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Umgang mit Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />
Wasser und Gewässers<strong>ch</strong>utz<br />
Im Berei<strong>ch</strong> von Quell- und Grundwasserfassungen sind Gewässers<strong>ch</strong>utzzonen<br />
ausges<strong>ch</strong>ieden. Im engeren Fassungsberei<strong>ch</strong> (SI) ist die Anwendung<br />
von Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln verboten. In den weiteren S<strong>ch</strong>utzzonen (S II und<br />
S III) dürfen Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel im Rahmen der Bewilligung verwendet<br />
werden, mit Ausnahme einiger speziell gekennzei<strong>ch</strong>neter Produkte.<br />
Gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) dürfen<br />
Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in oberirdis<strong>ch</strong>en Gewässern angewendet<br />
werden, zudem ist bei ihrem Einsatz ein Mindestabstand von 3 m Breite<br />
gegenüber Oberflä<strong>ch</strong>engewässern einzuhalten. Gemäss Direktzahlungsverordnung<br />
(DZV) ist für ÖLN-Anlagen (Neuanlagen na<strong>ch</strong> 1. 1. 2008) gegenüber<br />
Gewässern ein Abstand von 6 m einzuhalten. Aufgrund der Gefährli<strong>ch</strong>keit<br />
einiger Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel für Wasserlebewesen sind für<br />
sol<strong>ch</strong>e Produkte grössere Abstände festgelegt als in der ChemRRV (3m)<br />
vorges<strong>ch</strong>rieben. Die Breite dieser Zone wird auf der Etikette im Si<strong>ch</strong>erheitssatz<br />
Spe 3 erwähnt: «Zum S<strong>ch</strong>utz von Gewässerorganismen eine<br />
unbehandelte Pufferzone von 6 m (bzw. 20 oder 50 m) zu Oberflä<strong>ch</strong>engewässern<br />
einhalten». Diese Distanz kann beim Einsatz von driftmindernden<br />
Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden. Sol<strong>ch</strong>e<br />
Massnahmen sind der Einsatz von driftreduzierenden Düsen und/oder<br />
die Abtrennung der Anlage und des Gewässers mit einer mindestens glei<strong>ch</strong><br />
hohen Hecke. Mit einer Massnahme kann die Distanz von 20 auf 6 m und<br />
beim Einsatz beider Massnahmen von 50 auf 6 m reduziert werden. Wir<br />
empfehlen weiterhin für den Rebbau mögli<strong>ch</strong>st einen Abstand von 10 m zu<br />
Oberflä<strong>ch</strong>engewässern einzuhalten. Im Weiteren ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass<br />
kleine und stehende Gewässer stärker gefährdet sind als fliessende und<br />
grosse Gewässer.<br />
S<strong>ch</strong>utz vor Bienenvergiftungen<br />
Die S<strong>ch</strong>onung der Bienen liegt im Interesse der gesamten Landwirts<strong>ch</strong>aft,<br />
da die Bienen für eine gute Bestäubung und damit bei vielen Kulturen für<br />
die Ertragsbildung von grösster Bedeutung sind. Blütenspritzungen dürfen<br />
nur mit bienenungiftigen Produkten erfolgen und nur dort, wo es wirkli<strong>ch</strong><br />
unumgängli<strong>ch</strong> ist. Au<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e Spritzungen sollten ni<strong>ch</strong>t während des<br />
stärksten Bienenflugs dur<strong>ch</strong>geführt werden. Die meisten bewilligten Fungizide<br />
sind für Bienen ungiftig. Einige Insektizide sind aber bienengiftig<br />
(in der Liste der empfohlenen Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel mit einem entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Symbol bezei<strong>ch</strong>net). Besondere Vorsi<strong>ch</strong>t ist angezeigt bei bienengiftigen<br />
Produkten, die z. B. in Terrassenanlagen mit einem grossen Blütenangebot<br />
zum Einsatz kommen (z. B. Fenoxycarb, Spirodiclofen). Bei<br />
ihrem Einsatz ist darauf zu a<strong>ch</strong>ten, ein allfälliges Blütenangebot unmittelbar<br />
vor der Behandlung zu entfernen (Mul<strong>ch</strong>en). Spritznebel kann aber<br />
mit dem Wind au<strong>ch</strong> auf andere attraktive Bienenpflanzen in der Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft<br />
(z. B. Weissklee, Löwenzahn, bena<strong>ch</strong>barte Raps- oder Bohnenfelder<br />
mit Blattlausbefall und Honigtau) vertragen werden.<br />
Bienentränken müssen vor Spritznebel ges<strong>ch</strong>ützt werden (während der<br />
Behandlung abdecken). Spritzungen in Anlagen mit einer grossen Bienenaktivität<br />
sollten während des Bienenflugs mögli<strong>ch</strong>st vermieden und wenn<br />
mögli<strong>ch</strong> frühmorgens oder spätabends dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
Wer Bienenvergiftungen verursa<strong>ch</strong>t, haftet für S<strong>ch</strong>äden und ma<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong> zudem<br />
strafbar.<br />
SCHWEIZER ZEITSCHRIFT FÜR OBST- UND WEINBAU | NR. 2 | 2013<br />
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