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Geschichte des Armenwesens von Gersau - Gersau 2014

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man in Betracht zieht, wie der ökonomische Zustand im Bezirk und<br />

Kanton in hohem Grade verschuldet sei, so dürfe die Kommission<br />

einstweilen nicht zur Errichtung eines Armenhauses stimmen. Sie<br />

ersuche jedoch den Bezirksrat, wenn wieder bessere Zeiten eintreten<br />

und der Wohlstand der Gemeinde wieder steigt, auf Mittel und Wege zu<br />

denken, wie zum Vorteile der Gemeinde ein Armen- oder Waisenhaus<br />

errichtet werden könne.<br />

2. Damit der Fortbestand der gegenwärtigen Armenstatuten einstweilen<br />

gesichert bleiben, sollen sie strenger gehandhabt werden. Daher wäre es gut,<br />

dass die Armenverwaltung alle Sorgfalt auf gute, sittliche Ordnung und<br />

Aufsicht im Armenhaus verwende.<br />

3. Da die Erfahrung, leider zur genüge beweist, dass die Aufnahme und<br />

Entrichtung der freiwilligen Beiträgen zu Gunsten der Armen nur <strong>von</strong> edlen,<br />

Gutdenkenden Menschen als heilige Pflicht gegen ihre Mitmenschen betrachtet<br />

wird, hingegen oft <strong>von</strong> besser bemittelten Bürgern die Hand zum Spenden<br />

geschlossen und wenig oder keine Unterstützung verabreicht wird; so findet<br />

die Kommission, damit der Armenfond nicht geschmälert, die Armen aber doch<br />

gehörig unterstützt werden können und damit der Reiche wie der weniger<br />

Begüterte nach Verhältnis seines Vermögens an die Unterstützung der Armen<br />

beitrage, dem Bezirksrat kein besser geeignetes Mittel anzuraten, als nach<br />

Verhältnis <strong>des</strong> notwendigsten Bedürfnisses eine Vermögenssteuer zu<br />

dekretieren. Diese Anträge wurden am 4. Okt. 1849 vom Bezirksrate<br />

gutgeheissen und beschlossen:<br />

1. Die Frage über Erhebung einer Armensteuer ist an der ordentlichen<br />

Kirchgemeinde 1850 zu entscheiden.<br />

2. Die Armenpflege ist zu ersuchen, das nach Inhalt der Beantwortung der<br />

zweiten Frage einstweilen fortgefahren werden soll.<br />

3. Mit der Armenpflege auszumitteln, auf welche Summe das Bedürfnis der<br />

der Unterstützung der hiesigen Armen jährlich zu stehen komme.<br />

In Folge der neuen Verfassung, die nach dem Sonderbundskrieg ins Leben<br />

getreten war, wandte die Regierung und der Kantonsrat ihr Augenmerk<br />

vorzüglich den innern Frage, somit auch dem Armenwesen, zu. Am 7. Mai<br />

1850 wurde eine Armenverordnung verfasst und vom Kantonsrat<br />

angenommen und den Bezirksräten zur Vollziehung übermittelt.<br />

Die neue Armenverordnung hatte ganz besonders die Erhöhung der<br />

Armenfonde zum Ziele. Darum wurden die Hochzeitstaxen und das<br />

Lotteriespiel mit einer Patenttaxe <strong>von</strong> 8000 Fr. jährlich eingeführt und der<br />

Ertrag auf die Bezirke verteilt.<br />

Im Armenhause wohnten mehrere Familien, die da unentgeltlich Wohnung<br />

hatten. Da sie sich selbst beköstigten und nach ihrer Weise lebten, so war die<br />

Aufrechterhaltung der Ordnung, <strong>des</strong> Friedens und der Ökonomie unmöglich.<br />

Für Kranke und Weisenkinder war nicht gesorgt. Es wurden freilich zwei

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