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Ausgabe 07 / 2011 - BankPraktiker

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Editorial<br />

Herausgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement<br />

und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank AG<br />

Walter Kleine, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Hannover<br />

Prof. Dr. Thomas A. Lange, Vorsitzender des Vorstands, National-Bank AG<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart<br />

Karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank AG<br />

Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />

Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />

Fachbeirat<br />

Jürgen Becker †, Bundeszentralamt für Steuern<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, Niederlassung<br />

Rhein-Main, UniCredit Bank AG<br />

Dr. Karsten Füser, Partner, EMEIA / Financial Services,<br />

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich Kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus Kreissparkasse Köln<br />

Dr. Marco Kern, Mitglied des Vorstands, Evangelische Kreditgenossenschaft eG<br />

Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank<br />

Baden-Württemberg<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Mathias Nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />

Witt Nittel Rechtsanwälte, Heidelberg<br />

Michael Plaumann-Ewerdwalbesloh, Partner/Advisory EMEIA Financial Services,<br />

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, Abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am Niederrhein<br />

Anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH Nordbank AG<br />

Walter Ullrich, Direktor Revision, Hamburger Sparkasse AG<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European Association of Public Banks (EAPB)<br />

Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office,<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA<br />

Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, Kölner Bank eG<br />

Redaktion<br />

Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Thomas Welker<br />

Liebe Leserinnen<br />

und Leser,<br />

nach der Reform ist vor der Reform und vor der<br />

Reform ist nach der Reform … So oder so ähnlich<br />

Torsten Steinwachs<br />

kommt sich der Rechtsanwender seit der Einführung<br />

der Insolvenzordnung im Jahre 1999 nach gefühlten hunderten<br />

von Änderungen (wer erinnert sich noch an das „GAVI“ ?) und Nach-<br />

Reformen der Insolvenzordnung vor. Der nunmehr vorgelegte Gesetzesentwurf<br />

der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />

der Sanierung von Unternehmen (kurz: „ESUG“) hebt sich allerdings<br />

angenehm vom bisherigen Flickenteppich der Reformversuche ab.<br />

Mit dem ESUG und der Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses<br />

mit dem Recht, den vorläufigen Insolvenzverwalter (verbindlich)<br />

für das Insolvenzgericht festzulegen, werden die sog. „ closed jobs“<br />

einiger Insolvenzgerichte, d. h. die Bestellung nur einiger weniger<br />

Verwalter, der Geschichte angehören. Die Gläubiger selber werden<br />

nunmehr entscheiden, welche konkrete Person das Insolvenz verfahren<br />

betreuen soll. Der Gesetzgeber schlägt auf seinem unendlichen Weg der<br />

Erkenntnis, wie eigentlich eine moderne Insolvenzordnung aussehen<br />

sollte, den Weg zu den Gläubigern ein. Es setzt sich die Erkenntnis<br />

durch, dass das Insolvenzverfahren schließlich in erster Linie für die<br />

Gläubiger durchgeführt und nicht im stillen kämmerlein der Insolvenzverwaltung<br />

oder des Rechtspflegers mehr oder weniger (eher<br />

weniger) schnell abgearbeitet wird. Insolvenzverfahren wären richtig<br />

schön, wenn es nicht diese störenden Gläubiger geben würde. Diese<br />

erdreisten sich, Auskünfte erhalten zu wollen und in die heiligen<br />

Insolvenz akten der Gerichte Einsicht zu er heischen. Mit dem ESUG<br />

ist den Gläubigern nunmehr eine Möglichkeit an die Hand gegeben,<br />

über die Auswahlmöglichkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die<br />

wichtigste Weiche im Verfahren zu stellen. Denn wie heißt es schon in<br />

einem Kommentar zur Konkursordnung vor 80 Jahren: „Der Verwalter<br />

ist die entscheidende Person über das Wohl und Wehe des Verfahrens“.<br />

Auch aus Verwalterkreisen wird diese Einflussnahmemöglichkeit durch<br />

die Gläubiger und deren Organisa tionen (wie z. B. dem GSV) nicht<br />

mehr nur mit Skepsis betrachtet, sondern gerade auch als Chance<br />

bei Gerichten als Verwalter bestellt zu werden, an denen sie bisher<br />

keine Verfahren zugeteilt bekamen. Auch die Richterschaft wird sich<br />

daran gewöhnen (müssen), dass ab sofort die Gläubiger ihre Erfahrungen<br />

mit einbringen können, welcher konkrete Insolvenzver -<br />

walter bzw. welches Büro gerade für das konkrete Verfahren aus Sicht<br />

der gläubiger der „Beste“ ist. Dieses Auswahlverfahren wird auch zu<br />

einer Reduzierung der Verwalteranzahl führen. Rund 2.200 bestellte<br />

Verwalter im Jahr 2010 sind eindeutig zu viele, da viele Verwalter<br />

nur einige wenige Verfahren betreuen konnten, ein funktionierendes<br />

Verwalterbüro mit den einhergehenden immensen Kosten aber eine<br />

gewisse Anzahl von Verfahren benötigt. Die Reduzierung der Verwaltungen<br />

kann nur im Interesse der Gläubigerschaft sein.<br />

Man darf konstatieren: Gläubiger, ergreift diese einmalige Chance zur<br />

Mitarbeit in den Gläubigerausschüssen und zur Auswahl des (vorläufigen)<br />

Verwalters! Das Insolvenzverfahren und die Insolvenzmassen<br />

werden es Ihnen danken.<br />

Freundliche Grüße und viel Spaß beim Lesen wünscht<br />

Ihr Torsten Steinwachs, Rechtsanwalt/Syndikus, Repräsentant der<br />

gläubigerschutzvereinigung Deutschland – GSV – für Hessen<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

241


inhalt<br />

244–246<br />

AKTUELL<br />

244 BGH: Darlehenskontoführungsgebühr<br />

unzulässig<br />

Kundenmanagement: Was das<br />

Private Banking von Amazon<br />

lernen kann<br />

245 Gestiegene Anforderungen an<br />

Boni in Banken<br />

246 Geldwäsche: Betrüger ent decken<br />

bargeldlose Zahlver fahren<br />

Mehr als 1.000 Mitglieder in<br />

unserer XING-Gruppe<br />

BEITRÄGE beitrÄge<br />

247 P-Konto: Informationspflichten für<br />

Kreditinstitute zum 30.11.<strong>2011</strong><br />

Thomas O. Günther, Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG<br />

w die „Zeitwende im recht der Forderungspfändung“<br />

wird zum 01.01.2012 vollständig abgeschlossen<br />

sein. kontopfändungsschutz wird es<br />

dann nur noch auf dem sog. „P-konto“ geben.<br />

die bank muss den kunden über diese neuerungen<br />

informieren. diese informationspflichten<br />

beleuchtet der praxisorientierte beitrag.<br />

250 Risikotragfähigkeitskonzepte:<br />

Ansätze zur aktiven Steuerung<br />

und Überwachung der Risikotragfähigkeit<br />

Dr. Marco Kern, Evangelische Kreditgenossenschaft eG (EKK) |<br />

Guido Pfeifer, Guido Pfeifer-Unternehmenssteuerung<br />

w die in den neuen Marisk konkretisierte und<br />

ausgeweitete Forderung einer angemessenen<br />

risiko tragfähigkeitskonzeption führt zu Handlungs-<br />

bzw. optimierungsbedarf in kreditinstituten.<br />

eine strukturierte Vorgehensweise bei ermittlung,<br />

Über wachung und steuerung der risikotragfähigkeit<br />

ist dabei zwingend notwendig. ein stufenkonzept<br />

kann sowohl risikodeckungs potenzial<br />

und risikopotenzial verzahnen als auch eine hohe<br />

synchronität zwischen periodischer und barwertiger<br />

sichtweise ermöglichen.<br />

256 Steuerabzug auf Aktien-Dividenden<br />

und Fondserträge: Neue Pflichten<br />

für Kreditinstitute<br />

Klaus D. Hahne, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.<br />

w im rahmen des ogaW-iV-umsetzungs gesetzes<br />

wurden zahlreiche Änderungen bei der durchführung<br />

des kapitalertragsteuerabzugs bei dividenden<br />

und erträgen aus investmentfonds anteilen<br />

beschlossen. kreditinstitute müssen sich auf die<br />

umsetzung der Änderungen ab dem 01.01.2012<br />

einstellen.<br />

242<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


247–281<br />

282–288<br />

SERVICE<br />

264 Wissensmanagement: Risikofaktor<br />

Wissensmonopole<br />

Siegbert Weissbrodt | Jürgen Kirch, DekaBank, Frankfurt/M.<br />

w die ressource „Wissen“ wird immer mehr zu<br />

einem erfolgskritischen Faktor eines jeden unternehmens.<br />

der beitrag zeigt auf, wie dieser entwicklung<br />

mit der etablierung eines systematischen<br />

Wissensmanagements rechnung getragen<br />

werden kann. Weiterhin werden typische<br />

schwierigkeiten erläutert und praktische Lösungs -<br />

ansätze dar gestellt.<br />

282 bankPartner<br />

284 rezensionen<br />

288 Personalia<br />

270 Korrelationen: Anforderungen der<br />

MaRisk und Auswirkungen auf die<br />

Asset Allocation<br />

Dr. Svend Reuse MBA, Sparkasse Mülheim an der Ruhr<br />

w die neuen Marisk stellen verschärfte anforderungen<br />

an die Verwendung von diversifikationseffekten<br />

in der risikotragfähigkeit. der<br />

vorliegende beitrag präsentiert einen pragmatischen<br />

umsetzungsvorschlag für kleine und mittlere<br />

institute. Zudem wird anschaulich nachgewiesen,<br />

dass korrelationen in der asset allocation<br />

langfristig bestand haben und weiterhin eingang<br />

in die steuerung finden können.<br />

276 MaRisk: Sind Risikokonzentrationen<br />

messbar?<br />

Sven Fischer, Sparkasse Chemnitz<br />

w die Marisk fordern „angemessene Vorkehrungen<br />

zur begrenzung von risikokonzentrationen“<br />

(at 4.3.2 Ziffer 1). effektive optionen für<br />

das Management von risikokonzentrationen im<br />

kunden kreditgeschäft sind quantitative Verfahren.<br />

Mit einem kreditrisikomodell ist zusätzlich eine<br />

verursacherbezogene steuerung möglich.<br />

IMPREssUM<br />

<strong>BankPraktiker</strong><br />

RECHTSSICHER • REVISIOnSFEST • RISIkOGERECHT<br />

Redaktion<br />

Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Thomas Welker<br />

E-Mail: <strong>BankPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Korrektorat und Rezensionen<br />

Janin Stärker<br />

E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />

Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />

Stefanie nauen<br />

E-Mail: Stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de<br />

Produktionsleitung<br />

Christiane kempe<br />

E-Mail: Christiane.kempe@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Aboservice<br />

Beate knopf<br />

E-Mail: Beate.knopf@FC-Heidelberg.de<br />

Satz<br />

Metalexis, niedernhausen<br />

Druck<br />

best response GmbH, Bruchsal<br />

Versand<br />

best response GmbH, Bruchsal<br />

Titelfoto<br />

Björn Bordon<br />

Preise<br />

Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />

€ 210.– inkl. USt. und zzgl. € 12.– Versandkosten.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint zehn Mal jährlich.<br />

Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 23,45<br />

(€ 22 + € 1,45 Versand). abonnementkündigungen<br />

sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />

des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a<br />

D-69117 Heidelberg<br />

Tel.: 06221 – 99 898 0<br />

Fax: 06221 – 99 898 99<br />

info@fc-heidelberg.de<br />

www.fc-heidelberg.de<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler,<br />

Marcus Michel<br />

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />

amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />

Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27 a<br />

Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />

ISSn 1861-4884<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

243


Aktuell<br />

Vorstand, Kredit, Recht<br />

BGH: Darlehenskontoführungsgebühr<br />

unzulässig<br />

w Der BGH hat mit einem Urt. v.<br />

<strong>07</strong>.06.<strong>2011</strong> (XI ZR 388/10) auf Unterlassungsklage<br />

einer Verbraucherzentrale<br />

die Klausel einer Bank im Gegensatz zu<br />

den beiden Vorinstanzen für unzulässig<br />

erklärt, wonach der Privatkunde eine<br />

monat­liche Kontoführungs­gebühr für<br />

sein Darlehens­konto bei der Bank zahlen<br />

sollte. Der BGH betonte, dass Banken Entgelte<br />

nur für eigene ­Leistungen auf<br />

rechtgeschäftlicher Grundlage erheben<br />

dürften. Daran gemessen benachteilige<br />

die Klausel zur Kontoführungs­gebühr<br />

für Darlehenskonten die Kunden unangemessen.<br />

Die Gebühr diene nicht der<br />

Abgeltung einer Gegenleistung oder Sonderleistung<br />

der Bank. Diese führe das Darlehenskonto<br />

ausschließlich zu eigenen<br />

buchhalterischen bzw. Abwicklungszwecken.<br />

Der Kunde hingegen kann seine<br />

Zahlungsverpflichtungen insbesondere<br />

dem Kreditvertrag entnehmen und sei<br />

daher nicht auf die Führung eines gesonderten<br />

Kreditkontos angewiesen. Da die<br />

Klausel ausdrücklich die Kontoführung<br />

bepreisen sollte, konnte das Argument,<br />

mit der Gebühr solle die Zins- und Saldenbestätigung<br />

abgegolten werden, schon im<br />

Ansatz nicht greifen. Soweit darüber hinaus<br />

in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts<br />

(vgl. § 6 Preisangabenverordnung)<br />

auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren<br />

geregelt wird, folgt hieraus<br />

keine Rechtfertigung dieser Gebühr (vgl.<br />

Pressemitteilung des BGH Nr. 97/<strong>2011</strong>). £<br />

Vorstand, Anlage<br />

Kundenmanagement: Was das<br />

Private Banking von Amazon<br />

lernen kann<br />

w Shopping-Riese Amazon könnte sich<br />

als Inspirationsquelle für Banken in Sachen<br />

Kundenmanagement erweisen. Der Online-<br />

Händler zeichnet das Nutzerverhalten<br />

rechtlich einwandfrei auf und bietet seinen<br />

Kunden Produkte, die zu ihm passen. Kreditinstitute<br />

erhalten zwar durch staatlich verordnete<br />

Protokollpflichten ebenfalls Daten<br />

über Kunden, z. B. deren Risikoeinstellung<br />

und Anlage prioritäten. Eine systematische<br />

Auswertung für den Kunden service und<br />

künftige Vertriebsansätze erfolgt aber in<br />

den allermeisten Fällen nicht. Der Fokus<br />

der institute liegt allein auf dem Erfüllen<br />

regulatorischer anforderungen. Das ergibt<br />

eine aktuelle Marktbeobachtung von<br />

NIELSEN+PARTNER.<br />

Auch wenn Bankgeschäfte im Kern nicht<br />

mit dem Geschäftsmodell von Amazon zu<br />

vergleichen sind, könnten Banken sehr wohl<br />

über den Tellerrand schauen und ihre technischen<br />

Möglichkeiten im Kunden service<br />

viel besser nutzen. Herzstück des Online-<br />

Händlers ist ein Data-Mining-System<br />

namens „Wocas“ („What our customers are<br />

saying“). Das System sammelt sämtliche<br />

Aktionen und Äußerungen von Kunden auf<br />

den Internet seiten von Amazon aus aller<br />

Welt. Der Händler identifiziert so automatisch<br />

konkrete Problem stellen im Kundenkontakt.<br />

Gleich zeitig errechnet das System<br />

die Kosten, die servicemängel bereits verursacht<br />

haben. Vorgang und Kosten werden<br />

einem Verantwortlichen zugeordnet, der so<br />

einen Anreiz erhält, das Problem schnell zu<br />

beseitigen.<br />

Banken haben darüber hinaus Defizite in<br />

der gezielten Ansprache der Kunden. Sie<br />

nutzen die Fülle an Daten noch zu wenig,<br />

die sie im Kundengespräch und per Webtracking<br />

der Internetseite erhalten. Dabei<br />

lassen sich daraus systematisch Erkenntnisse<br />

für bessere Angebote erstellen.<br />

Amazon ist hier ebenfalls Musterschüler.<br />

Durch eine minuziöse Auswertung der<br />

Kaufgewohnheiten und dem Vergleich<br />

mit ähnlichen Profilen bietet der Händler<br />

Kunden Produkte an, die sie bislang noch<br />

nicht kannten, sich aber mit sehr hoher<br />

Wahrscheinlichkeit dafür interessieren.<br />

Die Institute sollten z. B. bei diesem sog.<br />

targeting dazulernen. Ansatzpunkte<br />

bestehen hier z. B. bei der Überwachung<br />

der Wert- und Risikoentwicklung in den<br />

Depots von Privatanlegern. Die Einrichtung<br />

von Alerts, die Bankberatern Hinweise<br />

geben, aktiv zu werden, eröffnet die<br />

Chance, passende Produkte im richtigen<br />

Moment zu empfehlen. Eine detaillierte<br />

Auswertung von Kunden informa tionen<br />

bietet zudem zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten<br />

im Vertrieb.<br />

Checkliste: Was Banken im Private Banking<br />

von Amazon lernen können:<br />

1. Data Intelligence: Banken können in<br />

Sachen Data Mining zulegen: Amazon<br />

wertet Käuferinformationen so exakt aus, um<br />

sie im Kundenservice sowie im Cross selling<br />

und Vertriebssteuerung gezielt einzusetzen.<br />

Ein simples Beispiel ist eine Alarmfunktion<br />

bei mehrfachen Beratungsgesprächen.<br />

2. Kunden stärker zuhören: Banken sollten<br />

sämtliche Aussagen von Kunden zu<br />

Produkten und der Bank zentral sammeln<br />

und die Informationen zu Themen verdichten.<br />

So ergibt sich eine klare Priorisierung<br />

für Beratungsansätze.<br />

3. Verantwortungsprinzip im Kundenservice:<br />

Es gibt eine klare Zuordnung von<br />

Verantwortung für generierte Anlässe und<br />

auftretende Probleme in der Kundenbeziehung.<br />

Der „Business Owner“ wird bei<br />

Beschwerden in die Pflicht genommen und<br />

kümmert sich um die kurzfristige Lösung<br />

des Problems. Der „Solution Owner“ steuert<br />

den Lösungsprozess. Gleichzeitig analysiert<br />

und beseitigt er die Ursachen dauerhaft.<br />

4. Prinzip „Kein Service ist der beste<br />

service“: Banken sollten im Internet darauf<br />

hinarbeiten, Informationen aktiv bereitzustellen<br />

und nicht auf die Frage des Kunden<br />

warten. Idealerweise informieren Bankberater<br />

ihre Anleger selbständig über die<br />

Wertentwicklung des Depots und Einflüsse<br />

aktueller Geschehnisse auf die Rendite.<br />

Automatisierte Statusmeldungen halten<br />

den Depotbesitzer mit Realtime-Informationen<br />

auf dem Laufenden.<br />

5. Einfachheit: Amazon besticht durch<br />

reibungslose Einkaufsprozesse im Internet.<br />

Banken können dieses Prinzip übertragen,<br />

z. B. indem sie Prozesse zum Erteilen von<br />

Kauf- und Verkaufsorders auf wenige Mausklicks<br />

beschränken und die Erstellung des<br />

Beratungsprotokolls voll in den Verkaufsprozess<br />

integrieren. £<br />

244 <strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Vorstand<br />

Gestiegene Anforderungen an<br />

Boni in Banken<br />

w Nach unsicheren Aussichten im Zuge<br />

der Finanzkrise stehen bei vielen Instituten<br />

in Deutschland und Österreich die Zeichen<br />

nun wieder auf Wachstum. Der Personalbestand<br />

wird eher verstärkt als verringert, das<br />

Grundgehalt steigt um ein bis drei Prozent<br />

und die Bonushöhen erreichen wieder Vorkrisenniveau.<br />

Doch die positiven Entwicklungen<br />

gehen mit erhöhten regulatorisch<br />

bedingten Anforderungen einher. Die<br />

Banken verändern neben der Systematik<br />

auch Steuerung und Auszahlungsmodalitäten<br />

der Vergütung, was sich in Regelungen<br />

zur aufgeschobenen Auszahlung, differenzierten<br />

Gehaltsobergrenzen, sowie<br />

der vermehrten Beachtung von Risikoaspekten<br />

und Qualitätskriterien widerspiegelt.<br />

Zu diesen Ergebnissen kommt eine<br />

Befragung der Unternehmensberatung<br />

Towers Watson bei HR-Managern in fast 30<br />

Bankinstituten in Deutschland und Österreich.<br />

Die Untersuchung wurde bereits zum<br />

fünften Mal in Folge durchgeführt.<br />

Schätzten die meisten Befragten noch im<br />

Juni 2010 die weitere Geschäftsentwicklung<br />

als unklar ein, blicken nun zwei drittel<br />

der Befragten positiv in die Zukunft. Dies<br />

spiegelt sich auch in den erwarteten Veränderungen<br />

im Personalbestand wider.<br />

Zum einen stieg der Anteil der Banken,<br />

die Mitarbeiter einstellen werden, auf<br />

41% (gegenüber elf Prozent im Juni 2010),<br />

zum anderen planen weniger Banken als<br />

im letzten Jahr, ihren Personalbestand<br />

weiter zu verringern. Die positive Grundstimmung<br />

zeichnet sich zudem in der Vergütung<br />

ab. Wie im Vorjahr betragen die<br />

Grundgehaltssteigerungen mehrheitlich<br />

zwischen einem und drei Prozent. Anpassungen<br />

in der Grundvergütung nahmen<br />

insgesamt 40% der befragten Institute vor,<br />

und dies v. a. bei den Mitarbeitergruppen<br />

der Geschäftsführer und Risk Taker. Nahezu<br />

alle Institute, die die Grundvergütungen<br />

aufgrund regulatorischer Vorgaben angepasst<br />

haben, veränderten folglich auch<br />

die Zusammensetzung der Vergütung aus<br />

Grundgehalt und variablen Anteilen.<br />

Kreditsicherung<br />

mit Netz und<br />

doppeltem Boden<br />

Das Recht der Kreditsicherung<br />

Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Jürgen Lwowski,<br />

Universität Hamburg, Dr. Gero Fischer, Vorsitzender<br />

Richter am Bundesgerichtshof a. D., und Prof. Dr. Katja<br />

Langenbucher, Goethe-Universität Frankfurt am Main<br />

9., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte<br />

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Fax: (030) 25 00 85 - 275 · www.ESV.info · ESV@ESVmedien.de


Aktuell<br />

Die Veränderungen der ausgezahlten Bonusvolumina<br />

im Vergleich zum Vorjahr zeigen<br />

eine nahezu einheitlich positive Tendenz für<br />

alle Mitarbeitergruppen. Bei rd. der Hälfte<br />

aller Banken stiegen die Boni ganzheitlich,<br />

bei rd. einem Viertel der Institute erhielten<br />

die Mitarbeiter ähnlich hohe Boni wie für<br />

2009. Lediglich bei 16% und weniger der<br />

befragten Institute mussten die Mitarbeiter<br />

eine Verringerung der Boni hinnehmen.<br />

Verfügten in der Vergangenheit nur 24%<br />

aller Institute in Deutschland und Österreich<br />

über Deferralregelungen, so ist die<br />

Zahl auf aktuell rd. die Hälfte gestiegen.<br />

Deferralregelungen legen fest, dass Boni<br />

zeitverzögert ausgezahlt werden. Zudem<br />

ist die Auszahlung oft an die künftige<br />

Geschäftsentwicklung und den nachhaltigen<br />

Erfolg des Instituts geknüpft. Mehrheitlich<br />

beträgt der Zurückbehaltungszeitraum<br />

für Deferrals drei bis fünf Jahre,<br />

in Österreich mind. fünf Jahre. Zwei Drittel<br />

der Banken sehen im Zeitverlauf mehrere<br />

Auszahlungen vor (pro rata temporis), während<br />

weitere 30% eine vollständige Auszahlung<br />

nach Ablauf der Frist planen. Auch<br />

bei der Auszahlungsart zeigen sich Unterschiede.<br />

Zwei Drittel der Institute zahlen<br />

die Deferrals in bar aus, ca. 20% in Aktien<br />

bzw. in bar und Aktien. Eine Verzinsung<br />

erfolgt nur bei lediglich 15% der Banken.<br />

Die Mehrheit der Banken mit Deferralsystematik<br />

bildet die Anforderungen an die<br />

nachhaltige Wertentwicklung durch einen<br />

kennzahlenbasierten Cash-Plan ab.<br />

Mit der Anpassung der Vergütungssysteme<br />

an die neuen regulatorischen Anforderungen<br />

haben sich praktisch alle Banken<br />

befasst. Das betrifft Veränderungen im Hinblick<br />

auf angemessene Obergrenzen für<br />

das Verhältnis von fixer und variabler Vergütung,<br />

die Berücksichtigung von Risikoaspekten<br />

bei der Erfolgsmessung und die<br />

Abbildung qualitativer Ziele bei der individuellen<br />

Leistung der Mitarbeiter. Mehr<br />

als ein Viertel hat den Anpassungsprozess<br />

bereits abgeschlossen, bei 66% sind<br />

die Anpassungen noch in Arbeit. Fast zwei<br />

drittel der befragten Banken haben bereits<br />

differenzierte Obergrenzen für das Verhältnis<br />

von fixer und variabler Vergütung bei<br />

unterschiedlichen Mitarbeitergruppen festgelegt.<br />

Einheitliche Obergrenzen sehen nur<br />

17% der Banken vor, wozu ausschließlich<br />

deutsche Institute gehören. 21% der Banken<br />

haben noch keine Obergrenzen definiert.<br />

Fast ohne Ausnahmen berücksichtigen die<br />

befragten deutschen und österreichischen<br />

Institute Risikoaspekte bei der Ermittlung<br />

des Gesamterfolgs bzw. der Organisations<br />

ein heit. Bei der Ermittlung der individuellen<br />

Leistung greifen alle Institute auf<br />

qualitative Kriterien zurück. Die Beachtung<br />

interner Regelwerke ( compliance)<br />

spielt bei der Hälfte der Banken eine Rolle,<br />

während die Kundenzufriedenheit oder<br />

erlangte Qualifikationen nur bei rd. einem<br />

Viertel bzw. Fünftel zum Tragen kommen. £<br />

Konto, Revision<br />

Geldwäsche: Betrüger entdecken<br />

bargeldlose Zahlver fahren<br />

w Die Nutzung bargeldloser Zahlungen in<br />

Deutschland steigt sprunghaft an. Schon<br />

heute wickeln rd. 66% der Konto inhaber<br />

ihre Bankaktivitäten online ab. Gleichzeitig<br />

wollen künftig mehr als 40% der<br />

deutschen mit dem Mobiltelefon bezahlen<br />

– ein potenzielles Transaktionsvolumen in<br />

Milliardenhöhe. Diesen Trend machen sich<br />

auch verstärkt Geldwäscher zunutze. Der<br />

Grund: Immer neue bargeldlose Zahlverfahren<br />

für das Internet oder Mobil telefon<br />

werden entwickelt, ohne sich ausreichend<br />

auf Machenschaften organisierter Krimineller<br />

einzustellen. Das ergibt eine aktuelle<br />

Marktbeobachtung von Steria Mummert<br />

Consulting.<br />

Mit der sprunghaften Verbreitung elektronischer<br />

Zahlverfahren verliert Bargeld<br />

laut den Studieninitiatoren zunehmend<br />

seine Bedeutung als bevorzugtes Mittel der<br />

Geldwäsche, stattdessen würden kriminelle<br />

verstärkt neue Möglichkeiten, die sich aus<br />

dem sog. Cyber-Laundering Ergeben,<br />

nutzen. So konzentrieren sich die Täter insbesondere<br />

auf mobile Zahlungs systeme,<br />

die losgelöst von einem Bankkonto funktionieren.<br />

Als Betreiber mobiler Zahlungssysteme<br />

oder als Marktteilnehmer im Internet<br />

sind viele Unternehmen von dieser Entwicklung<br />

unmittelbar betroffen. Denn das neue<br />

Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet alle<br />

Personen, die gewerblich mit Gütern handeln<br />

und Zahlungen ausführen, bestimmte<br />

Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehört<br />

z. B., die Identität eines Vertragspartners zu<br />

überprüfen, um sich nicht selbst der Geldwäsche<br />

strafbar zu machen.<br />

Viele führende Online-Firmen liefern sich<br />

geradezu ein Wettrennen um die Einführung<br />

neuer bargeldloser Zahlungsmittel,<br />

ohne dabei das potenzielle Geldwäscherisiko<br />

ausreichend zu berücksichtigen, so<br />

Steria Mummert Consulting. Gleichzeitig<br />

seien der Gesetzgeber, Ermittlungsbehörden<br />

und Geldwäschebeauftragte meist<br />

nur ungenügend über die neuen Methoden<br />

informiert und hinken in der Prävention<br />

und Bekämpfung von virtueller Geld wäsche<br />

weit hinter den Kriminellen hinterher. Dies<br />

gilt v. a.in den Bereichen customer Due<br />

diligence, also der Feststellung von Kundenidentitäten,<br />

bei der Überwachung von<br />

Transaktionen im Zahlungsverkehr und bei<br />

der Zulassung neuer Zahlungs methoden.<br />

Darüber hinaus fehle es häufig in Unternehmen,<br />

die nicht dem Finanz sektor angehören,<br />

an Know-how über die Ausweitung<br />

der Berichtspflichten. £<br />

Vorstand<br />

Mehr als 1.000 Mitglieder in<br />

unserer XING-Gruppe<br />

w Mit Sonja Russ haben wir vor einigen<br />

Wochen unser 1.000tes Gruppenmitglied in<br />

der <strong>BankPraktiker</strong>-Gruppe auf XING begrüsst<br />

und die Gruppe wächst stetig weiter. Frau<br />

Russ ist stellv. Abteilungsleiterin des Service-<br />

Center Finanzierungen bei der Sparkasse<br />

Ulm. Wir freuen uns sehr, sie als Gruppenmitglied<br />

begrüssen zu dürfen! Als Willkommensgeschenk<br />

erhält Frau Russ eine kostenfreie<br />

Gastkarte für ein Seminar des Finanz<br />

Colloquium Heidelberg. Wir freuen uns sehr<br />

über das rasante Wachstum unserer Gruppe!<br />

Wollen Sie auch Mitglied werden? Geben Sie<br />

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246 <strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

beitrag<br />

P-Konto: Informationspflichten für<br />

Kreditinstitute zum 30.11.<strong>2011</strong><br />

unterrichtung der kunden über den auslauf der bisherigen Pfändungsschutzvorschriften.<br />

I. Rechtslage ab dem 01.01.2012<br />

w Zum 01.<strong>07</strong>.2010 1 ist mit dem neuen § 850 k<br />

ZPo ein Pfändungsschutzkonto 2 (sog. „P-konto“)<br />

eingeführt worden 3 . der schuldner erhält<br />

für sein guthaben auf einem P-konto einen<br />

Pfändungs schutz in Höhe eines pauschalen<br />

Pfändungsfreibetrags, der an die unterhaltspflichten<br />

angepasst wird.<br />

der Pfändungsfreibetrag ist durch das kreditinstitut<br />

als drittschuldner zu berechnen und zu<br />

berücksichtigen; es bedarf also keines antrags<br />

des schuldners und keiner entscheidung des<br />

Vollstreckungsgerichts, um kontopfändungsschutz<br />

zu erreichen. es spielt zudem keine<br />

rolle, ob die auf dem konto eingehenden<br />

beträge arbeitseinkommen sind oder aus einer<br />

sonstigen Quelle stammen.<br />

der bisherige § 850 k ZPo (§ 850 k ZPo a. F.)<br />

wurde zu einem neuen § 850 l ZPo, der nach<br />

wie vor – bis zum 01.01.2012 – bedeutung<br />

für die Fälle hat, in denen der schuldner kein<br />

P-konto hat („nachgelagerter Pfändungsschutz“<br />

4 ). die regelung des § 850 l ZPo zum<br />

herkömmlichen kontopfändungsschutz ist<br />

allerdings ein „auslaufmodell“ 5 .<br />

§ 850 l ZPo gilt in dieser Fassung nur bis zum<br />

31.12.<strong>2011</strong>. ab 01.01.2012 regelt § 850 l ZPoneu<br />

ein antragsverfahren für die Freistellung<br />

von P-kontoguthaben, so dass der herkömmliche<br />

kontopfändungsschutz zum 31.12.<strong>2011</strong><br />

vollends ausläuft.<br />

schutz von sozial- und kindergeldleistungen<br />

erhält der schuldner künftig nur noch auf dem<br />

P-konto (§ 850k ZPo), da die Vorschriften des<br />

§ 55 sgb i und § 76 estg aufgehoben werden 6 .<br />

Das­ P-Konto­ wird­ alleiniger­ Kontopfändungsschutz.<br />

die übrigen Änderungen sind<br />

überwiegend redaktioneller art 7 . § 833a abs. 2<br />

ZPo wird aufgehoben, § 850l ZPo (in der erst<br />

ab 01.01.2012 gültigen Fassung) wird ähn liche<br />

schutzwirkungen wie § 833a abs. 2 ZPo<br />

entfalten und eine zeitlich befristete anordnung<br />

der unpfändbarkeit – allerdings nur von<br />

guthaben auf P-konten – ermöglichen 8 .<br />

diese Änderungen werden dazu führen, dass<br />

die anzahl der P-konten rapide ansteigen wird.<br />

Letztlich besteht damit nicht nur für kreditinstitute<br />

eine Pflicht 9 , ein konto als P-konto<br />

zu führen, sondern auch ein faktischer Zwang<br />

für den schuldner (bankkunden), ein solches<br />

zu verlangen.<br />

auf zwei Wegen kann der kunde zu einem<br />

P-konto gelangen. unterhält der kunde bislang<br />

kein girokonto beim betreffenden kreditinstitut,<br />

können bank und kunde ein girokonto als<br />

Pfändungsschutzkonto vertraglich einrichten,<br />

§ 850k abs. 7 s. 1 ZPo. ist der kunde inhaber<br />

eines girokontos, kann er dieses konto nach<br />

§ 850k abs. 7 s. 2 ZPo jederzeit auf ein Pfändungsschutzkonto<br />

umstellen 10 . umgewandelt<br />

wird das konto in diesem Fall durch eine<br />

gestaltungserklärung des kunden 11 . Mehr als<br />

ein Pfändungsschutzkonto darf der kunde<br />

allerdings nicht unterhalten, § 850k abs. 9 ZPo.<br />

II. Informationspflicht der Kreditinstitute<br />

bis zum 30.11.<strong>2011</strong>1<br />

1. Inhalt der Informationspflicht<br />

kreditinstitute müssen die inhaber der bei<br />

ihnen geführten konten spätestens bis zum<br />

30.11.<strong>2011</strong> über den auslaufenden kontopfändungsschutz<br />

– außerhalb eines Pfändungsschutz-kontos<br />

– informieren, vgl. § 38<br />

egZPo 12 .<br />

die kundeninformation sollte sich – um eventuellen<br />

Missverständnissen und schadens-<br />

Autor:<br />

Thomas O. Günther,<br />

Rechtsanwalt LL.M.oec. und<br />

Chefsyndikus<br />

Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG.<br />

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dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserem<br />

FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Vertrieb/Wertpapiergeschäft/<br />

Beauftragte.<br />

1 grundlage der Änderungen ist das gesetz zur<br />

reform des kontopfändungsschutzes vom<br />

<strong>07</strong>.<strong>07</strong>.2009, bgbl. i s. 1.7<strong>07</strong>.<br />

2 Zur rechtspolitischen diskussion im rahmen der<br />

entstehungsgeschichte des P-kontos: Bitter, WM<br />

2008 s. 141; Fölsch/Janca, ZrP 20<strong>07</strong> s. 253; Graf-<br />

Schlicker/Linder, ZiP 2009 s. 989; Jungmann,<br />

ZVi 2009 s. 1; Kohte, in: Zypries (Hrsg.), die<br />

renaissance der rechtspolitik, 2008, s. 97; Meyer,<br />

rpfleger 20<strong>07</strong> s. 513.<br />

3 Vgl. zu den kürzlich erfolgten gesetzesänderungen:<br />

gesetz zur erbrechtlichen gleichstellung<br />

nichtehelicher kinder, zur Änderung<br />

der Zivilprozessordnung und der abgabenordnung<br />

vom 12.04.<strong>2011</strong>, welches am 15.04.<strong>2011</strong><br />

im bundesgesetzblatt verkündet wurde (vgl.<br />

bgbl. <strong>2011</strong>, s. 615), welches das sog. „Monatsanfangsproblem“<br />

über den neuen § 850k abs. 1<br />

s. 2 ZPo gelöst hat; vgl. hierzu auch Günther, bP<br />

2010 s. 462, 464 f.<br />

4 Günther/Sudergat, Pfändungsschutzkonto,<br />

1. aufl. 2010, s. 76.<br />

5 Kindl/Meller-Hannich/Wolf, gesamtes recht der<br />

Zwangsvollstreckung, 1. aufl. 2010, § 850l ZPo,<br />

rn. 5.<br />

6 Günther/Sudergat, Pfändungsschutzkonto,<br />

1. aufl. 2010, s. 98; Kindl/Meller-Hannich/Wolf,<br />

gesamtes recht der Zwangsvollstreckung,<br />

1. aufl. 2010, Vor zu §§ 850k und 850l ZPo, rn. 3 ff.<br />

7 Günther/Sudergat, Pfändungsschutzkonto,<br />

1. aufl. 2010, s. 130.<br />

8 Günther/Sudergat, Pfändungsschutzkonto,<br />

1. aufl. 2010, s. 98.<br />

9 allerdings besteht nur eine „umwandlungs“-<br />

Pflicht, vgl. hierzu oLg bremen, bkr 2006 s. 294;<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

247


Beitrag<br />

» Kreditinstitute<br />

müssen die Inhaber<br />

der bei ihnen<br />

geführten Konten<br />

spätestens bis zum<br />

30.11.<strong>2011</strong> über<br />

den auslaufenden<br />

Kontopfändungsschutz<br />

– außerhalb<br />

eines Pfändungsschutz-Kontos<br />

–<br />

informieren. «<br />

LG Berlin, Urt. v. 12.08.2008 - 10 S 4/08; Giers,<br />

FamRB 2010 S. 188, 190; Griesche, FPR 2010<br />

S. 170, 171; Linnert, ZRP 2009 S. 37; Schumacher,<br />

ZVI 2009 S. 313, 315.<br />

10 Hinsichtlich der Frage, ob das Kreditinstitut eine<br />

angemessene Gebühr für die Umstellung des<br />

Kontos verlangen darf, vgl. Ahrens, NJW-Spezial<br />

<strong>2011</strong> S. 85. Unter Bezug auf die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung heißt es in der Beschlussempfehlung<br />

des Rechtsausschusses, es dürfe<br />

kein Sonderentgelt für die Umstellung des<br />

Kontos nach § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO genommen<br />

werden (BT-Dr 16/12714, S. 17). Die Gesetzesmaterialien<br />

sprechen damit gegen die Wirksamkeit<br />

solcher Gebühren.<br />

11 Ahrens, NJW 2010 S. 2.002; nach a. A. besteht<br />

ein Anspruch auf Umwandlung Hk-ZV/Meller-<br />

Hannich, 2010, § 850k ZPO Rdnr. 34; Graf-<br />

Schlicker/Linder, ZIP 2009 S. 990.<br />

12 Vgl. hierzu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses<br />

vom 22.4.2009, BT-Drucks. 16/12714,<br />

S. 22.; § 38 EGZPO lautet: „Die Kreditinstitute<br />

haben die Inhaber der bei ihnen geführten<br />

Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz<br />

für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz<br />

für Sozialleistungen und Kindergeld ab<br />

dem 01.01.2012 nur für Pfändungsschutzkonten<br />

nach § 850k der Zivilprozessordnung in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes<br />

vom <strong>07</strong>.<strong>07</strong>.2009 (BGBl. I S. 1.7<strong>07</strong>)<br />

gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform<br />

spätestens bis zum 30.11.<strong>2011</strong> zu erfolgen“.<br />

13 Vgl. hierzu Günther, BP 2010 S. 462, 464 f.<br />

14 BGBL. 2009, S. 1.7<strong>07</strong> ff.)<br />

15 Vgl. hierzu Günther/Sudergat, Pfändungsschutzkonto,<br />

1. Aufl. 2010, S. 130.<br />

16 Vgl. insbesondere zu den debitorischen Konten<br />

Günther, BP 2010 S. 462, 464 f.<br />

17 Vgl. § 38 EGZPO: „..Inhaber der bei ihnen (Kreditinstitute)<br />

geführten Konten ....“.<br />

18 Günther/Sudergat, Pfändungsschutzkonto,<br />

1. Aufl. 2010, S. 130.<br />

19 Vgl. OLG Bremen, BKR 2006 S. 294; LG Berlin,<br />

Urt. v. 12.08.2008 - 10 S 4/08; Giers, FamRB<br />

2010 S. 188, 190; Griesche, FPR 2010 S. 170, 171;<br />

Linnert, ZRP 2009 S. 37; Schumacher ZVI 2009 S.<br />

313, 315.<br />

20 Die würde auch für Girokonten gelten, deren<br />

inhaber noch nicht volljährig sind.<br />

ersatzansprüchen von Kunden vorzubeugen 13<br />

– streng an dem gesetzlich vorgegebenen Text<br />

orientieren:<br />

„Pfändungsschutz für Kontoguthaben und<br />

Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und<br />

Kindergeld wird ab dem 01.01.2012 nur für<br />

Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung<br />

in der Fassung des Gesetzes<br />

zur Reform des Kontopfändungsschutzes 14<br />

gewährt“ 15 .<br />

Direkte Empfehlungen zur Umwandlung in ein<br />

P-Konto sollten aus o.g. Gründen nicht abgegeben<br />

werden 16 . Eine mehrfache Information<br />

der betroffenen Kunden, also insbesondere der<br />

sog. „Pfändungskunden“, ist anzuraten, damit<br />

eine frühzeitige Umstellung der Bestandskonten<br />

auf P-Konten erfolgen und eine unverhältnismäßige<br />

Häufung von Kontoumstellungen<br />

am Jahresende vermieden werden<br />

kann.<br />

a) Adressaten der Information<br />

Die Kreditinstitute haben die „Inhaber der<br />

bei ihnen geführten Konten“ über die Gesetzesänderungen<br />

zu informieren. Anderenfalls<br />

könnten sich die Kreditinstitute Schadensersatzansprüchen<br />

von Kunden ausgesetzt sehen.<br />

Fraglich erscheint, welche Kunden benachrichtigt<br />

werden müssen. Vom Wortlaut her, sind alle<br />

Kontoinhaber 17 zu informieren.<br />

Damit würden jedenfalls bereits „Solo-Depotinhaber“<br />

und auch Solo-(Genossenschafts-)<br />

Mitglieder (bei Genossenschaften) aus dem<br />

adressatenkreis herausfallen.<br />

Da aber nur Girokonten als Pfändungsschutzkonten<br />

geführt werden können, dürfte sich die<br />

Informationspflicht auch nur auf die inhaber<br />

von Girokonten beziehen. Das heißt, Inhaber<br />

von „Solo-Sparkonten“ und „Solo- kreditkonten“<br />

dürften nicht zu informieren sein 18 . Will<br />

man den Zweck des § 38 EG-ZPO weit auslegen,<br />

wären allerdings auch die potentiellen<br />

P-Konto-Inhaber zu informieren, d. h., alle<br />

Kunden die ein Konto – sei es Giro-, Spar- oder<br />

Kreditkonto – führen.<br />

Vor dem Hintergrund, dass es allerdings keinen<br />

Kontrahierungszwang für Kreditinstitute zur<br />

Eröffnung von Girokonten gibt 19 , ist es durchaus<br />

vertretbar, nur Inhaber von (Bestands-)Girokonten<br />

zu informieren 20 .<br />

Aus Kostengründen könnte sich auch empfehlen,<br />

die betreffenden Kunden mittels verschiedener<br />

Kommunikationswege zu benachrichtigen<br />

(Online-Kunden per Online-Postfach,<br />

Karteninhaber mittels Kontoauszugdrucker,<br />

Postversand).<br />

Kunden mit einem bereits bestehenden<br />

„P-Konto“ im Hause des jeweiligen Kreditinstituts<br />

sind nach dem Zweck des Gesetzes nicht<br />

zu informieren.<br />

Da „P-Konten“ auch nur von natürlichen<br />

­Personen geführt werden dürfen, scheiden<br />

die Unternehmenskunden bzgl. der Informationspflicht<br />

ebenfalls aus, so dass der Adressatenkreis<br />

der Informationspflicht für die Kreditinstitute<br />

in diesem Punkt konkret abgrenzbar<br />

sein dürfte.<br />

b) Form der Information<br />

Die Informationspflicht hat in Textform zu<br />

erfolgen (§ 126b BGB). Die Textform verlangt<br />

eine Erklärung in einer Urkunde oder in<br />

einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe<br />

in Schriftzeichen geeigneten Weise. Geeignete<br />

Schriftträger sind neben Urkunden also<br />

auch elektronische Speichermedien 21 , sofern<br />

nur die gespeicherten Daten in Schriftzeichen<br />

lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist,<br />

die Daten dauerhaft festzuhalten 22 .<br />

Ausreichend ist auch die Mitteilung auf<br />

einem Kontoauszug 23 . Allerdings gilt hier zu<br />

beachten, dass der Kunde die Information nachweislich<br />

bis zum 30.11.<strong>2011</strong> erhalten haben<br />

muss. Das Kreditinstitut hat daher die Informationen<br />

bereits so früh in das edv-System der<br />

Kontoauszugdrucker einzuspeisen, dass die<br />

Kunden zumindest über einen postalischen<br />

Zwangskontoauszug 24 benachrichtigt werden<br />

können.<br />

Gleiches gilt für auch Erklärungen, die in<br />

kunden-Online-Postfächer eingestellt werden,<br />

welche einen sicheren Speicherbereich<br />

enthalten, auf den nur vom Adressat mittels<br />

Benutzernamen und Passwort zugegriffen<br />

werden kann und bei denen jede Möglichkeit<br />

248<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

der Änderung durch denjenigen ausgeschlossen<br />

ist, der die Erklärung eingestellt hat 25 .<br />

2. Hinweise für die Umsetzungspraxis<br />

Allgemein ist den Kreditinstituten vorrangig zu<br />

empfehlen, zur Verminderung des ihnen entstehenden<br />

Aufwands die Kontopfändung möglichst<br />

weitgehend EDV-technisch abzu wickeln.<br />

Während bei größeren Instituten speziell für<br />

diesen Zweck entwickelte Software schon<br />

seit Jahren im Einsatz ist und ständig weiterentwickelt<br />

wird, besteht hier bei kleineren<br />

Banken immer noch ein erheblicher Nachholbedarf.<br />

Neben der o. g. gesetzlich vorgeschrie benen<br />

Information kann sich für ein Kreditins titut<br />

in diesem Zusammenhang ggf. empfehlen,<br />

seine zuvor „ermittelten“ betroffenen<br />

Kunden, also Inhaber eines Privat-Giro kontos,<br />

auch vor diesem Datum zu informieren. Der<br />

Informationstext sollte dem o. g. Beispieltext<br />

entsprechen. Hierdurch können insbesondere<br />

Kunden mit (ruhend gestellten oder<br />

laufenden) Pfändungen animiert werden, ihr<br />

Konto in ein P-Konto umzuwandeln 26 . Insbesondere<br />

der Umstand, sonst bis 31.12.<strong>2011</strong><br />

zwei Pfändungsschutzregime handhaben zu<br />

müssen, könnte ein Argument sein, eine frühzeitige<br />

Information an die Kunden herauszugeben.<br />

Es ist nämlich auch damit zu rechnen,<br />

dass spätestens Ende des Jahres <strong>2011</strong> eine<br />

„ konto umstellungs-Welle“ über die Kreditinstitute<br />

hereinbricht.<br />

In der Praxis werden die Kreditinstitute dazu<br />

übergehen – wenn sie es nicht schon bereits<br />

getan haben – ihre Kontomodelle teilweise<br />

umzustellen und ein Kontomodell für<br />

P-Konto-Kunden zu schaffen. Zwar gehört<br />

die Bearbeitung der Pfändung durch den Drittschuldner<br />

und die Führung des Pfändungsschutzkontos<br />

zu den gesetzlich übertragenen<br />

Aufgaben.<br />

Nach der insoweit zutreffenden Ansicht des<br />

Rechtsausschusses 27 darf die Preisgestaltung<br />

der Banken für ein Pfändungsschutzkonto das<br />

für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht<br />

übersteigen 28 . In mehreren Verfahren des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes hat die Recht sprechung<br />

diese eindeutige Rechtslage bestätigt 29 .<br />

Das bedeutet aber nur, dass höhere Kontoführungsgebühren<br />

als für das bisherige Girokonto<br />

oder als allgemein für Girokonten üblich, nicht<br />

verlangt werden dürfen 30 . £<br />

21 Vgl. die Begr. RegE, BT-Drucks. 14/4987 S. 19.<br />

22 MüKo/Einsele BGB, § 126b BGB, Rn. 4.<br />

23 Vgl. hierzu Schimansky/ Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch<br />

3. Aufl. 20<strong>07</strong>, § 81, Rn. 73.<br />

24 Wenn Auszüge am Kontoauszugdrucker/<br />

Online-Postfach nicht innerhalb einer Frist abgerufen<br />

werden, werden diese meist per Post<br />

zugesendet. Diese sog. Zwangskontoauszüge<br />

werden erstellt, damit der Kunde buchungen<br />

und Rechnungsabschluss prüfen kann und<br />

keine Fristen versäumt (i. d. R. beträgt die Frist<br />

60 Tage).<br />

25 Vgl. hierzu Thalmair, NJW <strong>2011</strong> S. 14 ff.<br />

26 Günther / Sudergat, Pfändungsschutzkonto,<br />

1. Auflage 2010, S. 130. Die Informationspflicht<br />

betrifft nicht die Kunden, die bereits ein P-Konto<br />

unterhalten.<br />

27 BT-Dr 16/12714, S. 17.<br />

28 Ahrens, in: Prütting/Gehrlein, 2. Aufl., § 850k<br />

Rdnr. 24; krit. Bitter, WM 2008, S. 141, 146f.;<br />

Eggert, ZRP 2008, S. 66.<br />

29 LG Bamberg, BeckRS <strong>2011</strong>, S. 2.063; LG Leipzig,<br />

BeckRS <strong>2011</strong>, S. 2.064; LG Halle, BeckRS<br />

<strong>2011</strong>,S. 2.065; völlig abwegig dagegen LG<br />

Leipzig, Beschluss vom 02.12.2010 - 08 O<br />

3529/10, BeckRS <strong>2011</strong>, S. 2.064, wonach „das<br />

Führen des Giro-Kontos als Pfändungsschutzkonto<br />

demnach zu den gesetzlichen Pflichten<br />

der Bank gegenüber ihren Kunden gehört. Für<br />

Dienstleistungen, zu denen sie aufgrund gesetzlicher<br />

Vorgaben verpflichtet ist, darf die Bank<br />

kein Entgelt erheben“.<br />

30 Bei der Ersteinrichtung eines Pfändungsschutzkontos<br />

werden die Kreditinstitute regelmäßig<br />

besondere AGB zu Grunde legen. Die AGB-Kontrolle<br />

muss dann ergeben, ob darin vorgesehene<br />

Gebühren wirksam sind. Einfacher sollte<br />

die situation bei der Kontoumwandlung liegen.<br />

Hier gelten die ursprünglichen Vereinbarungen<br />

über die Gebührenhöhe und die bankvertraglichen<br />

Leistungen mit der EC-Karte und der Benutzung<br />

des Geldautomaten erst einmal fort.<br />

Zum Abschluss einer vertraglichen Zusatzvereinbarung<br />

zum bestehenden Girovertrag vgl.<br />

Sudergat, ZVI 2010, 445, 448 f.<br />

Praxistipps<br />

<br />

Mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.<strong>2011</strong> gilt der herkömmliche, ebenfalls verbesserte Kontopfändungsschutz gem.<br />

§ 850l ZPO, § 55 SGB I ergänzend fort. Da er ab dem 01.01.2012 wegfällt, wird das Pfändungsschutzkonto zum alternativlosen<br />

Instrument des Kontopfändungsschutzes, auch in der Insolvenz.<br />

<br />

Über diese Änderung haben die Kreditinstitute ihre Kunden bis spätestens zum 30.11.<strong>2011</strong> zu informieren, vgl. § 38 EGZPO.<br />

Kreditinstitute sind gut beraten, sich bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht streng an dem gesetzlich vorgegebenen<br />

Text zu orientieren.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

249


eitrag<br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Optimierung bestehender Risikotragfähigkeitskonzepte<br />

ansätze zur aktiven steuerung und Überwachung der risikotragfähigkeit.<br />

Autoren:<br />

Dr. Marco Kern,<br />

Vorstand, Evangelische<br />

Kreditgenossenschaft eG (EKK)<br />

und<br />

Guido Pfeifer,<br />

Inhaber,<br />

Guido Pfeifer-Unternehmenssteuerung.<br />

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Controlling/Handel/Bilanz.<br />

» Die in den neuen<br />

MaRisk konkretisierte<br />

und ausgeweitete<br />

Forderung einer angemessenen<br />

Risikotragfähigkeitskonzeption<br />

führt zu Handlungsbzw.<br />

Optimierungsbedarf<br />

in Banken<br />

und Sparkassen. «<br />

1 Marisk, anschreiben s. 1<br />

2 Marisk, at 4, 4.1 tz. 2 und 3.<br />

3 Marisk, at 4, 4.1 tz. 6 und 7.<br />

4 Marisk, at 4, 4.3.3 tz. 5.<br />

5 Marisk, at 4, 4.3.2 tz. 4.<br />

6 Marisk, at 2, 2.2 tz. 1.<br />

7 at 2.2 tz. 2, erläuterungen.<br />

I. Einleitung<br />

w Mit der aktuellen novelle der Mindestanforderungen<br />

an das risikomanagement der kreditinstitute<br />

(Marisk) vom 15.12.2010 konkretisiert<br />

die bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(baFin) die Vereinbarungen auf internationaler<br />

ebene, insbesondere im baseler ausschuss<br />

für bankenaufsicht sowie im „committee<br />

of european banking super visors“ (cebs), in<br />

nationales recht. ebenso flossen gesammelte<br />

erfahrungen aus der aufsichts- und Prüfungspraxis<br />

in die novelle ein 1 .<br />

Wesentliche neuerungen betreffen dabei die<br />

anforderungen an die risikotragfähigkeitskonzeption.<br />

dem Zukunftscharakter des konzeptes<br />

kommt dabei eine besondere bedeutung<br />

zu. so hat jedes kreditinstitut einen internen­<br />

Prozess zur sicherstellung der risikotragfähigkeit<br />

einzurichten bei dem diese bei der Festlegung<br />

der strategien sowie bei deren anpassung<br />

zu berücksichtigen ist. darin inkludiert<br />

sei eine analyse, wie sich beabsichtigte Veränderungen<br />

der eigenen geschäftstätigkeit oder<br />

der strategischen Ziele sowie erwartete Veränderungen<br />

des wirtschaftlichen umfelds auf<br />

die zukünftige tragfähigkeit auswirken. dies<br />

umfasst auch, sofern das tragfähigkeitskonzept<br />

an Jahresabschlussgrößen anknüpft, eine angemessene<br />

Betrachtung­über­den­Bilanzstichtag<br />

hinaus, um von einer reinen stichtagsbetrachtung<br />

zu einer mehr zukunftsgerichteten<br />

betrachtung zu gelangen 2 .<br />

in den neuen anforderungen wurde ebenfalls<br />

die berücksichtigung von Diversifi­kationseffekten<br />

in den konzepten mit aufgenommen.<br />

berücksichtigt ein institut innerhalb oder zwischen<br />

risikoarten solche risikomindernde<br />

effekte, müssen die zugrunde liegenden annahmen<br />

aufgrund einer analyse der institutsindividuellen<br />

Verhältnisse getroffen werden. angenommene<br />

diversifikationseffekte müssen<br />

dabei so konservativ geschätzt werden, dass<br />

sie auch in konjunkturellen abschwungphasen<br />

bzw. in ungünstigen Marktverhält nissen ausreichend<br />

stabil sind. die Verlässlichkeit und die<br />

stabilität der diversifika tions an nahmen sind<br />

regelmäßig und ggf. anlassbezogen zu überprüfen<br />

sowie der geschäftsleitung zu berichten<br />

und von dieser zu genehmigen 3 .<br />

Ferner sind die ergebnisse der stresstests bei<br />

der beurteilung der tragfähigkeit angemessen<br />

zu berücksichtigen 4 . dabei stellen die neu<br />

geforderten „inverse stresstests“ eine ergänzung<br />

dar. in den risikoberichten sind insbesondere<br />

auch die ergebnisse der stresstests<br />

und deren potenzielle auswirkungen auf die<br />

risikosituation und das risikodeckungspotenzial<br />

darzustellen 5 .<br />

die aus vorgenannten neuerungen resultierenden<br />

anpassungsnotwendigkeiten führen<br />

zu Handlungsbedarf in banken und sparkassen.<br />

sie sollten in den einzelnen kreditinstituten<br />

genutzt werden, um das jeweils bestehende<br />

risikotragfähigkeitskonzept kritisch zu<br />

hinterfragen und betriebswirtschaftlich zu optimieren.<br />

die dabei zugrunde zu legende systematik<br />

gliedert sich in ermittlung, steuerung<br />

und Überwachung der risikotragfähigkeit.<br />

II. Ermittlung der Risikotragfähigkeit<br />

Zu beginn der ermittlung der risikotragfähigkeit<br />

steht eine strukturierte Vorgehensweise zur<br />

identifizierung der für das institut wesentlichen<br />

risiken sowie die erstellung eines gesamtrisikoprofils<br />

durch eine Risikoinventur 6 . damit wird<br />

deutlich, dass sich die identifizierung wesentlicher<br />

risiken nicht auf eine rein „mechanische“<br />

Festlegung der genannten risiken beschränken<br />

kann. ob es sich um ein wesentliches risiko<br />

handelt, liegt dabei grundsätzlich im ermessen<br />

des jeweiligen kreditinstituts 7 . das folgende<br />

abbildungsbeispiel zeigt eine mögliche Vor-<br />

250<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

gehensweise einer Risikoinventur am Beispiel<br />

des Zinsänderungsrisikos:<br />

Die sich anschließende Wahl der Methoden zur<br />

Beurteilung der Risikotragfähigkeit liegt ebenfalls<br />

in der Verantwortung des Instituts 8 und<br />

bildet die Basis für die gemeinsame Ertragsund<br />

Risikosteuerung („Gesamtbanksteuerung“).<br />

Die Tragfähigkeit ist nach den MaRisk<br />

dann gegeben, wenn auf der Grundlage des<br />

Gesamtrisikoprofils alle wesentlichen Risiken<br />

des Kreditinstitutes (Welche Risiken können<br />

wann und wie schlagend werden?), unter<br />

Berücksichtigung von Ertrags- und Risikokonzentrationen,<br />

durch das Risikodeckungspotenzial<br />

(Was steht an Risikodeckungsmasse<br />

wie zur Verfügung?) laufend abgedeckt sind 9 .<br />

Dabei ist es wichtig, dass die Verfahren zur<br />

Ermittlung der Risiken sowie die Verfahren zur<br />

Ermittlung des Deckungspotenzials zueinander<br />

konsistent sind. Ferner sind folgende wesentliche<br />

grundsätzlichen Fragestellungen zu<br />

berücksichtigen:<br />

• Welche Parameter werden bei der Ermittlung<br />

der Risikoausprägung definiert?<br />

• Welche Methode, welche Sichtweise wird<br />

in Ansatz gebracht?<br />

• Wie werden Ertrags- und Risikokonzentrationen<br />

berücksichtigt?<br />

• Wie ist der Risikozusammenhang: Wertorientiert<br />

bzw. GuV-orientiert?<br />

• Welche risikomindernden Diversifikationseffekte<br />

werden berücksichtigt und sind<br />

diese plausibel?<br />

Verfügt ein Institut über keine geeigneten Verfahren<br />

zur Quantifizierung einzelner Risiken, die<br />

in das Konzept einbezogen werden sollen, so<br />

ist für diese auf der Basis einer Plausibili sierung<br />

ein Risikobetrag festzulegen 10 . Diese Plausibilisierung<br />

kann auf der Basis einer qualifizierten<br />

Expertenschätzung durchgeführt werden.<br />

Die Abb. 2 zeigt eine mögliche Einordnung<br />

aller Bankrisiken in die Risikotragfähigkeit.<br />

Alle Risiken der Bank werden hier in der<br />

Risiko tragfähigkeit berücksichtigt, jedoch<br />

» Die Eigenverantwortung<br />

der<br />

einzelnen Institute<br />

wird nicht angetastet.<br />

Gegenüber dem<br />

bisherigen zu<br />

erstellenden<br />

Gesamt risikoprofil<br />

soll jetzt durch die<br />

Risiko inventur eine<br />

strukturierte<br />

Vorgehensweise<br />

erreicht werden. «<br />

Abbildung 1: Risikoinventur am Beispiel des Zinsänderungsrisikos (auszugsweise)<br />

Zinsänderungsrisiko<br />

Entwicklung der Zinsspanne in den<br />

nächsten zwei Jahren mit Planvolumen<br />

und möglichen Strukturverschiebungen<br />

in verschiedenen Zinsszenarien im Vergleich<br />

zur Mindestzinsspanne<br />

Anteil und Veränderung des Strukturbeitrags<br />

am Zinsergebnis in den nächsten<br />

zwei Jahren<br />

Höhe des Zinsänderungsrisikos zum<br />

Stichtag und in den nächsten zwei<br />

Jahren in Relation zum Betriebsergebnis<br />

Ergebnis des Derivateportfolios auf das<br />

Zinsänderungsrisiko zum Stichtag und<br />

in den nächsten zwei Jahren<br />

Veränderungen im Kundenverhalten bei<br />

den variablen Passivprodukten in den<br />

letzten Monaten<br />

Mögliche Auswirkungen bei Anlagen<br />

und Refinanzierungen mit Kündigungsoptionen<br />

der Gegenpartei<br />

…………<br />

Gesamtbeurteilung des<br />

Zinsänderungsrisikos<br />

wesentlich<br />

mittel<br />

hoch<br />

sehr<br />

hoch<br />

unwesentlich<br />

unbedeutend<br />

gering<br />

Kommentierung<br />

8 MaRisk, AT 4, 4.1 Tz. 8.<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

9 MaRisk, AT 4, 4.1 Tz. 1.<br />

10 MaRisk, AT 4, 4.1 Tz. 5.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

251


Beitrag<br />

» Durch das<br />

Stufenkonzept zur<br />

Risikotragfähigkeit<br />

ist eine strukturierte<br />

Vorgehensweise zu<br />

deren Ermittlung<br />

gegeben. «<br />

wird aufgrund der betriebswirtschaftlichen<br />

Bedeutung zwischen einer Zuordnung zum<br />

Risikopotenzial bzw. zum Risikodeckungspotenzial<br />

unterschieden.<br />

III. Steuerung und Überwachung<br />

der Risikotragfähigkeit<br />

Kreditinstitute haben angemessene Risikosteuerungs-<br />

und -controllingprozesse einzurichten,<br />

die eine Identifizierung, Beurteilung,<br />

Steuerung sowie Überwachung und<br />

Kommunikation der wesentlichen Risiken und<br />

damit verbundener Risikokonzentra­tionen<br />

gewährleisten. Dies können quantitative<br />

instrumente (z. B. Limit- bzw. Ampelsysteme)<br />

und qualitative Instrumente (z. B. turnusmäßige<br />

Risiko analysen) umfassen 11 .<br />

Idealerweise stellen Banken und Sparkassen ihr<br />

Risikotragfähigkeitskonzept unter Beachtung<br />

von Szenarien 12 für die Risikoseite (Gesamtrisikoprofil)<br />

aber auch auf der Kapitalseite<br />

(Risiko deckungspotenzial) auf. Dies bedeutet,<br />

dass auch das Budget aus der Ertragskraft bzw.<br />

dem Reinvermögen Stresstests unter zogen<br />

werden muss und dadurch das eingesetzte<br />

Budget aus der Ertragskraft nicht in jedem<br />

szenario den gleichen Wert aufweist. Dies<br />

führt dann zwangsläufig zu unterschiedlichen<br />

beiträgen zur Risikodeckungsmasse. Inverse<br />

Stresstests werden als Ergänzung der sonstigen<br />

Stresstests durchgeführt und analysiert. Hierbei<br />

werden Fragen beantwortet, wie z. B.: Welche<br />

szenarien führen zur Nichtfortführbarkeit des<br />

bestehenden Geschäfts modells? oder: Bei<br />

welchem Zinsniveau wird das Mindestzinsergebnis<br />

unterschritten?<br />

Die Ergebnisse der Szenarien bzw. Stresstests<br />

bieten Anhaltspunkte zur Identifikation<br />

etwaiger Schwachstellen. Daraus lassen sich<br />

Maßnahmen, wie z.B. eine geschäftspolitische<br />

Neuausrichtung, verschärfte Überwachung der<br />

Risiken, Verkürzung des Risikobetrachtungsintervalls<br />

bzw. eine restriktivere Risikostrategie<br />

ableiten. Der Anspruch eines Kredit instituts<br />

muss es sein, ungünstige Szenarien zu<br />

simulieren und auch bewältigen zu können.<br />

Hierfür muss eine ausreichende Deckungsmasse<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Im unserem Praxisbeispiel, dem Stufenkonzept<br />

der Risikotragfähigkeit, findet eine strenge<br />

Ausrichtung der Kapital- und Risikoseite an der<br />

Going-Concern- bzw. Liquidations-Sichtweise<br />

statt, d.h. eine Berechnung eines Deckungspotenzials<br />

unter Einbindung von Liquidationsgrößen,<br />

jedoch die Ermittlung des Risikopotenzials<br />

und eine Betrachtung der Limitauslastung<br />

unter Going-Concern-Sicht. Dies bedeutet z. B.,<br />

dass auch Abschreibungen im Anlagevermögen<br />

bzw. negative Barwerte im Derivateportfolio<br />

in der Darstellung der Risikotragfähigkeit<br />

in bestimmten Szenarien mit berücksichtigt<br />

werden müssen, wenn bestimmte Eigen mittelgrößen<br />

in die Ermittlung des Deckungs-<br />

Abbildung 2: Beispielhafte Zuordnung der Risiken im Rahmen der Tragfähigkeit<br />

Überblick über die Risiken der Bank (Gesamtrisikoprofil)<br />

Betriebswirtschaftlich von erhöhter<br />

Bedeutung<br />

Betriebswirtschaftlich von geringer<br />

Bedeutung<br />

Aufgrund ihrer Eigenart sinnvoll durch<br />

Risikodeckungspotenzial zu begrenzen?<br />

ja<br />

nein<br />

11 Vgl. MaRisk, AT 4, 4.3.2 Tz. 1, Die Einbindung der<br />

Risikosteuerungs- und -controllingprozesse in<br />

ein integriertes System zur Ertrags- und Risikosteuerung<br />

wurde von einer „Soll“-Formulierung<br />

in eine „Muss“-Formulierung geändert.<br />

12 Vgl. MaRisk, AT 4, 4.3.3 Tz. 2.<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Quantifizierungsverfahren vorhanden?<br />

ja<br />

Quantifizierung der Risiken<br />

Berücksichtigung bei der Ermittlung des<br />

Risikopotenzials<br />

nein<br />

Festlegung eines<br />

plausiblen<br />

Risikobetrags<br />

Berücksichtigung bei der Ermittlung des<br />

Risikodeckungspotenzials<br />

252<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

potenzials einfließen. Die aufsichtsrechtliche<br />

Mindesteigenmittelanforderung ist als strenge<br />

Untergrenze zu definieren. Ziel ist es, dass die<br />

Bank einen negativen Belastungsfall verkraften<br />

und die geordnete Geschäftstätigkeit dennoch<br />

fortsetzen kann 13 . Es wird ein Risikodeckungspotenzial<br />

ermittelt für:<br />

• Normal- bzw. Eigenszenario/eigene<br />

erwartungswerte.<br />

• Negativszenario (unterstellte Kombination<br />

negativer Entwicklungen) – Warnstufe der<br />

Going-Concern-Sicht, die je nach Situation<br />

der Bank unterschiedlich definiert sein kann .<br />

• Historischer Stresstest (Worst-Case) – Endstufe<br />

der Going-Concern-Sicht.<br />

• Hypothetischer Stresstest – ggf. bis zum<br />

Sanierungs- bzw. Insolvenzfall.<br />

Die Szenarien als auch die möglichen Zuzugsund<br />

Abzugsposten sind individuell und angemessen<br />

festzulegen. Für die konkrete Zurechnung<br />

im jeweiligen Szenario empfiehlt es sich,<br />

das Risikodeckungspotenzial hinsichtlich Verfügbarkeit,<br />

Liquidierbarkeit, Publizitätswirkung<br />

und aufsichtsrechtlicher Behandlung<br />

zu analysieren und entsprechend den jeweiligen<br />

szenarien zuzuweisen. Bei der Wahl der<br />

szenarien bzw. der Zuzugs- und Abzugsposten<br />

und des jeweiligen Anrechnungsbetrages wird<br />

auf einen bestmöglichen Steuerungsimpuls aus<br />

der Budgetierung und Limitierung geachtet. So<br />

ist es denkbar, dass z.B. die Beteiligungs risiken<br />

als Abzugsposten bei der Risikodeckungspotenzialermittlung<br />

oder als Risikoart in der<br />

Risikopotenzialermittlung angesetzt werden.<br />

Dies hängt entscheidend von der institutsspezifischen<br />

Aufstellung im Beteiligungsportfolio ab.<br />

Die Risiken, bei denen eine laufende Betrachtung<br />

bzw. eine direkte Quantifizierung bzw.<br />

Limitierung nicht oder nicht sinnvoll möglich<br />

ist, werden hier als Abzugsgrößen mit in die<br />

Berechnung einbezogen Durch den Ansatz als<br />

Abzugsposten ist jedoch sichergestellt, dass<br />

diese Risiken von der Bank angemessen in<br />

dem Risikosteuerungs- und -controllingprozess<br />

berücksichtigt werden. Bei der Erhöhung des<br />

Abbildung 3: GuV-orientierte Risikodeckungspotenzialermittlung<br />

Risikodeckungspotenzial GuV Normalszenario Negativszenario<br />

Historischer<br />

Stresstest<br />

Hypothetischer<br />

Stresstest<br />

28.02.<strong>2011</strong> abs. rel. abs. rel. abs. rel. abs. rel.<br />

Max. Risikobudget aus Ertragskraft *<br />

38.557 58,72% 38.557 59,05% 38.557 14,60% 38.557 14,77%<br />

+ Puffer aus Ertragskraft 4.300 6,55% 4.300 6,59% 4.300 1,63% 4.300 1,65%<br />

+ Stille Reserven/Lasten Devif 92 21.195 32,28% 21.195 32,46% 21.195 8,03% 21.195 8,12%<br />

+ Stille Reserven Wertpapiere 1.615 2,46% 1.739 2,66% 688 0,26% -395 -0,15%<br />

+<br />

Vorsorgereserven (§ 340f + versteuerte<br />

PWB's)<br />

0 0,00% 0 0,00% 80.920 30,65% 80.920 31,00%<br />

+ Stille Reserven (GuG, Beteiligungen, etc.) 0 0,00% 0 0,00% 0 0,00% 0 0,00%<br />

+ 340 g Reserven 0 0,00% 0 0,00% 0 0,00% 0 0,00%<br />

+<br />

Rest des Kernkapital + Genußrechte und<br />

nachrangige Darlehen (inkl. Kündigungen)<br />

0 0,00% 0 0,00% 241.536 91,48% 241.536 92,54%<br />

./.<br />

Abzugsposten für die Einhaltung sonstiger<br />

aufsichtsrechtlicher Anforderungen (z.B.<br />

0 0,00% 0 0,00% -112.214 -42,50% -112.214 -42,99%<br />

KWG, SolvV)<br />

./. Liquiditätsrisiko 0 0,00% -497 -0,76% -1.989 -0,75% -1.989 -0,76%<br />

./. Implizite Optionen 0 0,00% 0 0,00% -700 -0,27% -700 -0,27%<br />

./. Währungsrisiko 0 0,00% 0 0,00% -50 -0,02% -50 -0,02%<br />

./.<br />

Sonstige bankbetriebl. Risiken (Reputation,<br />

Sachwert, etc.)<br />

0 0,00% 0 0,00% 0 0,00% 0 0,00%<br />

./.<br />

Belastung aus<br />

SSD/Namenspapieren/Derivaten<br />

0 0,00% 0 0,00% -8.211 -3,11% -10.148 -3,89%<br />

Risikodeckungspotenzial I:<br />

65.668 100,00% 65.295 100,00% 264.032 100,00% 261.013 100,00%<br />

./. Abzug stille Reserven aus Spezialfonds -13.000 0 0 0<br />

./. Abzug kalkulatorische Swapauflösung 0 0 0 0<br />

./.<br />

Reservenbildung durch Minderausschüttung<br />

im Fonds<br />

-4.300 0 0 0<br />

./.<br />

Mindestreingewinn (Dividende,<br />

satzungsmäßige Rücklagendotierung<br />

-3.518 -3.518 0 0<br />

./. zusätzlicher struktureller Gewinnanspruch -5.571 0 0 0<br />

Risikodeckungspotenzial II:<br />

39.279 59,81% 61.777 94,61% 264.032 100,00% 261.013 100,00%<br />

Risikobudget:<br />

34.950 88,98% 57.400 92,91% 217.800 82,49% 217.800 83,44%<br />

Über-/Unterdeckung des Risikobudgets 4.329 11,02% 4.377 7,09% 46.232 17,51% 43.213 16,56%<br />

nachrichtlich:<br />

= Stille Reserven/Lasten SSD/Namenspapiere 556 -637 -5.040 -4.810<br />

= stille Reserven/Lasten Derivate -5.389 -3.849 -3.172 -5.338<br />

* inklusive Produktivitäts- und Vertriebsrisiken<br />

Quelle: Eigene Darstellung mit fiktiven Zahlen<br />

13 Vgl. Kooperation Oesterreichische Nationalbank<br />

und Finanzaufsicht, Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung,<br />

2006, S. 67.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

253


Beitrag<br />

14 Vgl. Hüther, Arbeitsweise der Bankenaufsicht<br />

vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise,<br />

Forschungsvorhaben fe 22/08, (GZ: I A 3-Vw<br />

3170/08/10053, DOK: 2008/0390158), Februar<br />

2009, S. 15.<br />

15 Vgl. Kooperation Oesterreichische Nationalbank<br />

und Finanzaufsicht, Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung,<br />

2006, S. 73.<br />

Budgets durch Reserven ist darauf zu achten,<br />

dass eine zu hohe Zuweisung zu keiner Verwässerung<br />

der Steuerungsimpulse durch eine<br />

zu hohe Limitableitung bei den jeweiligen<br />

risiken bzw. in den jeweiligen Szenarien führt.<br />

Nach der Quantifizierung des Risikobudgetanteils<br />

aus der laufenden Ertragskraft bzw.<br />

dem Ertragsüberschuss könnte eine mehrstufige<br />

Ermittlung eines GuV-orientierten<br />

Risikodeckungspotenzials für die jewei ligen<br />

Szenarien nach dem folgenden Beispiel<br />

erfolgen. Die Durchführung erfolgt monatlich,<br />

jedoch erfolgt eine Aktualisierung bestimmter<br />

Zuzugs- bzw. Abzugsposten mind. einmal<br />

jährlich bzw. anlassbezogen (z. B. Änderung<br />

der Ergebniserwartung bzw. Änderung in der<br />

Kapitalausstattung).<br />

Zwischen dem hier ermittelten Risikodeckungspotenzial<br />

I und II wird die Risikoneigung des<br />

Vorstandes definiert. Somit legt der Vorstand<br />

fest, wie viel Risikodeckungsmasse (max. einzusetzendes<br />

Kapital) die Bank von ihrem Risikodeckungspotenzial<br />

(max. verfügbares Kapital)<br />

bereitstellen möchte. Generell ist darauf zu<br />

achten, dass im Falle des Eintretens der jeweiligen<br />

Szenarien die Bank auch alle sonstigen<br />

aufsichtsrechtlichen/regulatorischen Normen<br />

(z. B. Solvabilitätsanforderungen oder Überschreitung<br />

der Großkrediteinzelobergrenzen)<br />

sicherstellen kann.<br />

Risikomindernde Diversifikationseffekte werden<br />

im Rahmen der Risikoermittlung nur bei Spezialfonds<br />

berücksichtigt. Zusätzlich werden jedoch<br />

immer, im Rahmen einer internen Wertsicherungskonzeption,<br />

die Fonds auch ohne Korrelationseffekt<br />

betrachtet. Darüber hinaus erfolgt<br />

keine Berücksichtigung dieser Effekte, da z. B.<br />

die empirische Bestimmung von Korrelationen,<br />

insbesondere für Risikoarten, die nicht oder nur<br />

wenig gehandelt werden, wie z. B. Kreditrisiken,<br />

kaum zuverlässig möglich ist 14 .<br />

Im nächsten Schritt ist das jeweilige Gesamtlimit<br />

über ein Limitsystem auf die einzelnen<br />

Risikopositionen zu verteilen. Die Abb. 4 zeigt<br />

ein beispielhaftes GuV-orientiertes, quantitatives<br />

Gesamtrisikoprofil für die definierten<br />

szenarien und Budgets.<br />

Die Ermittlung eines Tragfähigkeitskonzeptes<br />

muss auf der Basis des bankindivi duellen<br />

Gesamtrisikos erfolgen und dient als Basis<br />

für das Limitsystem zur Risikobegrenzung.<br />

Die Risikotragfähigkeit einer Bank oder Sparkasse<br />

kann nur dann in ausreichendem Masse<br />

sichergestellt werden, wenn die Risiken effektiv<br />

begrenzt, d.h. limitiert werden. Ein auf die<br />

Gegebenheiten der Bank angepasstes Limitsystem<br />

ist eine wichtige Voraussetzung für<br />

die Einhaltung der Risikotragfähigkeit. Für ein<br />

Limitsystem sollten u.a. folgende Grundsätze<br />

gelten 15 :<br />

Abbildung 4: GuV-orientierte Risikopotenzialermittlung<br />

Gesamtrisikoprofil GuV<br />

Risikoart<br />

28.02.<strong>2011</strong> Aktuelle<br />

Auslastung<br />

Adressrisiko<br />

div. 7.400 11.600 -6.338 54,64% 18.300 -10.248 56,00% 112.400 -66.664 59,31% 112.400 -84.792 75,44%<br />

+ Kreditrisiken div. 7.400 7.200 -4.049 56,23% 13.000 -7.235 55,65% 49.400 -25.481 51,58% 49.400 -39.645 80,25%<br />

+<br />

Emittenten-/<br />

Kontrahentenrisiko<br />

div. 0 3.600 -1.701 47,25% 4.500 -2.3<strong>07</strong> 51,27% 52.500 -34.581 65,87% 52.500 -35.746 68,09%<br />

+ Beteiligungsrisiken CVaR + EL 0 800 -588 73,51% 800 -706 88,22% 10.500 -6.602 62,87% 10.500 -9.401 89,53%<br />

Operationelle Risiken<br />

Schadensfalldatenbank<br />

0 200 0 0,00% 300 0 0,00% 2.600 -1.610 61,92% 2.600 -1.610 61,92%<br />

Risikomessverfahren<br />

Aktuelles<br />

Limit/<br />

Budget<br />

Normalszenario Negativszenario historische Stresstests<br />

hypothetische Stresstests<br />

Auslastung Aktuelles Auslastung Aktuelles Auslastung Aktuelles Auslastung<br />

Limit/<br />

Limit/<br />

Limit/<br />

abs. rel. abs. rel. abs. rel. abs. rel.<br />

Budget<br />

Budget<br />

Budget<br />

Zinsspannenrisiko<br />

Simulation 0 0 0 0,00% 5.700 -3.401 59,66% 14.000 -5.293 37,81% 14.000 -7.518 53,70%<br />

Kursänderungsrisiko<br />

div. -5.259 23.150 -14.167 61,20% 33.100 -23.453 70,85% 88.800 -46.972 52,90% 88.800 -69.256 77,99%<br />

+ Renten BW -4.329 14.000 -9.593 68,52% 18.900 -16.608 87,87% 63.000 -40.412 64,15% 63.000 -48.089 76,33%<br />

+ MicroHedge BW -927 750 -720 96,02% 1.000 -876 87,61% 3.000 -817 27,24% 3.000 -1.393 46,44%<br />

+ Derivate (GuV-wirksam) BW 0 100 0 0,00% 100 0 0,00% 100 0 0,00% 100 0 0,00%<br />

+<br />

Investmentfonds Devif 92<br />

VaR<br />

(nicht GuV-wirksam)<br />

0 7.700 -3.831 49,75% 12.000 -5.934 49,45% 20.400 -5.620 27,55% 20.400 -19.684 96,49%<br />

+ Eigenhandelsbestand div. 0 500 0 0,00% 1.000 0 0,00% 2.000 0 0,00% 2.000 0 0,00%<br />

+ Eigene IHS BW -3 100 -23 23,06% 100 -35 34,87% 300 -123 40,98% 300 -90 29,88%<br />

Risikopotenzial:<br />

2.141 34.950 -20.505 58,67% 57.400 -37.101 64,64% 217.800 -120.539 55,34% 217.800 -163.176 74,92%<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

254<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

• Kein Risiko ohne Limit (= Bereitstellung von<br />

Risikokapital).<br />

• Das Limitsystem muss zwingend Steuerungsimpulse<br />

sicherstellen.<br />

• So viele Limite wie nötig und so wenige<br />

Limite wie möglich.<br />

• Ein Limit soll den Risikogehalt in der Risikoart<br />

bzw. im jeweiligen Buch widerspiegeln.<br />

• Dort wo risikoorientierte Limite nicht bzw.<br />

nicht sinnvoll ermittelt werden können,<br />

sollten Struktur- oder Volumenslimite zur<br />

Steuerung von Risikokonzentrationen festgelegt<br />

werden.<br />

Neben der hier dargestellten GuV-Sichtweise<br />

wird in einem zweiten Steuerungskreis die<br />

Stufenkonzeption Barwert für die Risikotragfähigkeit<br />

ermittelt 16 . Hier soll eine möglichst<br />

hohe Übereinstimmung der GuV- und Barwert-<br />

Ansätze (möglichste hohe Synchronität in der<br />

Systematik) erreicht werden. Zielsetzung ist<br />

es, neben den GuV-Steuerungs impulsen für<br />

die Periode, die Frühwarnsignale aus der „Barwertwelt“<br />

für die zukünftigen Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

rechtzeitig in die Steuerung<br />

aufzunehmen.<br />

IV. Fazit<br />

Bei der Auslegung der MaRisk ist darauf zu<br />

achten, dass ein Risikomanagement umsetzbar<br />

ist und gelebt werden kann. Die vorhandenen<br />

Öffnungsklauseln sollten genutzt<br />

werden. Eine zu enge Auslegung würde zu<br />

einer Handlungsunfähigkeit der Kreditinstitute<br />

führen. Bei jeder Anwendung von statistischen<br />

Aus sagen und Modellen sollte der „gesunde<br />

­Menschenverstand“ in der Gesamtbanksteuerung<br />

nicht ausgeblendet werden. Auch<br />

lassen sich bestimmte Risiken wie z.B. Betrug<br />

mit einem noch so detaillierten/“gestressten“<br />

Risikotragfähigkeitskonzept nicht verhindern 17 .<br />

Mit der Gegenüberstellung der bankspezifischen<br />

Risiken im Risikoprofil und den individuellen<br />

Risikopotenzialen in den jewei ligen<br />

Szenarien eines Stufenkonzepts wird die individuelle<br />

Risikoneigung einer Bank oder Sparkasse<br />

sichtbar. Je komplexer und risikoreicher<br />

die Strukturen sind, desto ausge reifter sollten<br />

die Methoden zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit<br />

sein. Damit erfüllt ein Institut<br />

nicht nur die aufsichtsrechtlichen Anforderungen,<br />

sondern hat ein geeignetes Instrument<br />

zur internen Risikosteuerung unter Wahrung<br />

der doppelten Proportionalität. Erfüllen alle<br />

Kredit institute das Kriterium, dass die wesentlichen<br />

Risiken durch das Deckungspotenzial<br />

laufend abgedeckt sind, also die Risikotragfähigkeit<br />

jederzeit gegeben ist, können durch<br />

die Schieflage einzelner Kreditinstitute keine<br />

negativen gesamtwirtschaftlichen Schäden entstehen.<br />

£<br />

16 Auf die die Darstellung des Stufenkonzepts Barwert<br />

wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.<br />

17 Vgl. Zeilbeck, geldprofi 6/<strong>07</strong> S. 42.<br />

Praxistipps<br />

<br />

Implementierung eines Strategieprozesses in Verbindung mit dem Risikotragfähigkeitskonzept.<br />

<br />

Auseinandersetzen mit einer systematischen Risikoinventur und Überlegungen aus der Stufenkonzeption.<br />

<br />

Nutzung von Frühwarnsignalen aus der „Barwert-Welt“ neben GuV-Steuerungsimpulsen für künftige Gewinn- und<br />

Verlustrechnungen.<br />

<br />

Zwingende Sicherstellung von Steuerungsimpulsen durch die Festlegung von Limiten.<br />

<br />

Nutzung von Szenarien in der Risikotragfähigkeitskonzeption für Simulationszwecke.<br />

<br />

Systematisierung der Risikotragfähigkeitskonzeption hinsichtlich des Risikodeckungspotenzials und Risikopotenzials.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

255


eitrag<br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Neue Pflichten für Kreditinstitute<br />

beim Steuerabzug auf Aktien-<br />

Dividenden und Fondserträge<br />

Überblick über die neuregelungen zum einbehalt von kapitalertragsteuer durch<br />

kreditinstitute im rahmen des ogaW-iV-umsetzungsgesetzes ab 2012.<br />

Autor:<br />

Klaus D. Hahne,<br />

Dipl.-Vw., Steuerberater,<br />

Counsel, Allen & Overy LLP,<br />

Frankfurt/M.<br />

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dieses Beitrags mit anderen<br />

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FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Vertrieb/Wertpapiergeschäft/<br />

Beauftragte.<br />

» Das geltende System<br />

des Kapitalertragsteuereinbehalts<br />

bei<br />

Dividendenzahlungen<br />

und Erträgen aus<br />

Investmentfonds hat<br />

sich in den letzten<br />

Jahren als anfällig<br />

gegen Missbräuche<br />

erwiesen. «<br />

1 gesetz zur umsetzung der richtlinie 2009/65/eg<br />

zur koordinierung der rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

betreffend bestimmte organismen<br />

für gemeinsame anlagen in Wertpapieren;<br />

vgl. beschlussempfehlung des bt-Finanzausschusses<br />

vom 06.04.<strong>2011</strong>, bt-drs. 17/5403.<br />

I. Einleitung<br />

w einkünfte aus kapitalvermögen unter liegen<br />

im inland i. d. r. dem steuerabzug. in dem seit<br />

2009 geltenden system der abgeltungsteuer<br />

deckt der steuerabzug grundsätzlich die<br />

gesamte besteuerung ab; da die persön lichen<br />

Verhältnisse des steuerpflichtigen zumindest<br />

teilweise berücksichtigt werden, ist eine Veranlagung<br />

der kapitaleinkünfte i. d. r. nicht<br />

mehr notwendig. Für betriebliche anleger<br />

ist die kapitalertragsteuer dagegen „lediglich“<br />

eine Vorauszahlung auf ihre einkommenoder<br />

körperschaftsteuerschuld; sie rechnen<br />

den steuereinbehalt in der steuerlichen Veranlagung<br />

auf ihre Zahllast an.<br />

investmentfonds als inhaber von aktien<br />

bekommen die einbehaltene kapitalertragsteuer<br />

über ihre depotbank erstattet (§ 11<br />

abs. 2 invstg), müssen aber (zumindest derzeit<br />

noch) einen steuereinbehalt auf entsprechende<br />

ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche<br />

erträge vornehmen. Für ausländische<br />

anleger hat der inländische steuereinbehalt<br />

auf dividenden – vorbehaltlich etwaiger<br />

Minderungs- oder erstattungsansprüche –<br />

grundsätzlich abgeltende Wirkung.<br />

die erhebung von steuern „an der Quelle“ vereinfacht<br />

das besteuerungsverfahren erheblich,<br />

da die Finanzverwaltung zentral auf die zum<br />

steuereinbehalt verpflichtete Person zugreifen<br />

kann. das geltende system des kapitalertragsteuereinbehalts<br />

bei dividendenzahlungen<br />

und erträgen aus investmentfonds hat sich in<br />

den letzten Jahren jedoch als anfällig gegen<br />

Missbräuche erwiesen. durch verschiedene<br />

Gestaltungen haben Marktteilnehmer versucht,<br />

kapitalertragsteuern mehr als nur einmal<br />

zur anrechnung bzw. erstattung zu bringen. Für<br />

den Fiskus ist es aber nicht hinnehmbar, wenn<br />

das tatsächliche steueraufkommen hinter<br />

die summe der anrechnungs-­ oder­ Erstattungsbeträge<br />

zurückfällt. obwohl gesetzgeber<br />

und Finanzverwaltung bereits mehrfach<br />

Maßnahmen ergriffen haben, um die in der<br />

Praxis bekannten schwachstellen zu beseitigen,<br />

blieb die grundproblematik in teilbereichen<br />

jedoch bestehen.<br />

als „ultima ratio“ hat der gesetzgeber nun im<br />

rahmen des sog. ogaW-iV-umsetzungsgesetzes<br />

1 beschlossen, das geltende system­ des­<br />

Kapitalertragsteuereinbehalts bei depotverwahrten<br />

inländischen­ aktien und bei<br />

Investmentfonds grundlegend zu verändern.<br />

die Verpflichtung zum steuereinbehalt wird<br />

dabei künftig weitgehend auf (inlän dische)<br />

kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

übertragen. der beitrag fasst die ab 2012<br />

geltenden Änderungen zusammen.<br />

II. Problembereiche des derzeitigen<br />

Besteuerungssystems<br />

1. Grundlegende Systemmerkmale des<br />

Kapitalertragsteuerabzugs<br />

die durchführung des steuerabzugs bei<br />

dividenden folgt dem sog. „schuldner­prinzip“:<br />

der schuldner der kapitalerträge selbst nimmt<br />

den steuerabzug vor und zahlt den verbleibenden<br />

netto-betrag aus. außerhalb der abgeltungsteuer<br />

ist der kapitalertragsteuerabzug<br />

im inland eine Vorauszahlung zur einkommenbzw.<br />

körperschaftsteuer; die einbehaltenen<br />

beträge werden auf die steuerschuld des<br />

anteilseigners angerechnet. Voraussetzung<br />

für die steueranrechnung ist die Vorlage einer<br />

steuerbescheinigung als nachweis für den<br />

256<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Becker / Berndt / Klein (Hrsg.)<br />

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wir der aktuelle Rechtsrahmen<br />

für das Wertpapiergeschäft<br />

behandelt. Eingegangen wird nicht<br />

nur auf die letzte WpHG-Novelle mit<br />

erweiterten Dokumentationspflichten<br />

etc., auch die Neuregelungen von<br />

<strong>2011</strong> zum Produktinfoblatt etc. wurden<br />

bereits in das Werk eingearbeitet.<br />

Dabei werden anhand der Prozesse die<br />

Rechtsfragen für die Kundenberatung<br />

und den Vertrieb dargestellt, dabei<br />

insbesondere auf Kundenklassifizierung,<br />

Aufklärung und Beratung sowie die<br />

verschärften Dokumentation eingegangen.<br />

Innovative Finanzinstrumente und<br />

Derivate sind ebenso wie die Spezialprobleme<br />

der Vermögensverwaltung in<br />

jeweils einem eigenen Kapitel dargestellt.<br />

Abschließend wird auf die Besonderheiten<br />

der geschlossene Fonds eingegangen<br />

sowie die Prospekterstellung und<br />

Prospektprüfung durch die Vertriebsbank<br />

praxisnah dargestellt. Das Buch enthält<br />

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Geschäft und dessen Prozesse von<br />

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tätigen Autoren ideal abgestimmt sind.<br />

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München<br />

In diesem Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden<br />

wir das Geschäftsfeld<br />

Zahlungsdienste nach Umsetzung der<br />

Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches<br />

Recht hochaktuell behandelt.<br />

So werden die neuen zivilrechtlichen<br />

Regelungen zu Zahlungsdiensten<br />

erörtert und auf die Konsequenzen für<br />

Überweisungen, Lastschriftverfahren,<br />

Online-Banking und den Debitkarten<br />

eingegangen.<br />

Im zweiten Teil folgt die Darstellung<br />

der komplett neuen aufsichtsrechtlichen<br />

Regeln aus dem ZAG.<br />

Abschließend werden die praxisrelevanten<br />

Regelwerke des European Payment<br />

Council vorgestellt und die Regelungen<br />

zum Sepa-Überweisungsverfahren<br />

und zum Sepa-Lastschriftverfahren<br />

behandelt. Das Buch enthält zahlreiche<br />

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Datum, Unterschrift


Beitrag<br />

» Die Verpflichtung<br />

zum Steuereinbehalt<br />

wird<br />

künftig weit gehend<br />

auf (inländische)<br />

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

übertragen. «<br />

2 Vgl. auch Regierungsbegründung zum Entwurf<br />

des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom<br />

24.01.<strong>2011</strong>, BT-Drs. 17/4510 S. 89 f.<br />

3 Vgl. auch Bruns, DStR 2010 S. 2.061.<br />

4 Vgl. hierzu BFH-Urt. v. 15.12.1999 – I R 29/97,<br />

DStR 2000 S. 462. Diese Grundsätze gelten<br />

zumindest für Börsengeschäfte, bei OTC-<br />

Geschäften ist der Zeitpunkt des Erwerbs des<br />

wirtschaftlichen Eigentums dagegen umstritten,<br />

vgl. hierzu z. B. Bruns, DStR 2010 S. 2.061<br />

(2.063); Rau, DStR <strong>2011</strong> S. 510; Hahne, DStR 20<strong>07</strong><br />

S. 1.196 (1.197).<br />

5 Vgl. auch Rau, DStR 2010 S. 1.267.<br />

6 Vgl. auch Rau, DStR 20<strong>07</strong> S. 1.192.<br />

durchgeführten Steuerabzug. Diese bildet das<br />

Bindeglied zwischen der Steuererhebung<br />

bei der ausschüttenden Gesellschaft und der<br />

Besteuerung des Anteilseigners. Das System<br />

ist dabei auf einen Gleichlauf von Steuereinbehalt,<br />

Steuerbescheinigung und Steueranrechnung<br />

ausgerichtet. Im Fall der Depotverwahrung<br />

von Aktien sieht das Gesetz allerdings die<br />

Bescheinigung des Kapitalertragsteuerabzugs<br />

durch das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut<br />

vor, das die Kapitalerträge ( dividenden)<br />

für Rechnung des Schuldners (die ausschüttende<br />

Gesellschaft) an den gläubiger (den<br />

aktionär) auszahlt (§ 45b Abs. 3 Satz 1 EStG).<br />

Die Durchführung des Steuerabzugs und die<br />

Ausstellung von Bescheinigungen fallen in<br />

diesem Fall auseinander.<br />

Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist<br />

grundsätzlich der Steuerpflichtige berechtigt,<br />

dem die Kapitaleinkünfte steuerlich zuzurechnen<br />

sind. Dividenden sind dem Anteileigner<br />

zuzurechnen, dem die zugrunde liegenden<br />

Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses<br />

steuerlich zuzurechnen sind (§ 20<br />

Abs. 5 Satz 2 EStG). Maßgeblich ist hierfür das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den Aktien, soweit<br />

dieses vom rechtlichen Eigentum abweicht<br />

(§ 39 Abs. 2 AO).<br />

2. Problembereich „cum/ex-Geschäfte“<br />

Wie dargestellt, fallen bei depotverwahrten<br />

Aktien die Durchführung des Steuereinbehalts<br />

und der Ausstellung von Bescheini gungen über<br />

den Steuereinbehalt auseinander. Ein unmittelbarer<br />

Abgleich zwischen beiden Beträgen ist<br />

gesetzlich derzeit nicht vorgesehen. Dies ist<br />

(Mit-)Ursache für ein mögliches Auseinanderfallen<br />

von Steueraufkommen und bescheinigten<br />

Anrechnungsbeträgen. Marktteilnehmer<br />

haben versucht, dies insbesondere mittels<br />

sog. Leerverkäufe von Aktien in zeit licher<br />

Nähe zum Dividendenstichtag zu ihrem Vorteil<br />

zu nutzen 2 .<br />

Der Prototyp einer solchen Strategie lässt sich<br />

wie folgt skizzieren: Kurz vor dem Dividendenstichtag<br />

veräußert ein Marktteilnehmer<br />

Aktien der ausschüttenden Gesellschaft. Der<br />

Geschäftsabschluss und die vereinbarte Erfüllung<br />

fallen auseinander, die Aktien werden erst<br />

nach dem Dividendenstichtag in das Depot des<br />

Erwerbers geliefert. Wenn der Veräußerer die<br />

Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht<br />

im Besitz oder erworben hat, liegt ein Leerverkauf<br />

vor 3 . Zur Erfüllung der Lieferverpflichtung<br />

muss der Veräußerer die Aktien aber noch<br />

am Markt beschaffen. Dies kann jedoch auch<br />

noch nach dem Dividendenstichtag, jedenfalls<br />

aber vor der Fälligkeit der Lieferverpflichtung,<br />

erfolgen. In diesem Fall vereinnahmt der bisherige<br />

Anteilseigner zum Stichtag noch die ausgeschüttete<br />

Dividende, bevor er die Aktien dann<br />

zu dem (im Vergleich zu der Zeit unmittelbar<br />

vor der Dividendenzahlung) i. d. R. gesunkenen<br />

Kurs an den Leerverkäufer überträgt. Dieser<br />

reicht die Aktien seinerseits an den Erwerber<br />

weiter.<br />

Zugleich gilt der Erwerber mit dem Abschluss<br />

des Kaufvertrags bereits als wirtschaftlichter<br />

Eigentümer der erworbenen, aber erst nach<br />

dem Dividendenstichtag gelieferten Aktien 4 .<br />

Somit sind ihm zum Dividendenstichtag die<br />

aus den erworbenen Aktien resultierenden<br />

Dividenden steuerlich (ebenso wie dem eigentlichen<br />

Eigentümer) zuzurechnen. Allerdings<br />

vereinnahmt er statt Ausschüttungen eine Ausgleichszahlung<br />

in Höhe der Netto-Dividende<br />

– nach Abzug der Kapitalertragsteuer – vom<br />

(Leer-)Verkäufer, da dieser ja vor dem Dividendenstichtag<br />

Aktien mit Dividendenberechtigung<br />

(cum-dividend) veräußert, allerdings<br />

erst nach dem Dividendenstichtag Aktien ohne<br />

Dividendenberechtigung (ex-dividend) liefert.<br />

Der Erwerber wird damit finanziell so gestellt,<br />

als hätte er originäre Dividenden erhalten 5 .<br />

Hier kommt es nun zur Gefahr einer mehrfachen<br />

Anrechnung von Kapitalertragsteuern<br />

auf die gezahlten Dividenden, denn sowohl der<br />

Eigentümer als auch der Erwerber der Aktien<br />

ist zur Steueranrechnung berechtigt, wenn die<br />

depotführenden Banken entsprechend ihrer<br />

gesetzlichen Verpflichtung Steuer bescheinigungen<br />

ausstellen 6 . Der Betrag der an den<br />

Fiskus abgeführten Kapitalertragsteuern auf<br />

die Dividendenzahlungen kann damit geringer<br />

ausfallen als die tatsächlich geltend gemachten<br />

Anrechnungsansprüche.<br />

Um die sog. „cum/ex-Transaktionen“ zu<br />

bekämpfen, hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 1<br />

Nr. 1 Satz 4 EStG sowie weiterer Vorschriften<br />

zum Kapitalertragsteuerabzug bereits zum<br />

01.01.20<strong>07</strong> besondere Regelungen zur Besteuerung<br />

der hierbei anfallenden Kompensa-<br />

258<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

tionszahlungen geschaffen 7 . Ein Steuerabzug<br />

auf entsprechende Zahlungen muss seitdem<br />

das den Verkauf für den Leerverkäufer ausführende<br />

inländische Kreditinstitut (§ 44 Abs. 1<br />

Satz 3 EStG) vornehmen. Keine Abzugsverpflichtung<br />

besteht dagegen für auslän dische<br />

Kreditinstitute 8 . Derartige Fallkonstellationen<br />

versucht die Finanzverwaltung mittels besonderer<br />

Angaben in der auszustellenden Kapitalertragsteuerbescheinigung<br />

zu bekämpfen 9 .<br />

Diese Regelungen werden durch Sondervorschriften<br />

für Investmentfonds als Erwerber von<br />

Aktien ergänzt 10 .<br />

3. Problembereich Geschäfte mit<br />

Fondsanteilen<br />

Die zuvor dargestellten Problembereiche bei<br />

Aktiengeschäften gelten ähnlich auch bei<br />

Geschäften mit Anteilen an Investmentfonds.<br />

Den Anteilsscheininhabern zuzurechnende<br />

Dividendeneinkünfte aus dem Fonds berechtigen<br />

diesen zur Anrechnung oder Erstattung<br />

der anfallenden Kapitalertragsteuern;<br />

der Fonds selbst hat nach geltender Rechtslage<br />

den Steuerabzug hierauf vorzunehmen<br />

(§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG). Leerverkäufe<br />

kurz vor dem Ausschüttungsstichtag bzw. dem<br />

Ende des Geschäftsjahres des Fonds können,<br />

ebenso wie bei Aktiengeschäften, zur mehrfachen<br />

Bescheinigung von Anrechnungsbeträgen<br />

führen 11 . Entsprechendes gilt im Fall<br />

sog. „Leerrückgaben“ von Fondsanteilen kurz<br />

vor dem Ende des Fonds-Geschäftsjahres, die<br />

erst zu Beginn des neuen Geschäftsjahres tatsächlich<br />

erfüllt werden. Legt der Fonds bei der<br />

Berechnung des Kapitalertragsteuereinbehalts<br />

die bereits geminderte Anzahl der ausgegebenen<br />

Fondsanteile zugrunde, besteht die<br />

Gefahr einer Besteuerungslücke 12 .<br />

III. Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs<br />

bei<br />

Dividendenzahlungen ab 2012<br />

Mit der nun beschlossenen Neugestaltung des<br />

Kapitalertragsteuerabzugs für Dividenden aus<br />

im Inland depotverwahrten Aktien zielt der<br />

Gesetzgeber auf eine endgültige Lösung der<br />

beschriebenen Problematik eines möglichen<br />

Auseinanderfallens von Kapitalertragsteueraufkommen<br />

und geltend gemachten Steueranrechnungsbeträgen<br />

13 . Die Verpflichtung zum<br />

Kapitalertragsteuerabzug wird hierfür ab dem<br />

01.01.2012 von der ausschüttenden Gesellschaft<br />

auf die Kreditwirtschaft verlagert.<br />

Vereinfacht ergibt sich folgende Gegenüberstellung<br />

von derzeitiger und künftiger<br />

Rechtslage:<br />

1. Anwendungsbereich der<br />

Neuregelung<br />

Die Systemumstellung beim Steuerabzug auf<br />

Dividenden gilt aus technischen Gründen nur<br />

für bestimmte Fälle: Damit inländische Kreditinstitute<br />

den Steuerabzug vornehmen können,<br />

müssen sie in die Dividendenregulierung eingeschaltet<br />

sein. Ausschüttende Gesellschaften<br />

sind deshalb künftig nur von der Pflicht zum<br />

Kapitalertragsteuereinbehalt auf Dividendenzahlungen<br />

befreit, wenn sich die zugrunde<br />

» Um die sog. „cum/<br />

ex-Transaktionen“ zu<br />

bekämpfen, hat der<br />

Gesetzgeber mit § 20<br />

Abs. 1 Nr. 1 Satz 4<br />

EStG sowie weiteren<br />

Vorschriften zum<br />

Kapitalertragsteuerabzug<br />

bereits zum<br />

01.01.20<strong>07</strong> besondere<br />

Regelungen zur<br />

Besteuerung der<br />

hierbei anfallenden<br />

Kompensationszahlungen<br />

geschaffen. «<br />

Abbildung 1: Gegenüberstellung von derzeitiger und künftiger Rechtslage<br />

Steuerabzug nach aktueller Rechtslage<br />

Schuldner der<br />

Kapitalerträge<br />

Fiskus<br />

Steuerabzug<br />

(26,375 %)<br />

Netto-Kapitalertrag<br />

(73,625 %)<br />

Steueranrechnung<br />

(26,375 %)<br />

Zahlstelle<br />

(Depotbank)<br />

Netto-<br />

Kapitalertrag<br />

(73,625 %)<br />

Gläubiger der<br />

Kapitalerträge<br />

Steuerabzug nach künftiger Rechtslage<br />

Schuldner der<br />

Kapitalerträge<br />

Fiskus<br />

Brutto-Kapitalertrag<br />

(100 %)<br />

Steuerabzug<br />

(26,375 %)<br />

Steueranrechnung<br />

(26,375 %)<br />

Zahlstelle<br />

(Depotbank)<br />

Netto-<br />

Kapitalertrag<br />

(73,625 %)<br />

Gläubiger der<br />

Kapitalerträge<br />

7 Vgl. kritisch dazu Hahne, DStR 20<strong>07</strong> S. 605.<br />

8 Vgl. auch Bruns, DStR 2010 S. 2.061 (2.062); Rau,<br />

DStR 2010 S. 1.267 (1.268).<br />

9 Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 05.05.2009 –<br />

IV C 1 – S. 2.252/09/10003, BStBl. I 2009, 973;<br />

vom 21.9.2010 – IV C 1 – S. 2.252/09/10003:004,<br />

BStBl. I 2010, S. 753; vom 03.03.<strong>2011</strong> – IV C 1 –<br />

S. 2.252/09/10003:005, DStR <strong>2011</strong> S. 477.<br />

10 Vgl. § 18 Abs. 21 InvStG-E i. d. F. des OGAW-IV-<br />

Umsetzungsgesetzes i. V. m. BMF-Schreiben<br />

vom 15.12.2010 – IV C 1 – S. 1.980-1/10/10009,<br />

DStR <strong>2011</strong> S. 78.<br />

11 Vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. <strong>07</strong>.04.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/5417, S. 20.<br />

12 Vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. <strong>07</strong>.04.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/5417, S. 21.<br />

13 Vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf<br />

des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom<br />

24.01.2001, BT-Drs. 17/4510, 90.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

259


Beitrag<br />

» Die Regulierung<br />

von unter die gesetzliche<br />

Neuregelung<br />

fallenden Dividenden<br />

erfolgt innerhalb der<br />

Kette inländischer<br />

Depotbanken künftig<br />

auf Basis der von der<br />

Gesellschaft ausgezahlten<br />

Brutto-<br />

Dividende. «<br />

14 Vgl. auch Regierungsbegründung v. 24.01.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/4510, 90.<br />

15 Vgl. auch Rau, DStR 20<strong>07</strong> S. 1.192 (1.194).<br />

16 Vgl. auch Regierungsbegründung v. 24.01.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/4510, 90; Tappen, DStR <strong>2011</strong> S. 246<br />

(247).<br />

17 Vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. <strong>07</strong>.04.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/5417, S. 19.<br />

18 Vgl. hierzu BMF-Schreiben v. 22.12.2009 – IV C 1<br />

– S 2252/08/1004, BStBl. I 2010, S. 94, Tz. 213.<br />

19 Vgl. auch Tappen, DStR <strong>2011</strong> S. 246 (248).<br />

20 Vgl. auch Regierungsbegründung v. 24.01.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/4510, 90.<br />

liegenden Aktien bei einer Wertpapiersammelbank<br />

im Inland in Sammelverwahrung i. S. d.<br />

§ 5 DepotG oder in Sonderverwahrung i. S. d.<br />

§ 2 DepotG befinden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a<br />

EStG-E). In diesem Fall werden die dividenden<br />

brutto, d. h. ohne Steuerabzug, an die jeweilige<br />

Zahlstelle ausgezahlt 14 . Wie bisher auch,<br />

nimmt der Schuldner der Kapitalerträge<br />

dagegen den Steuerabzug bei Dividendenzahlungen<br />

auf Aktien, die nicht in der genannten<br />

Art und Weise verwahrt werden, selbst vor.<br />

Gleiches gilt für Kapitalerträge aus hybriden<br />

Finanzinstrumenten (z. B. Gewinnanteile aus<br />

Genussscheinen).<br />

2. Inländische Dividendenregulierung<br />

auf Brutto-Basis<br />

Nach geltender Rechtslage wird die Dividendenregulierung<br />

innerhalb der Kette der<br />

Depotbanken auf Netto-Basis vorgenommen,<br />

weil die ausschüttende Gesellschaft die<br />

anfallende Kapitalertragsteuer einbehält und<br />

abführt 15 . Dies gilt auch für die Abwicklung von<br />

Dividenden-Kompensationszahlungen (z. B.<br />

im Fall der sog. „cum/ex-Geschäfte“).<br />

Die Regulierung von unter die gesetzliche Neuregelung<br />

fallende Dividenden erfolgt innerhalb<br />

der Kette inländischer Depotbanken<br />

künftig auf Basis der von der Gesellschaft ausgezahlten<br />

Brutto-Dividende 16 . Den Steuerabzug<br />

muss erst das letzte Institut in der Kette<br />

als auszahlende Stelle vornehmen. Dies gilt<br />

übrigens auch für Aktien, die sich im eigenen<br />

Wertpapierbestand eines inländischen Kreditinstituts<br />

befinden und bei denen die anfallenden<br />

Dividenden von dem Institut selbst vereinnahmt<br />

werden.<br />

Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht zum<br />

Steuerabzug, wenn die auszahlende Stelle die<br />

Kapitalerträge selbst vereinnahmt (§ 43 Abs. 2<br />

Satz 1 EStG), ausnahmsweise müssen aber inländische<br />

Kreditinstitute für Dividenden erträge<br />

auf eigene Aktienbestände einen Steuer abzug<br />

quasi „für sich selbst“ durchführen 17 .<br />

3. Einzelheiten zur künftigen Durchführung<br />

des Steuereinbehalts durch die<br />

auszahlenden Stellen<br />

Die Pflicht zum Steuereinbehalt auf die unter<br />

die Neuregelung fallenden Dividenden obliegt<br />

künftig den inländischen auszahlenden stellen.<br />

Dies sind inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,<br />

Wertpapierhandelsunternehmen<br />

und Wertpapiersammelbanken,<br />

welche Aktien verwahren oder verwalten und<br />

Dividenden auszahlen oder gutschreiben.<br />

Den Steuerabzug hat grundsätzlich das letzte<br />

institut in der Verwahrkette vorzunehmen<br />

(depotführendes Institut).<br />

Durch die Verlagerung der Abzugsverpflichtung<br />

von der ausschüttenden Gesellschaft<br />

zum depotführenden Institut können bei der<br />

Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs<br />

künftig auch die persönlichen Verhältnisse<br />

des jeweiligen Aktionärs leichter berücksichtigt<br />

werden. Dies war bislang z. B. bei der Erhebung<br />

von Kirchensteuer kompliziert, da die Abzugsverpflichtung<br />

für die Kapitalertragsteuer auf<br />

Dividenden (bei der ausschüttenden Gesellschaft)<br />

und für die Kirchensteuer (bei dem<br />

depotführenden Institut) auseinander fielen.<br />

Auf Antrag wurde die anfallende Kirchensteuer<br />

nacherhoben (§ 51a Abs. 2c Satz 1<br />

EStG); zusätzlich musste auch die eintretende<br />

Minderung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt<br />

werden (§ 43a Abs. 1 Satz 2, § 51a Abs. 2c<br />

Satz 3 EStG).<br />

Dieses Verfahren zur Nacherhebung von<br />

Kirchen steuer entfällt bei den unter die Neuregelung<br />

fallenden Dividenden, da die Einbehaltspflichten<br />

für Kapitalertrag- und Kirchensteuer<br />

bei der auszahlenden Stelle gebündelt<br />

werden. Die Systemumstellung erleichtert<br />

zudem die Verrechnung von Dividendenerträgen<br />

mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen<br />

(§ 43a Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG). Hier<br />

entfällt für die auszahlende Stelle künftig die<br />

Notwendigkeit zur Geltendmachung von entsprechenden<br />

Erstattungsbeträgen 18 , da unmittelbar<br />

auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

verzichtet werden kann 19 .<br />

Zur Sicherstellung der Besteuerung inländischer<br />

Dividenden, auch bei von ausländischen<br />

Aktionären gehaltenen Aktien, hat<br />

der Gesetzgeber eine besondere Abzugsverpflichtung<br />

geschaffen. Inländische Institute<br />

müssen danach einen Steuerabzug auch<br />

dann vornehmen, wenn Dividenden an ausländische<br />

Stellen (z. B. ausländische Kreditinstitute)<br />

gezahlt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3<br />

Buchst. a) EStG-E) 20 .<br />

260<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

4. Besonderheiten bei Tafelgeschäften<br />

Besondere Regelungen wurden auch für Tafelgeschäfte<br />

geschaffen, bei denen Dividenden<br />

unmittelbar gegen Aushändigung von Dividendenscheinen<br />

ausgezahlt werden. Erfolgt<br />

die Einlösung der Dividendenscheine bei<br />

einer inländischen auszahlenden Stelle, ist<br />

diese künftig nach allgemeinen Grundsätzen<br />

zum Abzug und zur Abführung von Kapitalertragsteuer<br />

auf die ausgezahlten Dividenden<br />

verpflichtet (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a)<br />

estG-E).<br />

Löst der Aktionär seine Dividendenscheine<br />

dagegen bei einem ausländischen Kreditinstitut<br />

ein, unterliegt dieses nicht einer unmittelbaren<br />

Abzugsverpflichtung. Allerdings dürfte<br />

Kapitalertragsteuer von einer inlän dischen<br />

auszahlenden Stelle einzubehalten sein,<br />

sobald das ausländische Institut die betreffenden<br />

Dividendenscheine im Inland einlöst.<br />

Somit ist auch bei Tafelgeschäften über ausländische<br />

Institute eine inländische Steuerbelastung<br />

sichergestellt.<br />

5. Ausstellung von Steuerbescheinigungen<br />

Durch die Verlagerung der Pflicht zur Vornahme<br />

des Steuerabzugs auf die depotführende Stelle<br />

fallen künftig Steuereinbehalt und Ausstellung<br />

von Steuerbescheinigungen grundsätzlich<br />

zusammen. Nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

sollen Kreditinstitute künftig nur dann<br />

Steuerbescheinigungen ausstellen, wenn sie<br />

den Steuerabzug auch tatsächlich vorgenommen<br />

haben 21 .<br />

Hierdurch soll auch ein Auseinanderfallen von<br />

Steueraufkommen und der Höhe der geltend<br />

gemachten Steueranrechnungs- und -erstattungsbeträge<br />

endgültig verhindert werden.<br />

IV. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

bei<br />

Investmentfonds<br />

Die für Spezial-Sondervermögen geltenden<br />

besonderen Regelungen werden nicht Gegenstand<br />

der nachfolgenden Überlegungen und<br />

Ausführungen sein.<br />

1. Übersicht über das derzeit geltende<br />

Besteuerungssystem<br />

Die Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs<br />

bei Einkünften aus inländischen Investmentfonds<br />

ist nach derzeitiger Rechtslage<br />

uneinheitlich geregelt:<br />

• Für ausgeschüttete inländische Dividendenerträge<br />

und Einkünfte aus inländischem<br />

Grundvermögen wird der<br />

kapitalertragsteuerabzug von dem inländischen<br />

Investmentfonds vorgenommen<br />

(§ 7 Abs. 3 InvStG); der Fonds zahlt den verbleibenden<br />

Netto-Betrag aus.<br />

• Andere ausgeschüttete Erträge (in- und ausländischer)<br />

Investmentfonds unter liegen<br />

bei der inländischen depotführenden<br />

Stelle des Anteilsscheininhabers dem Steuerabzug<br />

(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 InvStG); der Fonds<br />

zahlt die Brutto-Beträge der betreffenden<br />

Einkünfte an die jeweilige Zahlstelle aus.<br />

• Bei ausschüttungsgleichen Erträgen<br />

von Investmentfonds fehlt es dagegen an<br />

einem Zahlungsvorgang, auf den eine auszahlende<br />

Stelle einen Steuerabzug vornehmen<br />

könnte. Deshalb wird der Steuer abzug<br />

in diesem Fall von dem (inländischen) Fonds<br />

zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen<br />

(§ 7 Abs. 4 InvStG).<br />

• Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer<br />

Investmentfonds unterliegen<br />

keinem Kapitalertragsteuerabzug und<br />

müssen im Rahmen der steuerlichen Veranlagung<br />

vom Anleger erklärt und versteuert<br />

werden.<br />

Der Grund für die Erhebung der Kapitalertragsteuer<br />

auf Dividenden- und Immobilieneinkünfte<br />

bei dem Investmentfonds selbst liegt in<br />

der Sicherstellung der inländischen Besteuerung:<br />

Ausländische Anleger sind mit diesen Einkünften<br />

(im Gegensatz zu den meisten Zinseinkünften)<br />

im Inland i. d. R. steuerpflichtig. Durch<br />

die Steuererhebung beim Fonds ist sichergestellt,<br />

dass die Einkünfte tatsächlich besteuert<br />

werden, unabhängig von ihrer Ausschüttung.<br />

2. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

auf Fonds-Einkünfte<br />

Künftig wird die Verpflichtung zum Einbehalt<br />

von Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds<br />

vollständig auf die Kreditwirt-<br />

» Inländische<br />

Institute müssen<br />

einen Steuerabzug<br />

auch dann<br />

vornehmen, wenn<br />

Dividenden an ausländische<br />

Stellen<br />

(z. B. ausländische<br />

Kreditinstitute)<br />

gezahlt werden. «<br />

21 Vgl. insbes. Regierungsbegründung v.<br />

24.01.<strong>2011</strong>, BT-Drs. 17/4510, 90.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

261


Beitrag<br />

» Nach dem Willen<br />

des Gesetzgebers<br />

sollen Kreditinstitute<br />

künftig nur<br />

dann Steuerbescheinigungen<br />

ausstellen,<br />

wenn sie den<br />

Steuer abzug auch<br />

tatsächlich vorgenommen<br />

haben. «<br />

22 Vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. <strong>07</strong>.04.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/5417, S. 21.<br />

23 Vgl. hierzu oben unter III. 2.<br />

24 Vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. <strong>07</strong>.04.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/5417, S. 22.<br />

25 Vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. <strong>07</strong>.04.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/5417, S. 21.<br />

26 Vgl. hierzu oben unter II. 3.<br />

27 Vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zum<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. <strong>07</strong>.04.<strong>2011</strong>,<br />

BT-Drs. 17/5417, S. 20.<br />

schaft übertragen 22 . Dies gilt unab hängig<br />

von der Art der Erträge und auch unabhängig<br />

von der Ausschüttung der Erträge.<br />

Ausschüttende Fonds zahlen künftig in<br />

jedem Fall die Brutto-Einkünfte ohne Abzug<br />

von kapitalertragsteuer aus. Ebenso wie bei<br />

Dividenden aus inländischen Aktien 23 erfolgt<br />

die Regulierung der Ausschüttungen innerhalb<br />

der Kette inländischer depotführender<br />

Stellen auf Brutto-Basis 24 . Die letzte depotführende<br />

Stelle in der Kette (Entrichtungspflichtiger)<br />

nimmt dann den Steuerabzug auf<br />

die ausgeschütteten Fondseinkünfte vor und<br />

stellt dem Anteilsscheininhaber eine entsprechende<br />

Steuerbescheinigung aus (§ 7 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 1 invStG-E). Die gleichen Regelungen<br />

gelten, wenn Ausschüttungen an ausländische<br />

Empfänger (Kreditinstitute oder Anteilsscheininhaber)<br />

ausgezahlt werden sowie bei<br />

Tafelgeschäften mit Fondsanteilen. Hier wird<br />

Kapitalertragsteuer aber nur auf die grundsätzlich<br />

im Inland steuerpflichtigen Bestandteile<br />

(inländische Dividendeneinkünfte und Einkünfte<br />

aus inländischem Grundbesitz) erhoben.<br />

Ist kein inländisches Kreditinstitut in die<br />

Abwicklung der Ausschüttungen eingeschaltet<br />

(weil der Anteilsscheininhaber die Fonds-<br />

Anteile z. B. in einem Investment-Depot bei der<br />

verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft hält),<br />

obliegt der Depotbank des Fonds die Abführung<br />

der anfallenden Kapitalertragsteuer.<br />

Werden die hier relevanten Fonds-Einkunftsbestandteile<br />

dagegen nicht ausgeschüttet, sind<br />

die Einkünfte vom Anteilsscheininhaber gleichwohl<br />

als ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern;<br />

auch ein Kapitalertragsteuerabzug ist<br />

zu erheben. Für den Einbehalt der anfallenden<br />

Steuer fehlt es in diesem Fall aber an einem<br />

Zahlungs fluss. Deshalb war der Investmentfonds<br />

früher selbst für die Abführung der Steuer<br />

zu Lasten des Fonds-Vermögens verantwortlich.<br />

Nicht zuletzt, um möglichst die Zahl der notwendigen<br />

Veranlagungsfälle bei anlegern künftig<br />

zu reduzieren, wird auch hier die Pflicht zur<br />

Durchführung des Steuereinbehalts auf die Entrichtungspflichtigen<br />

(depotführende Stelle) verlagert<br />

(§ 7 Abs. 3b InvStG-E). Das zur Durchführung<br />

des Steuerabzugs verpflichtete Institut<br />

erhält die hierzu erforderliche Liquidität von der<br />

Depotbank des Fonds, die den Betrag zu Lasten<br />

des Fonds-Vermögens bereitstellt 25 .<br />

3. Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug<br />

im Zusammenhang mit<br />

dem Verkauf von Fonds-Anteilen<br />

Es wurde bereits ausgeführt, dass Marktteilnehmer<br />

auch mittels Verkäufen von Anteilen<br />

an Investmentfonds in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstag<br />

bzw. zum Ende des Geschäftsjahres<br />

des Fonds versucht haben, steuerliche<br />

Vorteile zu erlangen 26 . Zur Bekämpfung derartiger<br />

Gestaltungen hat der Gesetzgeber weitere<br />

Regelungen zum Steuereinbehalt im Zusammenhang<br />

mit dem Handel mit Anteilen an<br />

Investmentfonds eingeführt:<br />

• Bei „cum/ex-Geschäften“ über den Ausschüttungstag<br />

in- oder ausländischer<br />

Investmentfonds werden dem Anteilsscheinerwerber<br />

die maßgeblichen Einkünfte<br />

des Fonds steuerlich zugerechnet,<br />

auch wenn die Anteilsscheine erst<br />

zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich<br />

geliefert werden und der Veräußerer eine<br />

Kompensationszahlung leistet (§ 2 Abs. 1a<br />

Satz 1 InvStG-E) 27 . Die auf die Ausschüttung<br />

anfallende Kapitalertragsteuer ist von der<br />

auszahlenden Stelle (i. d. R. die Depotbank<br />

des Erwerbers) abzuführen, die hiermit den<br />

Veräußerer der Fondsanteile belasten muss<br />

(§ 2 Abs. 1a Satz 5 InvStG-E).<br />

• Entsprechende Verpflichtungen zur<br />

erhebung von Kapitalertragsteuer durch<br />

die Depotbank des Erwerbers gelten bei<br />

dem Erwerb von Anteilen an inländischen<br />

thesaurierenden Investmentfonds, wenn<br />

die Anteile vor dem Ende des Fonds-Wirtschaftsjahres<br />

erworben, aber erst nach<br />

Ablauf des Wirtschaftsjahres geliefert<br />

werden (§ 2 Abs. 1b Satz 1 InvStG-E). Die<br />

Depotbank des Erwerbers muss in diesem<br />

Fall die anfallenden Abzugsbeträge ebenfalls<br />

beim Veräußerer der Anteilsscheine<br />

einziehen (§ 2 Abs. 1b Satz 5 InvStG-E).<br />

• Schließlich sollen Investmentgesellschaft<br />

und Depotbank des Fonds zusammen<br />

sicherstellen, dass Steuervorteile im<br />

Zusammenhang mit der Abwicklung sog.<br />

„Leerrückgaben“ von Fondsanteilen um<br />

das Ende des Wirtschaftsjahres des Fonds<br />

ausgeschlossen sind (§ 2 Abs. 1c invStG-E).<br />

Gelingt dies nicht, droht der Depotbank<br />

eine entsprechende finanzielle Belastung<br />

in Höhe der möglichen Steuervorteile des<br />

„Leerrückgebers“. £<br />

262<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

Praxistipps<br />

<br />

Das bislang geltende System des Kapitalertragsteuerabzugs auf inländische Dividendenerträge und Einkünfte aus<br />

investment-Fonds hat sich als missbrauchsanfällig erwiesen. Mit Wirkung ab 2012 hat der Gesetzgeber im Rahmen des<br />

OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes weitreichende Systemänderungen beschlossen.<br />

<br />

Die Pflicht zur Durchführung des Steuereinbehalts auf inländische Dividenden aus Aktien, die sich in inländischer Depotverwahrung<br />

befinden, geht künftig auf die auszahlende Stelle über. Gleiches gilt für inländische Dividenden- und Immobilieneinkünfte<br />

aus Investmentfonds, die von den Anteilsscheininhabern zu versteuern sind. Die zum Steuerein behalt verpflichtete<br />

Stelle ist (wie bisher) auch zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen über den vorgenommenen steuerabzug<br />

verpflichtet.<br />

<br />

Die Dividendenregulierung innerhalb der Kette inländischer depotführender Banken findet künftig auf Basis der Brutto-<br />

Dividenden statt. Entsprechendes gilt für die Bemessung von Dividenden-Kompensationszahlungen.<br />

<br />

Ergänzende Regelungen gelten für Dividendenzahlungen an ausländische Zahlungsempfänger sowie für Tafelgeschäfte.<br />

<br />

Zur Vermeidung weiterer missbräuchlicher Gestaltungen wurden zusätzliche Einbehaltspflichten auch im Zusammenhang<br />

mit der Abwicklung des Verkaufs von Fonds-Anteilen um den Ausschüttungsstichtag bzw. dem Ende des Wirtschaftsjahres<br />

des Fonds eingeführt.<br />

Institute sollten sich bereits kurzfristig mit den Neuregelungen befassen, damit die notwendigen Systemumstellungen<br />

zum Jahreswechsel problemlos vorgenommen werden können.


eitrag<br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Risikofaktor Wissensmonopole<br />

etablierung eines systematischen Wissensmanagements im bankenbereich.<br />

Autoren:<br />

Siegbert Weissbrodt,<br />

Leiter Personal,<br />

und<br />

Jürgen Kirch,<br />

Diplom-Betriebswirt & Steuerberater,<br />

Handlungsbevollmächtigter<br />

Konzernrevision,<br />

DekaBank, Frankfurt/M.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

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FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Bereichsübergreifende Themen<br />

(u. a. Revision, Vorstand,<br />

Personal).<br />

1 Vgl. agens consulting gmbH, ergebnisbericht<br />

einer studie zum Wissensmanagement im<br />

unter nehmen am beispiel interner revisoren,<br />

september 2009.<br />

2 Vgl. at 7.1 Ziffer 2 Marisk.<br />

3 Vgl. at 7.1 Ziffer 3 Marisk.<br />

4 Vgl. Schröder, betriebswirtschaftliche blätter<br />

03/<strong>2011</strong>, s. 139, 141.<br />

5 erläuterung: in die befragung wurden zu 33%<br />

banken, zu 21% Versicherungsunternehmen<br />

und zu 46% andere branchen einbezogen.<br />

6 Vgl. agens consulting gmbH, ergebnisbericht<br />

einer studie zum Wissensmanagement im<br />

unter nehmen am beispiel interner revisoren,<br />

september 2009.<br />

I. Einleitung<br />

w in unserer wissensbasierten gesellschaft<br />

ist die ressource “Wissen” eine unabdingbare<br />

Voraussetzung für den erfolg jedes unternehmens.<br />

in der einschlägigen Literatur wird<br />

die hohe bedeutung von Wissen oftmals auch<br />

mit den begriffen „vierter Produktionsfaktor“<br />

oder „rohstoff des 21. Jahrhunderts“ verdeutlicht<br />

1 . Leider merken viele unternehmen – über<br />

alle branchen und geschäftsbereiche hinweg –<br />

oftmals erst sehr spät, dass für die Wertschöpfungskette<br />

dringend erforderliches Wissen<br />

nicht (mehr) in aktueller Form zur Verfügung<br />

steht. die bekannten ursachen liegen insbesondere<br />

darin, dass es versäumt wurde, frühzeitig<br />

Wissen aufzubauen, auf dem aktuellen<br />

stand zu halten oder Mitarbeiter mit Wissensmonopolen<br />

(„kopfmonopole“) das unternehmen<br />

verlassen haben.<br />

diese situation ist in der Praxis häufig nach<br />

Personalabbauprojekten anzutreffen, in deren<br />

ausgestaltung nur unzureichend berücksichtigt<br />

wurde, Mitarbeiter mit Wissensmonopolen<br />

im unternehmen zu behalten. die kurzfristige<br />

beschaffung dieses erfolgskritischen<br />

Wissens ist teilweise nicht möglich bzw. oftmals<br />

mit erheblichen kosten verbunden.<br />

außerdem ist zu berücksichtigen, dass Mitarbeiter<br />

mit dem passenden Wissens- und<br />

erfahrungshintergrund auch infolge der<br />

demographischen Veränderungen zunehmend<br />

schwer am arbeitsmarkt zu finden<br />

sind.<br />

Vor diesem Hintergrund sehen die aufsichtsrechtlichen­<br />

Vorgaben für kreditinstitute<br />

vor, dass die Mitarbeiter und ihre Vertreter<br />

abhängig von ihren aufgaben, kompetenzen<br />

und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen<br />

kenntnisse und erfahrungen verfügen<br />

müssen. durch geeignete Maßnahmen ist<br />

– auch in den den Markt- und Handels bereichen<br />

nach gelagerten einheiten – zu gewährleisten,<br />

dass das Qualifikationsniveau der Mitarbeiter<br />

angemessen ist 2 . die abwesenheit oder das<br />

ausscheiden von Mitarbeitern sollte nicht zu<br />

nachhaltigen störungen der betriebsabläufe<br />

führen 3 .<br />

Zur bewältigung dieser Herausforderungen<br />

bietet es sich an, ein systematisches und effizientes<br />

Wissensmanagement zu etablieren.<br />

der vorliegende beitrag will einen Weg aufzeigen,<br />

wie ein Wissensmanagementsystem<br />

– auch in kleineren und mittleren kreditinstituten<br />

oder in einzelnen geschäftsbereichen –<br />

mit vertretbarem aufwand strukturiert aufgebaut<br />

und umgesetzt werden kann. Zudem<br />

werden häufig anzutreffende erfolgsfaktoren<br />

beleuchtet, die sich in vielen Häusern für ein<br />

funk tionierendes Wissensmanagement als<br />

Hemmnis herausgestellt haben und aufgezeigt,<br />

welche praktischen Lösungsansätze hierfür<br />

bestehen.<br />

II. Systematische Umsetzung<br />

1. Ausgangssituation und<br />

Zielsetzung<br />

in den letzten Jahren kann bei Mitarbeitern und<br />

Führungskräften in unternehmen ein steigendes<br />

bewusstsein dafür festgestellt werden, dass der<br />

aufbau und der austausch von Wissen für ein<br />

unternehmen von existenzieller bedeutung<br />

ist. im bereich der sparkassen z. b. sind immerhin<br />

97,1% der Meinung, dass Wissensmanagement<br />

für ihr institut grundsätzlich von interesse<br />

sei 4 . dennoch zeigen mehrere studien,<br />

dass in einer Mehrzahl der unternehmen bislang<br />

kein entsprechendes system vorhanden<br />

ist. so hat z. b. eine empirische studie zum<br />

Wissensmanagement ergeben, dass lediglich<br />

41% der befragten unternehmen 5 bewusst ein<br />

Wissens management praktizieren 6 . im ergebnis<br />

besteht in vielen unternehmen weiterhin hoher<br />

Handlungsbedarf.<br />

Vor der konkreten einführung eines Wissensmanagementsystems<br />

ist zunächst zu klären,<br />

welche Zielsetzungen damit verbunden sein<br />

264<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

sollen. Ganz allgemein legen Wissensziele fest,<br />

auf welchen Gebieten und Ebenen Fähigkeiten<br />

aufgebaut werden sollen. In der einschlägigen<br />

Literatur werden gewöhnlich drei Ebenen von<br />

Wissenszielen unterschieden:<br />

Unter normativen Wissenszielen wird die<br />

Verankerung einer wissensfreundlichen<br />

Unternehmenskultur verstanden. Durch eine<br />

Politik des Vertrauens und der Offenheit soll<br />

der Innovationsgeist der Mitarbeiter gezielt<br />

gefördert werden. Da auf dieser Ebene tief<br />

verwurzelte, teilweise über viele Jahre etablierte<br />

Arbeits- und Entscheidungsstrukturen<br />

berührt werden, kann eine Veränderung auf<br />

dieser Ebene i. d. R. nur sehr langfristig erreicht<br />

werden.<br />

Auf der strategischen Ebene legen Wissensziele<br />

das aus der Unternehmensstrategie<br />

abgeleitete Kernwissen und den künftigen<br />

Kompetenzbedarf fest. Wie die Unternehmensstrategie<br />

sind strategische Wissensziele langfristig<br />

angelegt.<br />

Die operativen Wissensziele sorgen für eine<br />

konkrete Umsetzung der normativen und strategischen<br />

Zielvorgaben. Operative Wissensziele<br />

konkretisieren den Wissensmanagementprozess<br />

und sichern damit das notwendige<br />

Wissen im Tagesgeschäft 7 .<br />

In der Praxis ist festzustellen, dass die Zielsetzungen<br />

und Erwartungen in einzelnen Unternehmen<br />

durchaus voreinander abweichen<br />

können. Dabei reicht die Bandbreite vom Kompetenzaufbau,<br />

über die Erzielung von Wettbewerbsvorteilen,<br />

bis hin zu einer Verbesserung<br />

der Kommunikation und Zusammenarbeit 8 . Vor<br />

diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass jede<br />

Organisationseinheit auf Basis der indivi duellen<br />

Voraussetzungen eigene Ziele und Schwerpunkte<br />

festlegt.<br />

2. Wissenskarten<br />

Zur Sicherstellung von Wissenstransparenz<br />

dienen Wissenskarten. Wissenskarten sind<br />

Verzeichnisse von Wissensbeständen, -quellen<br />

und -strukturen sowie von Wissens trägern mit<br />

ihrem spezifischem Handlungswissen, ihren<br />

beruflichen Erfahrungen und ihren Kompetenzen.<br />

Wissenskarten nehmen eine Referenzierung<br />

von Wissen vor und verweisen<br />

dabei auf implizites wie explizites Wissen, das<br />

in Dokumenten, Datenbanken oder in den<br />

Köpfen von Experten vorhanden ist. Für eine<br />

hohe Akzeptanz des Wissensmanagements ist<br />

es entscheidend, die Wissenskarten regel mäßig<br />

auf aktualität zu überprüfen.<br />

3. Prozesse und Verantwortlichkeiten<br />

Für ein funktionierendes Wissensmanagement<br />

ist es unerlässlich, Prozesse und Verantwortlichkeiten<br />

für einen aktiven, strukturierten<br />

und zielgerichteten Umgang mit Wissen festzulegen.<br />

Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, wie<br />

ein systematischer Wissenserwerb gestaltet<br />

werden kann. Zum einen können Unter nehmen<br />

Wissen in einem internen Prozess selbst entwickeln.<br />

Neben einer Reihe an her kömmlichen<br />

Verfahren bieten sich insbesondere Best-<br />

Practice-Ansätze oder die Methode der „lessons<br />

learnt“ an. Zum anderen kann das Wissen von<br />

externen Wissensmärkten absorbiert werden 9 .<br />

In erster Linie wird dies in der Praxis durch den<br />

Einsatz von externen Beratern umgesetzt, die<br />

für eine begrenzte Zeit in das Unternehmen<br />

geholt werden. Letztlich ist auf Basis einer<br />

wirtschaftlichen Abwägung festzulegen, aus<br />

welchen Wissensquellen – bei einem in den<br />

letzten Jahren oftmals kaum erhöhten Fortbildungsbudget<br />

– der angestrebte Nutzen erzielt<br />

werden kann.<br />

Weiterhin ist im Rahmen eines funktionierenden<br />

Wissensmanagements ein hohes Maß<br />

an Wissenstransparenz sicherzustellen. Einerseits<br />

wird auf der Meta-Ebene – insbesondere<br />

mit der Veröffentlichung 10 von Wissenskarten<br />

– ein Überblick über die Infrastruktur<br />

des Wissens gegeben. Andererseits wird auf<br />

der Detail-Ebene das vorhandene Fachwissen<br />

in strukturierter Form zugänglich gemacht.<br />

Zielsetzung der Wissenstransparenz ist es, den<br />

Mitarbeitern eine bestmögliche Orientierung<br />

über das vorhandene Wissen und die maßgebenden<br />

Ansprechpartner zu geben.<br />

Hierdurch wird ein einfacher und zügiger<br />

Zugriff auf das vorhandene Wissen ermöglicht.<br />

Es muss allen Führungskräften klar sein,<br />

dass Wissen, auf das die Mitarbeiter nicht<br />

zugreifen können, für die Aufgabenerfüllung<br />

nicht existent ist.<br />

» Eine empirische<br />

Studie zum<br />

Wissens management<br />

ergab, dass gerade<br />

einmal 41% der<br />

befragten Unternehmen<br />

bewusst ein<br />

Wissens management<br />

praktizieren. «<br />

7 Vgl. von Guretzky, Schritte zur Einführung des<br />

Wissensmanagements.<br />

8 Vgl. agens Consulting GmbH, Ergebnisbericht<br />

einer Studie zum Wissensmanagement im<br />

Unter nehmen am Beispiel Interner Revisoren,<br />

September 2009.<br />

9 Vgl. von Guretzky, Schritte zur Einführung des<br />

Wissensmanagements.<br />

10 Anmerkung: Bei einer Veröffentlichung – insbesondere<br />

von Wissensträgerkarten – ist selbstverständlich<br />

auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher<br />

Aspekte und auf Vertraulichkeit zu achten.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

265


Beitrag<br />

» Wissen, auf das<br />

die Mitarbeiter nicht<br />

zugreifen können,<br />

ist für die Aufgabenerfüllung<br />

nicht<br />

existent. Wissenskarten<br />

ermöglichen<br />

einen zügigen Zugriff<br />

auf vorhandenes<br />

Wissen. «<br />

11 Vgl. Prof. Dr. Frost, Gabler Wirtschaftslexikon,<br />

beitrag Wissensmanagement.<br />

12 Vgl. von Guretzky, Schritte zur Einführung des<br />

Wissensmanagements.<br />

13 Vgl. Schröder, Betriebswirtschaftliche Blätter<br />

03/<strong>2011</strong>, S. 141.<br />

14 Vgl. agens Consulting GmbH, Ergebnisbericht<br />

einer Studie zum Wissensmanagement im<br />

Unter nehmen am Beispiel Interner Revisoren,<br />

September 2009.<br />

In der Praxis wird häufig die Erfahrung<br />

gemacht, dass Wissen zu einem bestimmten<br />

Thema zwar vorhanden ist, dies aber<br />

anderen Mitarbeitern, die dieses Wissen ebenfalls<br />

benötigen, nicht hinlänglich bekannt ist.<br />

In der Folge wird Wissen an mehreren Stellen<br />

im Unternehmen redundant aufgebaut, ohne<br />

dass hierüber wechselseitig Kenntnis besteht.<br />

Mit einem hohen Maß an Wissenstransparenz<br />

sollen solche Ineffizienzen vermieden werden.<br />

Außerdem ist die Wissensverteilung zu<br />

gewährleisten. Hierbei steht eine Externalisierung<br />

von implizitem in explizites<br />

Wissen im Vordergrund. Implizites Wissen<br />

hat eine persön liche Qualität, durch die es<br />

nur schwer formalisierbar und vermittelbar<br />

ist 11 . Ziel setzung ist eine organisationsweite<br />

Ausbreitung von implizitem Wissen und eine<br />

Sicherung von praktischen Erfahrungen. Der<br />

Wettbewerbs vorteil eines Unternehmens<br />

steckt nämlich nicht im Wissen weniger Experten,<br />

die das Unter nehmen verlassen können,<br />

sondern im Wissen der gesamten Organisation.<br />

Den Kern des Wissensmanagements stellt eine<br />

effiziente und zielgerichtete Wissensnutzung<br />

für die zu erfüllende Aufgabenstellung dar. Die<br />

Wissensnutzung ist letztlich der entscheidende<br />

Aspekt im Wissensmanagement – denn nur tatsächlich<br />

genutztes Wissen kann einen Mehrwert<br />

für das Unternehmen erzeugen. Wichtige<br />

Aufgabe dieses Prozesses ist es, die Mitarbeiter<br />

zur Nutzung des Wissens und der Erfahrungen<br />

anzuregen 12 .<br />

Darüber hinaus soll Wissen vor Verlust und<br />

Untergang geschützt und auf dem aktuellen<br />

Stand gehalten werden (Wissensbewahrung).<br />

Hierzu ist eine fortlaufende und zeitnahe<br />

Dokumentation und Ablage in einer Wissensdatenbank<br />

zu empfehlen. Weiterhin sollte<br />

jedes Fachthema von mehreren Mitarbeitern<br />

betreut werden, um „Kopfmonopole“ zu vermeiden<br />

und v. a. implizites Wissen im Falle von<br />

Mitarbeiterfluktuation vor Verlust schützen.<br />

Auf diesen prozessualen Elementen auf bauend<br />

ist das Wissensmanagement durch geeignete<br />

technische Lösungen zu unterstützen. In<br />

Sparkassen ist die Nutzung von Intranet und<br />

Datenbanken z. B. am häufigsten anzutreffen 13 .<br />

Darüber hinaus sind Foren und chatrooms,<br />

Wiki-Systeme und weitere Informationssysteme<br />

in Banken vorzufinden. abhängig von<br />

der Zielsetzung des Wissensmanagements und<br />

den Rahmenbedingungen muss jede Organisationseinheit<br />

die passende technische Lösung<br />

auswählen.<br />

Weiterhin sind im Rahmen der organisatorischen<br />

Ausgestaltung des Wissensmanagements<br />

ein Rollenverständnis zu definieren sowie<br />

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten<br />

festzulegen. So sind insbesondere standards<br />

und Verfahren zur Benennung von Themenbetreuern<br />

einzuführen und deren Auf gaben<br />

festzulegen. Weiterhin kann die Aufstellung<br />

von spezifischen Zeit- und Sachbudgets<br />

sinnvoll sein. Darüber hinaus kann eine Verknüpfung<br />

mit persönlichen Zielvereinba -<br />

rungen und Fachkarrierestufen vorgenommen<br />

werden.<br />

4. Erfolgsfaktoren<br />

In vielen Unternehmen wird das interne<br />

Wissensmanagement oft nur eingeschränkt als<br />

erfolgreich beurteilt. Nach einer empirischen<br />

Studie wird das eigene Wissensmanagement<br />

von lediglich 31,4% der befragten Unternehmen<br />

als sehr erfolgreich bzw. erfolgreich<br />

beurteilt. Dies zeigt, dass es bei einem überwiegenden<br />

Teil der Unternehmen Verbesserungsbedarf<br />

gibt. Die Hauptursachen für eine<br />

kritische Betrachtung des Wissensmanagements<br />

liegen in nachfolgenden Aspekten.<br />

a) Zeitmangel<br />

In vielen Häusern ist festzustellen, dass das<br />

Wissensmanagement eine zu geringe Priorität<br />

besitzt, so dass die erforderlichen Aktivitäten<br />

allenfalls nachrangig angegangen werden.<br />

Oftmals wird von Mitarbeitern ein Mangel an<br />

Freiräumen zur Teilung des Wissens beklagt 14 .<br />

Eine Ursache hierfür ist, dass Wissensstagnation<br />

die Wettbewerbsfähigkeit zumeist nur zeitlich<br />

verzögert und sehr schleichend bedroht,<br />

während sich die Ressourcen für ein funktionierendes<br />

Wissensmanagement kurzfristig<br />

niederschlagen.<br />

Entscheidend hierbei ist, dem Wissensmanagement<br />

höhere Prioritäten einzuräumen<br />

und den Mitarbeitern feste Zeitbudgets<br />

einzurichten, die im Idealfall auf Basis<br />

einer „Vertrauensarbeitszeit“ auch außerhalb<br />

266<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

des Arbeitsplatzes genutzt werden können.<br />

Wissensmanagement muss als ein strategisches<br />

Unternehmenskonzept und als eine lohnende<br />

Investition in das Unternehmen verstanden<br />

werden.<br />

b) Hohe Technikaffinität<br />

Oftmals liegt der Schwerpunkt des Wissensmanagements<br />

in der technischen Ausrichtung. Der<br />

Faktor „Mensch“ wird im Rahmen eines ganzheitlichen<br />

Ansatzes unterschätzt. Entscheidend<br />

für den Erfolg eines Wissens managements<br />

ist es, eine ausgewogene Balance zwischen<br />

Mensch, Organisation und Technik zu erzielen.<br />

Die Erfahrung zeigt, dass der frühzeitigen Kommunikation<br />

mit den Mitarbeitern erhebliche<br />

Bedeutung zukommt.<br />

c) Information Hiding<br />

Einem alten Sprichwort zufolge ist Wissen<br />

Macht. In einer empirischen Studie schlossen<br />

sich 59% der Befragungsteilnehmer dieser<br />

Sichtweise an 15 . Die Gründe hierfür sind in<br />

Karriereabsichten, Machterhalt oder auch in<br />

der Sorge um den Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes<br />

zu finden. Es überrascht daher nicht,<br />

dass die Bereitschaft zur Teilung von Wissen<br />

teilweise nur eingeschränkt vorhanden ist.<br />

Daher sind solche Bedürfnisse und Ängste<br />

der Mitarbeiter durch eine Adressierung dieser<br />

Hemmnisse und frühzeitiges einbinden der<br />

Mitarbeiter offensiv anzugehen 16 . Weiterhin<br />

können Führungskräfte durch ein aktives<br />

Vorleben der Wissensteilung eine entsprechende<br />

Sensibilisierung der Mitarbeiter<br />

bewirken. Letztlich muss die Bereitschaft zur<br />

Nutzung neuen Wissens und zum Teilen des<br />

eigenen Wissens auf der normativen Ebene<br />

fester Bestandteil der Unternehmenskultur<br />

werden.<br />

d) Eingeschränkte Nutzungs-Attraktivität<br />

In der Praxis beklagen viele Unternehmen, dass<br />

ein vorhandenes Wissensmanagement nur eingeschränkt<br />

von den Mitarbeitern genutzt wird.<br />

Ursache hierfür kann sein, dass den Mitarbeitern<br />

der Zusammenhang mit den eigenen Aufgaben<br />

nicht klar ist und durch das Wissensmanagement<br />

kein spür barer Mehrwert bei der<br />

Erledigung der ohnehin anfallenden Tagesaufgaben<br />

erlebt wird. Die Erfahrungen in vielen<br />

Häusern zeigen, dass es hierfür sicherlich keine<br />

einfachen und allgemein gültigen Lösungsansätze<br />

gibt. Wichtig erscheint jedoch, das<br />

Wissensmanagement fest in die täglichen<br />

Arbeitsabläufe zu integrieren, Erfolge spürbar<br />

zu machen und zu kommunizieren 17 . Weiterhin<br />

ist die hohe strate gische Bedeutung des<br />

Wissens managements für die Steigerung der<br />

Wett bewerbsfähigkeit zu betonen.<br />

III. Systematische Umsetzung<br />

eines Wissensmanagements<br />

am Praxisbeispiel<br />

Die DekaBank ist auf dem Gebiet des Wissensmanagements<br />

erfolgreich aufgestellt, wobei in<br />

den einzelnen Organisationseinheiten der Bank<br />

je nach Zielsetzung unterschiedliche Verfahren<br />

und Techniken eingesetzt werden. Dabei reicht<br />

die Spanne von systematischen über sehr technisch<br />

angelegten Verfahren bis hin zu einer<br />

Bandbreite an Kommunikationsplattformen<br />

für Mitarbeiter.<br />

Die Konzernrevision hat im Rahmen einer<br />

umfangreichen Neuausrichtung im Jahr 2008<br />

ein systematisches, konzeptionell geprägtes<br />

Wissensmanagementverfahren eingeführt.<br />

Zielsetzung hierbei war es in erster Linie,<br />

einheitliche Verfahren des Wissenserwerbs<br />

zu definieren, Wissenstransparenz und<br />

- verfügbarkeit sicherzustellen sowie die<br />

Weiter entwicklung der Mitarbeiter zu unterstützen<br />

und damit zu einer weiteren Steigerung<br />

der Mitarbeiterzufriedenheit beizutragen.<br />

Das Wissens managementsystem der<br />

Konzernrevision ist durch folgende Merkmale<br />

gekennzeichnet.<br />

1. Wissenspool als Kernelement<br />

In einem ersten Schritt wurde in der Konzernrevision<br />

– als eine spezifische Ausprägung<br />

von Wissenskarten – ein „Wissenspool“ als<br />

Kern element des Wissensmanagements eingeführt.<br />

Der Wissenspool beinhaltet sämtliche<br />

Themen, die im Rahmen des Wissensmanagements<br />

behandelt werden und sind<br />

– abhängig von ihrer Bedeutung für die Wertschöpfungskette<br />

– mit Prioritäten versehen,<br />

um die vorhan denen Ressourcen effizient einsetzen<br />

zu können. Hierzu wurde ein System aus<br />

vier Wissens stufen eingeführt, die von Stufe zu<br />

» Entscheidend<br />

für den Erfolg eines<br />

Wissensmanagements<br />

ist es, eine<br />

ausgewogene Balance<br />

zwischen Mensch,<br />

Organisation<br />

und Technik zu<br />

erzielen. «<br />

15 Vgl. agens Consulting GmbH, Ergebnisbericht<br />

einer Studie zum Wissensmanagement im<br />

Unter nehmen am Beispiel Interner Revisoren,<br />

September 2009.<br />

16 Vgl. von Guretzky, Schritte zur Einführung des<br />

Wissensmanagements.<br />

17 Vgl. agens Consulting GmbH, Ergebnisbericht<br />

einer Studie zum Wissensmanagement im<br />

Unter nehmen am Beispiel Interner Revisoren,<br />

September 2009.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

267


Beitrag<br />

» Wissen ist Macht:<br />

die Bereitschaft<br />

zur Teilung von<br />

Wissen ist teilweise<br />

nur ein geschränkt<br />

vorhanden, sollte<br />

jedoch fester<br />

Bestandteil der<br />

Unternehmenskultur<br />

werden. «<br />

Stufe durch eine Zunahme von Umfang und<br />

Tiefe des Wissens gekennzeichnet sind.<br />

Die unterste Stufe („watch-list-Stufe“)<br />

beinhaltet Themen, für die zunächst kein<br />

interner Wissensaufbau geplant ist und deren<br />

weitere Entwicklung und Relevanz vorerst<br />

beobachtet werden soll. Hierbei kann es sich<br />

z. B. um gesetzliche oder aufsichtsrechtliche<br />

Themen handeln, die sich vor einer verbindlichen<br />

In-Kraft-Setzung zunächst auf einer politischen<br />

Diskussionsebene bewegen. Weiterhin<br />

kann es sich auch um „Exotenthemen“ handeln,<br />

die nur selten benötigt werden und aus<br />

betriebswirtschaftlichen Gründen bei Bedarf<br />

extern zugekauft werden.<br />

Auf der nächsten Wissensstufe („Basisstufe“)<br />

wird ein grundlegendes, allgemeines Verständnis<br />

im Wissensgebiet aufgebaut. Informationen<br />

zum Wissensgebiet werden aufgenommen und<br />

auf einer übergeordneten, abstrahierten Ebene<br />

eingeordnet und bewertet. Zumeist handelt es<br />

sich auf dieser Wissensstufe um Themen, die<br />

(vorerst) im Rahmen der täglichen Aufgabenerfüllung<br />

nicht benötigt werden, aber eine<br />

zunehmende Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

der DekaBank erwarten lassen.<br />

Auf der folgenden Wissensstufe („Standardstufe“)<br />

ist ein tiefer gehendes, fundiertes Verständnis<br />

des Themas vorhanden, so dass der<br />

Wissensträger aktiv im Wissensgebiet arbeiten<br />

und das Wissen im Rahmen seiner täglichen<br />

Aufgabenerfüllung nutzbringend anwenden<br />

kann. Ein Großteil der Themen im Wissenspool<br />

ist dieser Wissensstufe zugeordnet.<br />

Die höchste Wissensstufe („Experten­wissen“)<br />

umfasst detaillierte Kenntnisse von Einzelheiten<br />

des Wissensgebiets. Der Wissensträger<br />

kann das Wissen aktiv im Rahmen von<br />

Prüfungs aufträgen oder Projekten anwenden<br />

und steht im Rahmen eines First-Level-Supports<br />

als Experte für die Belegschaft zur Verfügung.<br />

Hierbei handelt es sich v. a. um Themen,<br />

die eine hohe strategische, wirtschaftliche oder<br />

rechtliche Bedeutung für die DekaBank haben.<br />

Der Wissenspool wird im regelmäßigen Turnus<br />

auf Aktualität überprüft. Hierbei werden<br />

Themen aussortiert, die sich z. B. aus gesetzlichen<br />

oder aufsichtsrechtlichen Gründen<br />

„überholt“ haben oder die aufgrund strategischer<br />

Veränderungen keine praktische<br />

relevanz mehr besitzen.<br />

2. Prozesse und Verantwortlichkeiten<br />

Im nächsten Schritt wurden die Prozesse und<br />

Verantwortlichkeiten für ein funktionierendes<br />

Wissensmanagement transparent und nachvollziehbar<br />

festgelegt.<br />

Zunächst wurden alle potenziell möglichen<br />

Wissensquellen identifiziert und unter Berücksichtigung<br />

von Kosten-/Nutzenüberlegungen<br />

bewertet. Auf dieser Basis wurden einheit liche<br />

und strukturierte Verfahren zum Wissenserwerb<br />

festgelegt. Zum einen wird eine große<br />

Bandbreite an herkömmlichen Methoden (z. B.<br />

Studium von Fachliteratur, Besuch von Seminaren<br />

und Konferenzen) genutzt. Weiterhin wird<br />

auf eine intensive Vernetzung mit externen<br />

Fachexperten über Arbeitskreise und Verbände<br />

Wert gelegt. Darüber hinaus wird die Methode<br />

der „lessons learned“ sehr intensiv genutzt.<br />

Nach jeder Prüfung werden die positiven und<br />

negativen Erfahrungen hieraus auf Basis einer<br />

strukturierten Leitlinie reflektiert, aufgearbeitet<br />

und in den relevanten Organisationseinheiten<br />

(ggf. in anonymisierter Form) mit dem Hinweis<br />

auf Verbesserungsmöglichkeiten weitergegeben.<br />

Die Erfahrungen in der Konzernrevision<br />

haben gezeigt, dass aus dieser Methode sehr<br />

gute Impulse zur Verbesserung der Arbeitsqualität<br />

erwachsen, von denen alle Mit arbeiter<br />

profitieren können. Nur beim Einsatz dieser<br />

Methode muss natürlich klar sein, dass eine<br />

vertrauensvolle Unternehmenskultur notwendig<br />

ist, in der Fehler nicht zur „Bestrafung“ von<br />

Einzelnen genutzt werden, sondern im Rahmen<br />

einer vertrauensvollen Aufarbeitung als Quelle<br />

für Weiterentwicklungen dienen.<br />

Weiterhin wird besonderer Wert auf die Sicherstellung<br />

von Wissenstransparenz gelegt.<br />

Einerseits erhalten die Mitarbeiter auf der Meta-<br />

Ebene – insbesondere mit der Veröffentlichung<br />

des Wissenspools – einen Überblick über die<br />

Infra struktur des Wissens. Andererseits besteht<br />

die Möglichkeit, auf der Detail-Ebene auf das<br />

vorhandene Fachwissen in strukturierter Form<br />

zuzugreifen.<br />

Die Wissensverteilung in der Konzern revision<br />

erfolgt auf Basis eines kombinierten Bring-<br />

268<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

schuld- und Holschuldmodells. Beim Bringschuld-Modell<br />

(„push“) geben die Themenverantwortlichen<br />

Wissen aktiv an die Nutzer<br />

des Wissens weiter. Im Regelfall werden hierzu<br />

Newsletter, E-Mail-Verteiler oder Vorträge im<br />

Rahmen von internen Roadshows genutzt.<br />

Beim Holschuld-Modell definiert der Nutzer<br />

seinen Wissensbedarf selbst und besorgt<br />

sich das gewünschte Wissen in Eigenverantwortung,<br />

insbesondere durch Anfragen beim<br />

Themen verantwortlichen und durch Zugriffe<br />

auf die Wissensdatenbank.<br />

Die Wissensnutzung ist durch eine Integrierung<br />

in die Kernprozesse sichergestellt. So wird<br />

das vorhandene Wissen – insbesondere bei der<br />

Erstellung des Prüfprogramms und der Durchführung<br />

von Prüfungshandlungen – effizient<br />

und zielgerichtet eingebunden.<br />

Zur Wissensbewahrung wird eine fortlaufende<br />

und zeitnahe Dokumentation in einer Wissensdatenbank<br />

durchgeführt, die nach verschiedenen<br />

Ablagekriterien in strukturierter Form<br />

aufgebaut ist.<br />

Jedes Thema ist einem fachlich zuständigen<br />

Themenbetreuer zugeordnet, dem die verantwortliche<br />

Betreuung des Themas obliegt.<br />

darüber hinaus trägt er die Verantwortung für<br />

die Erfüllung der festgelegten aufgaben, die<br />

von der Wissensstufe der Themen abhängen.<br />

Zur Vermeidung von „Kopfmonopolen“ ist für<br />

jedes Thema ein Stellvertreter vorhanden.<br />

Darüber hinaus komplettieren ggf. weitere<br />

Themen betreuer das Thementeam. Mit dieser<br />

Struktur wird die Eigenverantwortung der<br />

Mitarbeiter gestärkt. Gleichwohl bleibt die<br />

Gesamtverantwortung für den erforderlichen<br />

Wissenserwerb und das Vorhandensein des relevanten<br />

Wissens als originäre Führungsaufgabe<br />

bestehen.<br />

Als technische Wissensplattform wird eine<br />

leistungsstarke Wiki-Lösung genutzt, die<br />

einen zentralen Überblick zu Themen und<br />

Inhalten gibt und auf die sämtliche Revisionsmitarbeiter<br />

gleichermaßen Zugriff haben.<br />

Diese ist durch einen schnellen Zugriff und<br />

eine leichte Bedienbarkeit gekennzeichnet.<br />

Weiterhin ist eine Stichwortsuche bis auf Ebene<br />

von Einzel dokumenten und Anhängen möglich,<br />

so dass Informationen sehr zügig und<br />

mit geringem Aufwand abgerufen werden<br />

können. Darüber hinaus bestehen Dialogmöglichkeiten<br />

zwischen den Nutzern, so dass<br />

Kommunikation und Interaktionen ermöglicht<br />

werden.<br />

IV. Ausblick<br />

Mit der erfolgreichen Etablierung eines<br />

Wissens managements wird ein wesentlicher<br />

Beitrag für ein modernes, leistungsfähiges<br />

Kreditinstitut geschaffen, das in einem dynamischen<br />

Branchen- und Geschäftsumfeld die<br />

komplexen Anforderungen und Aufgaben<br />

qualitativ hochwertig erfüllen kann. Letztlich<br />

können sich Banken mit einem funktionierenden<br />

Wissensmanagement, denen es gelingt,<br />

ein hohes Maß an wirtschaftlich relevantem<br />

Wissen durchgängig in der Wertschöpfungskette<br />

zu verankern, einen entscheidenden<br />

Wettbewerbsvorteil erarbeiten und so zu den<br />

Gewinnern von morgen zählen. £<br />

» Ein System aus<br />

vier Wissensstufen<br />

gewährleistet, die vorhandenen<br />

Ressourcen<br />

effizient einsetzen<br />

zu können. «<br />

Praxistipps<br />

<br />

Unternehmensindividuelle Zielsetzung für das Wissensmanagement formulieren.<br />

<br />

Prozesse und Verantwortlichkeiten eindeutig und transparent festlegen.<br />

<br />

Wissensthemen in einem Wissenspool zusammenführen und priorisieren.<br />

<br />

Erfolgsfaktoren frühzeitig aufgreifen und aktiv Lösungsansätze entwickeln.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

269


eitrag<br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Korrelationen in der Gesamtbanksteuerung<br />

anforderungen der Marisk und auswirkungen auf die asset allocation.<br />

Autor:<br />

Dr. Svend Reuse MBA,<br />

Abteilungsleiter Controlling,<br />

Sparkasse Mülheim an der Ruhr 1 .<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserem<br />

FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Controlling/Handel/Bilanz.<br />

I. Einleitung<br />

w der grundgedanke der risikostreuung von<br />

Harry Markowitz 2 existiert bereits seit mehr als<br />

50 Jahren und wird in vielen banken im grundmodell<br />

oder aber in erweiterter Form in der<br />

asset allocation angewendet. die Finanzmarktkrise<br />

und die daraus resultierenden hohen Verluste<br />

vieler assetklassen führten dazu, dass die<br />

Marisk vom 15.12.2010 stärkere­ anforderungen­an­die­Verwendbarkeit­von­Wechselwirkungen<br />

stellten. der vorliegende beitrag<br />

setzt sich mit dieser Problematik auseinander<br />

und geht wie folgt vor: nach der einleitung des<br />

kapitels i stellt kapitel ii die verschärften anforderungen<br />

vor. anschließend präsentiert kapitel<br />

iii eine pragmatische umsetzung für banken<br />

und sparkassen. in kapitel iV wird nachgewiesen,<br />

dass für gängige assetklassen korrelationen<br />

als stabil erachtet werden können 3 .<br />

das Fazit in kapitel V fasst die erkenntnisse<br />

zusammen und gibt konkrete Hinweise für die<br />

umsetzung in die Praxis.<br />

II. Darstellung der Anforderungen der<br />

MaRisk<br />

Wechselwirkungen bzw. diversifikationseffekt<br />

haben in den Marisk sowohl im anschreiben 4<br />

als auch im at 4.1 satz 6/7 und at 4.3.3 satz 1 5<br />

abbildung­1:­anforderungen­der­MaRisk­an­die­Verwendbarkeit­von­Diversifi­kation 6<br />

1 der autor promovierte nebenberuflich an der<br />

Masaryk-universität brno, tschechien, Fachrichtung<br />

Finanzwesen. Zudem ist er dozent an der<br />

Hochschule für oekonomie und Management.<br />

2 Zu den grundannahmen der Portfoliotheorie<br />

vgl. Markowitz, Portfolio selection, JoF 1952<br />

s. 77–91.<br />

3 die empirie ist entnommen aus Reuse, korrelationen<br />

in extremsituationen, Wiesbaden <strong>2011</strong>,<br />

s. 149–156 sowie anhang 8.<br />

4 Vgl. BaFin, anschreiben zu den Marisk<br />

v. 15.12.2010, s. 2.<br />

5 Vgl. BaFin, anlage 1: erläuterungen zu den<br />

Marisk in der Fassung v. 15.12.2010, s. 9–10.<br />

6 eigene darstellung in anlehnung an BaFin,<br />

a. a. o. (Fn. 3), s. 2 und baFin, a. a. o. (Fn. 4),<br />

s. 9–10.<br />

Tz.<br />

at 4.1 s. 6<br />

at 4.1 s. 6 erl.<br />

at 4.1 s. 6<br />

at 4.3.3 s. 1<br />

Wesentlicher­Inhalt<br />

• Werden diversifikationseffekte in der risikotragfähigkeit berücksichtigt,<br />

so müssen diese von jedem Haus individuell auf ihre anwendbarkeit<br />

hin überprüft werden.<br />

• die verwendeten Zeitreihen müssen einen repräsentativen und damit<br />

langfristigen Zeitraum abdecken. alle konjunkturzyklen müssen<br />

hierbei eingang finden.<br />

• diversifikationseffekte müssen konservativ geschätzt werden, damit<br />

auch in ungünstigen Marktphasen keine risikounterschätzung stattfindet.<br />

• eine unreflektierte Verwendung externer daten zur ermittlung der<br />

diversifikationseffekte ist nicht erlaubt.<br />

• eine Verwendung externer daten setzt voraus, dass das institut nachweisen<br />

kann, dass diese auf das Haus anwendbar sind.<br />

• Langfristige durchschnittswerte dürfen nur dann angewendet werden,<br />

wenn sie über alle konjunkturzyklen hinweg stabil sind. nur bei<br />

Marktpreisrisiken muss nicht der gesamte konjunkturzyklus abgebildet<br />

werden, wenn sichergestellt werden kann, dass die verwendeten<br />

diversifikationswerte ausreichend konservativ sind.<br />

• eine regelmäßige und auch anlassbezogene Überprüfung der diversifikationen<br />

ist Pflicht.<br />

• die geschäftsleitung muss über die verwendeten diversifikationsannahmen<br />

informiert werden.<br />

• Zudem muss die geschäftsleitung die annahmen bezüglich der diversifikationen<br />

beschließen.<br />

• stresstests müssen sich auch auf diversifikationseffekte erstrecken.<br />

270<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

Eingang gefunden. Abb. 1 stellt diese Anforderungen<br />

vor.<br />

Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass<br />

durchgängig der Begriff „Diversifi­kation“, nicht<br />

aber der der Korrelation verwendet wird. Nur<br />

auf die expliziten Korrelationen zwischen Assetklassen<br />

abzustellen, greift somit zu kurz. Vielmehr<br />

müssen alle Diversifika tionseffekte, auch<br />

innerhalb der Risiko modelle, berücksichtigt<br />

werden. Dies sind z. B. die implizit vorhandenen<br />

Korrelationen zwischen den Laufzeitbändern<br />

einer historischen Zins risiko simulation, aber<br />

auch die Korrelationen zwischen branchen,<br />

Ratings und Produkten in einem Kreditrisikomodell.<br />

Auch die ggf. ermittelten Risikowerte eines<br />

Spezial- oder Publikumsfonds gilt es an dieser<br />

Stelle zu durchleuchten. Bei tiefergehender<br />

Analyse wird ein Institut feststellen, dass hier<br />

deutlich mehr explizite und implizite Diversifikationseffekte<br />

verwendet werden, als es auf<br />

den ersten Blick den Anschein hat. Dies kann je<br />

nach Art und Umfang der Geschäfte zu einem<br />

hohen Umsetzungsaufwand führen.<br />

III. Pragmatischer Umsetzungsvorschlag<br />

der neuen<br />

Regelungen<br />

Es ist unabdingbar, dass ein Institut sich in<br />

Form eines Brainstormings mit Diversifikationseffekten<br />

auseinandersetzt. Hierbei muss<br />

jedes Risikomodell, aber auch die übergreifenden<br />

Verbindungen analysiert werden. Für ein<br />

Institut, welches kaum Wechselwirkungen verwendet,<br />

kann dies gemäß dem Grundsatz der<br />

doppelten Proportionalität vergleichsweise<br />

schlank erfolgen. Hierzu kann eine Checkliste<br />

erstellt werden, die dann pro Risikomodell (!) zu<br />

beantworten ist. Eine praktische Realisierungsmöglichkeit<br />

zeigt Abb. 2.<br />

Die vorgestellte Vorgehensweise muss ggf.<br />

noch um empirische Analysen erweitert<br />

werden, um valide Aussagen formulieren zu<br />

können. Das Ergebnis dieses Brainstormings<br />

führt neben der „Entdeckung“ aller verwendeten<br />

Diversifikationen auch zu einer entsprechenden<br />

Dokumentation. Diese zeigt auch<br />

der Aufsicht gegenüber, dass sich ein Haus mit<br />

den verwendeten Parametern auseinandergesetzt<br />

hat.<br />

Die MaRisk beziehen sich explizit nur auf<br />

die in der Risikotragfähigkeit verwendeten<br />

Korrelationen. Dies lässt den Umkehrschluss<br />

zu, dass die strengen Anforderungen<br />

nicht in vollem Umfang für diejenigen Korrelationen<br />

gelten, die nicht in die Risikotragfähigkeit<br />

eingehen. Dies sind z. B. die Korrelationen<br />

für die Gesamtbank Asset Allocation. Hier wird<br />

im Rahmen eines Portfoliomodells die optimale<br />

Portfolioausrichtung einer Bank bestimmt 7 .<br />

Solange die per Korrelationsmodell ermittelte<br />

optimale Portfoliostruktur auch in einer<br />

addierten Risikotragfähigkeit abbildbar ist,<br />

spricht aus Sicht des Autors nichts gegen deren<br />

Verwendung – wenngleich auch zu Steuerungs-<br />

» Nur auf die<br />

expliziten Korrelationen<br />

zwischen<br />

Assetklassen<br />

abzustellen,<br />

greift zu kurz.<br />

Vielmehr müssen<br />

alle Diversifikationseffekte,<br />

auch<br />

innerhalb der Risikomodelle,<br />

berücksichtigt<br />

werden. «<br />

Abbildung 2: Checkliste zur Dokumentation der verwendeten Diversifikationseffekte 8<br />

Dokumentation der Verwendung von Diversifikationswirkungen für das Risikomodell<br />

[…]<br />

a. Finden Diversifikationseffekte Eingang in das Risikomodell?<br />

b. Welcher Art sind diese? Explizit oder implizit? Linear oder exponentiell?<br />

c. Liegen externe Daten zur Ermittlung zugrunde? Wenn ja, welche? Warum sind diese auf<br />

das Institut und dessen Struktur übertragbar? Wenn nein: woher kommen die internen<br />

Daten?<br />

d. Was unternimmt das Haus, um die Stabilität und die Validität der Wechselwirkungen<br />

sicherzustellen?<br />

e. Findet ein Stresstesting der Wechselwirkungen statt?<br />

f. Sind die Parameter der Geschäftsleitung bekannt und werden sie von dieser legalisiert?<br />

g. Werden die Wechselwirkungen ggf. einem Backtesting nach BTR S. 2 unterzogen?<br />

7 Vgl. hierzu u. a. Reuse, a. a. O. (Fn. 2), S. 65–73 und<br />

die dort angegebene Literatur.<br />

8 Eigene Darstellung.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

271


eitrag<br />

» Solange die<br />

per Korrelationsmodell<br />

ermittelte<br />

optimale Portfoliostruktur<br />

auch in einer<br />

addierten Risikotragfähigkeit<br />

abbildbar ist,<br />

spricht aus Sicht des<br />

Autors nichts gegen<br />

deren Verwendung. «<br />

abbildung­3:­Korrelationsmatrix­der­ausgewählten­assetklassen­1996–2010 9<br />

zwecken korrelationen verwendet werden<br />

sollten, die das institut für langfristig stabil hält.<br />

IV. Nachweis der Stabilität von<br />

Korrelationen in der Asset<br />

Allocation 10<br />

die neuen regelungen der Marisk implizieren<br />

eine nichtanwendbarkeit von Wechselwirkungen<br />

in der asset allocation, da diese<br />

ggf. nicht stabil sind und nur mit einem hohen<br />

arbeitsaufwand in die risikosteuerung zu<br />

endogenisieren sind. dieser befürchtung gilt es<br />

aus sicht des autors entschieden­entgegenzuwirken.<br />

der stabilitätsnachweis von korrelationen<br />

wird empirisch nachgewiesen. Für zehn<br />

asset klassen wird auf basis einer gemein samen<br />

datenhistorie vom 31.01.1996–01.04.2010<br />

eine analyse vorgenommen. abb.­3 stellt die<br />

empirisch ermittelten Werte auf basis täglicher<br />

diskreter renditen dar.<br />

Zu erkennen ist, dass im­langfristigen­schnittkaum­eine­Korrelation­existiert,­welche­imhohen­positiven­Bereich­liegt.<br />

so liegen nur<br />

zwei Werte über +0,70. negative korrelationen<br />

haben über diesen langen Zeitraum ebenfalls<br />

kaum bestand. der niedrigste und damit am<br />

meisten diversifizierende effekt ist mit -0,20 im<br />

Paar rexP – Msci emerging Markets zu finden.<br />

es lässt sich somit festhalten, dass korrelationswirkungen<br />

bei einem langen dispositionshorizont<br />

durchaus festzustellen sind: einerseits<br />

existieren kaum hoch korrelierte Paare, andererseits<br />

sind die empirisch teilweise beobachteten,<br />

jedoch kritisch zu wertenden negativen<br />

korrelationen 11 auf lange sicht kaum<br />

anzutreffen.<br />

die aussage, dass korrelationen umso stabiler<br />

werden, je länger der betrachtete Zeitraum<br />

ist, ist inhärent durch die immer größere<br />

datenmenge korrekt, führt aber aus sicht des<br />

abbildung­4:­Dax­und­RexP­–­klassische­und­gleitende­250-Tages-Korrelation 12<br />

9 Vgl. Reuse, a. a. o. (Fn. 2), s. 149.<br />

10 auszug aus Reuse, a. a. o. (Fn. 2), s. 149–156<br />

sowie anhang 8.<br />

11 Vgl. u. a. Sievi/Wegner/Schumacher, betriebswirtschaftliche<br />

blätter, nr. 12/2006 s. 696.<br />

12 Vgl. Reuse, a. a. o. (Fn. 2), s. 151.<br />

gleitende Korelation im Zeitablauf<br />

1,000<br />

0,800<br />

0,600<br />

0,400<br />

0,200<br />

0,000<br />

-0,200<br />

-0,400<br />

-0,600<br />

-0,800<br />

-1,000<br />

31.01.1996<br />

Neue Markt Blase (02.2000)<br />

Gleitende Korrelationen Klassische Korrelationen<br />

Finanzmarktkrise (08.2008)<br />

30.01.1997<br />

30.01.1998<br />

30.01.1999<br />

30.01.2000<br />

29.01.2001<br />

29.01.2002<br />

29.01.2003<br />

29.01.2004<br />

28.01.2005<br />

28.01.2006<br />

28.01.20<strong>07</strong><br />

28.01.2008<br />

27.01.2009<br />

27.01.2010<br />

9/11 (09.2001)<br />

Subprime Krise (05.20<strong>07</strong>)<br />

Zeitverlauf - Endzeitpunkt bei der gleitenden Korrelation<br />

272<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


eitrag<br />

autors zu dem falschen schluss, dass eine ausreichend<br />

lange Zeitreihe zu stabilen, in einer<br />

asset allocation anwendbaren korrelationen<br />

führt. Über kürzere Zeiträume können korrelationen<br />

ggf. stark schwanken, was in einer<br />

klassischen asset allocation nach Markowitz<br />

nicht berücksichtigt wird. somit müssen korrelationen<br />

auf basis eines kürzeren dispositionshorizontes<br />

näher analysiert werden 13 . Hierzu<br />

wird die entwicklung der rollierenden 21- und<br />

250-tages-korrelationen detaillierter betrachtet.<br />

am beispiel des Paares daX und rexP wird<br />

dies verdeutlicht. abb.­ 4 zeigt die rollierenden<br />

250-tages-korrelationen im Vergleich zur<br />

klassischen korrelation auf basis der gesamten<br />

Historie 31.01.1996–01.04.2010.<br />

Zu erkennen ist, dass sowohl die klassische<br />

als auch die gleitende korrelation am anfang<br />

relativ volatil sind. erst nach ca. zwei Jahren,<br />

wenn die zur Verfügung stehende Historie lang<br />

genug ist, stabilisieren sich beide datenreihen.<br />

Während die klassische korrelation ab ca. 1999<br />

nur noch zwischen +0,1 und -0,15 schwankt,<br />

reagiert die rollierende korrelation sensibler<br />

und schwankt seit 1999 zwischen -0,4 und +0,2.<br />

im nächsten schritt stellt sich die Frage, ob das<br />

Verhalten von korrelationen von historischen<br />

krisen abhängt. aus diesem grund wird das<br />

augenmerk auf folgende­vier­Extremsituationen<br />

der letzten zehn Jahre gelegt 14 .<br />

• 02.2000­–­Neue­Markt­Blase:<br />

am 10.03.2000 erreichte der neMaX sein<br />

allzeithoch und verlor bis anfang 2001<br />

stark an Wert.<br />

• 09.2001­–­9/11:­<br />

als am 11.09.2001 terroristen mit zwei vollbesetzten<br />

Passagierflugzeugen in die twin<br />

towers der new Yorker innenstadt flogen<br />

und diese vollständig zerstörten, sackten<br />

die Märkte weltweit ab.<br />

• 05.20<strong>07</strong>­–­subprime­Krise:<br />

der aufgeblähte derivative Markt der<br />

abs Papiere brach aufgrund der entwicklungen<br />

am immobilienmarkt in den usa<br />

zusammen.<br />

• 08.2008­–­Finanzmarktkrise:­<br />

die insolvenz der investmentbank Lehman<br />

brothers am 15.09.2008 erschüttert die<br />

Finanzmärkte.<br />

bezogen auf das in abb.­4 dargestellte korrelationspaar<br />

lässt sich folgende entwicklung festhalten:<br />

Während des Hochs der neuen Markt<br />

blase und während des darauf folgenden<br />

abschwungs war­die­Korrelation­über­dem­<br />

Durchschnitt­und­damit­positiv. erst gegen<br />

ende 2000/anfang 2001 sank die korrelation<br />

recht stark ab. dies ist gerade bei diesem korrelationspaar<br />

logisch, da neben dem neMaX auch<br />

andere aktienmärkte zu diesem Zeitpunkt an<br />

Wert verloren.<br />

dies führt bei einem Vergleich mit einem sich<br />

nach oben entwickelnden asset wie dem rexP<br />

zu einer negativen korrelation. die gleitende<br />

korrelation um den 11.09.2001 ist jedoch nicht<br />

ganz eindeutig. es ist nur ein kleiner sprung<br />

nach unten zu vermerken – erst im nachgang,<br />

bis ende 2002, ist eine entwicklung nach unten<br />

festzustellen. Während der subprime krise ist<br />

ebenfalls nur ein kleiner sprung nach unten<br />

» Es lässt sich festhalten,<br />

dass Korrelationswirkungen<br />

bei einem langen<br />

Dispositionshorizont<br />

durchaus<br />

festzustellen sind. «<br />

abbildung­5:­Dax­und­RexP­–­Korrelationsverhalten­vor­und­nach­einer­Krise 15<br />

13 in anlehnung an Konrad, sparkasse 02/2004<br />

s. 102–105.<br />

14 angegebener stichtag jeweils einen Monat vorausbruch<br />

der krise.<br />

15 Vgl. Reuse, a. a. o. (Fn. 2), s. 153. schwelle für die<br />

richtungsangabe: +/- 0,05.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

273


eitrag<br />

» Es ist zu erkennen,<br />

dass nicht zuletzt<br />

aufgrund der langen<br />

Historie die klassische<br />

Korrelation kaum<br />

auf Krisen bzw.<br />

Extrem situationen<br />

reagiert. «<br />

zu verzeichnen, der durch den Zeitversatz des<br />

rollierens sich erst ein Jahr später nach oben<br />

dreht. Während der Finanzmarktkrise sinkt­die­<br />

­gleitende­ Korrelation­ jedoch­ schnell­ vonknapp­-0,2­auf­knapp­-0,4.<br />

Wird diese entwicklung systematisch dargestellt,<br />

so lassen sich korrelationsveränderungen<br />

vor und nach einer krise darstellen. abb.­5<br />

visualisiert, ob sich eine korrelation drei Monate<br />

vor bzw. nach einer krise um mehr als +/-0,05<br />

verändert hat. analysiert werden sowohl die<br />

klassischen korrelationen als auch die gleitenden<br />

1-Jahres-korrelationen und 1-Monats-korrelationen<br />

des Paares daX und rexP.<br />

die Pfeile zeigen die tendenz der korrelationen<br />

im Vergleich 02.20<strong>07</strong> – 05.20<strong>07</strong> und 05.20<strong>07</strong> –<br />

08.20<strong>07</strong> auf. Wird die schwelle nach oben bzw.<br />

unten durchbrochen, so wird die tendenz entsprechend<br />

gesetzt.<br />

Zu erkennen ist, dass nicht zuletzt aufgrund<br />

der langen Historie die klassische korrelation<br />

kaum auf krisen bzw. extremsituationen<br />

reagiert. anders verhält es sich hingegen bei<br />

den gleitenden korrelationen. die entwicklung<br />

ist hier uneindeutig,­ein­Zusammenhang­istnicht­immer­erkennbar.<br />

allerdings zeigt sich<br />

bei den 21-tages-korrelationen, dass sich diese<br />

im rahmen einer krise sprunghaft nach oben<br />

oder auch nach unten verändern. dies ist einleuchtend,<br />

wenn sich die Performance eines<br />

der beiden assets sprunghaft verändert, so<br />

muss sich die korrelation entsprechend verändern.<br />

allerdings lässt sich hier kein eindeutiger<br />

Zusammenhang feststellen.<br />

im Folgenden wird die analyse auf jedes der<br />

45 korrelationspaare der zehn assets für alle<br />

drei korrelationsarten ausgeweitet. abb.­6 fasst<br />

jedoch die aggregierten tendenzen dieser entwicklungen<br />

zusammen.<br />

grau unterlegt sind die jeweils vorherrschenden<br />

tendenzen der korrelationsentwicklung bei<br />

der vorgegebenen schwelle von +/-0,05 Punkten.<br />

es ist erkennbar, dass sich die k­lassische­<br />

Korrelation kaum verändert. in maximal<br />

zwei von 45 Fällen verändert sie sich über die<br />

schwellenwerte hinaus. die in abb.­ 4 dargestellte<br />

marginale Veränderung der klassischen<br />

korrelation (+0,088 auf -0,123 = 0,211) lässt sich<br />

auch bei den anderen assetklassen beobachten.<br />

im Mittel verändern sich alle korrelationen von<br />

11.1999 – 11.2008 um ca. 0,108 Punkte 16 . dies<br />

ist in der Portfoliooptimierung aus sicht des<br />

autors zu vernachlässigen. diese aussage ist<br />

von zentraler bedeutung, widerlegt sie doch die<br />

oft getätigte behauptung, korrelationen seien<br />

nicht stabil und der klassische Markowitz-ansatz<br />

würde versagen.<br />

in bezug auf die gleitenden­Korrelationen ist<br />

die entwicklung analog der einzelanalyse des<br />

Paares daX – rexP nicht eindeutig. die analyse<br />

der Monatskorrelationen zeigt den schwachen<br />

trend, dass die korrelationen, die vor der krise<br />

gesunken sind, danach steigen und vice versa.<br />

dies ist jedoch vor dem Hintergrund der nur<br />

21-stützstellen für die korrelationsermittlung<br />

nur bedingt aussagefähig.<br />

die analyse der gleitenden Jahreskorrelation<br />

zeigt des Weiteren nur auf, dass sich gleitende<br />

abbildung­6:­aggregiertes­Korrelationsverhalten­vor­und­nach­einer­Krise 17<br />

16 Mittelwert der Veränderungen der korrelationen<br />

11.1999–11.2008 auf basis der klassischen<br />

korrelationen.<br />

17 Vgl. Reuse, a. a. o. (Fn. 2), s. 155.<br />

274<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

Korrelationen vor einer Krise kaum verändern,<br />

sich danach uneindeutig verteilt in verschiedene<br />

Richtungen bewegen können. So ist im<br />

Rahmen der Finanzmarktkrise z. B. zu erkennen,<br />

dass von den 30 Korrelationen, die sich vorher<br />

nicht geändert hatten 18 , nach der Krise 18 um<br />

mind. 0,05 steigen 19 .<br />

V. Fazit und kritische Würdigung<br />

Die Anforderungen der MaRisk sind deutlich<br />

gestiegen. Institute müssen sich detail lierter<br />

mit Wechselwirkungen befassen und dies auch<br />

dokumentieren. Nichtsdestotrotz zeigt die<br />

Analyse des Kapitels IV, dass klassische, langfristig<br />

ausgerichtete Korrela­tionen stabil<br />

bleiben 20 . Korrelationen auf Basis kürzerer<br />

Historien schwanken zwar – Monatskorrelationen<br />

z. B. weisen jedoch sogar gegenläufige<br />

Entwicklungen vor und nach der Krise auf, so<br />

dass von einem Versagen an dieser Stelle nicht<br />

die Rede sein kann.<br />

Korrelationen auf Basis kürzerer Historien<br />

können zusätzlich gut für das Stressen der<br />

Diversifikationen gem. AT 4.3.3. S. 1 verwendet<br />

werden. Der maximal zu beobachtende<br />

Wert der 250-Tages-Korrelation eines jeden<br />

Korrelationspaares kann z. B. Eingang in eine<br />

Stress-Asset Allocation finden 21 . Allerdings sei<br />

an dieser Stelle angemerkt, dass die beste oder<br />

schlechteste gleitende Korrelation nicht zwingend<br />

vor oder nach einer Krise auftaucht. Dies<br />

zeigt auch Abb. 4 am konkreten Beispiel DAX<br />

– RexP. Die am diversifizierensten wirkende<br />

gleitende Jahreskorrelation von ca. -0,4 taucht<br />

Anfang 2003 auf – ein Zeitpunkt, wo aus Sicht<br />

des Autors keine erkennbare Krise oder Extremsituation<br />

vorlag.<br />

Die neuen MaRisk sollten somit aus Sicht des<br />

Autors nicht dazu führen, dass Korrelationen<br />

aus der Risikosteuerung verschwinden – sie<br />

können als praktisch validiert gelten. Vielmehr<br />

hat eine kritische Auseinandersetzung<br />

mit den Parametern stattzufinden, welche<br />

in letzter Konsequenz auch eine Qualitätssteigerung<br />

des Risikomanagements zur Folge<br />

haben kann. Geschickt verkauft, führt dies zu<br />

einer valideren Asset Allocation in der Praxis<br />

der Bank steuerung. £<br />

18 Summation: 18 + 4 + 8 = 30.<br />

19 Eine Analyse mit sechs oder zwölf Monaten vor<br />

bzw. nach der Krise führt zu ähnlichen Ergebnissen.<br />

20 Ähnlich nachgewiesen in Feix, M./Stückler, R.<br />

(2010): Software-use-case ic.asset-allokation:<br />

Hat sich die Asset-Allokation auch in der Finanzmarktkrise<br />

bewährt?, in: IC Nova Kundeninformation,<br />

<strong>Ausgabe</strong> 1.2010, Karlsruhe 2010, S. 4–6.<br />

21 Zur Definition des KaR (Korrelation at Risk<br />

ansatzes) und zur detaillierteren Separierung<br />

des Korrelationsrisikos vgl. Reuse, a. a. O. (Fn. 2),<br />

S. 156 ff.<br />

Praxistipps<br />

<br />

Befassen Sie sich mit den verwendeten Diversifikationseffekten, auch wenn diese ggf. nur implizit Eingang finden und<br />

erst auf den zweiten Blick erkenntlich werden.<br />

<br />

Stressen Sie Korrelationen – die auf Basis der 250-Tages-Korrelation ermittelten Maximalwerte können ein guter indikator<br />

sein.<br />

<br />

Führen Sie ein Brainstorming unter Zuhilfenahme der o. g. Checkliste durch. Die Aufsicht bezweckt genau dies – die<br />

kritische Auseinandersetzung mit den Systemen.<br />

Verzichten Sie nicht auf Wechselwirkungen in der Risikosteuerung, wenn Sie diese für stabil erachten und dies auch<br />

nachweisen können!<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

275


eitrag<br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Sind Risikokonzentrationen<br />

messbar?<br />

ein spektrum quantitativer Verfahren zum Management von risikokonzentrationen<br />

im kundenkreditgeschäft.<br />

Autor:<br />

Sven Fischer,<br />

Risikocontroller,<br />

Kreditmanagement,<br />

Sparkasse Chemnitz.<br />

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dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserem<br />

FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Controlling/Handel/Bilanz.<br />

» Risikokonzentrationen<br />

sind<br />

Strukturrisiken. «<br />

1 irb-ansatz: auf internen ratings basierender<br />

ansatz zur unterlegung von adressenausfallrisiken.<br />

2 baseler ausschuss für bankenaufsicht, internationale<br />

konvergenz der eigenkapitalmessung<br />

und eigenkapitalanforderung (basel ii), tz. 770,<br />

Juni 2004, http://www.bis.org<br />

3 bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(baFin), e-Mail an alle Verbände der kreditwirtschaft<br />

vom 09.<strong>07</strong>.2010, http://www.bafin.de<br />

4 baseler ausschuss für bankenaufsicht, a. a. o.<br />

(Fn. 2), tz. 771.<br />

I. Einleitung<br />

w schon der Volksmund sagt: „Wer nicht wagt<br />

– der nicht gewinnt.“ sofort stellen sich die<br />

Fragen: Wie hoch ist das Wagnis? Wie hoch ist<br />

der gewinn? der vergleichsweise guten informationslage<br />

und dem Vorhandsein von liquiden<br />

Märkten ist es wohl zu verdanken, dass für die<br />

beantwortung der beiden Fragen für Marktpreisrisiken<br />

frühzeitig leistungsfähige instrumente<br />

zur bewertung der Vermögensgegenstände<br />

und der hierauf abstellenden derivate<br />

entwickelt worden sind. Zur bewertung von<br />

Vermögensgegenständen mit kreditrisiken,<br />

oder anders bezeichnet adressenausfallrisiken,<br />

entwickelten sich adäquate instrumente<br />

erst an der schwelle zum neuen Jahrtausend.<br />

ihren durchbruch erfuhren sie nicht<br />

zuletzt mit beginn der konsultation zur baseler<br />

eigenmittelvereinbarung. diese lösten mit<br />

dem irb-ansatz 1 eine breite bewegung zur entwicklung<br />

mathematisch statistischer Verfahren<br />

zur bewertung von adressenausfallrisiken aus.<br />

Marktpreisrisiken und adressen aus fall risiken<br />

sind Primärrisiken, die unter auswertung<br />

beobacht barer, messbarer größen quantifiziert<br />

werden können. darüber hinaus werden von<br />

den baseler eigenmittelvereinbarungen operationale,<br />

Liquiditäts- und kon zentra tions risiken<br />

thematisiert. Letztere, deren bezeichnung sich<br />

später in risiko kon zentra tionen änderte, sind<br />

nicht auf vergleichbare Weise wie Primärrisiken<br />

direkt messbar. risikokonzentrationen sind<br />

abgeleitete oder sekundär­risiken, die über die<br />

beobachtbaren eigenschaften der einzelnen<br />

Vermögensgegenstände hinaus, maßgeblich<br />

durch strukturelle spezifika determiniert sind.<br />

der baseler ausschuss für bankenaufsicht<br />

konstatiert: „risikokonzentrationen sind die<br />

wohl wesentlichste ursache für große krisen<br />

in banken 2 “, und delegiert das thema im<br />

rahmen der zweiten säule an das komitee<br />

für europäische bankenaufsicht (cebs). im<br />

natio nalen regelwerk wurden risikokonzentrationen<br />

als einer der kerninhalte der zweiten<br />

novelle der Marisk thematisiert und im<br />

rahmen der dritten novelle „mit blick auf die<br />

cebs-anforderungen nochmals geschärft“ 3 .<br />

risikokonzentrationen können prinzipiell in<br />

allen geschäfts bereichen eines kreditinstituts<br />

entstehen. „da die kreditvergabe die Hauptaktivität<br />

der meisten banken ist, sind die kreditrisikokonzentrationen<br />

oftmals die wesentlichsten<br />

konzentra tions risiken in einer bank 4 .“<br />

der vorliegende beitrag beschäftigt sich, ausgehend<br />

von der begriffsbestimmung, mit der<br />

diskussion von Möglichkeiten der Messung,<br />

bis hin zum Management dieser wesentlichsten<br />

risiko konzentrationen im kreditgeschäft.<br />

II. Begriffsbestimmung<br />

1. Allgemeine Begriffsbestimmung<br />

das risiko beschreibt im allgemeinen die negative<br />

abweichung von einer Zielgröße bei ereignissen<br />

mit nicht vollständig determiniertem<br />

ausgang. Hierbei steht das risiko als bewusst<br />

oder unbewusst eingegangenes Wagnis, als<br />

oppositionelles Äquivalent der chance gegenüber.<br />

risikokonzentrationen resultieren folglich<br />

aus einer von einer gleichverteilten risikostruktur<br />

abweichenden bündelung von Wagnissen.<br />

das heißt, konzentrationen sind nicht zwangsläufig<br />

mit risiken verbunden, sondern nur<br />

dann, wenn hierdurch ein Wagnis eingegangen<br />

wird. bei einer konzentration von schutzmechanismen<br />

ist dies nicht der Fall. eine solche<br />

„schützende konzentration“ ist das regionalprinzip<br />

bei sparkassen und genossenschaftsbanken.<br />

die mit dem regionalprinzip einhergehende<br />

ortsnähe und die damit verbunden<br />

informationsvorteile reduzieren das mit dem<br />

kreditgeschäft verbundene Wagnis bereits<br />

276<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

bei der Kreditentscheidung. Die Anmerkung<br />

des CEBS, die aus den genannten Geschäftsmodellen<br />

resultierenden Risiko kon zentrationen<br />

nicht zu vernachlässigen, sollte ob des<br />

Fehlens besagter Risiken nicht überinterpretiert<br />

werden. Wohl zur Vermeidung dessen hat<br />

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

diesen Gedanken bei der Novellierung der<br />

MaRisk nicht aufgegriffen.<br />

2. Spezielle Begriffsbestimmung<br />

Bei der Begriffsbestimmung von Risikokonzentrationen<br />

von Adressenausfallrisiken wird in der<br />

Literatur 5 in<br />

• Adressenkonzentrationen (idiosynkratische<br />

Risikokonzentrationen),<br />

• Sektorkonzentrationen (sektorale Risikokonzentrationen)<br />

und<br />

• sog. Ansteckungseffekte<br />

unterschieden.<br />

Unter Adressenkonzentrationen werden hohe<br />

Konzentrationen von Kreditforderungen gegenüber<br />

einzelnen Kreditnehmern verstanden.<br />

Die Beurteilung idiosynkratischer Risiken ist<br />

noch vergleichsweise einfach. Hierfür kann es<br />

bereits ausreichen, den einzelnen Kredit nehmer<br />

zu analysieren bzw. ob alle wesent lichen, das<br />

idiosynkratische Risiko bestimmenden Informationen<br />

durch die Betrachtung der Relation des<br />

einzelnen Kreditnehmers zum gesamten Portfolio<br />

beschaffbar sind.<br />

Sektorale Risikokonzentrationen resultieren<br />

aus der ungleichen Verteilung von Kreditforderungen<br />

über Sektoren. Wobei unter sektoren<br />

Wirtschaftszweige, geografische Regionen,<br />

etc. zu verstehen sind. Die besondere<br />

Heraus forderung für die Darstellung sektoraler<br />

Risiko­konzentrationen besteht in der<br />

Abgrenzung der Sektoren und der Ermittlung<br />

der zwischen ihnen bestehenden Wechselwirkungen.<br />

Eine optimale Sektoreinteilung<br />

ist dadurch gekennzeichnet, dass die Korrelation<br />

des Ausfallrisikos bei Adressen des gleichen<br />

Sektors hoch und zwischen den Sektoren<br />

gering ist. In der Praxis ist dieser akademische<br />

Idealfall oft kaum vorzufinden. Selbst<br />

die formale Zuordnung eines Kreditnehmers<br />

zu einem Wirtschaftszweig ist oft nicht zielführend.<br />

So wird z. B. das Risiko des Investors<br />

einer Spezialimmobilie (Pflegeheim, Hotel,<br />

Kaufhaus) maßgeblich vom Wirtschaftszweig<br />

des Betreibers bestimmt und nicht vom Immobilienmarkt.<br />

Ferner bestehen bei der Festlegung<br />

der Abgrenzungskriterien, insbesondere<br />

für disjunkte Sektoren, Gestaltungsspielräume.<br />

Der Sektordefinition inhärent ist eine latente<br />

Gefahr zur Beliebigkeit. Die Objekti vität der<br />

auf diese Weise ermittelten oder auch nicht<br />

ermittelten sektoralen Risiko kon zentra tionen<br />

ist kritisch zu hinterfragen.<br />

Das Komitee der Europäischen Bankenaufsicht 6<br />

und die novellierten MaRisk 7 unterscheiden bei<br />

der Definition von Risikokonzentrationen in<br />

• Intra-Risikokonzentrationen und<br />

• Inter-Risikokonzentrationen.<br />

Intra-Risikokonzentrationen sind Risiken, die<br />

aus der Konzentration innerhalb einer Risikoart<br />

erwachsen 8 . Intra-Risikokonzentrationen<br />

sind Risiken, die sich aus Wechselwirkungen<br />

zwischen verschiedenen Risikoarten ergeben<br />

können. Hierbei steht die risikokonzentrierende<br />

Wirkung gemeinsamer risikotreibender<br />

Faktoren auf unterschiedliche Risiko arten<br />

im Fokus der Betrachtung. Wenngleich nicht<br />

explizit als solches bezeichnet, enthält der<br />

Monatsbericht der Deutschen Bundesbank<br />

bei der Beschreibung sektoraler Risikokonzentrationen<br />

bereits dieses Moment 9 . An dieser<br />

Stelle wird bei der Ermittlung von Sektorkonzentrationen<br />

auf den Einsatz von Mehr faktormodellen<br />

10 verwiesen. Die starre, mitunter gar<br />

nicht entscheidbare Zuordnung zu überschneidungsfreien<br />

Sektoren wird aufgebrochen und<br />

auf eine gewichtete faktorinduzierte Abhängigkeit<br />

abgestellt.<br />

Als Ansteckungseffekte im Sinne von Risikokonzentrationen<br />

werden Risiken bezeichnet,<br />

die aus fokussierenden Geschäftsbeziehungen<br />

zwischen Kreditnehmern erwachsen.<br />

Wie in der Medizin ist der Grad der Infektionsgefahr<br />

auch bei Ansteckungseffekten im<br />

Sinne von Risikokonzentrationen sehr<br />

breit ­gefächert. Ihr oberes Ende markiert ein<br />

derart hoch infektiöses Übertragungsrisiko,<br />

welches innerhalb einer Kreditnehmereinheit<br />

11 besteht. Die Ausfallkorrelation innerhalb<br />

der Kreditnehmereinheit ist so groß, dass bei<br />

Ausfall eines Kreditnehmers die anderen mit<br />

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<br />

» Die Dialektik<br />

zwischen Theorie<br />

und Praxis besteht<br />

bisweilen im<br />

Begehren der Wissenschaft<br />

nach Abstraktion<br />

zum einen und<br />

zum anderen in der<br />

Herausforderung an<br />

das handwerkliche<br />

Geschick der Praxis,<br />

die Theorie auf die<br />

bunte Welt des realen<br />

Lebens anzuwenden.<br />

Die Balance zu finden<br />

und zu bewahren ist<br />

die Kunst beider. «<br />

5 Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni<br />

2006, S. 35-54, http://www.bundesbank.de<br />

6 Vgl. Committee of European Banking Supervisors,<br />

Guidelines on the management of<br />

concentration risk under the supervisory review<br />

process (GL 31), 02.09.2010, http://eba.europa.eu<br />

7 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />

Rundschreiben 11/2010 (BA)<br />

– Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

– MaRisk, 15.12.2010.<br />

8 Vgl. Deutsche Bundesbank, a. a. O. (Fn. 5), S. 37.<br />

9 Vgl. Deutsche Bundesbank, a. a. O. (Fn. 5), S. 45.<br />

10 Hamerle/Rösch, Ein einfaches Modell zur Risikomessung<br />

von Kreditportfolien, in Brachinger/<br />

Hamerle/Münnich/Schweitzer (Hrsg.), Wirtschaftsstatistik,<br />

München 2006, S. 65-79.<br />

11 Vgl. § 19 Abs. 2 KWG.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

277


Beitrag<br />

» Kennziffern sind<br />

schnell und einfach<br />

berechnet. Die auf<br />

eine Zahl verdichtete<br />

Information ist<br />

jedoch vergleichsweise<br />

gering. «<br />

mitgerissen werden. Dies wiederum erfordert<br />

deren Zusammenfassung in eine Quarantäneeinheit<br />

als Berechnungsgrundlage zur Bestimmung<br />

der idio synkratischen Risikokonzentrationen.<br />

Am unteren Ende sind Infektionen mit<br />

latentem, aber geringem Übertragungsrisiko.<br />

Ungünstige Umweltbedingungen betreffen<br />

eine Vielzahl ähnlicher Kreditnehmer gleichermaßen.<br />

Die betroffenen Kreditnehmer lassen<br />

sich abgrenzen. Praktiziert wird dies bei der<br />

Betrachtung sektoraler oder faktorindu zierten<br />

Risikokonzentrationen.<br />

Bei den darüber hinaus bestehenden<br />

ansteckungseffekten ist die präventive Diagnostik<br />

außerordentlich schwierig. Ein zentrales Problem<br />

besteht in der Informationsbeschaffung zu<br />

den Übertragungswegen der Ansteckung, den<br />

Geschäftsbeziehungen zwischen den Kreditnehmern.<br />

Formuliert wurden Ansteckungseffekte<br />

aus der Erkenntnis, dass über sektorale<br />

Konzentrationen hinaus Ausfallkorrelationen<br />

zwischen Unternehmen bestehen. Sollte die<br />

Modellierung dieser Effekte nicht mit dem<br />

gewünschten Erfolg gelingen, muss dies eine<br />

Herausforderung insbesondere an die Modelle<br />

zur Abbildung sektoraler Risikokonzentra tionen<br />

sein. Durch Verfeinerung der faktorinduzierten<br />

Modellierung sind Teile des gegenwärtigen<br />

Wirkungsbereichs der Ansteckungseffekte zu<br />

erschließen und Ansteckungs effekte zumindest<br />

teilweise implizit mit abzubilden.<br />

III. Modelle zur Beurteilung von<br />

Risikokonzentrationen<br />

Die Komplexität, mit der Risikokonzentrationen<br />

auftreten, kann institutsspezifisch sehr unterschiedlich<br />

sein. Dem Rechnung tragend, heben<br />

sowohl die europäische Bankenaufsicht 12 als<br />

auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

BaFin 13 bei der Beurteilung von<br />

Risikokonzentrationen hervor, dass diese sich<br />

am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Proportionalitätsprinzip)<br />

orientieren sollen. Im Weiteren<br />

werden quantitative Verfahren mit unterschiedlichem<br />

Komplexitätsgrad vorgestellt 14 .<br />

1. Limitsysteme<br />

Die einfachste Methode, aber durchaus ein<br />

probates Mittel für die Überwachung und<br />

steuerung von Risikokonzentrationen, sind<br />

Limit systeme. Sie sind einfach in der Anwendung<br />

sowie anschaulich und transparent zu plausibilisieren.<br />

Limitsysteme für die ausschließlich quantitative<br />

Überwachung von Risikokonzentrationen<br />

haben bereits mit dem KWG Eingang ins nationale<br />

Aufsichtsrecht gefunden. Mit der Bereitstellung<br />

von Risikoklassifizierungs verfahren,<br />

die auf Ausfallwahrscheinlichkeiten kalibriert<br />

sind, eröffnete sich die Möglichkeit, die Limitsysteme<br />

unter Einbeziehung der Bonitätskomponente<br />

mit einem zusätzlichen qualita tiven<br />

Moment auszustatten. Gegenüber der allein auf<br />

Abbildung 1: Gini-Darstellung der Risikokonzentrationen<br />

Ginidarstellung der Konzentrationsstruktur<br />

Anteil am Value at Risk<br />

100%<br />

80%<br />

60%<br />

40%<br />

20%<br />

Konfidenzniveau 95%<br />

Konfidenzniveau 99%<br />

Konfidenzniveau 99,9%<br />

12 Vgl. Committee of European Banking Supervisors,<br />

a. a. O. (Fn. 6), GL31.<br />

13 Vgl. BaFin, a. a. O. (Fn. 7), AT 4.3.2 Ziffer 1.<br />

0%<br />

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%<br />

Anteil des Kreditvolumens<br />

14 Vgl. Winterfeldt, Konzentrationsrisiken in Kreditportfolios,<br />

2008.<br />

278<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

das Kredit volumen abstellenden Limitierung ist<br />

die Limitierung des mit der Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

gewichteten Kredit volumens bzw. des<br />

erwarteten Verlusts möglich. Die Zerlegung des<br />

Gesamtlimits in Teil limite erlaubt darüber hinaus<br />

eine feingliedrige Steuerung.<br />

2. Kennzahlensystem – portfoliobezogene<br />

Betrachtung<br />

Während des Konsultationsprozesses zu den<br />

Baseler Eigenmittelvereinbarungen 15 wurde<br />

eine Zeit lang über ein weiteres Werkzeug<br />

zur Quantifizierung von Risikokonzentrationen<br />

diskutiert. Die Rede ist von Konzentrationskennziffern<br />

und im Speziellen vom<br />

Herfindahl-Hirschmann-Index. Mit Hilfe des<br />

Herfindahl-Hirschmann-Index versuchte man,<br />

die abstrahierenden Voraussetzungen für die<br />

Eigenmittelberechnung des Einfaktormodells<br />

durch eine sog. Granularitätsanpassung auszugleichen.<br />

Die Ansätze wurden allerdings<br />

seinerzeit aufgrund der damit verbundenen,<br />

nicht umsetzbar höheren Eigenmittelanforderungen<br />

nicht weiter verfolgt. Unbenommen<br />

dessen ist mit Hilfe des Herfindahl-Hirschmann-<br />

Index, der im Übrigen ohne großen rechentech<br />

nischen Aufwand zu berechnen ist, die<br />

Granularität bzw. bei fehlender Granularität<br />

das Vorliegen von Konzentrationen beurteilbar.<br />

Wird das Kreditvolumen mit der Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

der Kreditnehmer gewichtet,<br />

kann in Analogie zum Limitsystem das qualitative<br />

Moment der Kredite berücksichtigt<br />

ratio calculandi periculi<br />

werden. Der Herfindahl-Hirschmann kann Werte<br />

zwischen Null – vollständige Granularität – und<br />

Eins – vollständige Konzentration – annehmen<br />

und eignet sich aufgrund der Normierung zum<br />

Vergleich der Konzentration in verschiedenen<br />

Portfolios.<br />

Eine andere Kennzahl zur Beurteilung von Portfoliokonzentrationen<br />

ist der Gini-Koeffizient.<br />

Ein Vorzug des Gini-Koeffizienten liegt in der<br />

grafischen Darstellbarkeit. Hierzu werden in<br />

einem Diagramm die Kredite der Größe nach<br />

absteigend auf der Abszissenachse abgetragen.<br />

Auf der Ordinatenachse werden die<br />

differenzen aus dem Value at Risk des Gesamtportfolios<br />

und dem Value at Risk des sich sukzessive<br />

um die jeweiligen Kredite vermindernden<br />

Port folios abgetragen. Alternativ zum<br />

Value at Risk kann bei der Ermittlung des Gini-<br />

Koeffizenten auf den expected shortfall abgestellt<br />

werden. Bei vollkommener Granularität<br />

würde der so erzeugte Polygonzug die Diagrammfläche<br />

diagonal teilen. Bei unvollständiger<br />

Granu larität kann der Flächeninhalt zwischen<br />

dem Polygonzug und der Diagonalen als<br />

Kennzahl für die Konzentration interpretiert<br />

werden. Die Bestimmung des Gini-Koeffizient<br />

ist aufwendiger und erfordert den Einsatz eines<br />

Kredit risikomodells. Als Entschädigung für den<br />

höheren Aufwand liefert die Gini-Analyse über<br />

den Koeffizienten hinaus strukturierte Infor mationen<br />

16 zur Konzentration innerhalb des Portfolios<br />

und zur Adressierung der Verursacher der<br />

Konzentrationen.<br />

Abbildung 2: Darstellung der individuellen Konzentrationsintensität 17<br />

» Als Entschädigung<br />

für den höheren<br />

Aufwand liefert die<br />

Gini-Analyse über<br />

den Koeffizienten<br />

hinaus strukturierte<br />

Informationen. «<br />

zusätzliches Engagement<br />

Jumbo GmbH<br />

Global Player Ldt.<br />

Gigantus GmbH & Co. KG<br />

Zeus Holding<br />

Klotzen statt Kleckern AG<br />

Ärmel hoch! GmbH<br />

Groß und Größer KG aA<br />

Zeus AG<br />

Vereinigungs AG<br />

Kolossal Stiftung<br />

Exorbitant E.V.<br />

Enterprise GmbH<br />

Aufbruch AG<br />

Spektraldarstellung der individuellen<br />

Risikokonzentrationsbeiträge<br />

0% 5% 10% 15% 20% 25%<br />

Konfidenzniveau 95%<br />

Konfidenzniveau 99%<br />

Konfidenzniveau 99,9%<br />

individueller Risikokonzentrationsbeitrag in Prozent<br />

15 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Die<br />

Neue Baseler Eigenmittelvereinbarung, Tz. 503,<br />

Januar 2001, http://www.bis.org<br />

16 Haas/Knapp/Lerner, BP 20<strong>07</strong> S. 220-227.<br />

17 Die Namen der Kreditengagements sind fiktive<br />

Fantasienamen.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

279


Beitrag<br />

18 Vgl. http:/www.ratio-calculandi-periculi.de<br />

19 Deutsche Bundesbank, a. a. O. (Fn. 5), S. 36, vgl.<br />

auch BaFin, MaRisk, Anlage 1, Erläuterung zu<br />

den MaRisk in der Fassung vom 15.12.2010 zu<br />

BTR 1 Adressenausfallrisiken Satz 1.<br />

3. Ursachenbezogene Betrachtung<br />

Risikokonzentrationen sind Strukturrisiken. Bei<br />

der ursachenbezogenen Messung von Konzentrationsrisiken<br />

wird untersucht, wie einzelne,<br />

vornehmlich die „größten“ Engagements das<br />

Portfoliorisiko beeinflussen. Die Gini-Kurve ist<br />

ein Polygonzug, bei dem jedes Geradenstück<br />

exakt ein Kreditengagement repräsentiert. Aus<br />

der Länge und dem Anstieg der Geraden stücke<br />

lassen sich nun Rückschlüsse auf die Konzentrationswirkung<br />

des zugehörigen Engagements<br />

auf das Kreditportfolio ziehen. Lange Geradenstücke<br />

mit einem überdurchschnitt lichen<br />

Anstieg sind ein Anzeichen dafür, dass das zugehörige<br />

Engagement eine risikokonzentrierende<br />

Wirkung im Portfolio hat. Bei Ursachenforschung<br />

mit der Gini-Analyse sind einige Effekte auffällig.<br />

So ist es z. B. möglich, dass große Risikokonzentrationen<br />

kleinere abschirmen. Ursächlich hierfür<br />

ist die notwendige Sortierung der Kreditengagements<br />

auf der Abszissenachse. Bei veränderten<br />

Sortiervorschriften können sich die Resultate<br />

ändern. Diese Phänomene können vermieden<br />

werden, wenn bei der ursachen bezogenen<br />

analyse das Portfolio nicht sukzessive verringert<br />

wird, sondern jeweils nur die Veränderung der<br />

Risikokennziffer bei Eliminierung des betrachteten<br />

Kreditengagements gegenüber der Risikokennziffer<br />

des Gesamtportfolios ermittelt wird.<br />

Die Veränderung der Kennziffer kann als individuelle<br />

Konzentrationsintensität interpretiert<br />

werden. Sie eignet sich sowohl als absolute als<br />

auch als relative Kenngröße für die Beurteilung<br />

von Risikokonzentrationen.<br />

Sowohl die Gini-Analyse als auch das Modell<br />

zur Ermittlung der individuellen Konzentrationsintensität<br />

sind formal von der Messung<br />

idiosynkratischer Risikokonzentrationen auf<br />

die sektoraler übertragbar. Die Anwend barkeit<br />

zur Messung von Intra-Risikokonzentra tionen<br />

ist davon abhängig ob die entsprechenden<br />

Risiko faktoren vom eingesetzten Kreditrisikomodell<br />

erfasst werden. Beiden Modellen ist<br />

ferner gemein, dass unterschiedliche Konfidenzniveaus<br />

bei der Ermittlung des Value at<br />

Risk bzw. expected Shortfall zu unterschiedlichen<br />

Ergebnissen führen. Anschaulich wird<br />

dies in Abb. 1 und 2. Hier wurden die Gini-Kurve<br />

und die individuellen Risikokonzentrationsbeiträge,<br />

berechnet mit dem analytischen Kreditrisikomodell<br />

ratio calculandi periculi 18 , für verschiedene<br />

Konfidenzniveaus veranschaulicht.<br />

IV. Steuerung von Risikokonzentrationen<br />

Ein Moment der Bundesbankdefinition von<br />

Risikokonzentrationen ist bislang noch unberücksichtigt<br />

geblieben, der Nachsatz: Risikokonzentrationen<br />

die „geeignet sind, so große<br />

Verluste zu generieren, dass die Solvenz eines<br />

Instituts gefährdet sein kann 19 .“ Für die bislang<br />

betrachtete Quantifizierung der Konzentration<br />

war dieser Nachsatz irrelevant. Für die Beurteilung<br />

der Risikosituation des Instituts allerdings,<br />

ist er essentiell.<br />

Allgemein und nicht nur bei der Steuerung von<br />

Risikokonzentrationen über Limit systeme gelten<br />

die Grenzen des KWG. Sollen darüber hinaus<br />

Risiko konzentrationen über Limit systeme<br />

gesteuert werden, so können mit der Definition<br />

einer risikoinduzierten oder ggf. niedrigeren<br />

Einzel kreditobergrenze idio synkratische Risikokonzentrationen<br />

gesteuert werden. Zusätzlich<br />

kann die Einzelkreditobergrenze für unterschiedliche<br />

Geschäftsfelder, Brachen etc. individuell<br />

festgelegt werden. Auf jeden Fall wird mit<br />

Einbeziehung von Bonität und Besicherung in<br />

die Limitierung die Qualität des Limit systems<br />

erhöht. Analog kann die Limitierung von<br />

sektoren erfolgen. Die Limitierung sollte sich<br />

dabei an den strategischen Zielen orientieren.<br />

Bei der Beurteilung von Risikokonzentrationen<br />

über Indizes, wie z. B. dem<br />

Herfindahl-Hirschmann-Index wird die gesamte<br />

Information in einer Kennzahl zusammengefasst.<br />

Eine über die Überwachung hinausgehende<br />

Steuerung von Risikokonzentrationen<br />

ist wegen des Fehlens adressierbarer Anknüpfungspunkte<br />

eher schwierig.<br />

Wie oben dargestellt, erlaubt die Gini- analyse<br />

über eine Kennzahl hinaus ursachenbezogene<br />

Betrachtungen. Das gleiche wird bei<br />

der Ermittlung der individuellen Konzentrationsintensität<br />

bezweckt. Neben dem zu<br />

Grunde gelegten Vertrauensbereich werden die<br />

Resultate von der verwendeten Risikokennzahl<br />

determiniert. Was die geeignetere Kennzahl<br />

für das Portfoliorisiko ist, hängt von der jeweiligen<br />

Zielrichtung ab. Bei einer auf Begrenzungen<br />

orientierten Betrachtung empfiehlt sich<br />

der Value at Risk, der die Grenze für den Verlust<br />

markiert, die mit einer a priori vorgegebenen<br />

Wahrscheinlichkeit nicht überschritten<br />

280<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Beitrag<br />

wird. Bei Auswirkungsanalysen bietet sich der<br />

expected shortfall an, welcher die Höhe des<br />

Verlusts beziffert, der bei Eintritt des unwahrscheinlichen<br />

Ereignisses zu erwarten ist.<br />

Bei der Ermittlung der individuellen Risikokonzentrationsbeiträge<br />

können diese relativ<br />

zum Gesamtportfolio oder betragsmäßig absolut<br />

bestimmt werden. Damit bietet das Verfahren<br />

komfortable Voraussetzung für die Steuerung<br />

und Begrenzung von Risikokonzentrationen<br />

20 . Ein besonderer Mehrwert für den<br />

Controlling prozess wird erzielt, wenn bereits<br />

im Entscheidungsprozess die risikokonzentrierende<br />

Wirkung eines zusätzlichen oder erweiterten<br />

Kreditengagements ermittelt wird (vgl.<br />

Abb. 2).<br />

V. Risikokonzentrationen und<br />

Stresstests<br />

Das Zusammenspiel von Risikokonzentrationen<br />

und Stresstests wird bereits sichtbar,<br />

wenn man die Historie ihrer auf sichts rechtlichen<br />

Relevanz betrachtet. Beide waren zentrale<br />

Themen der zweiten und dritten Novelle<br />

des MaRisk im August 2009 bzw. Dezember<br />

2010. Das CEBS veröffentlichte die Richtlinien<br />

zu beiden Problem stellungen im Sommer 2010<br />

in unmittelbarer zeitlicher Nähe. Im klassischen<br />

Kundenkreditgeschäft bilden Risikokonzentrationen<br />

und Stresstests eine nahezu<br />

­systemische Einheit. So entfalten Risikokonzentrationen<br />

erst unter ungünstigen Bedingungen,<br />

vergleichbar mit gestressten Risikofaktoren<br />

ihre unheilvolle Wirkung. Damit ist<br />

das „Stress testing ein Schlüsselinstrument zur<br />

Identifikation von Risikokonzentrationen“ 21 .<br />

Auf der anderen Seite bestätigen Stresstests<br />

bei hinreichender Granularität im Allgemeinen<br />

lediglich das bekannte statistische Mittel. Der<br />

Mehrwert von Stresstests wird allerdings deutlich,<br />

wenn bei fehlender Granularität das mit<br />

Konzen trationen verbundene Risiko aufgedeckt<br />

wird. Risikokonzentrationen und<br />

Stresstests sind im klassischen Kundenkreditgeschäft<br />

in einem inhaltlichen Zusammenhang<br />

zu sehen. Das methodische Bindeglied<br />

zwischen beiden sind Kreditrisikomodelle 22 .<br />

Die Darstellungen geben die persönliche<br />

Meinung des Autors wieder, die nicht notwendigerweise<br />

mit der der Sparkasse chemnitz<br />

bzw. der Sparkassenfinanzgruppe übereinstimmen<br />

muss. £<br />

» Kein einzelnes<br />

Risikokonzentrationsmaß<br />

kann alle<br />

Aspekte des Risikoprofils<br />

eines Portfolios<br />

ausreichend<br />

erfassen 23 . «<br />

20 Vgl. BaFin, MaRisk, AT 4.3.2 Risikosteuerungsund<br />

-controllingprozesse, Ziffer 1, Satz 2.<br />

21 Vgl. Committee of European Banking Supervisors,<br />

(GL31), Guideline 3, Randziffer 37.<br />

22 Vgl. Haas/Knapp/Lerner, RM 13/2008 s. 16-25.<br />

23 Risk Research Prof. Hamerle GmbH & Co KG,<br />

RoundTable MaRisk – Risikokonzentrationen<br />

und Stresstests, These 3, Satz 1, http:/www.riskresearch.de<br />

<strong>2011</strong><br />

Praxistipps<br />

<br />

Konzentrationen sind nicht gleich Risikokonzentrationen! Durch die Begrenzung von Konzentrationen bei Sicherheitsmechanismen<br />

könnten sogar Gefahren entstehen.<br />

<br />

Die Auswahl der Instrumente für das Management von Risikokonzentrationen sollte sich am Komplexitätsgrad der<br />

getätigten Geschäfte orientieren.<br />

<br />

Zwischenzeitlich verfügen Kreditrisikomodelle über einen hohen Verbreitungsgrad. Mit diesen ist über die verursacherbezogene<br />

Identifikation und Quantifizierung von Risikokonzentrationen eine effektive Steuerung von Risikokonzentrationen<br />

möglich.<br />

<br />

Risikokonzentrationen treten auf sehr unterschiedliche Weise in Erscheinung. Die Modelle für Ihre Erfassung sind ihrerseits<br />

ebenfalls heterogen. Unter diesen Voraussetzungen sollte auch das Management von Risikokonzentrationen breit<br />

aufgestellt sein.<br />

<br />

Im klassischen Kundenkreditgeschäft sind aus dem Zusammenspiel von Risikokonzentrationen und dem Stresstesting<br />

Steuerungsimpulse ableitbar.<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

281


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40668 Meerbusch<br />

EFDIS aG Bankensoftware<br />

Marienplatz 5<br />

85354 Freising<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.de<br />

Frau kirsten klosin<br />

Vorstand<br />

Tel.: 08161/5373-440<br />

Fax: 08161/5373-590<br />

Mail: kirsten.klosin@efdis.de<br />

www.efdis.de<br />

Mit derzeit über 550 Installationen bei kunden aus der kreditwirtschaft ist aBIT führender anbieter<br />

innovativer Bankensoftware für die Unterstützung von Serviceprozessen im deutschsprachigen<br />

Raum. Mit aBIT Banknology © bietet aBIT ein komponentenbasiertes Bearbeitungssystem, das als<br />

Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells, generischer Schnittstellenadapter<br />

und einer integrierten Workflowsteuerung kreditinstitute in den Bereichen kreditantragsbearbeitung,<br />

Problemkreditmanagement, Risikovorsorge und Pfändungsbearbeitung unterstützt.<br />

als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit über 20 Jahren erfolgreich im Markt etabliert.<br />

EFDIS aG – Modernste Lösungen für das kernbankgeschäft<br />

Immer mehr Banken entscheiden sich für die Lösungen der EFDIS aG, dem etablierten anbieter für<br />

leistungsfähige Lösungen im Bereich Standard-kernbanksoftware und Dienstleistungen.<br />

Erfolgsfaktor ist unter anderem die fortschrittlich designte, vollständig parametrisierbare und realtimefähige<br />

Standard-anwendung, die auch im Rahmen eines zeitgemäßen Outsourcing im Rechenzentrum<br />

der EFDIS betrieben werden kann.<br />

S T E U E R B E R AT U N G /<br />

W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

THURINGIA Treuhand<br />

Revision & Consulting aG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Gerhard Weicker, WP<br />

Taubengraben 5<br />

36304 alsfeld<br />

Dr. karsten Füser<br />

Partner<br />

advisory Services / Financial Services<br />

Organisation<br />

national Office aaBS/<br />

Intelligent Information Technology<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Tel.: <strong>07</strong> 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

Gerhard Weicker, WP<br />

Tel.: 06631/91 90 80<br />

Mobil: 0171/4357179<br />

Fax: 06631/91 90 81<br />

Mail: gerhard.weicker@weicker-consult.de<br />

www.thuringia-wirtschaftspruefung.de<br />

Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Trans aktionsund<br />

Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes Serviceangebot.<br />

Der Bereich advisory Services / Financial Services Organisation hat sich vor allem auf Fragen von<br />

Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und berät z. B. sowohl<br />

im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung strukturierter<br />

Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

Wirtschaftsprüfung • Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung • Gutachten<br />

Unser Leistungsspektrum:<br />

• Gesetzliche und freiwillige Prüfungen für Finanzdienstleister nebst Beratungsleistungen<br />

• Umfassende Beratungsleistungen zu den Bereichen Organisation, Prozesssteuerung, Unternehmenssteuerung<br />

sowie Unterstützung bei der Bearbeitung von Problemengagements<br />

• Outsourcing, Interne Revision, kreditrevision<br />

GSk Stockmann + kollegen berät spezialisiert zu Fragen des Investment-, Bank-, Bankaufsichtsund<br />

Wertpapierrechts. Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen in folgenden Bereichen:<br />

R E C H T S A N W Ä LT E<br />

GSk Stockmann + kollegen<br />

karl-Scharnagl-Ring 8<br />

80539 München<br />

Dr. Markus Escher<br />

Tel. 089/28 81 740<br />

Fax: 089/28 81 74 44<br />

Mail: muenchen@gsk.de<br />

www.gsk.de<br />

• Gründung von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

• asset Management und Investmentrecht (z. B. aufsichts-, immobilien- und steuerrechtliche<br />

Strukturierungen)<br />

• Rechtliche und steuerrechtliche konzeption geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlageprodukte<br />

• nationale und internationale Finanzierungen, insbesondere Immobilienfinanzierungen, Finanzierungen<br />

von Unternehmenskäufen, Leasing, Factoring, Projektfinanzierungen<br />

• Rechtsfragen des deutschen und des europäischen Zahlungsverkehrs<br />

282 <strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


ankPartner<br />

rubrik Firma kontakt Profil<br />

I N S O LV E N Z D I E N S T L E I S T U N G E N<br />

Gläubigerschutzvereinigung<br />

Deutschland e. V.<br />

Hohenzollernring 72<br />

50672 köln<br />

Marcus Strotkötter<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0221 12604-230<br />

Fax: 0221 12604-150<br />

Mail: info@gsv.eu<br />

www.gsv.eu<br />

Die ausgangssituation der Insolvenzen in Deutschland sieht schlecht aus. Durch Unternehmensinsolvenzen<br />

entstehen hohe volkswirtschaftliche Schäden und die Quoten für die Gläubiger sind<br />

mehr als schlecht. Hinzu kommen intransparente Insolvenzverfahren und zu wenige Unternehmenssanierungen.<br />

Die Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e. V. ist das starke netzwerk für<br />

Ihren Schutz. Durch das Verfolgen der vier Handlungsstrategien Vernetzung, Insolvenzvertretung,<br />

Transparenz in Insolvenzverfahren und Förderung des Sanierungsgedankens sind wir gemeinsam<br />

stark. Der GSV engagiert sich aktiv bei der Fortbildung und Weiterentwicklung des Insolvenzrechts<br />

und der Insolvenzpraxis in Deutschland. Wir schaffen Rahmenbedingungen, um die Gläubigerschaft<br />

in Deutschland zu stärken und bieten, zusammen mit der GSV akademie und der GSV Service GmbH,<br />

bundesweiten Schutz und Leistungen aus einer Hand. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch<br />

oder auf unserer Internetseite.<br />

G U T A C H T E R / B E W E R T E R<br />

IndustrieWert GmbH<br />

Louise-Dumont-Str. 25<br />

40211 Düsseldorf<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />

Maschinen und sonstiges bewegliches anlage- und Umlaufvermögen. Öffentlich<br />

bestellte und vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes<br />

Vermögen mit rechtlich geprüfter, einwandfreier abwicklung und einem optimalen Erlös-/<br />

kosten-Verhältnis. Erlösgarantien und Mittelstandsnachfolge sowie Sale-and-Lease Back im angebot.<br />

Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses angebot!<br />

Preis- und Produktmanagement<br />

in Regionalbanken<br />

– von der Strategie bis zur konsequenten Umsetzung<br />

Christoph Bauer<br />

Consultant<br />

Simon-Kucher & Partners,<br />

Strategy & Marketing Consultants, Bonn<br />

Markus Dauber<br />

Vorstand<br />

Markt<br />

Volksbank Offenburg eG<br />

Dr. Georg Wübker<br />

Leiter Financial Services<br />

Simon-Kucher & Partners<br />

Strategy & Marketing Consultants, Bonn<br />

Ortsbanken kommen an dem Thema<br />

„Professionelles Preis-, Produkt- und<br />

Vertriebsmanagement” nicht mehr<br />

vorbei. Dr. Georg Wübker und sein<br />

Team vermitteln dieses Thema analytisch<br />

fundiert, praxiserprobt und<br />

strikt umsetzungsorientiert.<br />

(Jürgen Brinkmann, Vorstandssprecher<br />

Volksbank Braunschweig Wolfsburg)<br />

Professionelles Preis- und Produktmanagement<br />

ist für jede VR Bank ein<br />

wichtiger Ansatz zur nachhaltigen<br />

Ertragssteigerung, Denn der Preis ist der<br />

Gewinntreiber Nr. 1. Das Team von Dr.<br />

Wübker schafft es mit strategischem<br />

Weitblick, fundierter Datenanalyse,<br />

intelligenter Konzeption und pragmatischer<br />

Umsetzung, die Marktposition<br />

zu stärken und die Ertragssteigerungspotenziale<br />

konsequent zu heben.<br />

(Dirk Cormann, Vorstand<br />

Heinsberger Volksbank)<br />

Der Preis ist der Gewinntreiber. Beim<br />

Thema „Professionelles Preis- und<br />

Produktmanagement“ setzen Dr.<br />

Wübker und sein Team weltweit die<br />

Standards. Strategisch durchdacht,<br />

analytisch fundiert sowie konsequent<br />

umgesetzt. Mit diesem Ansatz werden<br />

nachhaltig Erträge gesteigert.<br />

(Jürgen Pütz und Volker Klein, Vorstände<br />

der Volksbank Bonn Rhein-Sieg)<br />

Der Kunde erwartet heute von einer<br />

modernen Bank ein differenziertes Preisund<br />

Produktangebot, durch das er seine<br />

individuellen Bedürfnisse realisieren kann.<br />

Intelligente Wege und Möglichkeiten<br />

dazu werden von Herrn Dr. Wübker<br />

in sehr praxisnahen, auf harten<br />

Fakten basierenden Lösungen aufgezeigt,<br />

die effektiv in die Rahmenbedingungen<br />

des eigenen Hauses<br />

eingebunden werden können. Der<br />

Wert der jeweiligen Dienstleistung ist<br />

hierbei als fester Faktor integriert.<br />

(Heinz Kuppinger, Vorstand der Volksbank<br />

Kur- und Rheinlandpfalz, Speyer)<br />

Ein wesentlicher Schlüssel zum Erfolg im<br />

Vertrieb ist ein intelligentes Preis- und<br />

Produktmanagement. Keiner hat im<br />

Bankenbereich mehr Know-how und<br />

Erfahrung als Dr. Wübker und sein Team.<br />

(Werner Mayer, Vorstand Volksbank<br />

Allgäu West eG)<br />

Stand: 01.03.<strong>2011</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.04.<strong>2011</strong><br />

Umfang:<br />

ca. 150 Seiten<br />

Preis: € 39,–<br />

ISBN: 978-3-940976-57-4<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung<br />

versandkostenfrei innerhalb Deutschlands.<br />

Name, Vorname<br />

Position<br />

Abteilung<br />

Firma<br />

Straße<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon<br />

Fax<br />

E-Mail<br />

Datum, Unterschrift<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Fax: 06221/9 98 98-99<br />

Telefon: 06221/9 98 98-0<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

Internet: www.FC-Heidelberg.de


ezensionen<br />

01<br />

02<br />

Vorstand, anlage<br />

01 Fairness und Vertrauen in der Finanzberatung<br />

Dr. Dr. Hannes Petereins/Dr. oris. Märtin/Maud Beetz: Fairness<br />

und Vertrauen in der Finanzberatung – spielregeln<br />

für ein partnerschaftliches Miteinander von kunden und<br />

beratern. gabler/gWV Fachverlage gmbH, Wiesbaden,<br />

2010. 225 s., 32,95 €.<br />

w drei autoren schildern unterschiedliche Maß nahmen<br />

zur Vertrauensschaffung im (Finanz)vertrieb. entsteht<br />

dadurch auch Fairness? Möglicherweise!<br />

Zunächst beschreibt Dr. Peterreins auf der sachebene<br />

geeignete Maßnahmen. neben ehrlichkeit werden zwei<br />

komponenten hervorgehoben: anfänglicher ertragsverzicht<br />

(kein ausgabeaufschlag) bindet den Mandanten<br />

länger und vorbehaltlose aufklärung über die risiken<br />

des Produkts schafft eine realistischere erwartungshaltung<br />

bei demselben. offen bleibt, ob der ausgabeaufschlag<br />

zahlende kunde auch tatsächlich abspringt?<br />

und dürfen sich berater in banken bei dem ertragsdruck<br />

so ein Verhalten leisten? unterschreibt der kunde nach<br />

einer langen einführung in die risiken überhaupt noch?<br />

der ansatz auf jeden Fall ist i. s. d. kunden.<br />

Dr. Märtin beschäftigt sich in ihrem abschnitt mit Fragen<br />

der kommunikation. Zweifelsohne spielen körpersprache<br />

und verbales Äußerungsvermögen eine wichtige<br />

rolle. dies wird auch eindrücklich geschildert. Viele<br />

tipps werden gegeben, insbesondere aus dem bereich<br />

der Verhaltenspsychologie. Hier wird das spiegeln des<br />

Verhaltens des Mandanten angesprochen. dieses funktioniert<br />

selbstverständlich auch, wenn ich auf die fairen<br />

Maßnahmen des sachlichen bereichs verzichte. ist mit<br />

einer solchen Manipulation dann die Fairness gewahrt?<br />

Zuletzt gibt Frau Beetz noch wichtige Hinweise zu<br />

themen wie kleidung, eine einführung in tischkultur<br />

und weitere basiskulturtechniken, die die grundlage<br />

eines erfolgreichen auftretens darstellen. besonders<br />

interessant sind die erläuterungen zu kombinationen<br />

von Wein und Menü. small talk und bürokommunikation<br />

werden ebenfalls einbezogen.<br />

dieses buch gibt nützliche und sinnvolle Hinweise, birgt<br />

allerdings die gefahr des Missbrauchs. es ist äußerst<br />

angenehm zu lesen und ein echter Leitfaden zum<br />

bestehen im kreis besonders interessanter klientel. £<br />

Swen Neumann, freier Publizist und bankkaufmann/Finanzmakler,<br />

bremen<br />

Vorstand, kredit, recht, revision<br />

02 Praktikerhandbuch Auslandssicherheiten<br />

Johannes Tauber/Klaus Vorpeil (Hrsg.): Praktikerhandbuch<br />

auslandssicherheiten, Hereinnahme von kreditsicherheiten<br />

aus dem europäischen ausland und den<br />

usa. Finanz colloquium Heidelberg, Heidelberg, 2010.<br />

825 s., 89 €.<br />

w dieses sehr gut lesbare Handbuch für die bank praxis<br />

behandelt das recht der kreditsicherheiten wichtiger<br />

Märkte (überwiegend eu-staaten, aber auch die usa),<br />

in denen deutsche unternehmen Handel treiben und<br />

investieren und für die die unternehmen bankkredite<br />

benötigen. in der alltagspraxis ist erkennbar, dass sich<br />

finanzierende stellen damit schwer tun, im grenz überschreitenden<br />

kreditgeschäft bewertbare­kreditsicherheiten<br />

hereinzunehmen um damit allzu große blankoanteile<br />

im kreditgeschäft zu vermeiden. Hier schließt<br />

das neue buch eine Lücke: dem kundenbetreuer wie<br />

dem bankberater werden für 13 Märkte umfangreiche<br />

ausführungen zum kreditsicherungsrecht an die Hand<br />

gegeben.<br />

dabei beschreibt das Praxishandbuch­aus sicht finanzierender<br />

banken sicherungsrechte an beweglichen<br />

sachen, geschäftsanteilen und immobilien, geht<br />

aber auch auf Personalsicherheiten ein und enthält<br />

auch kurze ausführungen zur Verwertung von sicherheiten.<br />

das Herangehen an kreditsicherungsrechte und<br />

andere grundlegende themenstellungen sind gegenstand<br />

eines sehr ausführlichen einleitenden kapitels.<br />

dieses kapitel wird v. a. rechtsabteilungen und revisionabteilungen<br />

in banken interessieren, da es hier<br />

um die Prüfungsansätze­von­auslandssicherheiten,<br />

die kontrolle und Überwachung geht. gelingt es im<br />

einzelfall einer Finanzierung nicht, sicherheiten an<br />

beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu<br />

begründen, kommen ersatzsicherheiten in betracht:<br />

Financial covenants, negativklauseln oder rangrücktrittsvereinbarungen<br />

sollen hier als beispiele genannt<br />

werden.<br />

alles in allem ist diese aktuelle neuerscheinung sehr<br />

gelungen und übersichtlich sowie gut verständlich<br />

geschrieben. in der gesamtschau ist das buch ein absolutes<br />

Muss für jeden im kreditgeschäft tätigen banker<br />

sowie für wirtschaftsrechtlich tätige berater! £<br />

Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, rechtsanwalt in<br />

bremen<br />

284 <strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


ezensionen<br />

Vorstand, kredit, Handel, controlling, it<br />

Vorstand<br />

03 Szenarioanalysen und Stresstests in der<br />

Bank- und Versicherungspraxis<br />

Walter Gruber/Marcus R. W. Martin/Carsten S. Wehn<br />

(Hrsg.): szenarioanalysen und stresstests in der bankund<br />

Ver sicherungspraxis – regulatorische anforderungen,<br />

umsetzung, steuerung. schäffer-Poeschel<br />

Verlag, stuttgart 2010. 388 s., 99,95 €.<br />

w stresstests und szenarioanalysen erfreuen sich<br />

seit langem einer erhöhten aufmerksamkeit, die insbesondere<br />

in den vergangenen Jahren der Finanzkrise<br />

enorm gewachsen ist. darüber hinaus verlieren<br />

etablierte­Risiko­maße wie z. b. der Value­at­Risk<br />

und expected shortfall in krisen zeiten an aussagekraft,<br />

da die beobachtungen viel dramatischer sind<br />

als in normalen Zeiten. dies können wahrscheinlichkeitsbasierte<br />

risikomaße, die auf historischen daten<br />

und auf zahlreichen sehr restriktiven­Modellannahmen<br />

beruhen, nur unzureichend reflektieren.<br />

diese Problematik hat zu einem gewissen sinnes wandel<br />

geführt: inzwischen hinterfragt kein bankpraktiker mehr<br />

nutzen und sinnhaftigkeit von stresstests. allerdings<br />

unterscheiden sich grundlegende Fragestellungen<br />

noch vielfach von institut zu institut, wie z. b. die Erstellung<br />

eines relevanten­szenarios, die Umsetzung im<br />

risiko messsystem, die konkrete steuerung mit Hilfe von<br />

stresstests und eine stressorientierte­Limit­systematik.<br />

die bankenaufsicht hat diesem enormen bedeutungsgewinn<br />

derzeit durch Marisk-novellen rechnung getragen.<br />

die autoren stellen im vorliegenden Handbuch den<br />

gesamten themenkomplex im Hinblick auf alle wesentlichen­Risikoarten,<br />

bankenaufsichtlichen­anforderungen,<br />

auswirkungen und der Umsetzung auf die<br />

Banksteuerung in allen Facetten kompakt und aus<br />

sicht des anwenders dar, der vor der aufgabe steht,<br />

sein Management mit Hilfe von stresstests oder szenarioanalysen<br />

mit relevanten risikomaßen und komplementären­steuerungsinformationen<br />

zu versorgen.<br />

Hierbei wird Wert auf eine praxisorientierte darstellung<br />

gelegt, ohne die vielfach notwendige theoretische<br />

tiefe vermissen zu lassen.<br />

das Fachbuch richtet sich v. a. an Mitarbeiter aus<br />

risikocontrolling/-steuerung/-management, der treasury,<br />

internen revision und interessierte Vorstände von banken,<br />

sparkassen und Versicherungsunternehmen. £<br />

Dipl.-Kfm. Frank Sator, geschäftsführer, Finanz colloquium<br />

Heidelberg<br />

04 Interim Management – Auf dem Weg zur<br />

Selbstverständlichkeit<br />

Rüdiger Kabst/Dr. Wolfgang Thost/Rodrigo Isidor (Hrsg.):<br />

interim Management – auf dem Weg zur selbstverständlichkeit.<br />

Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt,<br />

düsseldorf, 2010. 193 s., 39 €.<br />

w interim Management ist das innovativste Werkzeug<br />

der unternehmensführung, um externe<br />

kompetenz schnell und bedarfsgerecht ins unternehmen<br />

zu holen. trotz des offensichtlichen Mehrwerts<br />

wird das erfolgstool in deutschland bislang<br />

stiefmütterlich behandelt. Während die flexible arbeitnehmerüberlassung<br />

von Hilfs- und Fachkräften für<br />

viele unternehmen längst zum standard geworden<br />

ist, befindet sich das Management auf Zeit noch in<br />

einer frühen institutionalisierungsphase. Weit verbreitete<br />

Vorurteile führen vielfach zu berührungsängsten.<br />

durch die nicht-nutzung von interim Management<br />

lassen unternehmen wertvolle Potenziale zur<br />

steigerung des gewinns und des unternehmenswerts<br />

ungenutzt.<br />

Rüdiger Kabst, Wolfgang Thost und Rodrigo Isidor<br />

sehen hier auch kulturelle gründe: unsicherheitsvermeidung<br />

ist in deutschland sehr viel stärker ausgeprägt<br />

als in anderen europäischen Ländern: knapp<br />

70 Prozent auf sicherheit bedachten deutschen<br />

stehen nur halb so viele in großbritannien gegen über.<br />

Leider machen die Wirtschaftslenker hier keine ausnahme.<br />

da interim Manager in immer mehr situationen praktisch<br />

nur Vorteile haben – bessere ausbildung, mehr<br />

erfahrung, einsatzbereit innerhalb von tagen, unerschrockener,<br />

da sachorientiertes arbeiten und entscheiden<br />

möglich ist – lässt sich der zögerliche einsatz<br />

wohl so erklären: Was der deutsche Manager nicht<br />

kennt, will er nicht.<br />

angefangen von der Frage, wann der einsatz eines<br />

interim Managers sinnvoll ist, über die Frage nach<br />

Wissens transfer bis hin zur erfolgsmessung greift das<br />

buch die aus unternehmenssicht brennendsten Fragen<br />

zum interim Management auf und gibt konkrete antworten<br />

für die Praxis. Jede Fragestellung wird zunächst<br />

wissenschaftlich analytisch aufgearbeitet, dann aus<br />

der Praxis kommentiert und durch ausgewählte Fallstudien<br />

illustriert. Wesentliche erkenntnisse werden<br />

jedem kapitel in einer executive summary vorangestellt.<br />

£<br />

Walter Gruber/Marcus R. W. Martin<br />

Carsten S. Wehn<br />

(Hrsg.)<br />

Szenarioanalysen<br />

und Stresstests<br />

in der Bank- und<br />

Versicherungspraxis<br />

Regulatorische Anforderungen,<br />

Umsetzung, Steuerung<br />

03<br />

04<br />

<strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

285


ezensionen<br />

05<br />

06<br />

kredit, recht<br />

05 Praktikerhandbuch Baufinanzierung<br />

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz/Prof. Dr. Hans-Michael<br />

Krepold/Dr. Volker Lang/Dr. Michael Münscher (Hrsg.):<br />

Praktikerhandbuch baufinanzierung, rechts- und Praxisfragen<br />

der immobilienfinanzierung durch banken und<br />

sparkassen. Finanz colloquium Heidelberg, Heidelberg,<br />

3. aufl. 2010. 965 s., 87 €.<br />

w gibt es ein buch, das zugleich auf dem schreibtisch<br />

des bankjuristen, des kreditsachbearbeiters, des<br />

kredit vermittlers, des revisors und des kreditabwicklers<br />

stehen muss? gibt es ein buch, das alle relevanten<br />

themen der baufinanzierung so aufbereitet, dass es für<br />

den Mitarbeiter der sparkasse genauso nutzbringend<br />

ist wie für den Volksbänker, den Privatbänker und den<br />

Praktiker der bausparkasse? Ja – das gibt es. knapp<br />

1.000 s. fundiert zusammen getragenes und systematisch<br />

aufbereitetes Wissen aus allen bereichen der<br />

immobilienfinanzierung. das ist das neue Praktikerhandbuch<br />

baufinanzierung. die praxiserprobte und<br />

langjährig erfahrene autorenschaft hat sich zum Ziel<br />

gesetzt, einen möglichst aktuellen und vollständigen<br />

Überblick zu liefern.<br />

neben der wichtigsten momentanen obergerichtlichen<br />

rechtsprechung zu allen Facetten der immobilienfinanzierung<br />

sind die brandaktuellen neuerungen<br />

der PangV­ ebenso eingearbeitet wie die derzeit<br />

zu beobachtende diskussion zur kündigung von<br />

Forward-Darlehen in der Forwardphase. steuerliche<br />

aspekte werden nicht nur hinsichtlich der Tilgungsaussetzungsmodelle<br />

betrachtet, sondern sehr intensiv<br />

und gut verständlich im Hinblick auf steuerschädlichkeiten<br />

bei Lebensversicherungen aufbereitet. das<br />

kapitel zur Cashflowanalyse ist umfassend komplex<br />

und dennoch sehr gut verständlich gestaltet. das ist<br />

überhaupt die stärke dieses Werks. deutlich zugenommen<br />

hat – wen wundert es – der abschnitt aufsichtsrechtliche­<br />

anforderungen an die baufinanzierung.<br />

die fast 100 s. verhelfen dem Leser zu einem besseren<br />

Verständnis der­MaRisk­und des­KWG.­die kapitel zum<br />

Vermittlergeschäft, zur Wertermittlung und zur aufklärungspflicht­des<br />

baufinanzierers sind hilfreiche ratgeber<br />

für die Fragen der täglichen bearbeitungspraxis.<br />

der komplette baufinanzierungszyklus vom abschlussdes­Kreditvertrags,<br />

der sicherheitenbestellung sowie<br />

der Vertragsänderung bis zur Kündigung und der<br />

Verwertung­der­Grundschuld wird in diesem buch<br />

thematisiert. die rechtlichen risiken aus dem öffentlichen­Recht<br />

werden in einem separaten abschnitt<br />

schlüssig erläutert.<br />

alles in allem ein buch, das schon jetzt ein klassiker ist<br />

und das das Zeug hat, das standardwerk für die baufinanzierung<br />

zu werden. £<br />

Daniel Kemter, referatsleiter kreditvollstreckung und<br />

-sanierung, bausparkasse Mainz ag, Mainz<br />

Handel, controlling, it<br />

06 Neuordnungen im Risikomanagement von<br />

Banken<br />

Reinhard Nagel: neuordnungen im risikomanagement<br />

von banken – Was soll(t)en banken tun? Fritz knapp<br />

Verlag, Frankfurt, 2010. 340 s., 72 €.<br />

w in den vergangenen Jahren haben sich die als hochentwickelt<br />

und integriert bezeichneten komplexen­<br />

Modelle­zur­steuerung des globalen bankgeschäfts<br />

und der bankbetrieblichen risiken in­ihrer Umsetzungnicht­so­bewährt,<br />

wie es erwartet wurde oder wünschenswert<br />

gewesen wäre. die daraus resultierenden<br />

Folgen sind bisher weder vollständig bekannt noch<br />

können alle Wirkungszusammenhänge mit sicherheit<br />

bestimmt werden. Zahlreiche Fragen bleiben weiterhin<br />

unbeantwortet. das Ziel, eine derartige globale Finanzmarktkrise<br />

künftig zu verhindern, bleibt eine große<br />

Herausforderung und erfordert umfangreiche kurskorrekturen.<br />

der autor des praxisnahen Werks erarbeitet durch die<br />

analyse der Verbindungen zwischen den einzelnen<br />

Marktteilnehmern im globalen Finanzsystem einen<br />

Lösungsansatz und überdenkt im jeweils aktuellen<br />

umfeld die aufgaben und Funktionen der kreditinstitute<br />

sowie das Phänomen risiko. dabei wird die<br />

herausragende bedeutung des Risikomanagementsunter<br />

geänderten­Prämissen­für­die­Gesamtbanksteuerung<br />

hervorgehoben: es geht v. a. um die generierung<br />

von Handlungsmöglichkeiten für banken bei<br />

krisenbehaftetem umfeld. der ansatz des Global­Risk­<br />

Moduls – eines integrierten risikomanagements –<br />

mittels einer komprimierten aber zeitnahen­Informationsbereitstellung<br />

im Hinblick auf die risikolage ist<br />

ein wesentlicher bestandteil der schlussfolgerungen<br />

des autors. Zur Verbesserung der entscheidungsfindung<br />

in banken schlägt er ein stress­ anticipating­<br />

Management vor, was u. a. zur organisatorischen neuordnung<br />

der informations- und entscheidungswege<br />

führen würde.<br />

der vorliegende band richtet sich v. a. an Mitarbeiter<br />

aus dem (risiko-) controlling und der gesamtbanksteuerung<br />

aus banken und anderen Finanzinstituten. £<br />

286 <strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>


Gesteuerte Vermögensübertragung<br />

Erfolgreiche Nachfolgeplanung und deren Umsetzung durch Banken und Sparkassen<br />

Vermögensübertragung praktikabel und steuergünstig auf die gewollten Erben<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

Fritz/Prottengeier (Hrsg.)<br />

Dr. Stefan Fritz<br />

Abteilungsdirektor, Erb- und Stiftungsmanagement,<br />

HVB Private Banking<br />

Unicredit Bank AG<br />

Patricia Grieving-Arntz<br />

Abteilungsleiterin, Recht<br />

Stadtsparkasse Emmerich-Rees<br />

Dr. Claudia Klümpen-Neusel<br />

Rechtsanwältin/Steuerberaterin<br />

Abteilungsdirektorin Vermögende Privatkunden,HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt AG<br />

Michael Protengeier<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater und Rechtsanwälte<br />

Schauer Häffner & Partner<br />

Karlheinz Pütz<br />

Generationenberater<br />

Volksbank Ettlingen eG<br />

Dr. Reinhold Roller<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für<br />

Steuerrecht, Fachanwalt für<br />

Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte<br />

Anais Freifrau von Soden<br />

Vermögende Privatkunden<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG<br />

• Rechtssichere Schenkungen<br />

• Übertragungen mit Auslandsberührung<br />

• Vollmachten<br />

• Unter Betreuung stehende Kunden<br />

• Liquiditätssicherung im Erbfall<br />

• Grundzüge Erbrecht und<br />

Erbschaftsteuer<br />

• Rechtssichere Nachlassabwicklung<br />

• Testamentsvollstreckung durch<br />

die Bank/durch Dritte<br />

Jahr für Jahr wechselt ein dreistelliger<br />

Milliardenbetrag durch Erbfälle und<br />

Schenkungen die Eigentümer. In nahezu<br />

jedem Einzelfall ist mindestens eine Bank<br />

oder Sparkasse damit befasst, Bar- oder<br />

Anlagevermögen auf die Erben bzw.<br />

Beschenkten zu übertragen. Doch mit<br />

dem Inhaber wechselt häufig auch die<br />

Bankverbindung. Besonders Regionalinstitute<br />

haben unter erbfallbedingten<br />

Abflüssen zu leiden. Viele Banken und<br />

Sparkassen begnügen sich daher nicht<br />

Wertpapierrecht <strong>2011</strong><br />

mehr damit, nur ihre Nachlassabteilungen<br />

professionell zu organisieren.<br />

Mit dem Ziel, die Kundenverbindung<br />

später mit den Erben fortzusetzen,<br />

bieten sie vermehrt Beratungsleistungen<br />

rund um die Vermögensnachfolge an.<br />

Teilweise werden die Institute auch<br />

selbst als Testamentsvollstrecker aktiv.<br />

Das vorliegende Werk stellt erstmals alle<br />

bankrelevanten Vorgänge rund um die<br />

Vermögensübertragung durch Kunden<br />

integriert und prozessorientiert dar. In<br />

seinem Aufbau orientiert es sich an<br />

den verschiedenen Phasen des Vermögensübergangs.<br />

Es schlägt somit den<br />

Bogen von den modernen Beratungsansätzen<br />

des Estate Planning zur Arbeit<br />

der Nachlass- und Testamentsvollstreckungseinheiten<br />

und spart auch das an<br />

Bedeutung gewinnende Thema der unter<br />

Betreuung stehenden Kunden nicht aus.<br />

Phase 1 Vermögensnachfolgeplanung<br />

und Vorsorge für die Erben:<br />

Beratung des Kunden zu Vermögensverteilung,<br />

Vermögenssicherung<br />

vor unerwünschtem Zugriff,<br />

Reduzierung von Erbfalllasten,<br />

Liquiditätssicherung im Erbfall.<br />

Phase 2 Unfall/Krankheit des Kunden,<br />

Betreuungsfälle: Reduzierung<br />

von Haftungsrisiken im<br />

Umgang mit dem betreuten<br />

Kunden und dem Betreuer.<br />

Phase 3 Tod des Kunden, Konsolidierung<br />

des Nachlasses: Reduzierung<br />

der Haftungsrisiken im Umgang<br />

mit den (Schein-)Erben.<br />

Phase 4 Auseinandersetzung des<br />

Nachlasses: Unterstützung<br />

der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers,<br />

Reduzierung<br />

des Haftungsrisikos.<br />

Das Buch versetzt Kreditinstitute in die<br />

Lage, für ihre Kunden professionelle<br />

Begleiter in allen Fragen des Vermögensübergangs<br />

zu werden. Zahlreiche Beispiele<br />

und Checklisten machen es zu einem hilfreichen<br />

Werkzeug für Praktiker sowohl in<br />

der Beratung als auch in der Abwicklung.<br />

Stand: 15.05.<strong>2011</strong><br />

Erscheinungstermin: 30.06.<strong>2011</strong><br />

Umfang:<br />

ca. 400 Seiten<br />

Preis: € 89,–<br />

ISBN: 978-3-940976-53-6<br />

Teuber (Hrsg.)<br />

Patrick Arora<br />

Abteilungsdirektor, Geschäftsbereich<br />

Finanzmärkte, Bundesverband deutscher<br />

Banken e.V., Berlin<br />

Dr. Peter Balzer<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und<br />

Kapitalmarktrecht<br />

Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte<br />

Steuerberater Partnerschaft, Bonn<br />

Frank Michael Bauer, LL.M.oec.<br />

Rechtsanwalt & Syndikus, Leiter Fachbereich<br />

Recht, Kreissparkasse Köln<br />

Dr. Markus Bauer<br />

Rechtsanwalt<br />

RITTERSHAUS Rechtsanwälte<br />

Frankfurt/M.<br />

Dr. Ulrich L. Göres<br />

Head of Group Compliance<br />

Erste Group Bank AG, Wien<br />

Thomas O. Günther, LL.M. oec<br />

Rechtsanwalt und Chefsyndikus<br />

Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG, Bonn<br />

Prof. Dr. Lutz Johanning<br />

Lehrstuhl für empirische Kapitalmarktforschung,<br />

WHU, Vallendar<br />

Lars Schmidt<br />

Rechtsanwalt<br />

RITTERSHAUS Rechtsanwälte, Frankfurt/M.<br />

Dr. Hanno Teuber<br />

Syndikusanwalt, Rechtsabteilung<br />

Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />

Finanzmarktkrise und Lehman-Insolvenz<br />

haben öffentliche Aufmerksamkeit<br />

auf das Wertpapiergeschäft gelenkt<br />

und neue gesetzliche Bestimmungen<br />

zum Wertpapiervertrieb provoziert.<br />

So müssen seit 2010 Beratungsprotokolle<br />

erstellt werden, ab <strong>2011</strong><br />

stehen unter anderem Produktinformationsblätter<br />

und die Registrierung<br />

von Anlageberatern ins Haus.<br />

Dieses Buch greift die wesentlichen<br />

Neuerungen auf und stellt die aktuellen<br />

rechtlichen Anforderungen im Wertpapiergeschäft<br />

dar. Dabei werden sowohl<br />

aufsichtsrechtliche Bestimmungen<br />

als auch zivilrechtliche Auswirkungen<br />

beleuchtet und durch einen Ausblick<br />

auf weitere Pläne der EU abgerundet.<br />

Das Autorenteam setzt sich aus<br />

erfahrenen Praktikern aus Banken und<br />

Anwaltschaft zusammen, deren Beiträge<br />

durch eine wirtschaftswissenschaftliche<br />

Perspektive vervollständigt werden.<br />

Stand: 01.05.<strong>2011</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.06.<strong>2011</strong><br />

Umfang:<br />

ca. 300 Seiten<br />

Preis: € 89,–<br />

ISBN: 978-3-940976-56-7<br />

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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a, 69117 Heidelberg<br />

Fax: 06221/9 98 98-99<br />

Telefon: 06221/9 98 98-0<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

Internet: www.FC-Heidelberg.de<br />

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versandkostenfrei innerhalb Deutschlands!<br />

Gesteuerte Vermögensübertragung<br />

€ 89,–<br />

Wertpapierrecht <strong>2011</strong><br />

€ 89,–<br />

Seminare zu diesen und vielen weiteren<br />

Themen sowie weitere Bücher finden Sie<br />

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Personalia<br />

Zieringer, Peter<br />

Reiner, Franz<br />

Epple, Alwin<br />

Daimler Financial Services<br />

Peter Zieringer<br />

w Die Aufsichtsräte von Daimler Financial<br />

Services und Mercedes-Benz Bank haben<br />

die folgenden Besetzungen beschlossen:<br />

Als Nachfolger von Alwin Epple (48), der<br />

zum 01.06.<strong>2011</strong> seine neue Funktion als<br />

CEO und Präsident von Mercedes-Benz<br />

Italien angetreten hat, übernimmt Franz<br />

Reiner (43) mit Wirkung zum 01.08.<strong>2011</strong><br />

als Vorstandsmitglied der Daimler Financial<br />

Services AG die Leitung der Region Europa.<br />

Blankenberg, Ralph<br />

Volksbank Ulm-Biberach<br />

w In den Firmenkundenbereich der Volksbank<br />

Ulm-Biberach kommt Bewegung. Ein<br />

größerer Vorstand soll den Aufschwung<br />

nutzen und Defizite beheben. Ralph<br />

Blankenberg wurde nun in den Vorstand<br />

bestellt. £<br />

Hartmann, Birgit<br />

Sparkasse Laubach-Hungen<br />

w Sparkassen-Vorstand Detlef-Flaig, der<br />

vor 15 Jahren Vorstandsmitglied beim<br />

Geldinstitut in Gewährträgerschaft der<br />

Städte Laubach und Hungen wurde, ist seit<br />

01.06.<strong>2011</strong> im Ruhestand. Seine Nachfolgerin<br />

ist Birgit Hartmann. £<br />

Henke, Dieter<br />

Sparkasse Hennstedt-Wesselburen<br />

w Gerd Sage, Vorstand der Sparkasse<br />

Hennstedt-Wesselburen, ist in den Ruhe-<br />

Reiner wird zugleich Vorstandsvorsitzender<br />

der Mercedes-Benz Bank AG. Im Zuge der<br />

Vorstandsumbildung rückt der bisherige<br />

Vorstandsvorsitzende der Mercedes-Benz<br />

Bank, Peter Zieringer (43), in den Vorstand<br />

von daimler Financial services auf<br />

und leitet dort ab 01.08.<strong>2011</strong> die Region<br />

amerika sowie als CEO und Präsident das<br />

operative Geschäft von Mercedes-Benz<br />

Financial Services in den USA.<br />

Alwin Epple ist seit 21 Jahren im Daimler-Konzern<br />

und übernahm seither Führungspositionen<br />

in verschiedenen Märkten<br />

und Regionen, davon 16 Jahre bei<br />

Daimler Financial Services. 2000 wechselte<br />

Epple als Geschäftsführer zu Daimler<br />

Financial Services nach Großbritannien,<br />

ehe er 2003 in den Vorstand von daimler<br />

Financial Services berufen wurde. Mit der<br />

Leitung von Mercedes-Benz Italien übernimmt<br />

Epple die mit ca. 90.000 Fahrzeugen<br />

drittgrößte europäische Vertriebsgesellschaft<br />

von Daimler.<br />

Franz Reiner startete seine berufliche<br />

Laufbahn vor 18 Jahren in der Nachwuchsgruppe<br />

der Mercedes-Benz Bank<br />

stand gegangen. Sein Nachfolger ist Dieter<br />

Henke. £<br />

Rigl, Bernd<br />

Sparkasse Freiburg/Nördlicher<br />

Breisgau<br />

w Das Quartett an der Spitze der Freiburger<br />

Sparkasse ist also komplett. Wenn<br />

Vorstandsvorsitzender Horst Kary Ende des<br />

Jahres in den Ruhestand geht , ist die Nachfolge<br />

im Führungsgremium geregelt. Der<br />

Verwaltungsrat der größten Sparkasse Südbadens<br />

hat Bernd Rigl (44) einstimmig zum<br />

Vorstandsmitglied gewählt.<br />

Rigl folgt zum Jahresanfang 2012 Marcel<br />

Thimm nach, der wiederum den Sprecherposten<br />

im Vorstand von Horst Kary übernehmen<br />

wird. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder<br />

sind Erich Greil und<br />

Werner Haas. Rigl ist künftig zuständig für<br />

das Firmenkundengeschäft. Zudem ist er<br />

seit 20<strong>07</strong> Geschäftsführer der Freiburg-S-<br />

Wirtschaftsimmobilien-GmbH. £<br />

und übernahm im Jahr 2000 die Leitung<br />

des Vertriebs der Autobank und 2003<br />

wurde er in den Vorstand berufen. 2005<br />

wechselte Reiner nach Kanada und übernahm<br />

dort die Leitung des Finanzdienstleistungsgeschäfts,<br />

ehe er 2009 Präsident<br />

und CEO von Mercedes-Benz Financial<br />

Services in den USA wurde.<br />

Peter Zieringer begann seine berufliche<br />

Laufbahn 1993 als Trainee der Daimler-<br />

Benz AG in Stuttgart. 1995 wechselte er<br />

nach Singapur, wo er in verschiedenen<br />

Funktionen am Ausbau des Finanzdienstleistungsgeschäfts<br />

in der Region mitwirkte.<br />

2001 übernahm er die Leitung des<br />

Frankreichgeschäfts von Daimler Financial<br />

services. Im Jahr 2005 wurde Zieringer zum<br />

Vorstandsvorsitzenden der Mercedes-Benz<br />

Bank AG berufen. Hier verantwortete er<br />

u. a. den starken Ausbau des Einlagengeschäfts<br />

und die Internationalisierung der<br />

Mercedes-Benz Bank mit Niederlassungen<br />

für die Händlerfinanzierung in Spanien<br />

und Groß britannien. Er stellte zugleich die<br />

Weichen für die strate gische Neuaufstellung<br />

der Mercedes-Benz Bank mit drei zentralen<br />

Standorten in deutschland. £<br />

Klingel, Wolfgang<br />

Scharnhauser Bank<br />

w Wolfgang Klingel wurde zum Vorstand<br />

der Scharnhauser Bank bestellt. Er folgt<br />

Karl-Heinz Hertler, der ausgeschieden ist. £<br />

Otto, Dr. Stefan<br />

Deutsche Schiffsbank<br />

w Dr. Stefan Otto ist in den Vorstand der<br />

Deutschen Schiffsbank berufen worden.<br />

Seit 01.<strong>07</strong>.<strong>2011</strong> ist er zusätzlich Bereichsvorstand<br />

der Konzernmutter Commerzbank,<br />

sowie Sprecher des Vorstands der<br />

Deutschen Schiffsbank. Er tritt damit die<br />

Nachfolge von Werner Weinmann an, der<br />

in den Ruhestand geht. £<br />

Van de Winkel, Arnold<br />

Volksbank Bechtheim<br />

w Arnold Van de Winkel wurde zum Mitglied<br />

des Vorstands der Volksbank Bechtheim<br />

berufen. £<br />

288 <strong>07</strong>–08 / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong>

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