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Verwaltungsentscheid - Gerichte - Kanton Luzern

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<strong>Verwaltungsentscheid</strong><br />

Abteilung:<br />

Rechtsgebiet:<br />

Justiz- und Sicherheitsdepartement<br />

Ausländerrecht<br />

Entscheiddatum: 12.05.2004<br />

Fallnummer: JSD 2004 5<br />

LGVE: 2004 III Nr. 5<br />

Betreff:<br />

Leitsatz:<br />

Rechtskraft:<br />

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko.<br />

Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die Niederlassungsbewilligung wird im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Luzern</strong> praxisgemäss nur erteilt, wenn die gesuchstellende ausländische<br />

Person in der Lage ist, den Unterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen<br />

Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist.<br />

Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen<br />

nicht.<br />

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />

Bemerkungen:


Entscheid:<br />

3.b. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den<br />

Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er macht jedoch geltend, sein Bruder sei bereit, ihn<br />

monatlich bis mindestens Ende Dezember 2008 mit Fr. 850.- zu unterstützen. Er reichte dazu eine<br />

schriftliche Zusicherungserklärung seines Bruders ein.<br />

c. Die ausländische, um eine Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss als Voraussetzung für die<br />

Gutheissung ihres Gesuchs über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie<br />

verfügen. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung nur erteilt, wenn der Gesuchsteller in der Lage<br />

ist, den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von<br />

Dritten angewiesen ist (vgl. dazu zum Familiennachzug: LGVE 1997 III Nr. 1). Es sollen nur diejenigen<br />

Personen eine solche Bewilligung erhalten, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der<br />

öffentlichen Fürsorge abhängig werden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist<br />

dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Gesuchsteller<br />

mit grosser Sicherheit zufliessen werden. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der<br />

Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können<br />

diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. VPB 65/2001 Nr. 67). Zusagen<br />

von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen deshalb praxisgemäss nicht. Die finanzielle<br />

Zusicherung des Bruders ist für die Berechnung des sozialen Existenzminimums des Beschwerdeführers<br />

unbeachtlich. Somit resultiert nach wie vor ein monatlicher Fehlbetrag. Die Beschwerde erweist sich daher<br />

als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 12. Mai 2004)

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