>ch</strong> von Quell- und Grundwasserfassungen sind Gewässers<strong>ch</strong>utzzonen<br />

ausges<strong>ch</strong>ieden. Im engeren Fassungsberei<strong>ch</strong> (SI) ist die Anwendung<br />

von Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln verboten. In den weiteren S<strong>ch</strong>utzzonen (S II und<br />

S III) dürfen Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel im Rahmen der Bewilligung verwendet<br />

werden, mit Ausnahme einiger speziell gekennzei<strong>ch</strong>neter Produkte.<br />

Gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) dürfen<br />

Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in oberirdis<strong>ch</strong>en Gewässern angewendet<br />

werden, zudem ist bei ihrem Einsatz ein Mindestabstand von 3 m Breite<br />

gegenüber Oberflä<strong>ch</strong>engewässern einzuhalten. Gemäss Direktzahlungsverordnung<br />

(DZV) ist für ÖLN-Anlagen (Neuanlagen na<strong>ch</strong> 1. 1. 2008) gegenüber<br />

Gewässern ein Abstand von 6 m einzuhalten. Aufgrund der Gefährli<strong>ch</strong>keit<br />

einiger Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel für Wasserlebewesen sind für<br />

sol<strong>ch</strong>e Produkte grössere Abstände festgelegt als in der ChemRRV (3m)<br />

vorges<strong>ch</strong>rieben. Die Breite dieser Zone wird auf der Etikette im Si<strong>ch</strong>erheitssatz<br />

Spe 3 erwähnt: «Zum S<strong>ch</strong>utz von Gewässerorganismen eine<br />

unbehandelte Pufferzone von 6 m (bzw. 20 oder 50 m) zu Oberflä<strong>ch</strong>engewässern<br />

einhalten». Diese Distanz kann beim Einsatz von driftmindernden<br />

Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden. Sol<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen sind der Einsatz von driftreduzierenden Düsen und/oder<br />

die Abtrennung der Anlage und des Gewässers mit einer mindestens glei<strong>ch</strong><br />

hohen Hecke. Mit einer Massnahme kann die Distanz von 20 auf 6 m und<br />

beim Einsatz beider Massnahmen von 50 auf 6 m reduziert werden. Wir<br />

empfehlen weiterhin für den Rebbau mögli<strong>ch</strong>st einen Abstand von 10 m zu<br />

Oberflä<strong>ch</strong>engewässern einzuhalten. Im Weiteren ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass<br />

kleine und stehende Gewässer stärker gefährdet sind als fliessende und<br />

grosse Gewässer.<br />

S<strong>ch</strong>utz vor Bienenvergiftungen<br />

Die S<strong>ch</strong>onung der Bienen liegt im Interesse der gesamten Landwirts<strong>ch</strong>aft,<br />

da die Bienen für eine gute Bestäubung und damit bei vielen Kulturen für<br />

die Ertragsbildung von grösster Bedeutung sind. Blütenspritzungen dürfen<br />

nur mit bienenungiftigen Produkten erfolgen und nur dort, wo es wirkli<strong>ch</strong><br />

unumgängli<strong>ch</strong> ist. Au<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e Spritzungen sollten ni<strong>ch</strong>t während des<br />

stärksten Bienenflugs dur<strong>ch</strong>geführt werden. Die meisten bewilligten Fungizide<br />

sind für Bienen ungiftig. Einige Insektizide sind aber bienengiftig<br />

(in der Liste der empfohlenen Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel mit einem entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Symbol bezei<strong>ch</strong>net). Besondere Vorsi<strong>ch</strong>t ist angezeigt bei bienengiftigen<br />

Produkten, die z. B. in Terrassenanlagen mit einem grossen Blütenangebot<br />

zum Einsatz kommen (z. B. Fenoxycarb, Spirodiclofen). Bei<br />

ihrem Einsatz ist darauf zu a<strong>ch</strong>ten, ein allfälliges Blütenangebot unmittelbar<br />

vor der Behandlung zu entfernen (Mul<strong>ch</strong>en). Spritznebel kann aber<br />

mit dem Wind au<strong>ch</strong> auf andere attraktive Bienenpflanzen in der Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft<br />

(z. B. Weissklee, Löwenzahn, bena<strong>ch</strong>barte Raps- oder Bohnenfelder<br />

mit Blattlausbefall und Honigtau) vertragen werden.<br />

Bienentränken müssen vor Spritznebel ges<strong>ch</strong>ützt werden (während der<br />

Behandlung abdecken). Spritzungen in Anlagen mit einer grossen Bienenaktivität<br />

sollten während des Bienenflugs mögli<strong>ch</strong>st vermieden und wenn<br />

mögli<strong>ch</strong> frühmorgens oder spätabends dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Wer Bienenvergiftungen verursa<strong>ch</strong>t, haftet für S<strong>ch</strong>äden und ma<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong> zudem<br />

strafbar.<br />

SCHWEIZER ZEITSCHRIFT FÜR OBST- UND WEINBAU | NR. 2 | 2013<br />

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