Geschichte des Armenwesens von Gersau - Gersau 2014
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man in Betracht zieht, wie der ökonomische Zustand im Bezirk und<br />
Kanton in hohem Grade verschuldet sei, so dürfe die Kommission<br />
einstweilen nicht zur Errichtung eines Armenhauses stimmen. Sie<br />
ersuche jedoch den Bezirksrat, wenn wieder bessere Zeiten eintreten<br />
und der Wohlstand der Gemeinde wieder steigt, auf Mittel und Wege zu<br />
denken, wie zum Vorteile der Gemeinde ein Armen- oder Waisenhaus<br />
errichtet werden könne.<br />
2. Damit der Fortbestand der gegenwärtigen Armenstatuten einstweilen<br />
gesichert bleiben, sollen sie strenger gehandhabt werden. Daher wäre es gut,<br />
dass die Armenverwaltung alle Sorgfalt auf gute, sittliche Ordnung und<br />
Aufsicht im Armenhaus verwende.<br />
3. Da die Erfahrung, leider zur genüge beweist, dass die Aufnahme und<br />
Entrichtung der freiwilligen Beiträgen zu Gunsten der Armen nur <strong>von</strong> edlen,<br />
Gutdenkenden Menschen als heilige Pflicht gegen ihre Mitmenschen betrachtet<br />
wird, hingegen oft <strong>von</strong> besser bemittelten Bürgern die Hand zum Spenden<br />
geschlossen und wenig oder keine Unterstützung verabreicht wird; so findet<br />
die Kommission, damit der Armenfond nicht geschmälert, die Armen aber doch<br />
gehörig unterstützt werden können und damit der Reiche wie der weniger<br />
Begüterte nach Verhältnis seines Vermögens an die Unterstützung der Armen<br />
beitrage, dem Bezirksrat kein besser geeignetes Mittel anzuraten, als nach<br />
Verhältnis <strong>des</strong> notwendigsten Bedürfnisses eine Vermögenssteuer zu<br />
dekretieren. Diese Anträge wurden am 4. Okt. 1849 vom Bezirksrate<br />
gutgeheissen und beschlossen:<br />
1. Die Frage über Erhebung einer Armensteuer ist an der ordentlichen<br />
Kirchgemeinde 1850 zu entscheiden.<br />
2. Die Armenpflege ist zu ersuchen, das nach Inhalt der Beantwortung der<br />
zweiten Frage einstweilen fortgefahren werden soll.<br />
3. Mit der Armenpflege auszumitteln, auf welche Summe das Bedürfnis der<br />
der Unterstützung der hiesigen Armen jährlich zu stehen komme.<br />
In Folge der neuen Verfassung, die nach dem Sonderbundskrieg ins Leben<br />
getreten war, wandte die Regierung und der Kantonsrat ihr Augenmerk<br />
vorzüglich den innern Frage, somit auch dem Armenwesen, zu. Am 7. Mai<br />
1850 wurde eine Armenverordnung verfasst und vom Kantonsrat<br />
angenommen und den Bezirksräten zur Vollziehung übermittelt.<br />
Die neue Armenverordnung hatte ganz besonders die Erhöhung der<br />
Armenfonde zum Ziele. Darum wurden die Hochzeitstaxen und das<br />
Lotteriespiel mit einer Patenttaxe <strong>von</strong> 8000 Fr. jährlich eingeführt und der<br />
Ertrag auf die Bezirke verteilt.<br />
Im Armenhause wohnten mehrere Familien, die da unentgeltlich Wohnung<br />
hatten. Da sie sich selbst beköstigten und nach ihrer Weise lebten, so war die<br />
Aufrechterhaltung der Ordnung, <strong>des</strong> Friedens und der Ökonomie unmöglich.<br />
Für Kranke und Weisenkinder war nicht gesorgt. Es wurden freilich zwei