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Landesarbeitsgericht München Beschluss:

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<strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong><br />

7 Sa 523/10<br />

22 Ca 7944/09<br />

(ArbG <strong>München</strong>)<br />

In Sachen<br />

C.<br />

C-Straße, C-Stadt<br />

- Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -<br />

Prozessbevollmächtigte/r:<br />

Rechtsanwälte Dr. D.<br />

D-Straße, A-Stadt<br />

gegen<br />

A.<br />

A-Straße, A-Stadt<br />

- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -<br />

Prozessbevollmächtigte/r:<br />

Rechtsanwälte B.<br />

B-Straße, A-Stadt<br />

erlässt das <strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong> durch den Vorsitzenden der Kammer 7, den Vorsitzenden<br />

Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong> Dr. Gericke und die ehrenamtlichen Richter<br />

Lechner-Forster und Sonnleitner, ohne mündliche Verhandlung folgenden<br />

<strong>Beschluss</strong>:<br />

1. Auf Antrag der Klägerin und Berufungsbeklagten nach Anhörung und mit Zustimmung<br />

der Beklagten und Berufungsklägerin wird der Tenor des Urteils vom 25.01.2011 in<br />

Ziff. 1 S. 1 dahingehend berichtigt, dass es im letzten Halbsatz nunmehr heißt:<br />

„…dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2007 eine<br />

Versorgungszusage wie folgt anzubieten:“


7 Sa 523/10<br />

- 2 -<br />

2. Auf Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin nach Anhörung und mit Zustimmung<br />

der Klägerin und Berufungsbeklagten wird der Tatbestand des Urteils vom<br />

25.01.2011 dahingehend berichtigt, dass es dort auf Seite 24 des Urteils unter Ziff. 73<br />

nunmehr heißt:<br />

„Das Urteil des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> vom 29.04.2010, 22 Ca 7944/09 wird<br />

abgeändert.“<br />

Gründe:<br />

Bei der Fertigung zweier Entscheidungsbegründungen über den identischen Streitgegenstand<br />

hat das Gericht versehentlich bei der Übertragung von Daten aus der Prozessakte<br />

7 Sa 523/10 an zwei Stellen die Daten des Rechtsstreits nicht abgeändert, in dem es die<br />

Entscheidung zunächst begründet hatte. Mit Antrag vom 23.03.2011 hat die Klägerin und<br />

Berufungsbeklagte die Korrektur zu Ziff. 1beantragt. Die Beklagte hat sich am 05.04.2011 mit<br />

der beantragten Berichtigung einverstanden erklärt und ihrerseits die Berichtigung des Urteils<br />

zu Ziff. 2 beantragt. Diesem Antrag hat die Klägerin und Berufungsbeklagte mit Schriftsatz<br />

vom 27.04.2001 zugestimmt.<br />

Die Berichtigung zu Ziff. 1 hatte gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit der Entscheidung<br />

zu erfolgen. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin<br />

zu Ziff. 2 ist rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 320 Abs. 1 ZPO eingegangen,<br />

nämlich am 05.04.2011 per Fax nach Zustellung des Urteils an die Beklagte und<br />

Berufungsklägerin am 22.03.2011.<br />

Gegen die Berichtigung zu Ziff. 1 ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 319 Abs. 3 ZPO,<br />

gegen die zu Ziff. 2 findet kein Rechtsmittel statt, 3 320 Abs. 4 S. 4 ZPO.<br />

A-Stadt, den 28.04.2011<br />

Dr. Gericke Lechner-Forster Sonnleitner

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