Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I ...

Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I ... Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I ...

lehrstuhl.jura.uni.goettingen.de
von lehrstuhl.jura.uni.goettingen.de Mehr von diesem Publisher
22.11.2013 Aufrufe

Begleitkolleg im Strafrecht Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg: Tod der A (+) b) Handlung: Erwürgen (+) c) Kausalität (der Handlung der B für den Tod der A) (+) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf alle objektiven TB-Merkmale (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) B. Strafbarkeit gem. § 211 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Objektive Tatbestandsmerkmale des § 212 I (+) b) Objektive Mordmerkmale der 2. Gruppe - hier: Heimtücke? Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausnutzt. 1

Begleitkolleg im Strafrecht<br />

<strong>Lösungsskizze</strong> <strong>Mord</strong>-<strong>Fall</strong><br />

A. <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§§</strong> <strong>212</strong> <strong>Abs.1</strong> <strong>StGB</strong><br />

I. Tatbestand<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Erfolg: Tod der A (+)<br />

b) Handlung: Erwürgen (+)<br />

c) Kausalität (der Handlung der B für den Tod der A) (+)<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

Vorsatz in Bezug auf alle objektiven TB-Merkmale (+)<br />

II. Rechtswidrigkeit (+)<br />

III. Schuld (+)<br />

B. <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>gem</strong>. § 211 <strong>StGB</strong><br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

a) Objektive Tatbestandsmerkmale des § <strong>212</strong> I (+)<br />

b) Objektive <strong>Mord</strong>merkmale der 2. Gruppe<br />

- hier: Heimtücke?<br />

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des<br />

Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung<br />

ausnutzt.<br />

1


Begleitkolleg im Strafrecht<br />

Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines<br />

Angriffs seitens des Täters versieht.<br />

Als B zur Tötung ansetzt, erkennt A genau was vor sich<br />

geht, versieht sich also sehr wohl eines Angriffs. Sie ist<br />

folglich nicht arglos.<br />

Für die Bestimmung der Arglosigkeit kann<br />

ausnahmsweise auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt<br />

werden, wenn der Täter einen Hinterhalt gelegt hat, um<br />

später die durch den Hinterhalt begründete Wehrlosigkeit<br />

des Opfers zur Tötung ausnutzen zu können.<br />

B hat aber A nicht in einen Hinterhalt gelockt, vielmehr<br />

hat sie erst nach der Fesselung der A den Entschluß<br />

gefaßt, diese zu töten. Auf die (sicher vorliegende)<br />

Arglosigkeit der A bei ihrer Fesselung darf daher hier<br />

nicht abgestellt werden.<br />

Arglosigkeit also (-)<br />

B hat die A folglich nicht heimtückisch getötet.<br />

- hier: Grausamkeit?<br />

Grausam tötet, wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen<br />

körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke<br />

oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß<br />

hinausgehen.<br />

Die Erdrosselung der B durch A war selbst nicht<br />

grausam. In die Betrachtung einzubeziehen sind jedoch<br />

auch Leiden, die der Täter dem Opfer vor der Tötung an<br />

sich zugefügt hat. Man kann hier jedoch darauf abstellen,<br />

daß die A ohne sich wehren zu können mit ansehen<br />

2


Begleitkolleg im Strafrecht<br />

mußte, wie die B in aller Seelenruhe ihre Tötung<br />

vorbereitete und schließlich umsetzte.<br />

Das ist grausam. (+) (Andere Ansicht gut vertretbar)<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

a) Vorsatz bez. der objektiven Tatbestandsmerkmale des<br />

§ <strong>212</strong> (+)<br />

b) Vorsatz bez. der objektiven <strong>Mord</strong>merkmale der 2.<br />

Gruppe<br />

-hier: Grausamkeit:<br />

Kenntnis der objektiven Grausamkeitselemente/<br />

gefühllose und unbarmherzige Gesinnung (+)<br />

c) Subjektive <strong>Mord</strong>merkmale (1. und 3. Gruppe)<br />

- hier: (Sonstiger) niedriger Beweggrund:<br />

Niedrig sind Beweggründe, die nach all<strong>gem</strong>einer<br />

sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und<br />

deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.<br />

(?), pro: letztlich Tötung aus Eifersucht<br />

Contra: nicht jede Form von Eifersucht steht<br />

notwendig auf niedrigster Stufe. 1<br />

II. Rechtswidrigkeit<br />

III. Schuld<br />

C. Ergebnis<br />

B ist strafbar <strong>gem</strong>. <strong>§§</strong> 211, <strong>212</strong> Abs. 1 <strong>StGB</strong>.<br />

1 Vgl. Lacker/Kühl <strong>StGB</strong> (25. Auflage) § 211 Rn. 5 a.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!