Satzung - Gemeinde Wutöschingen
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§ 3 Aufwandsentschädigung<br />
(1) <strong>Gemeinde</strong>räte erhalten für die Ausübung ihres Amts eine Aufwandsentschädigung.<br />
Diese wird gezahlt<br />
- bei <strong>Gemeinde</strong>räten<br />
als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 7,50 €<br />
als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 20,00 €<br />
- bei Mitgliedern der Ausschüsse nach der Hauptsatzung<br />
als Sitzungsgeld bei separater Sitzung je Sitzung in Höhe von 15,00 €<br />
als Sitzungsgeld unmittelbar vor oder nach einer Sitzung<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rates je Sitzung in Höhe von 10,00 €<br />
(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten zusätzlich<br />
zu der in Absatz 1 genannten Entschädigung einen jährlichen Grundbetrag als<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 €.<br />
(3) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein<br />
ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der<br />
Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 eine Entschädigung nach § 1.<br />
(4) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und das Sitzungsgeld werden<br />
halbjährlich ausbezahlt. Die Jahrespauschale nach Absatz 2 wird zum Jahresende ausbezahlt.<br />
§ 4 Reisekostenvergütung<br />
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der<br />
Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung<br />
der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.<br />
§ 5 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> über die Entschädigung für<br />
ehrenamtliche Tätigkeit vom 20.04.1998 mit den Änderungen vom 13.11.2001 außer Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-<br />
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser <strong>Satzung</strong> wird nach<br />
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der<br />
Bekanntmachung dieser <strong>Satzung</strong> gegenüber der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung geltend gemacht worden<br />
ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der<br />
<strong>Satzung</strong> verletzt worden sind.<br />
<strong>Wutöschingen</strong>, den 26. Februar 2013<br />
Eble, Bürgermeister