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Umgang mit Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />
Zulassung von Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />
Es dürfen nur Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t<br />
und eingesetzt werden, wenn sie offiziell (dur<strong>ch</strong> das BLW<br />
unter Beibezug von BAG, BAFU und seco) zugelassen sind.<br />
Die Zulassung, die Kennzei<strong>ch</strong>nung und der Umgang mit<br />
Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln werden in der Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittelverordnung<br />
(SR 916.161), in der Chemikalienverordnung<br />
(SR 813.11) und in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />
(SR 814.81) geregelt.<br />
Die Liste aller bewilligten Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel mit den Details<br />
der Zulassung (Indikationen, Aufwandmengen usw.),<br />
die Liste der importierbaren Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel und eine<br />
Übersi<strong>ch</strong>t über Ausverkaufs- und Verwendungsfristen findet<br />
man unter www.blw.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong> > Themen > Produktionsmittel<br />
> Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel > Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittelverzei<strong>ch</strong>nis.<br />
Anwendung<br />
Ergänzende Informationen und Dokumentationen:<br />
Vers<strong>ch</strong>iedene Zusatzinformationen können auf den Internetseiten<br />
der Kantonalen Fa<strong>ch</strong>stellen, von AGRIDEA<br />
(z. B. Merkblatt «Sprayen erlaubt – aber ri<strong>ch</strong>tig») und<br />
den vers<strong>ch</strong>iedenen Bundesämtern BLW, BAG, BAFU und<br />
seco abgerufen werden.<br />
Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel dürfen nur im Rahmen der Bewilligung verwendet<br />
werden. Für die berufli<strong>ch</strong>e und gewerbli<strong>ch</strong>e Verwendung von Pflanzens<strong>ch</strong>utzmitteln<br />
ist zudem eine Fa<strong>ch</strong>bewilligung notwendig. Anwendungsgebiet,<br />
Konzentration (%) bzw. Aufwandmenge (kg oder l / ha), Anwendungszeitpunkte<br />
und Wartefristen sind genau einzuhalten. Die Spritzungen<br />
sind mit einem geeigneten und gut eingestellten und gewarteten Gerät<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />
Lagerung<br />
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Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel dürfen nur in ihren Originalpackungen aufbewahrt<br />
werden.<br />
Sie sind für Kinder und Haustiere unzugängli<strong>ch</strong> und getrennt von anderen<br />
Stoffen in einem abs<strong>ch</strong>liessbaren Kasten oder Raum zu lagern.<br />
Packungen sind vers<strong>ch</strong>lossen, trocken und frostsi<strong>ch</strong>er aufzubewahren.<br />
Die Produkte sind vorteilhaft na<strong>ch</strong> ihrer Anwendung zu sortieren (Fungizide,<br />
Insektizide, Herbizide ...). S<strong>ch</strong>were Produkte werden unten gelagert,<br />
lei<strong>ch</strong>te oben. Flüssige Mittel sind unten und in Auffangwannen<br />
einzuordnen.<br />
Über Lagerbestände, Kauf und Verbrau<strong>ch</strong> der Pflanzens<strong>ch</strong>utzmittel<br />
wird Bu<strong>ch</strong> geführt.<br />
SCHWEIZER ZEITSCHRIFT FÜR OBST- UND WEINBAU | NR. 2 | 2013<br />
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