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Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz Nebenbahnen ...

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<strong>Schriftliche</strong><br />

<strong>Betriebsanweisung</strong><br />

<strong>Arbeitnehmerschutz</strong><br />

für den Betrieb auf nicht vernetzten<br />

<strong>Nebenbahnen</strong><br />

(Stand: 1. Juli 2012)<br />

R15


Vorwort der Verfasser<br />

Sowohl nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (vgl. § 21a EisbG) als auch<br />

nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (vgl. § 14 ASchG, §§ 13<br />

und 25 EisbAV) sind Eisenbahnunternehmen verpflichtet, dass Verhalten der Bediensteten<br />

im Gefahrenraum der Gleise durch einheitliche Sicherheitsvorschriften zu regeln.<br />

Für den Bereich der Hauptbahnen und vernetzten <strong>Nebenbahnen</strong> haben die Österreichischen<br />

Bundebahnen die "ÖBB 40 - <strong>Schriftliche</strong> <strong>Betriebsanweisung</strong> <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>"<br />

erstellt, diese gilt einheitlich für alle ÖBB-Eisenbahnunternehmen (Eisenbahninfrastrukturunternehmen,<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen). Als Grundlage für diese Regelungen wurden<br />

die österreichischen <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>vorschriften (insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

- AschG und Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV)<br />

herangezogen. In den letzten Jahren hat sich der Anwendungsbereich der "ÖBB 40 -<br />

<strong>Schriftliche</strong> <strong>Betriebsanweisung</strong> <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>" kontinuierlich erweitert, sie wird mittlerweile<br />

von fast allen österreichischen Normalspurbahnen (Eisenbahninfrastrukturunternehmen,<br />

Eisenbahnverkehrsunternehmen) angewendet. Dadurch konnte ein österreichweit<br />

einheitlicher Sicherheitsstandard zum Schutz der ArbeitnehmerInnen im Gefahrenraum<br />

der Gleise weiterentwickelt werden.<br />

Um einen einheitlichen <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>standard auch für die nicht vernetzten österreichischen<br />

Eisenbahnen zu entwickeln, wurde in einer Arbeitsgruppe des Fachverbands<br />

der Schienenbahnen, der betroffenen Eisenbahnunternehmen und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates<br />

eine gemeinsame "<strong>Schriftliche</strong> <strong>Betriebsanweisung</strong> <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>" auch<br />

für die nicht vernetzten <strong>Nebenbahnen</strong> erarbeitet. Dabei dienten die Bestimmungen der<br />

"ÖBB 40 - <strong>Schriftliche</strong> <strong>Betriebsanweisung</strong> <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>" als Grundlage und wurden<br />

die besonderen Rahmenbedingungen der nicht vernetzten <strong>Nebenbahnen</strong> eingearbeitet.<br />

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau freut sich, die erste Ausgabe dieses<br />

Merkblattes (Stand 1. Juli 2012), das Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Behörden eine<br />

leicht lesbare Grundlage sein soll, als Ratgeber anbieten zu können.<br />

Dr Reinhart Kuntner<br />

(Verkehrs-Arbeitsinspektorat)<br />

Obmann Gottfried Winkler<br />

(Versicherungsanstalt für<br />

Eisenbahnen und Bergbau)


<strong>Schriftliche</strong> <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

<strong>Arbeitnehmerschutz</strong><br />

für den Betrieb auf<br />

nicht vernetzten <strong>Nebenbahnen</strong><br />

Inkraftsetzung: 1. Juli 2012<br />

5


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GEFAHRENRAUM DER GLEISE<br />

1.1 Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum der Gleise<br />

1.2 Unterweisung<br />

1.3 Gesundheitliche Eignung<br />

1.4 Persönliche Schutzausrüstung<br />

2. VERHALTEN BEI ARBEITEN IM GEFAHRENRAUM DER GLEISE<br />

2.1 Bedeutung der Gefahrenkennzeichnung<br />

2.2 Verhalten im Bereich von Einbauten<br />

2.3 Verhalten auf bewegten Fahrzeugen<br />

2.4 Verhalten bei rot/weiß gekennzeichneten Gefahrenstellen<br />

2.5 Vorbeifahrt an schwarz/gelb gekennzeichneten Gefahrenstellen<br />

2.6 Auf- und Absteigen<br />

2.7 Kuppeln<br />

2.8 Auffangen von Wagen<br />

2.9 Sichern von Fahrzeugen<br />

2.10 Bewegen von Wagen durch Handverschub und Kraftfahrzeuge<br />

2.11 Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen<br />

2.12 Verhalten in der Nähe von Bahnstromanlagen<br />

2.13 Verhalten bei Drehscheiben und Schiebebühnen<br />

2.14 Besonderheiten im Umgang mit Triebfahrzeugen<br />

2.15 Verhalten beim Verlassen der Fahrzeuge bei außerplanmäßigem Halten<br />

3. VERHALTEN BEI BAUARBEITEN<br />

1. Teil – Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten bei Bauarbeiten<br />

3.1 Festlegung der Sicherungsmaßnahmen<br />

3.2 Sicherungsposten und Sicherungsaufsicht<br />

3.3 Warnsignal<br />

3.4 Aufsuchen sicherer Bereiche<br />

3.5 Hör- und Sehprobe<br />

3.6 Verständigungsarten<br />

3.7 Einsatz der Gefährdeten Rotte<br />

2. Teil – Bauarbeiten außerhalb des Tunnels<br />

3.8 Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten außerhalb des Tunnels<br />

3.9 Gefahrenraum und Sicherheitsraum<br />

3.10 Gesamträumzeit<br />

3.11 Keine Fahrten<br />

7


3.12 Technische Warnung der Arbeitnehmer<br />

3.13 Organisatorische Warnung der Arbeitnehmer<br />

3. Teil – Bauarbeiten im Tunnel<br />

3.14 Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel<br />

3.15 Gefahrenraum im Tunnel<br />

3.16 Keine Fahrten<br />

3.17 Technische Warnung der Arbeitnehmer und Aufsuchen eines sicheren<br />

Bereiches<br />

3.18 Technische Warnung der Arbeitnehmer und Vorbeifahrt des<br />

Schienenfahrzeuges<br />

3.19 Arbeitsmittel im Tunnel<br />

4. Teil – Sicherung Dritter im Gefahrenraum der Gleise<br />

3.20 Allgemeine Bestimmungen für Arbeiten Dritter im Gefahrenraum der Gleise<br />

3.21 Schutzmaßnahmen für Dritte im Gefahrenraum der Gleise<br />

4. VERHALTEN BEI ARBEITEN IM BEREICH ELEKTRISCHER ANLAGEN<br />

4.1 Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten bei Arbeiten im Bereich<br />

elektrischer Anlagen<br />

4.2 Arbeiten im Bereich von unter Spannung stehenden Bahnstromanlagen<br />

4.3 Ladearbeiten auf Ladegleisen im Gefahrenbereich von Bahnstromanlagen<br />

4.4 Arbeiten auf Bahnsteigdächern und sonstigen erhöhten Standflächen<br />

4.5 Arbeiten an Weichen<br />

4.6 Arbeiten an Gittermastsignalen und auf anderen erhöhten, schwer<br />

zugänglichen Arbeitsplätzen<br />

5. VERHALTEN BEI WARTUNGS- UND REPARATURARBEITEN AN<br />

SCHIENENFAHRZEUGEN<br />

5.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

5.2 Arbeiten unter Oberleitungen<br />

5.3 Verwendung von Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen<br />

5.4 Heben schwerer Teile<br />

5.5 Fördern von Radsätzen und Drehgestellen<br />

5.6 Sichern von Arbeitsgruben<br />

6. KOORDINATION<br />

6.1 Zuständigkeit für die Koordination<br />

6.2 Grundlage der Koordination<br />

6.3 Durchführung der Koordination<br />

6.4 Aufzeigen von geplanten Änderungen<br />

8


1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen für den<br />

Gefahrenraum der Gleise<br />

1.1 Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten<br />

im Gefahrenraum der Gleise<br />

1.1.1 Arbeitnehmer dürfen sich nur im Gefahrenraum der Gleise aufhalten, wenn<br />

und solange es für die Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.<br />

1.1.2 Verboten ist:<br />

- auf Schienenköpfe, Weichenzungen oder Radlenker steigen,<br />

- auf andere Teile der Gleisanlage - auf denen ein sicheres Gehen<br />

und Stehen nicht möglich ist - treten,<br />

- sich unmittelbar vor und hinter jenen Schienenfahrzeugen<br />

aufhalten bzw. Tätigkeiten durchführen, die sich für diese Arbeitnehmer<br />

unvorhersehbar in Bewegung setzen können,<br />

- sich im Bereich von Grenzmarken zwischen stehenden und bewegten<br />

Fahrzeugen aufhalten bzw. Tätigkeiten durchführen,<br />

- unter Schienenfahrzeugen durchkriechen<br />

- sich an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die dafür nicht<br />

bestimmt sind,<br />

- Schienenfahrzeuge an dafür nicht vorgesehenen Stellen beund<br />

übersteigen.<br />

1.2 Unterweisung<br />

Im Gefahrenraum der Gleise dürfen nur Arbeitnehmer tätig sein, die vorher über die<br />

erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen worden sind.<br />

1.3 Gesundheitliche Eignung<br />

Im Gefahrenraum der Gleise dürfen nur Arbeitnehmer tätig sein, die über die erforderliche<br />

gesundheitliche Eignung verfügen.<br />

1.4 Persönliche Schutzausrüstung<br />

Während des Aufenthaltes und während Arbeiten im Gleisbereich (Gefahrenraum des<br />

Gleises, Bedienungsraum, Sicherheitsraum) ist die persönliche Schutzausrüstung<br />

gemäß den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu tragen.<br />

9


2. Abschnitt<br />

Verhalten bei Arbeiten<br />

im Gefahrenraum der Gleise<br />

2.1 Bedeutung der Gefahrenkennzeichnung<br />

2.1.1 Rot/weiße Streifen kennzeichnen Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes<br />

(Quetschgefahr).<br />

2.1.2 Schwarz/gelbe Streifen oder gelbe Kennzeichnungen kennzeichnen Einschränkungen<br />

des Bedienungsraumes und Stolperstellen im Bedienungsraum.<br />

2.2 Verhalten im Bereich von Einbauten<br />

2.2.1 Der Aufenthalt zwischen Einbauten (z.B. Hemmschuhständer, Zugvorheizständer,<br />

Wasserentnahmestellen, Druckluftanschlüsse, Oberleitungs-, Signal-<br />

und Beleuchtungsmaste) und bewegten Fahrzeugen ist verboten.<br />

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2.2.2 Das Aufsteigen auf bzw. Absteigen von bewegten Fahrzeugen im Bereich<br />

von Einbauten ist verboten.<br />

2.3 Verhalten auf bewegten Fahrzeugen<br />

2.3.1 Verboten ist:<br />

- sich auf Fahrzeuge so zu setzen, dass die Beine nach außen herunter<br />

hängen,<br />

- bei fehlenden Übergangseinrichtungen von Schienenfahrzeug zu<br />

Schienenfahrzeug hinüberzusteigen (ausgenommen im Falle<br />

drohender Gefahr),<br />

- das Stehen und Sitzen auf Puffern, Kupplungen und Übergangsbrücken<br />

sowie das Stehen auf den Tritten zweier Fahrzeuge,<br />

11


- auf Dächer, Behälter, Ladungen von Fahrzeugen u. dgl. zu steigen<br />

und dort zu verweilen (ausgenommen bei Baufahrzeugen mit ausreichender<br />

Absturzsicherung),<br />

- das Anlehnen an nach außen aufschlagenden Türen,<br />

- der Aufenthalt in nicht gegen unbeabsichtigtes Schließen<br />

gesicherten Außentüren,<br />

- das Stützen auf Türgriffe oder an Türrahmen bei nicht fixierten<br />

Türen,<br />

- der Aufenthalt mehrerer Arbeitnehmer auf einem Tritt oder Aufstieg,<br />

der nur für eine Person vorgesehen ist,<br />

- der Aufenthalt auf Aufstiegen zum Führerstand von<br />

Triebfahrzeugen,<br />

- der Aufenthalt in seitlichen Türöffnungen mit geneigter Bodenfläche<br />

(z.B. Doppelstockwagen).<br />

2.3.2 Der Arbeitnehmer soll möglichst in Fahrtrichtung blicken und auf gekennzeichnete<br />

Gefahrenstellen achten.<br />

2.3.3 Auf Fahrzeugen, insbesondere auf deren Tritten, Aufstiegen, Plattformen,<br />

seitlichen Türöffnungen u. dgl., ist stets ein so sicherer Stand einzunehmen,<br />

um auch bei ruckartigen Bewegungen den Halt nicht zu verlieren. Die Arbeitnehmer<br />

müssen auf Tritten, Aufstiegen u. dgl. immer mit beiden Füßen<br />

stehen und sich am Handgriff festhalten.<br />

2.3.4 Ist sicheres und gefahrloses Stehen auf Tritten, Aufstiegen und dgl. nicht<br />

möglich, so ist ein anderer geeigneter Standplatz, z. B. im Wagenvorraum<br />

oder auf dem Triebfahrzeugführerstand, einzunehmen. Ist auch das nicht<br />

möglich, so muss den Verschubteilen vorausgegangen werden.<br />

2.3.5 Für den Einsatz von funkferngesteuerten Triebfahrzeugen gilt: Ist die Funkfernsteuerung<br />

aktiviert, so hat der Verschubtriebfahrzeugführer das Fernbediengerät<br />

stets bei sich zu tragen.<br />

2.3.6 Bei geschobenen Fahrten ist die Bedienung des Triebfahrzeuges mittels<br />

Funkfernsteuerung von einer begehbaren Plattform aus (gesicherter Standort)<br />

stirnseitig durchzuführen. Der Aufenthalt auf Eckauftritten ist nur dann<br />

zulässig, wenn ein gesicherter Aufenthalt auf diesem gewährleistet ist und<br />

keine anderen Handlungen (z.B. Sprechfunkbedienung) durchgeführt werden<br />

müssen.<br />

12


2.4 Vorbeifahrt an rot/weiß gekennzeichneten<br />

Gefahrenstellen<br />

2.4.1 Bei der Vorbeifahrt an Gefahrenstellen im Gleisbereich, die rot/weiß gekennzeichnet<br />

sind (z.B. ortsfeste Gegenstände, Bauwerke oder Signale) müssen<br />

Arbeitnehmer entweder<br />

- innerhalb der Fahrzeugbegrenzungslinie stehen oder<br />

- absteigen, wenn ein Zurückziehen in die Fahrzeugbegrenzungslinie<br />

nicht möglich ist.<br />

13


2.4.2 Bei der Vorbeifahrt an oberhalb der Standfläche rot/weiß gekennzeichneten<br />

Gefahrenstellen ist das Hinausbeugen außerhalb der Fahrzeugbegrenzung<br />

(z.B. zur Abgabe von Handverschubsignalen) verboten.<br />

2.4.3 Bei der Vorbeifahrt an Laderampen müssen Arbeitnehmer von rampenseitigen<br />

Verschiebertritten immer absteigen (fehlende Fluchtmöglichkeit) - auch<br />

dann, wenn ein Zurückziehen in die Fahrzeugumgrenzung möglich wäre.<br />

14


2.5 Vorbeifahrt an schwarz/gelb gekennzeichneten<br />

Gefahrenstellen<br />

2.5.1 Das Aufsteigen auf bzw. das Absteigen von bewegten Fahrzeugen im Bereich<br />

von Einbauten ist verboten.<br />

2.5.2 Bei der Vorbeifahrt an Bahnsteigen oder an Signalen niedriger Ausführung,<br />

die schwarz/gelb gekennzeichnet sind, sowie an Weichensignalkörpern oder<br />

Stellgewichten hat der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt auf dem Verschiebereckauftritt<br />

so zu wählen, dass seine Füße nicht seitlich über das Trittbrett<br />

hinausragen. Wenn es die Verschubabwicklung (Handverschubsignale) notwendig<br />

macht, bei Reisezugwagen in seitlichen Türöffnungen oder bei Güterwagen<br />

auf Bremserständen zu stehen, so darf bei Vorbeifahrt an diesen<br />

Gefahrenstellen nicht die unterste Stufe des Aufstieges benutzt werden.<br />

15


2.6 Auf- und Absteigen<br />

2.6.1 Das Auf- und Absteigen ist verboten, solange sich die Fahrzeuge schneller<br />

als mit 5 km/h bewegen (außer in Notfällen).<br />

2.6.2 Vor dem Auf- oder Absteigen ist auf Gefahrenstellen (z.B. Stolperstellen und<br />

andere Hindernisse) sowie auf Fahrten im Nachbargleis zu achten. Vor dem<br />

Aufsteigen ist überdies auf den Zustand des Trittes zu achten.<br />

2.6.3 Gleisanschlussgehäuse, Weichenantriebe, aber auch Signale in niedriger<br />

Ausführung bis 0,6 m Höhe stellen Stolperstellen dar. Beim Auf- und Absteigen<br />

von bewegten Schienenfahrzeugen ist daher auf diese Stolperstellen zu<br />

achten und der Auf- bzw. Absteigevorgang so einzuteilen, dass ein Auftreten<br />

auf solche Stellen vermieden wird.<br />

2.6.4 Zugbegleiter haben noch vor dem Anfahren des Zuges aufzusteigen.<br />

2.7 Kuppeln<br />

2.7.1 Der kuppelnde Arbeitnehmer hat zu überprüfen, ob die an den Fahrzeug -<br />

enden freizuhaltenden Räume nicht offensichtlich eingeschränkt sind.<br />

2.7.2 Verboten ist:<br />

- das Kuppeln von Schienenfahrzeugen, solange beide in Bewegung<br />

sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden<br />

muss,<br />

- beim Kuppeln auf Puffern, Zughaken und dgl. zu stehen oder zwischen<br />

den Fahrzeugen mitzulaufen,<br />

- während der Fahrt das Kuppeln von Schienenfahrzeugen mit<br />

Schraubenkupplung von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen<br />

aus,<br />

- das Eintreten in den Kuppelraum sowie der Aufenthalt zwischen<br />

den Puffern stehender Fahrzeuge beim Heranfahren eines Verschubtriebfahrzeuges<br />

mit betriebsbereiter (abgesenkter) automatischer<br />

Verschubkupplung (z.B. RK 900),<br />

- das Eintreten sowie der Aufenthalt im Kuppelraum stehender Fahrzeuge<br />

beim Heranfahren eines Fahrzeuges mit Mittelpufferkupplung<br />

(gilt für Fahrzeuge mit und ohne Seitenpuffer).<br />

2.7.3 Zum Kuppeln von sich langsam bewegenden Fahrzeugen (max. 5 km/h)<br />

darf der Arbeitnehmer sich zwischen den Puffern des stillstehenden Fahr-<br />

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zeuges aufstellen. In aufrechter Haltung darf nur dann in das Gleis ein- od.<br />

ausgetreten werden, wenn die Fahrzeuge noch mindestens 10 m voneinander<br />

entfernt sind.<br />

2.7.4 Muss in gebückter Haltung in das Gleis oder aus dem Gleis getreten werden,<br />

so ist der Kupplerhandgriff zu benützen. Wenn ein solcher fehlt, muss<br />

der Stillstand beider Fahrzeuge abgewartet werden.<br />

2.7.5 Beim Kuppeln ist auf Hindernisse im oder neben dem Gleis (z. B. Weichen,<br />

Gruben, Baustoffe) zu achten.<br />

2.7.6 Bei Einschränkungen der zwischen diesen Fahrzeugen freizuhaltenden<br />

Räume darf erst nach Stillstand der Fahrzeuge und nachdem sich deren<br />

Puffer berühren in das Gleis getreten werden. Dies gilt insbesondere bei:<br />

- Güterwagen, deren Ladung über die Stirnwand ragt oder sich beim<br />

Anfahren oder Anrollen verschieben kann (z. B. Schienen, Langholz,<br />

Rohre),<br />

- Güterwagen mit Stirnwandtüren,<br />

- Fahrzeugen, deren Übergangsbrücken oder klappbaren Stirnwände<br />

nicht aufgeklappt und gesichert sind,<br />

- Fahrzeugen mit verschiedenartigen Kupplungen (z. B. Schraubenkupplung<br />

und selbsttätige Kupplung) sowie Fahrzeugen mit Kupplungen<br />

besonderer Bauart,<br />

- Fahrzeugen mit nahe an die Schienenoberkante herabreichender<br />

Brustverkleidung (Pufferschürze),<br />

- Fahrzeugen mit fehlender oder schadhafter Zug- und Stoßeinrichtung,<br />

- Triebfahrzeugen mit Schneepflug auf der Schneepflugseite,<br />

- wenn der Kupplerhandgriff beschädigt ist oder fehlt,<br />

- Niederflurwagen,<br />

- Hindernissen im oder neben dem Gleis,<br />

- Wagen, die an der Stirnseite mit einem gelben dreieckigen Piktogramm<br />

mit schwarzem Rufzeichen versehen sind.<br />

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2.7.7 Besonders zu beachtende Punkte:<br />

- Der Kupplungsbügel der Schraubenkupplung ist beim Einhängen<br />

hinten anzufassen, um ein Einklemmen der Finger zwischen Kupplungsbügel<br />

und Zughaken zu vermeiden.<br />

- Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Schwengel an der<br />

Kupplungsspindel nicht immer sichern lässt und durch die Spannung,<br />

die beim Strecken der Kupplung entsteht, ausschlagen kann.<br />

- Nach dem Kuppeln dürfen Signale zum Ingangsetzen des Verschubteiles<br />

erst dann gegeben werden, wenn einwand¬frei wahrgenommen<br />

wurde, dass alle Kuppler aus dem Gleis getreten sind.<br />

- Bei gekuppelter und eingeschalteter elektrischer Zugheizung darf<br />

nur auf jener Seite zwischen die Fahrzeuge getreten werden, auf<br />

der die Heizkupplung nicht verbunden ist.<br />

- Elektrische Heizkupplungen dürfen nur verbunden oder getrennt<br />

werden, wenn sie spannungslos sind.<br />

Vor Beginn dieser Arbeiten hat daher jeder mit dem Kuppeln von<br />

Fahrzeugen beschäftigte Arbeitnehmer dem Triebfahrzeugführer<br />

(bei mehreren Triebfahrzeugen allen Triebfahrzeugführern) bzw.<br />

dem zur Bedienung der Vorheizanlage (stationär oder mobil) zuständigen<br />

Arbeitnehmer den Auftrag „Heizung aus" zu geben.<br />

Jeder Kuppler hat sich darüber hinaus vom Triebfahrzeugführer<br />

(bei mehreren Trieb¬fahrzeugen von allen Triebfahrzeugführern)<br />

bzw. vom Bediener der Vorheizanlage mündlich bestätigen zu lassen,<br />

dass der Auftrag „Heizung aus“ durchgeführt ist („Heizung ist<br />

aus“).<br />

Wird der beschriebene Arbeitsvorgang fernmündlich durchgeführt,<br />

so sind sowohl bei der Auftragserteilung als auch bei der Bestätigung<br />

das betreffende Gleis und die Zugnummer (sofern vorhanden)<br />

mit anzuführen.<br />

- Bei Vorheizanlagen muss sich der Kuppler überzeugen, dass der<br />

entsprechende Schalter am Heizständer ausgeschaltet (blaues<br />

Licht erloschen, wenn vorhanden, keine Stromanzeige am Amperemeter),<br />

die Heizkupplung vom Wagen gelöst, das Heizkabel ordnungsgemäß<br />

versorgt und die Heizkupplung in der Blinddose versorgt<br />

sowie das Signal „An die Vorheizanlage angeschlossen" entfernt<br />

ist.<br />

- Der Triebfahrzeugführer bzw. Bediener der Vorheizanlage darf die<br />

Heizung erst wieder einschalten, wenn dieser von dem Arbeitnehmer,<br />

der die Ausschaltung verlangt hat, den Auftrag „Heizung ein"<br />

erhalten hat.<br />

- Vor dem Lösen der Bremskupplungen der selbsttätigen Druckluft-<br />

18


emse und der Bremskupplungen der Hauptluftbehälterleitung<br />

sind die Luftabsperrhähne gleichzeitig zu schließen.<br />

- Beim Ausblasen der Hauptluftleitung und der Hauptluftbehälterleitung<br />

sind die Bremskupplungen fest in der Hand zu halten, damit<br />

sie nicht umherschlagen. Dies gilt auch beim Ausblasen der<br />

Schlauchleitungen ortsfester Druckluftanlagen.<br />

- Das Eintreten in den Kuppelraum zum Verbinden der Hauptluftleitung<br />

beim Einsatz der automatischen Verschubkupplung (z.B. RK<br />

900) darf nur nach vollständigem, automatischem Kuppeln und im<br />

Stillstand des Verschubteiles erfolgen.<br />

- Das Eintreten in den Kuppelraum zum Trennen der Hauptluftleitung<br />

beim Einsatz der automatischen Verschubkupplung (z.B. RK<br />

900) muss vor dem automatischen oder manuellen Entkuppeln<br />

und im Stillstand des Verschubteiles erfolgen. Der anschließende<br />

Auftrag zum Entkuppeln an den (Verschub-) Triebfahrzeugführer<br />

darf nur außerhalb des Kuppelraumes gegeben werden.<br />

2.7.8 Bei funkferngesteuerten Verschubtriebfahrzeugen dürfen Kuppeltätigkeiten<br />

durch den Verschubtriebfahrzeugführer nur im Stillstand und nur bei aktivierter<br />

Fahrsperre erfolgen, ausgenommen Kuppeln mit einer automatischen<br />

Verschubkupplung (z.B. RK 900) oder mit Kupplungen, die die Bewegung<br />

eines Fahrzeuges für den Kuppelvorgang benötigen.<br />

2.7.9 Wenn automatische Verschubkupplungen (z.B. RK 900) gemeinsam mit anderen<br />

Kupplungen eingesetzt werden, dann dürfen Kuppeltätigkeiten bei allen<br />

Fahrzeugen nur im Stillstand erfolgen.<br />

2.8 Auffangen von Wagen<br />

2.8.1 Zum Auffangen von Wagen dürfen nur Hemmschuhe verwendet werden.<br />

2.8.2 Hemmschuhe sind so rechtzeitig aufzulegen, dass der Hemmschuhleger<br />

von anrollenden Wagen nicht gefährdet werden kann.<br />

2.8.3 Der Hemmschuhleger hat sich nach Auflegen des Hemmschuhes in entsprechender<br />

Entfernung aufzuhalten, um bei einem Abschleudern des Hemmschuhes<br />

oder Entgleisen des Wagens keinen Schaden zu erleiden.<br />

2.8.4 Die mit Hemmschuhen aufzufangenden Wagen dürfen nicht im Gleis stehend<br />

erwartet werden.<br />

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2.8.5 Beim Entfernen von Hemmschuhen unter aufgefangenen oder angehaltenen<br />

Wagen ist auf anrollende Wagen zu achten.<br />

2.8.6 Beschädigte Hemmschuhe (z. B. aufgebogene oder abgebrochene Spitze)<br />

dürfen nicht verwendet werden. Es ist darauf zu achten, dass für die jeweilige<br />

Schienenform geeignete Hemmschuhe verwendet werden, die Schienen<br />

in gutem Zustand sind (z. B. keine Schienenausbrüche) und alle sonstigen<br />

Voraussetzungen (z. B. kein verkantetes Auflegen), die gutes Gleiten<br />

gewährleisten, erfüllt sind.<br />

2.9 Sichern von Fahrzeugen<br />

2.9.1 Abgestellte Fahrzeuge sind in ausreichendem Maße durch Hand- oder Federspeicherbremsen,<br />

Hemmschuhe oder sperrbare Hemmschuhe/Klemmkeile<br />

gegen Entrollen zu sichern. Hemmschuhe werden auf der Verschieberseite<br />

grundsätzlich von den äußersten Achsen beginnend unterlegt. Die zu<br />

Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleisbrückenwaagen und Sperrschuhen<br />

nächststehenden Achsen dürfen nicht unterlegt werden.<br />

2.9.2 Fahrzeuge, die nicht bewegt werden dürfen oder an denen während der Arbeiten<br />

nicht angefahren werden darf, sind als solche sichtbar zu kennzeichnen.<br />

2.9.3 Holzstücke, Steine u. dgl. dürfen nicht zur Sicherung stillstehender oder abgestellter<br />

Fahrzeuge verwendet werden.<br />

2.10. Bewegen von Wagen durch Handverschub<br />

und Kraftfahrzeuge<br />

2.10.1 Es ist verboten, im Gleis oder zwischen Fahrzeugen zu gehen, an Kupplungen<br />

oder Pufferscheiben zu ziehen oder zu schieben sowie rückwärts zu gehen.<br />

2.10.2 Beißer (Hebestangen) sind zwischen Schiene und Radreifen des hinteren<br />

Rades des letzten Wagens auf der Seite des Verschieberbahnsteiges anzusetzen.<br />

2.10.3 Für das Anhalten der Wagen müssen gebrauchsfähige Bremsmittel in ausreichender<br />

Anzahl vorhanden sein.<br />

2.10.4 Es ist verboten, Schienenfahrzeuge durch Entgegenstemmen aufzuhalten.<br />

20


2.10.5 Bei Verschub mit Kraftfahrzeugen ist die örtliche Bedienungsanweisung zu<br />

beachten. Der Aufenthalt zwischen Schienenfahrzeug und Kraftfahrzeug ist<br />

verboten. Der seitliche Abstand zwischen Schienenfahrzeug und Kraftfahrzeug<br />

muss mindestens 0,5 m betragen.<br />

2.11 Bewachung von Eisenbahnkreuzungen<br />

durch Armzeichen<br />

2.11.1 Das Bewachungsorgan hat die festgelegte Warnkleidung zu tragen und sich<br />

auf der Straßenfahrbahn neben dem Fahrbahnrand an der festgelegten<br />

Stelle so aufzustellen, dass er den Straßenbenützern die Brust bzw. den<br />

Rücken zeigt und von diesen leicht gesehen werden kann.<br />

2.11.2 Das Bewachungsorgan hat seine Aufmerksamkeit vorrangig auf jene<br />

Straßenbenützer zu richten, die den Fahrstreifen benützen, auf dem sich<br />

das Bewachungsorgan befindet.<br />

2.11.3 Bei Tag hat das Bewachungsorgan bei Betreten der Fahrbahn einen Arm mit<br />

der Signalfahne oder mit dem Signalstab senkrecht nach oben und anschließend<br />

beide Arme quer zu den Fahrtrichtungen der Straße zu halten. Wenn<br />

es das Verkehrsaufkommen zulässt, darf das Bewachungsorgan im weiteren<br />

Verlauf seine Arme senken.<br />

2.11.4 Bei Nacht oder bei Witterungsverhältnissen mit schlechter Sicht hat das Bewachungsorgan<br />

bei Betreten der Fahrbahn einen Arm mit der Handlampe,<br />

die ein rotes Licht nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigen muss,<br />

senkrecht nach oben zu halten und dauernd seitlich zu schwenken. An Stelle<br />

der Handlampe darf auch ein roter Signalstab verwendet werden.<br />

2.11.5 Die Zeichen zur Bewachung eines Eisenbahnüberganges sind auch dann<br />

anzuwenden, wenn aus anderen Gründen (z.B. Bauarbeiten, Unfall) ein<br />

Arbeitnehmer Straßenfahrzeuge anhalten muss.<br />

2.12 Verhalten in der Nähe von Bahnstromanlagen<br />

2.12.1 Bei Verschubarbeiten im Bereich von elektrischen Oberleitungsanlagen<br />

müssen alle Verschubmitarbeiter über die Gefahren der Bahnstromanlagen<br />

und über das Einhalten der Sicherheitsabstände zu unter Spannung stehenden<br />

Anlagenteilen unterwiesen sein.<br />

2.12.2 Ladegleisschalter und Oberleitungsschalter für Anschlussbahnen mit der<br />

21


Grundstellung „AUS“ sind nur für die Dauer des Befahrens der zugehörigen<br />

Gleisanlage mit elektrischen Triebfahrzeugen einzuschalten.<br />

2.12.3 Ladegleisschalter und Oberleitungsschalter für Anschlussbahnen dürfen nur<br />

von hiezu befugten Mitarbeitern (Schaltbefugter) eingeschaltet werden.<br />

2.12.4 Bei der Abgabe von Handverschubsignalen muss zwischen den verwendeten<br />

Signalmitteln und den spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage<br />

ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden.<br />

2.12.5 Auf Ladegleisen müssen offene Wagen, Wagen mit öffnungsfähigem Dach<br />

und Kesselwagen innerhalb des gekennzeichneten Bereiches (mindestens<br />

3,0 m vor dem Streckentrenner) abgestellt werden.<br />

2.13 Verhalten bei Drehscheiben und Schiebebühnen<br />

2.13.1 Verboten ist das Betreten und Verlassen einer in Bewegung befindlichen<br />

Drehscheibe oder Schiebebühne (außer in Notfällen).<br />

2.13.2 Vor dem Befahren müssen Drehscheiben und Schiebebühnen gegen Bewegung<br />

gesichert sein.<br />

2.13.3 Schienenfahrzeuge müssen auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt<br />

sein, dass zwischen ihnen und Teilen der Umgebung (Masten,<br />

Geländer, abgestellte Fahrzeuge u.dgl.) ein Sicherheitsabstand von mindestens<br />

0,5 m eingehalten ist.<br />

2.14 Besonderheiten im Umgang mit Triebfahrzeugen<br />

2.14.1 Beim Aufsteigen auf den Führerstand bzw. in den Maschinenraum eines<br />

Triebfahrzeuges und beim Absteigen sind beide Griffstangen zu benützen;<br />

das Gesicht ist dem Triebfahrzeug zuzuwenden.<br />

22


2.14.2 Der Aufstieg zum Führerstand darf nur zum Ein- oder Aussteigen benutzt<br />

werden. Der Aufenthalt auf diesem Aufstieg während der Fahrt ist untersagt.<br />

2.15 Verhalten beim Verlassen der Fahrzeuge bei außerplanmäßigem<br />

Halten<br />

2.15.1 Hält ein Zug auf der freien Strecke an, dann darf nur auf der gleisfreien Seite<br />

ausgestiegen werden. Ist dies nicht möglich, so darf der Gefahrenraum der<br />

Gleise nur betreten werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen<br />

festgelegt wurden (vgl. Punkt 3.1).<br />

2.15.2 Der zuständige Fahrdienstleiter (Zugleiter oder Zugleitfahrdienstleiter) setzt<br />

die Sicherungsmaßnahmen um und gibt die Vollzugsmeldung an den Triebfahrzeugführer.<br />

Erst danach darf das Fahrzeug – ausgenommen im Notfall –<br />

verlassen werden.<br />

23


3. Abschnitt<br />

Verhalten bei Bauarbeiten<br />

1. Teil<br />

Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten bei Bauarbeiten<br />

(gilt für Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise und für<br />

Bauarbeiten im Tunnel)<br />

3.1. Festlegung der Sicherungsmaßnahmen<br />

Die Sicherungsmaßnahmen im Gefahrenraum der Gleise sind nach der vorgegebenen<br />

Rangfolge (§ 26 EisbAV und Punkt 3.8 für Sicherungsmaßnahmen außerhalb von<br />

Tunneln sowie § 26a EisbAV und Punkt 3.14 für Sicherungsmaßnahmen im Tunnel)<br />

festzulegen. Die nächste Sicherungsmaßnahme darf nur dann festgelegt werden,<br />

wenn die vorangehende Sicherungsmaßnahme nicht möglich ist.<br />

3.2 Sicherungsposten und Sicherungsaufsicht<br />

3.2.1 Arbeitnehmer dürfen nur dann als Sicherungsposten oder Sicherungsaufsicht<br />

eingesetzt werden, wenn sie über die erforderlichen Fachkenntnisse<br />

verfügen.<br />

3.2.2 Bauarbeiten dürfen nur unter der Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson<br />

durchgeführt werden, die mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen<br />

Grundsätzen handelt.<br />

3.2.3 Die Bedienung von Fernsprecheinrichtungen und anderen Fernmeldeanlagen<br />

(Funk, Mobiltelefon, Fernsprecher etc.) an der Arbeitsstelle darf dem<br />

Sicherungsposten nur dann übertragen werden, wenn er<br />

- auch während der Gespräche seinen Abschnitt ausreichend<br />

überblicken,<br />

- die als Zwischen- oder Außenposten eingesetzten Sicherungsposten<br />

gut sehen und<br />

- deren Rottenwarnsignale gut hören kann.<br />

Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, muss für die Bedienung<br />

des Fernsprechers ein Arbeitnehmer besonders bestimmt werden.<br />

24


3.3. Warnsignal<br />

3.3.1 Signal - GEFAHRENRAUM RÄUMEN<br />

== ==<br />

Zwei kurze Töne - wenn möglich einer in hoher, einer in tiefer Tonlage -<br />

mehrmals nacheinander gegeben.<br />

3.3.2 Das Warnsignal wird mit dem Mehrklangsignalhorn, Typhon (Starktonhupe)<br />

oder einem besonders hierfür vorgesehenen Signalhorn gegeben. Die alleinige<br />

Abgabe von Warnsignalen mit dem Makrofon eines Triebfahrzeuges<br />

bzw. einer fahrbaren Gleisbaumaschine ist nicht zulässig.<br />

3.4. Aufsuchen sicherer Bereiche<br />

3.4.1 Arbeitnehmer haben nach Wahrnehmung der Warnsignale unverzüglich die<br />

Arbeiten einzustellen und die sicheren Bereiche aufzusuchen.<br />

3.4.2 Arbeitnehmer dürfen den Gefahrenraum der Gleise erst wieder nach Zustimmung<br />

betreten (z.B. Sicherungsposten oder Verlöschen der optischen<br />

Zusatzeinrichtung).<br />

3.5. Hör- und Sehprobe<br />

Die Hörprobe und die Sehprobe (Sicht auf die Annäherungstrecke) sind vor Arbeitsbeginn<br />

bzw. bei Änderung der Betriebs- oder Umgebungsbedingung durchzuführen.<br />

Die Bestätigung der Durchführung der Hör- und Sehproben hat<br />

- schriftlich im Vorausmelde-Fernsprechvormerk oder<br />

- fernmündlich im zentralen Sprachspeicher<br />

zu erfolgen.<br />

3.6. Verständigungsarten<br />

Folgende Verständigungsarten sind zulässig:<br />

1. Betriebsfernsprechverbindung (z.B. Anschaltfernsprecher); wo vorhanden ist<br />

die Streckenfernsprechverbindung (Fs) zu verwenden<br />

2. Funkgeräte<br />

3. Datenfunksysteme<br />

4. andere Verständigungsarten (z.B. Mobiltelefon)<br />

25


3.7. Einsatz der Gefährdeten Rotte<br />

Wenn ein Aufsuchen der sicheren Bereiche verzögert werden könnte (z.B. bei Lärm,<br />

beim Einsatz schwerer Arbeitsmittel oder bei eingeschränkten Austrittsmöglichkeiten),<br />

so sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen (z.B. Einrichtung einer „Gefährdeten<br />

Rotte“ gemäß Dienstvorschrift) vorzusehen.<br />

3.7.1 Gefährdete Rotte auf der freien Strecke<br />

3.7.1.1 Die Sicherungsaufsicht (örtlich Aufsichtführender im Sinne der Dienstvorschrift)<br />

meldet beim zuständigen Fahrdienstleiter (Zugleiter oder Zugleitfahrdienstleiter)<br />

die gefährdete Rotte an bzw. ab. Die Sicherungsaufsicht kann<br />

die Anmeldung und Abmeldung an einen Sicherungsposten übertragen<br />

(ausgenommen Fernbedien- und Zugleitstrecken).<br />

3.7.1.2 Es sind das Gleis, die kilometrische Lage und der Name des mit dem Fahrdienstleiter<br />

(Zugleiter oder Zugleitfahrdienstleiter) verbundenen Sicherungspostens<br />

bekannt zu geben.<br />

3.7.1.3 Es ist ein Vorausmelde-Fernsprechvormerk zu führen.<br />

3.7.1.4 Ist bei Arbeiten als ”Gefährdete Rotte” die Verbindung auch nur teilweise gestört,<br />

so sind diese Arbeiten einzustellen und ist der Gefahrenraum zu räumen.<br />

3.7.2 Gefährdete Rotte im Bahnhof<br />

3.7.2.1 Die An- und Abmeldung der gefährdeten Rotte erfolgt durch die Sicherungsaufsicht<br />

(örtlich Aufsichtführender im Sinne der Dienstvorschrift).<br />

3.7.2.2 Die Art der Verständigung ist zwischen dem Fahrdienstleiter (Zugleiter oder<br />

Zugleitfahrdienstleiter) und der Sicherungsaufsicht (örtlich Aufsichtführender<br />

im Sinne der Dienstvorschrift) zu vereinbaren.<br />

3.7.3 Sprechfunkverbindung<br />

3.7.3.1 Bei einer „Gefährdeten Rotte“ kann die Sicherungsaufsicht (örtlich Aufsichtführender<br />

im Sinne der Dienstvorschrift) bei Einsatz mehrerer Sicherungsposten<br />

eine Sprechfunkverbindung anordnen. Auf die örtlichen Gegebenheiten<br />

ist zu achten.<br />

26


3.7.3.2 Bei der Verwendung von Sprechfunkgeräten ist Folgendes zu beachten:<br />

- Funkeinrichtungen dienen ausschließlich zur Übermittlung von betrieblichen<br />

Meldungen und Aufträgen sowie<br />

- zur Abwicklung von dienstlichen Gesprächen.<br />

Im Funkbetrieb ist Sprechdisziplin unerlässlich; die Gespräche müssen<br />

kurz, deutlich, langsam und mäßig laut geführt werden. Der verwendete<br />

Funkkanal wird durch die Sicherungsaufsicht (örtlich Aufsichtsführender im<br />

Sinne der Dienstvorschrift) bzw. vor Anmeldung der „Gefährdeten Rotte“<br />

den jeweils eingesetzten Sicherungsposten bekannt gegeben.<br />

3.7.3.3 In den Fällen des Punkt 3.7.3.2 sind folgende Vorgangsweisen einzuhalten:<br />

- alle mit Sprechfunkgeräten ausgerüsteten Sicherungsposten einer<br />

bzw. mehrerer „Gefährdeten Rotten“ sind fortlaufend zu nummerieren,<br />

- die Vorausmeldung der Zug- oder Nebenfahrt ist von mit dem<br />

Fahrdienstleiter (Zugleiter oder Zugleitfahrdienstleiter) verbundenen<br />

Sicherungsposten an die bei der Rotte eingesetzten Sicherungsposten<br />

zu übermitteln,<br />

- die angesprochenen Sicherungsposten haben die Zugmeldung zu<br />

bestätigen,<br />

- der mit dem Fahrdienstleiter (Zugleiter oder Zugleitfahrdienstleiter)<br />

verbundene Sicherungsposten trägt die bestätigte Vorausmeldung<br />

der Sicherungsposten mit ihrer zugeordneten Nummer unterhalb<br />

der Zugnummer im Vorausmelde-Fernsprechvormerk ein; erst<br />

dann bestätigt der mit dem Fahrdienstleiter (Zugleiter oder Zugleitfahrdienstleiter)<br />

verbundene Sicherungsposten die vorausgemeldete<br />

Zug- oder Nebenfahrt dem Fahrdienstleiter (Zugleiter oder<br />

Zugleitfahrdienstleiter),<br />

- Die Sicherungsaufsicht hat zu veranlassen, dass täglich vor Beginn<br />

und jeweils unmittelbar vor Wiederaufnahme der Arbeit die<br />

einwandfreie Verständigung zwischen dem beim Fernsprecher eingesetzten<br />

Sicherungsposten und den Sicherungsposten bei der<br />

Rotte überprüft wird. Diese Prüfung ist in jedem VorausmeldeFernsprechvormerk<br />

einzutragen; bei Anmeldung einer „Gefährdeten<br />

Rotte“, die über Sprechfunkverbindung verständigt wird, muss den<br />

Fahrdienstleitern (Zugleiter oder Zugleitfahrdienstleiter) mitgeteilt<br />

werden, dass sich die Bestätigung ihrer Vorausmeldung verzögern<br />

kann.<br />

27


2. Teil<br />

Bauarbeiten außerhalb des Tunnels<br />

3.8 Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten außerhalb<br />

des Tunnels<br />

3.8.1 Für Bauarbeiten außerhalb des Tunnels sind die Sicherungsmaßnahmen<br />

- Keine Fahrten (Gleissperre) (siehe 3.11),<br />

- Technische Warnung der Arbeitnehmer (siehe 3.12),<br />

- Organisatorische Warnung der Arbeitnehmer (siehe 3.13)<br />

zulässig.<br />

3.8.2 Grundsätzlich ist immer die höchstmögliche Sicherungsmaßnahme vorzusehen<br />

(keine Fahrten). Die nächste Sicherungsmaßnahme (Technische<br />

Warnung der Arbeitnehmer, in weiterer Folge dann organisatorische Warnung<br />

der Arbeitnehmer) darf nur dann festgelegt werden, wenn die vorangehende<br />

Sicherungsmaßnahme nicht möglich ist.<br />

3.9 Gefahrenraum und Sicherheitsraum<br />

Der Sicherheitsraum schließt nicht immer direkt an den Gefahrenraum an und muss<br />

mindestens 0,5 m breit sein, die Höhe beträgt mindestens 2,0 m betragen. Dient der<br />

Sicherheitsraum als Zugang zu Arbeitsplätzen oder Betriebsanlagen, dann muss er<br />

mindestens 0,6 m breit sein.<br />

3.9.1 Tabelle: Gefahrenraum, Sicherheitsraum, Zugang<br />

örtlich zulässige<br />

Geschwindigkeit<br />

Gefahrenraum<br />

(Abstand von der<br />

Gleisachse)<br />

Gefahrenraum und<br />

Sicherheitsraum<br />

Gefahrenraum und<br />

Sicherheitsraum<br />

(als Zugang)<br />

ab 80 km/h 2,0 m 2,5 m 2,6 m<br />

bis 100 km/h 2,1 m 2,6 m 2,7 m<br />

bis 120 km/h 2,2 m 2,7 m 2,8 m<br />

28


3.9.2 Tabelle: Gefahrenraum, Sonderbestimmungen Bahnsteige<br />

örtlich zulässige Geschwindigkeit<br />

Gefahrenraum<br />

(Abstand von der Gleisachse)<br />

bis 80 km/h 2,2 m<br />

bis 100 km/h<br />

bis 120 km/h<br />

2,3 m<br />

2,4 m<br />

3.10 Gesamträumzeit<br />

Tabelle: Gesamträumzeit<br />

3.10.1 Die Gesamträumzeit ist jene Zeit, die sich aus<br />

- der tatsächlichen Räumzeit und<br />

- dem Sicherheitszuschlag<br />

zusammensetzt.<br />

3.10.2 Die tatsächliche Räumzeit ist jene Zeit, die Arbeitnehmer benötigen, um<br />

nach Kenntnisnahme der Warnungen (Warnsignal) bzw. nach Erkennen der<br />

Fahrt den Gefahrenraum des Gleises ohne Hast räumen zu können, wobei<br />

auch das Aussetzen von Geräten zu berücksichtigen ist.<br />

3.10.3 Der Sicherheitszuschlag ist jener Zeitraum, der nach dem Räumen des<br />

Gefahrenraumes bis zum Eintreffen der Fahrt an der Arbeitsstelle verbleiben<br />

muss; dieser beträgt in der Regel 15 Sekunden.<br />

3.10.4 Die Annäherungsstrecke ist jene Strecke, die ein Fahrzeug während der<br />

Gesamträumzeit zurücklegt.<br />

29


3.11 Keine Fahrten<br />

Soweit dies möglich ist, ist für Bauarbeiten im Gefahrenraum der Gleise immer die<br />

Sicherungsmaßnahme „Keine Fahrten“ vorzusehen.<br />

3.12 Technische Warnung der Arbeitnehmer<br />

3.12.1 Sofern nicht die Sicherungsmaßnahme „Keine Fahrten“ (siehe<br />

3.11) möglich ist, ist eine technische Warnung der Arbeitnehmer im<br />

Gefahren raum der Gleise vorzusehen, und zwar<br />

- Technische Warnung durch den Einsatz dauernd installierter<br />

technischer Warneinrichtungen (Signalabhängige Arbeitsstellen -<br />

sicherungsanlage – SAS, Automatisches Rottenwarnsystem –<br />

AWS) oder<br />

- Technische Warnung durch mobile technische Einrichtungen (mobile<br />

Rottenwarnanlagen), wenn keine dauernd installierten technischen<br />

Warneinrichtungen zur Verfügung stehen.<br />

3.12.2 Wenn eine Räumung des Gefahrenraumes verzögert werden könnte<br />

(z.B. bei Lärm beim Einsatz schwerer Arbeitsmittel oder bei eingeschränkten<br />

Austrittsmöglichkeiten), so sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen<br />

(z.B. Einrichtung einer „Gefährdeten Rotte“ gemäß Dienstvorschrift)<br />

vorzusehen.<br />

3.13 Organisatorische Warnung der Arbeitnehmer<br />

3.13.1 Sofern nicht die Sicherungsmaßnahme „Keine Fahrten“ (siehe<br />

3.11) und keine technische Warnung der Arbeitnehmer im Gefahrenraum<br />

der Gleise möglich sind (siehe 3.12), ist eine organisatorische Warnung<br />

der Arbeitnehmer im Gefahrenraum der Gleise vorzusehen, und zwar<br />

- Sicherungsposten oder<br />

- Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges erst nach Räumung<br />

des Gefahrenraumes, wenn die Aufstellung von Sicherungsposten<br />

nicht möglich ist.oder<br />

- Zulassung der Neben- oder Sperrfahrten eines Schienenfahrzeuges<br />

gemäß der Betriebsvorschrift bzw. einer Bau- und <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

30


3.13.2 Wenn eine Räumung des Gefahrenraumes verzögert werden könnte<br />

(z.B. bei Lärm, beim Einsatz schwerer Arbeitsmittel oder bei eingeschränkten<br />

Austrittsmöglichkeiten), so sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen<br />

(z.B. Bau- und <strong>Betriebsanweisung</strong>, Einrichtung einer „Gefährdeten Rotte“<br />

gemäß Dienstvorschrift) vorzusehen.<br />

31


3. Teil<br />

Bauarbeiten im Tunnel<br />

3.14 Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel<br />

3.14.1 Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen<br />

- Keine Fahrten (siehe 3.16),<br />

- Technische Warnung der Arbeitnehmer und Aufsuchen eines<br />

sicheren Bereiches (siehe 3.17),<br />

- Technische Warnung der Arbeitnehmer und Vorbeifahrt des<br />

Schienenfahrzeuges (siehe 3.18)<br />

zulässig.<br />

3.14.2 Grundsätzlich ist immer die höchstmögliche Sicherungsmaßnahme vorzusehen<br />

(„keine Fahrten“). Die nächste Sicherungsmaßnahme (Technische<br />

Warnung der Arbeitnehmer und Aufsuchen eines sicheren Bereiches, in<br />

weiterer Folge dann Technische Warnung der Arbeitnehmer und Vorbeifahrt<br />

des Schienenfahrzeuges) darf nur dann festgelegt werden,wenn die vorangehende<br />

Sicherungsmaßnahme nicht möglich ist.<br />

3.15 Gefahrenraum im Tunnel<br />

Grundsätzlich gilt der gesamte Tunnelquerschnitt als Gefahrenraum.<br />

3.16 Keine Fahrten<br />

Soweit dies möglich ist, ist für Bauarbeiten im Tunnel immer die Sicherungsmaßnahme<br />

„Keine Fahrten“ vorzusehen.<br />

3.17 Technische Warnung der Arbeitnehmer und<br />

Aufsuchen eines sicheren Bereiches<br />

3.17.1 Sofern nicht die Sicherungsmaßnahme „Keine Fahrten“ (siehe<br />

3.16) möglich ist, ist eine technische Warnung der Arbeitnehmer und<br />

Aufsuchen eines sicheren Bereiches vorzusehen. Als sichere Bereiche<br />

gelten<br />

- bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum<br />

Schutz der Arbeitnehmer (z.B. mobile Instandhaltungseinheit),<br />

- Rettungsnischen oder Querschläge.<br />

32


3.17.2 Wenn ein Aufsuchen der sicheren Bereiche verzögert werden könnte (z.B.<br />

bei Lärm, beim Einsatz schwerer Arbeitsmittel oder bei eingeschränkten<br />

Austrittsmöglichkeiten), so sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen (z.B.<br />

Bau- und <strong>Betriebsanweisung</strong>, Einrichtung einer „Gefährdeten Rotte“ gemäß<br />

Dienstvorschrift) vorzusehen.<br />

3.17.3 In Rettungsnischen und Querschlägen sowie auf den Zugängen zu Rettungsnischen<br />

und Querschlägen dürfen keine Lagerungen erfolgen, die einen<br />

Zugang zu den sicheren Bereichen behindern oder erschweren.<br />

3.17.4 Bei Tunneln ohne fix verlegte Beleuchtung sind zur besseren Auffindung der<br />

Rettungsnischen<br />

- die Rettungsnischen mit einem weißen Anstrich zu umranden oder<br />

durch Leuchten über der Rettungsnische zu kennzeichnen und<br />

- die Rettungsnischen mit einem bis zur halben Nischenentfernung<br />

ansteigenden und dann wieder abfallenden 20 cm breiten weißen<br />

Anstrich zu verbinden.<br />

3.17.5 Arbeiten in sicheren Bereichen des Tunnels (siehe 3.17.1) dürfen ohne weitere<br />

Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.<br />

3.18 Technische Warnung der Arbeitnehmer und Vorbeifahrt<br />

des Schienenfahrzeuges<br />

3.18.1 Sofern nicht die Sicherungsmaßnahme „Keine Fahrten“ (siehe<br />

3.16) möglich ist und kein sicherer Bereich vorhanden ist (siehe 3.17), ist<br />

eine technische Warnung der Arbeitnehmer und Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges<br />

vorzusehen.<br />

3.18.2 Wenn ein Verlassen des Arbeitsgleises verzögert werden könnte (z.B. beim<br />

Einsatz schwerer Arbeitsmittel), so sind zusätzliche betriebliche Maßnahmen<br />

(z.B. Einrichtung einer „Gefährdeten Rotte“ gemäß Dienstvorschrift)<br />

vorzusehen.<br />

3.18.3 Bei der Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges müssen sich die Arbeitnehmer<br />

im zweigleisigen Tunnel bei einer Sperre des Arbeitsgleises auf dem Rand<br />

weg des Arbeitsgleises aufhalten. In diesem Fall darf die Geschwindigkeit<br />

der Schienenfahrzeuge bei der Vorbeifahrt höchstens 40 km/h betragen.<br />

3.18.4 Im eingleisigen Tunnel darf eine Vorbeifahrt der Schienenfahrzeuge nur<br />

zugelassen werden, wenn der Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand<br />

mindestens 2,5 m beträgt und somit eine Standfläche von mindes-<br />

33


tens 0,8 m vorhanden ist. Bei der Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges müssen<br />

sich die Arbeitnehmer auf dem Randweg aufhalten. In diesem Fall darf<br />

die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge bei der Vorbeifahrt höchstens<br />

10 km/h betragen.<br />

3.18.5 Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke müssen<br />

die Arbeiten bei der Vorbeifahrt der Schienenfahrzeuge eingestellt werden.<br />

In diesem Fall darf die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge bei der Vor<br />

beifahrt höchstens 80 km/h betragen.<br />

3.18.6 Auf den Randwegen sowie auf den Zugängen zu den Randwegen dürfen<br />

keine Lagerungen erfolgen, die einen Zugang behindern oder erschweren.<br />

3.19 Arbeitsmittel im Tunnel<br />

Im gesamten Tunnel ist der Einsatz von Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotoren zu<br />

vermeiden bzw. deren Einsatz auf die kürzest mögliche Einsatzzeit zu beschränken.<br />

Vorhandene ortsfeste Anschlussmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel<br />

sind zu verwenden.<br />

34


4. Teil<br />

Sicherung Dritter im Gefahrenraum der Gleise<br />

3.20 Allgemeine Bestimmungen für Arbeiten Dritter<br />

im Gefahrenraum der Gleise<br />

3.20.1 Arbeitnehmer von Dritten dürfen sich nur im Gefahrenraum der Gleise aufhalten,<br />

wenn und solange es für die Ausführung von Tätigkeiten unbedingt<br />

erforderlich ist.<br />

3.20.2 Arbeiten von Dritten im Gefahrenraum der Gleise (z.B. Reinigungsfirma,<br />

Bauarbeiten für Dritte/nicht im Auftrag des Eisenbahnunternehmens,<br />

Exekutiv organe, etc.) dürfen erst nach Bewilligung eines Aufsichtsorgans<br />

der zuständigen Betriebsstelle des Eisenbahnunternehmens und der Festlegung<br />

der zu informierenden Stelle zugelassen werden.<br />

3.21 Schutzmaßnahmen für Dritte im Gefahrenraum der<br />

Gleise<br />

Für die Tätigkeit von Dritten im Gefahrenraum der Gleise sind die Schutzmaßnahmen<br />

gemäß Punkt 3.1 bis 3.19 festzulegen.<br />

35


4. Abschnitt<br />

Verhalten bei Arbeiten im Bereich<br />

elektrischer Anlagen<br />

4.1. Allgemeine Bestimmungen über das Ver halten bei<br />

Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen<br />

4.1.1 Verboten ist:<br />

- Jedes Unterschreiten des Sicherheitsabstandes (vgl. Punkt 4.1.2)<br />

bei unter Spannung stehenden Teilen von Bahnstromanlagen oder<br />

das direkte Berühren mit Körperteilen oder Gegenständen,<br />

- Besteigen von Masten, die elektrische Anlagen tragen (Oberleitungen,<br />

Bahnstromanlagen),<br />

- Arbeiten mit beweglichen Geräten oberhalb von unter Spannung<br />

stehenden Anlagenteilen,<br />

- Queren von unter Spannung stehenden Anlagenteilen mit Lasten,<br />

Leergehängen oder arbeitenden Geräten,<br />

- Berühren von herab hängenden Leitungen, auch wenn sie auf<br />

dem Boden, auf Bäumen, auf Zäunen oder dergleichen aufliegen,<br />

- Auftrennen von Erdleitungen und Schienenverbindungen<br />

- Aufstellen von Masten, Tragwerken oder sonstigen elektrisch leitenden<br />

Bauteilen (ggf. auch aus Stahlbeton) in der Nähe von<br />

Bahnstromanlagen ohne gleichzeitige Herstellung eines vorläufigen<br />

Schutzerdungsanschlusses,<br />

- Ladearbeiten auf Gleisabschnitten, die nicht als Ladegleis definiert<br />

sind und keine eindeutige Erkennbarkeit des Schaltzustandes aufweisen,<br />

- Abschlagen von Ladungsbefestigungen (z.B. Bindedrähten) in der<br />

Nähe von Bahnstromanlagen,<br />

36


- Verwendung von mechanischen Ladeeinrichtungen (z.B. Förderbänder,<br />

Schuttrinnen) bei eingeschalteter Oberleitung.<br />

- Wiedereinschaltung von Bahnstromanlagen nach einer Notabschaltung<br />

(siehe Punkt 4.1.5).<br />

4.1.2 Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches von Bahnstromanlagen dürfen<br />

nur dann ausgeführt werden,<br />

- wenn die Sicherheitsabstände gemäß der nachstehenden Tabelle<br />

eingehalten werden und<br />

- die Sicherheitsabstände weder unmittelbar mit Körperteilen oder<br />

mittelbar mit Werkzeugen oder Gegenständen erreicht bzw. unterschritten<br />

werden können.<br />

Sicherheitsabstände bei Arbeiten außerhalb des<br />

Gefahrenbereiches von elektrischen Anlagen<br />

4.1.3 Abweichungen von den Verboten gemäß Punkt 4.1.1 oder ein Unterschreiten<br />

der Sicherheitsabstände gemäß 4.1.2 sind nur zulässig bei<br />

- Einhaltung der festgelegten Ersatzmaßnahmen gemäß Dienstvorschrift<br />

sowie<br />

- Durchführung durch fachkundige und dafür berechtigte Personen<br />

(z.B. Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene Person).<br />

37


4.1.4 Elektrische Anlagenteile sind solange als unter Spannung stehend zu betrachten,<br />

solange sie nicht geerdet und kurzgeschlossen sind.<br />

4.1.5 Zur Abwendung einer plötzlich auftretenden Gefahr muss jedermann jeden<br />

Schalter in die Stellung "AUS" bringen oder dieses veranlassen. So weit<br />

vorhanden, sind hierzu die "NOT-AUS“-Tasten zu benützen. Die betriebsführende<br />

Stelle (Fahrdienstleiter [Zugleiter, Zugleitfahrdienstleiter] oder Anlagenbetreiber)<br />

ist unmittelbar danach zu verständigen. Das Wiedereinschalten<br />

darf nur von einem hierfür befugten Arbeitnehmer veranlasst bzw.<br />

vorgenommen werden.<br />

4.1.6 Herabhängende Leitungen (auch dann, wenn sie auf dem Boden, auf Bäumen,<br />

auf Zäunen und dgl. aufliegen) sind in einem Umkreis von mindestens<br />

15 m abzusperren und erforderlichenfalls zu bewachen. Die betriebsführende<br />

Stelle ist unverzüglich zu verständigen. Bei Bahnstromleitungen<br />

(Übertragungsleitungen) ist diese auf Hinweistafeln, die an jedem Mast<br />

montiert sind, ersichtlich.<br />

4.2. Arbeiten im Bereich von unter Spannung stehenden<br />

Bahnstromanlagen<br />

4.2.1 Bei Arbeiten im Bereich von unter Spannung stehenden Bahnstromanlagen<br />

sind die fünf elektrotechnischen Sicherheitsregeln anzuwenden.<br />

1. Freischalten (allpoliges und allseitiges Abschalten),<br />

2. gegen Wiedereinschalten sichern,<br />

3. Spannungsfreiheit feststellen,<br />

4. Erden und Kurzschließen,<br />

5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.<br />

4.2.2 Müssen Arbeiten an Schienenfahrzeugen vorgenommen werden, die sich<br />

unter einer Oberleitung befinden, sind die Sicherheitsabstände gemäß<br />

Punkt 4.1.2 einzuhalten. Wenn die Sicherheitsabstände gemäß Punkt 4.1.2<br />

unterschritten werden, ist die Anlage freizuschalten und sichtbar zu erden.<br />

4.2.3 Beim Einsatz von Lastfördermitteln und Baumaschinen im Gefahrenbereich<br />

von elektrischen Anlagen ist die Anlage bzw. der betroffene Anlagenteil<br />

grundsätzlich freizuschalten und zu erden. Lastfördermittel und Baumaschinen,<br />

die den Sicherheitsabstand unterschreiten (vgl. Punkt 4.1.2), sind an<br />

die Schutzerdungsanlage anzuschließen.<br />

38


4.2.4 Das Erden (Kurzschließen) darf nur durch fachkundige und dafür berechtigte<br />

Personen (z.B. Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene Person)<br />

ausgeführt werden (siehe Punkt 4.1.3), wobei die Punkte 4.2.5 und<br />

4.2.6 einzuhalten sind.<br />

4.2.5 Beim Erden (Kurzschließen) einer Oberleitungsanlage ist die Erdungsvorrichtung,<br />

bestehend aus<br />

- Schienenerdungsklemme bzw. Haftmagnet,<br />

- Erdungstange,<br />

- Erdungsseil,<br />

- Fahrdrahtklemme mit Tastspitze,<br />

vor jedem Gebrauch augenscheinlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand<br />

zu prüfen.<br />

4.2.6 Beim Erden (Kurzschließen) einer Oberleitungsanlage ist folgende Reihenfolge<br />

einzuhalten:<br />

1. Mit der Erdung ist an der Schiene zu beginnen. Dabei ist die Schienenerdungsklemme<br />

bzw. der Haftmagneten an der Schiene zu befestigen.<br />

2. Die Erdungsstange ist aufzurichten (Erdungsseil nicht berühren).<br />

39


3. Auf Spannungsfreiheit mit Tastspitze prüfen.<br />

4. Fahrdrahterdungsklemme im Oberleitungssystem einhängen und festklemmen.<br />

40<br />

Geerdete Oberleitungsanlage: Erdungsvorrichtung in Sicht!


4.3 Ladearbeiten auf Ladegleisen im Gefahrenbereich von<br />

Bahnstromanlagen<br />

4.3.1 Ladearbeiten sind Tätigkeiten, die von Ladegleisbenützern im Zusammenhang<br />

mit der Beförderung des Gutes im Gefahrenbereich von Bahnstromanlagen<br />

durchgeführt werden z.B. Verladen, Ausladen, Umladen, Entnahmen<br />

von Proben des Gutes, Richten der Ladung, Zollbeschau, Tierbeschau und<br />

ähnliche Arbeiten.<br />

4.3.2 Ladegleisbenützer sind Personen, die selbst Ladearbeiten auf Ladegleisen<br />

durchführen, bei deren Durchführung beteiligt sind oder deren Durchführung<br />

beaufsichtigen.<br />

4.3.3 Mit Ladearbeiten beauftragte Arbeitnehmer müssen mit den Örtlichkeiten<br />

des Ladebereiches, insbesondere mit der Anzeige des Schalt- und des Erdungszustandes,<br />

vertraut sein und über die Sicherheitsmaßnahmen bei Ladearbeiten<br />

auf Ladegleisen im Gefahrenbereich von Bahnstromanlagen<br />

nachweislich unterwiesen sein.<br />

4.3.4 Durchführung von Ladearbeiten<br />

Bei der Durchführung von Ladearbeiten sind alle Teile einer Bahnstromanlage<br />

als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn der spannungslose<br />

und geerdete Zustand nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Von unter<br />

Spannung stehenden Anlagenteilen einer Bahnstromanlage muss ein Sicherheitsabstand<br />

von mind. 3,0 m eingehalten werden.<br />

4.3.5 Die Oberleitung des Ladegleises darf nur durch berechtigte Personen des<br />

Eisenbahnunternehmens (Schaltbefugte) ein- und ausgeschaltet werden.<br />

Der Schaltbefugte hat sich nach erfolgtem Schaltvorgang von der entsprechenden<br />

Anzeige des Schaltzustandes bzw Erdungszustandes zu überzeugen.<br />

4.3.6 Vor dem Einschalten der Oberleitung des Ladegleises sind ortsfeste Ladeeinrichtungen<br />

(z.B. Förderanlagen, Abfüllanlagen) in ihre vorgeschriebene<br />

Ruhestellung (Grundstellung) zu bringen.<br />

Mechanische (nicht ortsfeste) Ladeeinrichtungen sind außerhalb des<br />

Si-cherheitsabstandes von mind. 3,0 m gesichert aufzustellen und es dürfen<br />

sich keine Personen im Gefahrenbereich der Bahnstromanlage befinden.<br />

41


4.4 Arbeiten auf Bahnsteigdächern und sonstigen<br />

erhöhten Standflächen<br />

4.4.1 Bei Arbeiten auf Bahnsteigdächern und sonstigen erhöhten Standflächen ist<br />

ein Unterschreiten des Sicherheitsabstandes gemäß Punkt 4.1.2 bzw. Punkt<br />

4.1.3 verboten.<br />

4.4.2 Auf Bahnsteigen und sonstigen erhöhten Standflächen ist das Verweilen auf<br />

Leitern, Gerüsten und Hebebühnen im Gefahrenraum der Gleise (Sogwirkung)<br />

während der Durchfahrt eines Zuges verboten.<br />

4.5 Arbeiten an Weichen<br />

4.5.1 Bei Arbeiten an fernbedienten Weichen oder deren Verschlüssen sind die<br />

abliegenden Weichenzungen bzw. beweglichen Weichenteile und die Bedienungseinrichtungen<br />

festzulegen.<br />

Bei elektrisch fernbedienten Weichen sind<br />

- die Stell- und Überwachungssicherungen zu ziehen oder<br />

- es ist der Antrieb von der Stellstromleitung zu trennen oder<br />

- es ist die elektrische Bediensperre zu aktivieren.<br />

In gleicher Weise ist beim manuellen Umstellen von elektrischen Weichenantrieben<br />

vorzugehen, es sei denn, dass die Abschaltung des Weichenstellstromes<br />

beim Anstecken der Stellkurbel selbsttätig erfolgt. An den Weichenbedienungseinrichtungen<br />

sind Hilfssperren anzubringen.<br />

4.5.2 Bei Arbeiten an der Weichenheizung ist die Weiche gegen Bewegung mechanisch<br />

zu sichern.<br />

4.6 Arbeiten an Gittermastsignalen und auf anderen<br />

erhöhten, schwer zugänglichen Arbeitsplätzen<br />

Bei Arbeiten auf Gittermastsignalen und auf anderen erhöhten, schwer zugänglichen<br />

Arbeitsplätzen sind nachfolgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:<br />

1. Planbare Arbeiten dürfen nur mit geeigneten Einrichtungen wie Arbeitskörben,<br />

Hubarbeitsbühnen, etc. durchgeführt werden.<br />

2. Sofern für planbare Arbeiten oder bei kurzfristig notwendig gewordenen<br />

Störungsbehebungsarbeiten keine geeigneten Fahrzeuge gemäß Punkt 1.<br />

zur Verfügung stehen, dürfen Gittermastsignale oder andere erhöhte,<br />

42


schwer zugängliche Arbeitsplätze nur unter Verwendung einer persönlichen<br />

Schutzausrüstung gegen Absturz bestiegen werden.<br />

43


5. Abschnitt<br />

Verhalten bei<br />

Wartungs- und Reparaturarbeiten<br />

an Schienenfahrzeugen<br />

5.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

5.1.1 Während der Arbeiten an Fahrzeugen müssen diese grundsätzlich stillstehen<br />

und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sein. In Ausnahmefällen<br />

dürfen Wartungs- und Reparaturarbeiten an bewegten Fahrzeugen nach<br />

den dafür festgelegten Maßnahmen durchgeführt werden.<br />

5.1.2 Vor Arbeitsbeginn ist die Verständigung folgender Arbeitnehmer und ihre Zustimmung<br />

erforderlich:<br />

- bei Arbeiten an Fahrzeugen, die in Zügen eingereiht sind, soweit<br />

aus einer Gefährdung für Arbeitnehmer erforderlich, die des Fahrdienstleiters<br />

(Zugleiter, Zugleitfahrdienstleiter) und der Zugmannschaft,<br />

- bei Arbeiten an Fahrzeugen, die nicht in Züge eingereiht sind, die<br />

des für die Verschubaufsicht zuständigen Arbeitnehmers und des<br />

Verschubleiters, ggf. auch die des Triebfahrzeugführers,<br />

- bei besetzten Triebfahrzeugen die des Triebfahrzeugführers,<br />

- die fahrbereiten (nicht besetzten) Triebfahrzeugen die des für die<br />

Betriebsabwicklung im jeweiligen Bereich Zuständigen.<br />

5.1.3 Diese Verständigung hat durch jenen Arbeitnehmer zu erfolgen, der die<br />

Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführt bzw. bei Arbeiten einer Gruppe<br />

von deren Aufsichtführendem (Teamleiter).<br />

5.1.4 Schienenfahrzeuge an denen gearbeitet wird, sowie Schienenfahrzeuge in<br />

Hallen und Schuppen dürfen erst nach Koordination und Zustimmung aller<br />

beteiligten Aufsichtführenden bewegt werden. Insbesondere ist darauf zu<br />

achten, dass:<br />

44


- alle Hindernisse entfernt sind,<br />

- in den Fahrzeugen befindliche Arbeitnehmer auf die Verschubbewegung<br />

aufmerksam gemacht wurden,<br />

- in den Fahrzeugen verbleibendes Werkzeug und Material gegen<br />

Herabfallen gesichert ist und<br />

- sich niemand mehr im Gefahrenraum aufhält.<br />

5.1.5 Bei geschobenen Verschubteilen auf Mattengleisen im Werkstättenbereich<br />

hat sich der an der Spitze befindliche Arbeitnehmer so aufzuhalten, dass er<br />

von seinem Standort aus die im Gefahrenraum des Gleises befindlichen Arbeitnehmer<br />

rechtzeitig warnen kann, erforderlichenfalls muss er dem Verschubteil<br />

vorausgehen.<br />

5.1.6 Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten in den Werkstätten sind die Arbeitnehmer<br />

vor Beginn der Verschubtätigkeit zu warnen. Diese Warnanlagen<br />

müssen bis zur Beendigung der Verschubtätigkeiten eingeschaltet bleiben,<br />

und sind daher von jenen Arbeitnehmern zu betätigen, die die Verschubbewegung<br />

durchführen.<br />

5.1.7 Das Ablegen von Werkzeug und Materialien im Bedienungsraum der Gleise<br />

ist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die Dauer der Arbeit<br />

zulässig. Ragen die für die Ausbesserung erforderlichen Leitern, Gerüste<br />

oder anderen Gegenstände in den Gefahrenraum eines Nachbargleises,<br />

sind keine Fahrten auf diesem Gleis zulässig.<br />

5.1.8 Es ist darauf zu achten, dass andere, am selben Fahrzeug arbeitende Arbeitnehmer<br />

nicht gefährdet werden. So darf z. B. nur nach Verständigung<br />

und Zustimmung aller am Fahrzeug Arbeitenden die Bremse betätigt oder<br />

ein Gestänge bewegt werden.<br />

5.1.9 Finden Arbeiten übereinander statt, müssen vom Arbeitgeber geeignete<br />

technische bzw. organisatorische Maßnahmen durchgeführt werden (z. B.<br />

Dacharbeitsstand mit Gummilippe, die am Fahrzeugdach anliegt oder beispielsweise<br />

keine Tätigkeiten unterhalb des Fahrzeuges, solange am Dach<br />

gearbeitet wird). Es ist darauf zu achten, dass Werkzeuge oder andere Gegenstände<br />

nicht herabfallen können und unterhalb befindliche Personen<br />

verletzen.<br />

45


5.1.10 Nach Beendigung der Arbeit sind Werkzeuge und Materialien zuverlässig<br />

aus den Fahrzeugen, insbesondere von Dächern, Plattformen oder Tritten<br />

zu entfernen. Nach den Ausbesserungsarbeiten sind Griffstangen, Tritte,<br />

Fußböden und Laufbleche von Öl- und Fettresten zu reinigen.<br />

5.1.11 Vor Arbeiten am Bremsgestänge oder an sonstigen Bremseinrichtungen ist<br />

die Luftbremse auszuschalten und zu ent(be)lüften, oder gleichwertige<br />

Schutzmaßnahmen zu verwenden.<br />

5.1.12 Bei jeder Ladetätigkeit, insbesondere mit sperrigen Gütern, ist darauf zu<br />

achten, dass das Ladegut nicht in den Gefahrenraum der Nachbargleise<br />

ragt.<br />

5.1.13 Müssen Wagen bewegt werden, sind Türen, die nach außen aufschlagen,<br />

und klappbare Seitenwände zu schließen. Übergangsbrücken sind zu entfernen.<br />

Durch Kabel hergestellte Stromanschlüsse sind zu entfernen.<br />

5.2. Verwendung von Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen<br />

5.2.1 Schienenfahrzeuge, deren Aufstiege fehlen oder nicht benützbar sind, müssen<br />

über geeignete Aufstiegshilfen betreten werden.<br />

5.2.2 Für Arbeiten an hoch gelegenen Fahrzeugteilen sind standsichere Aufstiegshilfen<br />

oder Arbeitsbühnen zu verwenden. Fahrbare Arbeitsbühnen<br />

sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.<br />

5.3. Heben schwerer Teile<br />

5.3.1 Bevor Schienenfahrzeuge oder schwere Fahrzeugteile mittels eines Kranes<br />

oder anderer Hebezeuge gehoben werden sind alle losen Teile, Werkzeuge<br />

usw. zu entfernen bzw. gegen Herabfallen zu sichern.<br />

5.3.2 Bevor Schienenfahrzeuge an einem Ende angehoben werden, müssen die<br />

Räder am anderen Ende des Fahrzeuges gegen Wegrollen oder Abrutschen<br />

gesichert sein.<br />

46


5.4. Fördern von Radsätzen und Drehgestellen<br />

5.4.1 Radsätze und Drehgestelle dürfen nur von Arbeitnehmern weiter gerollt werden,<br />

die für diese Arbeit unterwiesen sind.<br />

5.4.2 Radsätze mit schweren Gegengewichten, zwischen den Rädern liegenden<br />

Getrieben und anderen Anbauten sind durch zwei Arbeitnehmer zu bewegen.<br />

Diese müssen sich dabei an der Außenseite der Räder befinden.<br />

5.4.3 Es ist verboten, beim Fördern von Radsätzen und Drehgestellen in Speichen<br />

oder Ausnehmungen der Radkörper zu greifen oder zu treten.<br />

5.4.4 Radsätze und Drehgestelle dürfen nur so schnell gerollt werden, dass sie<br />

jederzeit angehalten werden können; erforderlichenfalls sind hierfür geeignete<br />

Hemmschuhe zu verwenden.<br />

5.4.5 Abgestellte oder zum Transport bereitgestellte Radsätze und Drehgestelle<br />

sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.<br />

5.4.6 Radreifen, abgepresste Räder und Radscheiben sind so zu lagern, dass sie<br />

nicht umfallen, wegrutschen oder fortrollen können.<br />

5.4.7 Radreifen, abgepresste Räder und Radscheiben dürfen nicht mit der Hand<br />

gerollt werden. Sie sind mittels Förderwagens oder Kranes zu transportieren.<br />

5.5. Sichern von Arbeitsgruben<br />

5.5.1 Die Absturzkanten der Arbeitsgruben müssen mit einer Gefahrenkennzeichnung<br />

gekennzeichnet sein.<br />

5.5.2 Für das Überschreiten von offenen Arbeitsgruben sind geeignete Übergangsbrücken<br />

in ausreichender Anzahl anzubringen. Das Überspringen<br />

von offenen Arbeitsgruben ist untersagt. Das Kuppeln von Fahrzeugen<br />

auf offenen Arbeitsgruben darf nur von Übergangsbrücken aus und im Stillstand<br />

der Fahrzeuge erfolgen.<br />

5.5.3 Seitliche Arbeitsgruben und alle Arbeitsgruben im Freigelände müssen,<br />

wenn sie nicht benützt werden, abgedeckt oder abgeschrankt sein. Offene,<br />

nicht gesicherte Arbeitsgruben im Freien müssen bei schlechten Sichtverhältnissen<br />

dauernd beleuchtet sein.<br />

47


6. Abschnitt<br />

Koordination<br />

6.1. Zuständigkeit für die Koordination<br />

6.1.1 Die Federführung im Hinblick auf die Koordination zwischen zwei oder mehr<br />

Arbeitgebern obliegt grundsätzlich dem für die Eisenbahninfrastruktur zuständigen<br />

Eisenbahnunternehmen.<br />

6.1.2 Übt in einer gemeinsam genutzten Arbeitsstätte kein Arbeitgeber die Funktion<br />

eines Infrastrukturbetreibers aus (z. B. gemeinsam genutztes Bürogebäude),<br />

obliegt die Federführung nach dem Prinzip der Überwiegendheit jenem<br />

Arbeitgeber mit den meisten ständig beschäftigten Arbeitnehmern in<br />

dieser Arbeitsstätte.<br />

6.2. Grundlage der Koordination<br />

Als Arbeitsgrundlage der koordinierten Evaluierung und Unterweisung sind die Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzdokumente sowie die Unterlagen der Betriebsstellen heranzuziehen.<br />

6.3. Durchführung der Koordination<br />

6.3.1 Das federführende Eisenbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass alle<br />

Betroffenen von der durchzuführenden Koordination Kenntnis erlangen. Alle<br />

Betroffenen sind zur Teilnahme an der Koordination verpflichtet.<br />

6.3.2 Das Ergebnis der Koordination ist zu dokumentieren und aufzubewahren.<br />

6.4. Aufzeigen von geplanten Änderungen<br />

Jeder Arbeitgeber, der eine Änderung plant, die eine neuerliche Koordination erfordert,<br />

hat diesen Umstand vor Durchführung der Änderung dem federführenden Eisenbahnunternehmen<br />

nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />

48


KENNZEICHNUNG VON EINBAUTEN IM GLEISBEREICH<br />

Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes sind bis zu einer Höhe von 3,5m über<br />

Schienenoberkante (SOK) rot/weiß zu kennzeichnen.<br />

Einschränkungen des Bedienungsraumes sind bis 2,0m Höhe über Schienenoberkante (SOK)<br />

schwarz/gelb zu kennzeichnen.<br />

Stolperstellen im Bedienungsraum sind schwarz/gelb zu kennzeichnen.<br />

Die Streifen sind in einem Winkel von etwa 45° und etwa gleich breit anzubringen.<br />

Schmale Einbauten im Bedienungsraum können auch nur gelb (statt schwarz/gelb)<br />

gekennzeichnet werden.<br />

52


54<br />

Stolperstellen im Bedienungsraum<br />

sind schwarz/gelb zu kennzeichnen


Einbauten im Bedienungsraum (z.B. Signalbeikästen)<br />

sind schwarz/gelb zu kennzeichnen<br />

55


56<br />

Laderampen sind an den Stirnseiten rot/weiß<br />

(Absturzkante: schwarz/gelb oder gelb)<br />

Bahnsteige sind an den Stirnseiten schwarz/gelb<br />

zu kennzeichnen


Einbauten im Bedienungsraum (z.B. Fahrleitungsmast)<br />

sind bis zu einer Höhe von 2,0 m über SOK<br />

schwarz/gelb zu kennzeichnen<br />

57


58<br />

Zwergsignale im seitlichen Sicherheitsabstand sind rot/weiß<br />

zu kennzeichnen<br />

Zwergsignale im Bedienungsraum sind schwarz/gelb<br />

zu kennzeichnen


Einbauten im seitlichen Sicherheitsabstand<br />

sind bis zu einer Höhe von 3,5 m über SOK<br />

rot/weiß zu kennzeichnen<br />

59


Verkehrs-Arbeitsinspektorat<br />

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />

ist die zur Wahrnehmung des <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>es in den Verkehrsbetrieben<br />

berufene Behörde und hat dafür zu sorgen, daß der gesetzliche<br />

Schutz der Arbeitnehmer Innen in diesen Betrieben ausreichend gewährleistet wird.<br />

Der Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorats umfaßt die Bediensteten der<br />

Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Post- und Telekommunikationsunternehmen,<br />

Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Schiffahrtsbetriebe sowie einiger Nebenbetriebe<br />

des Verkehrsbereiches.<br />

Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Verkehrs-Arbeits inspektorats umfassen<br />

insbesondere:<br />

- Kontrolle der Verkehrsunternehmen hinsichtlich der Einhaltung der <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>vorschriften;<br />

- Beratung der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen in allen für den <strong>Arbeitnehmerschutz</strong><br />

relevanten Angelegenheiten;<br />

- Teilnahme an Verwaltungsverfahren des Verkehrsbereiches in allen Angelegenheiten<br />

des <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>es;<br />

- Weiterentwicklung des <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>es durch legistische Maßnahmen<br />

sowie durch Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen.<br />

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat versteht sich im Rahmen seiner Tätigkeit nicht nur als<br />

behördliche Überwachungs- und Kontrollinstanz, sondern insbesondere auch als<br />

Dienstleistungsunternehmen mit Beratungsfunktion. Betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

können sich mit Fragen des <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>es direkt an das Verkehrs-<br />

Arbeits inspektorat wenden.<br />

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektorat,<br />

Favoritenstraße 7,<br />

A-1040 Wien<br />

Tel.-Nr. (01) 711 00–2562 oder 2563 (Sekretariat)<br />

Fax-Nr. (01) 71100–2574<br />

eMail: reinhart.kuntner@bmask.gv.at oder<br />

ruth.wedam@bmask.gv.at<br />

Homepage VAI: www.arbeitsinspektion.gv.at/verkehr<br />

60


Versicherungsanstalt<br />

für Eisenbahnen und Bergbau<br />

Unfallversicherung<br />

für Eisenbahnbedienstete<br />

Aufgaben<br />

Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG) genau festgelegt:<br />

- Verhütung von Arbeits unfällen und Berufskrankheiten<br />

- Vorsorge für eine wirksame Erste-Hilfe-Leistung<br />

- Unfallheilbehandlung<br />

- Rehabilitation von Versehrten<br />

- Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />

- sonstige Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung<br />

der Versicherten<br />

Service und Beratung:<br />

Telefonische Anfragen:<br />

öffentl. Festnetz: 050 2350-33820<br />

Basa: (880) 2350 - 33820<br />

Unfallverhütungsdienst u. Präventionszentrum:<br />

öffentl. Festnetz: 050 2350 - 36234<br />

Basa: (880) 2350 - 36234<br />

Persönliche Vorsprache:<br />

Wien 6<br />

Linke Wienzeile 48-52<br />

GBZ 1<br />

61


Weitere VAEB-Informationsbroschüren<br />

zum Eisenbahnwesen:<br />

Aktuelle Fassung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung<br />

(EisbAV) mit<br />

Erläuterungen aus dem Eisenbahnrecht und<br />

<strong>Arbeitnehmerschutz</strong>recht<br />

Vorlage für die Erstellung einer<br />

Betriebsvorschrift für Anschlussbahnen mit<br />

Eigenbetrieb<br />

62


Weitere VAEB-Informationsbroschüren<br />

zum Eisenbahnwesen:<br />

Schwerpunktkonzept über die wichtigsten<br />

<strong>Arbeitnehmerschutz</strong>bestimmungen<br />

bei Eisenbahnfahrzeugen<br />

Schwerpunktkonzept über die wichtigsten<br />

<strong>Arbeitnehmerschutz</strong>bestimmungen<br />

bei Eisenbahnanlagen<br />

63


Dr. Reinhart KUNTNER, Dipl.-Ing. Hannes WAGLECHNER<br />

Eisenbahnrecht<br />

Der einzige vollständige Kommentar<br />

zum gesamten österreichischen Eisenbahnrecht<br />

(ÖGB-Verlag, Gesetze und Kommentare, Band 170)<br />

Dieses Buch enthält:<br />

1) Das Eisenbahngesetz (EisbG)<br />

2) Das neu erlassene Unfalluntersuchungsgesetz (UUG) samt MeldeVO Eisenbahn<br />

3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz (VAIG) samt AVO Verkehr<br />

4) Die Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)<br />

5) Die neu erlassene Eisenbahnbau- und -betriebsordnung (EisbBBV)<br />

6) Durchführungsverordnungen zu EisbG (EisbVO, EKVO, TFVO, SchLV, SCHIV, StrabVO,<br />

EBEV, Verordnungen über geringfügige Baumaßnahmen)<br />

7) Erläuternde Bemerkungen zu allen Regelungen, Verweise auf Regelungen des Eisenbahnrechts<br />

und der Eisenbahnvorschriften, Verweise auf verwandte Regelungen des <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>es,<br />

Verweise auf Regelungen der Europäischen Union<br />

8) Judikatur (VwGH, VfGH, OGH)<br />

9) Literaturhinweise zum Eisenbahnrecht und <strong>Arbeitnehmerschutz</strong>recht<br />

www.oegbverlag.at<br />

Tel.-Nr. (Pichler Medienvertrieb): (01) 202 60 06–6830 (Fax 6880)


Impressum:<br />

Medieninhaber und Herausgeber:<br />

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Reinhart Kuntner (Verkehrs-Arbeitsinspektorat)<br />

Redaktion & Layout: W. Meißner<br />

Druck: SVD Büromanagement GmbH


Hauptstelle WIEN:<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Geschäftsstelle GRAZ:<br />

8010 Graz, Lessingstraße 20<br />

Tel.: 05 02350-0, Basa: 880 2350-0 (österreichweit mit Vorwahl 880!)<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum WIEN<br />

Linke Wienzeile 48-52,1060 Wien<br />

Telefon: 050 2350-0; BASA: (880) 2350-0<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum LINZ<br />

Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />

Telefon: 050 2350-36900; BASA: 880 2350-36900<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum SALZBURG<br />

Hauptbahnhof, Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg<br />

Telefon: 050 2350-36700; BASA: 880 2350-36700<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum INNSBRUCK<br />

Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />

Telefon: 050 2350-36800; BASA: 880 2350-36800<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum GRAZ<br />

Hauptbahnhof, Europaplatz 5, 8020 Graz<br />

Telefon: 050 2350-36400; BASA: 880 2350-36400<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum VILLACH<br />

Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />

Telefon: 050 2350-36600, BASA: 880 2350-36600<br />

Außenstelle EISENERZ<br />

Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz<br />

Telefon: 050 2350-36450

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