Verwaltungsentscheid - Gerichte - Kanton Luzern
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<strong>Verwaltungsentscheid</strong><br />
Abteilung:<br />
Rechtsgebiet:<br />
Justiz- und Sicherheitsdepartement<br />
Ausländerrecht<br />
Entscheiddatum: 12.05.2004<br />
Fallnummer: JSD 2004 5<br />
LGVE: 2004 III Nr. 5<br />
Betreff:<br />
Leitsatz:<br />
Rechtskraft:<br />
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko.<br />
Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die Niederlassungsbewilligung wird im <strong>Kanton</strong><br />
<strong>Luzern</strong> praxisgemäss nur erteilt, wenn die gesuchstellende ausländische<br />
Person in der Lage ist, den Unterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen<br />
Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist.<br />
Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen<br />
nicht.<br />
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />
Bemerkungen:
Entscheid:<br />
3.b. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den<br />
Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er macht jedoch geltend, sein Bruder sei bereit, ihn<br />
monatlich bis mindestens Ende Dezember 2008 mit Fr. 850.- zu unterstützen. Er reichte dazu eine<br />
schriftliche Zusicherungserklärung seines Bruders ein.<br />
c. Die ausländische, um eine Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss als Voraussetzung für die<br />
Gutheissung ihres Gesuchs über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie<br />
verfügen. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung nur erteilt, wenn der Gesuchsteller in der Lage<br />
ist, den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von<br />
Dritten angewiesen ist (vgl. dazu zum Familiennachzug: LGVE 1997 III Nr. 1). Es sollen nur diejenigen<br />
Personen eine solche Bewilligung erhalten, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der<br />
öffentlichen Fürsorge abhängig werden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist<br />
dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Gesuchsteller<br />
mit grosser Sicherheit zufliessen werden. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der<br />
Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können<br />
diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. VPB 65/2001 Nr. 67). Zusagen<br />
von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen deshalb praxisgemäss nicht. Die finanzielle<br />
Zusicherung des Bruders ist für die Berechnung des sozialen Existenzminimums des Beschwerdeführers<br />
unbeachtlich. Somit resultiert nach wie vor ein monatlicher Fehlbetrag. Die Beschwerde erweist sich daher<br />
als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 12. Mai 2004)