Landesarbeitsgericht München Beschluss:
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<strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong><br />
7 Sa 523/10<br />
22 Ca 7944/09<br />
(ArbG <strong>München</strong>)<br />
In Sachen<br />
C.<br />
C-Straße, C-Stadt<br />
- Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -<br />
Prozessbevollmächtigte/r:<br />
Rechtsanwälte Dr. D.<br />
D-Straße, A-Stadt<br />
gegen<br />
A.<br />
A-Straße, A-Stadt<br />
- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -<br />
Prozessbevollmächtigte/r:<br />
Rechtsanwälte B.<br />
B-Straße, A-Stadt<br />
erlässt das <strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong> durch den Vorsitzenden der Kammer 7, den Vorsitzenden<br />
Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong> Dr. Gericke und die ehrenamtlichen Richter<br />
Lechner-Forster und Sonnleitner, ohne mündliche Verhandlung folgenden<br />
<strong>Beschluss</strong>:<br />
1. Auf Antrag der Klägerin und Berufungsbeklagten nach Anhörung und mit Zustimmung<br />
der Beklagten und Berufungsklägerin wird der Tenor des Urteils vom 25.01.2011 in<br />
Ziff. 1 S. 1 dahingehend berichtigt, dass es im letzten Halbsatz nunmehr heißt:<br />
„…dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2007 eine<br />
Versorgungszusage wie folgt anzubieten:“
7 Sa 523/10<br />
- 2 -<br />
2. Auf Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin nach Anhörung und mit Zustimmung<br />
der Klägerin und Berufungsbeklagten wird der Tatbestand des Urteils vom<br />
25.01.2011 dahingehend berichtigt, dass es dort auf Seite 24 des Urteils unter Ziff. 73<br />
nunmehr heißt:<br />
„Das Urteil des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> vom 29.04.2010, 22 Ca 7944/09 wird<br />
abgeändert.“<br />
Gründe:<br />
Bei der Fertigung zweier Entscheidungsbegründungen über den identischen Streitgegenstand<br />
hat das Gericht versehentlich bei der Übertragung von Daten aus der Prozessakte<br />
7 Sa 523/10 an zwei Stellen die Daten des Rechtsstreits nicht abgeändert, in dem es die<br />
Entscheidung zunächst begründet hatte. Mit Antrag vom 23.03.2011 hat die Klägerin und<br />
Berufungsbeklagte die Korrektur zu Ziff. 1beantragt. Die Beklagte hat sich am 05.04.2011 mit<br />
der beantragten Berichtigung einverstanden erklärt und ihrerseits die Berichtigung des Urteils<br />
zu Ziff. 2 beantragt. Diesem Antrag hat die Klägerin und Berufungsbeklagte mit Schriftsatz<br />
vom 27.04.2001 zugestimmt.<br />
Die Berichtigung zu Ziff. 1 hatte gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit der Entscheidung<br />
zu erfolgen. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin<br />
zu Ziff. 2 ist rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 320 Abs. 1 ZPO eingegangen,<br />
nämlich am 05.04.2011 per Fax nach Zustellung des Urteils an die Beklagte und<br />
Berufungsklägerin am 22.03.2011.<br />
Gegen die Berichtigung zu Ziff. 1 ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 319 Abs. 3 ZPO,<br />
gegen die zu Ziff. 2 findet kein Rechtsmittel statt, 3 320 Abs. 4 S. 4 ZPO.<br />
A-Stadt, den 28.04.2011<br />
Dr. Gericke Lechner-Forster Sonnleitner