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Sicherheitsdatenblatt (SDB): Leitfaden für synthetische ...

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Definitionen, Begriffe und Geltungsbereich<br />

2.2 Geltungsbereich des <strong>Leitfaden</strong>s und eigene Definition<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Leitfaden</strong>s umfasst Nanomaterialien und Zubereitungen, die solche<br />

enthalten.<br />

Ein Nanomaterial im Sinne dieses <strong>Leitfaden</strong>s ist ein Material dessen Anzahlgrössenverteilung<br />

mehr als 1% Nanopartikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat<br />

enthält. Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren gelten als Nanomaterialien<br />

auch wenn sie Dimensionen kleiner als 1nm aufweisen. Falls die Anzahlgrössenverteilung<br />

nicht bekannt ist, gilt ein Material mit einer mittleren Korngrösse kleiner als<br />

500nm als Nanomaterial.<br />

Zur Verdeutlichung<br />

Diese Schwellenwert-Definition bezogen auf 1% Partikel kleiner als 100nm basiert<br />

auf dem EU Definitionsvorschlag 2011/696/EU.<br />

Das Oberfläche/Volumen Verhältnis von über 60m²/cm³ kann als vereinfachte Alternativdefinition<br />

eingesetzt werden (BET-Oberfläche), im Zweifelsfall gilt aber die<br />

Schwellenwertdefinition. Falls weder Anzahlgrössenverteilung noch spezifische Oberfläche<br />

bekannt sind, gelten in diesem <strong>Leitfaden</strong> Materialien mit einer mittleren Korngrösse<br />

kleiner als 500nm als Nanomaterialien.<br />

Dieser <strong>Leitfaden</strong> beschränkt sich bei der Definition von Nanomaterialien auf gezielt<br />

hergestellte (=<strong>synthetische</strong>, manufactured) Partikel. Partikel dieser Grössenordnung<br />

die als ungewollte Nebenprodukte entstehenden, wie Schweissrauch und Dieselruss,<br />

oder Umweltpartikel (engl. "unintentionally produced or naturally occurring ultrafine<br />

particles") sind <strong>für</strong> das <strong>SDB</strong> nicht relevant.<br />

Nanostrukturierte Oberflächen sowie nanoporöse Materialien sind heute nicht in<br />

dieser Definition enthalten, ein möglicher Einbezug wird voraussichtlich 2014 durch<br />

die EU Kommission neu diskutiert anlässlich der ersten Revision dieser Definition.<br />

Als Beispiel einer Zubereitung, <strong>für</strong> welche ebenfalls ein <strong>SDB</strong> erstellt werden soll, können<br />

Flüssigkeiten und Gase dienen, <strong>für</strong> welche die Freisetzung von Nanomaterialien<br />

nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere sei hier auf Nanodispersionen<br />

verwiesen (flüssig-partikuläre Kolloide Gemische) welche Nanomaterialien enthalten<br />

und wegen potentiellen Sprayanwendung ein <strong>SDB</strong> brauchen. Ein anderes Beispiel<br />

wäre ein Polymer in einem Kunststoffgranulat welches zur Weiterverarbeitung<br />

gedacht ist.<br />

Nano-<strong>SDB</strong>-<strong>Leitfaden</strong> April 2012 5/29

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