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Umgang mit Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />

Zulassung von Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />

Es dürfen nur Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t<br />

und eingesetzt werden, wenn sie offiziell (dur<strong>ch</strong> das BLW<br />

unter Beibezug von BAG, BAFU und seco) zugelassen sind.<br />

Die Zulassung, die Kennzei<strong>ch</strong>nung und der Umgang mit<br />

Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln werden in der Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittelverordnung<br />

(SR 916.161), in der Chemikalienverordnung<br />

(SR 813.11) und in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />

(SR 814.81) geregelt.<br />

Die Liste aller bewilligten Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel mit den Details<br />

der Zulassung (Indikationen, Aufwandmengen usw.),<br />

die Liste der importierbaren Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel und eine<br />

Übersi<strong>ch</strong>t über Ausverkaufs- und Verwendungsfristen findet<br />

man unter www.blw.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong> > Themen > Produktionsmittel<br />

> Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel > Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittelverzei<strong>ch</strong>nis.<br />

Anwendung<br />

Ergänzende Informationen und Dokumentationen:<br />

Vers<strong>ch</strong>iedene Zusatzinformationen können auf den Internetseiten<br />

der Kantonalen Fa<strong>ch</strong>stellen, von AGRIDEA<br />

(z. B. Merkblatt «Sprayen erlaubt – aber ri<strong>ch</strong>tig») und<br />

den vers<strong>ch</strong>iedenen Bundesämtern BLW, BAG, BAFU und<br />

seco abgerufen werden.<br />

Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel dürfen nur im Rahmen der Bewilligung verwendet<br />

werden. Für die berufli<strong>ch</strong>e und gewerbli<strong>ch</strong>e Verwendung von Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />

ist zudem eine Fa<strong>ch</strong>bewilligung notwendig. Anwendungsgebiet,<br />

Konzentration (%) bzw. Aufwandmenge (kg oder l / ha), Anwendungszeitpunkte<br />

und Wartefristen sind genau einzuhalten. Die Spritzungen<br />

sind mit einem geeigneten und gut eingestellten und gewarteten Gerät<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />

Lagerung<br />

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Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel dürfen nur in ihren Originalpackungen aufbewahrt<br />

werden.<br />

Sie sind für Kinder und Haustiere unzugängli<strong>ch</strong> und getrennt von anderen<br />

Stoffen in einem abs<strong>ch</strong>liessbaren Kasten oder Raum zu lagern.<br />

Packungen sind vers<strong>ch</strong>lossen, trocken und frostsi<strong>ch</strong>er aufzubewahren.<br />

Die Produkte sind vorteilhaft na<strong>ch</strong> ihrer Anwendung zu sortieren (Fungizide,<br />

Insektizide, Herbizide ...). S<strong>ch</strong>were Produkte werden unten gelagert,<br />

lei<strong>ch</strong>te oben. Flüssige Mittel sind unten und in Auffangwannen<br />

einzuordnen.<br />

Über Lagerbestände, Kauf und Verbrau<strong>ch</strong> der Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel<br />

wird Bu<strong>ch</strong> geführt.<br />

SCHWEIZER ZEITSCHRIFT FÜR OBST- UND WEINBAU | NR. 2 | 2013<br />

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