Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I ...
Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I ... Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I ...
Begleitkolleg im Strafrecht Lösungsskizze Mord-Fall A. Strafbarkeit gem. §§ 212 Abs.1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg: Tod der A (+) b) Handlung: Erwürgen (+) c) Kausalität (der Handlung der B für den Tod der A) (+) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf alle objektiven TB-Merkmale (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) B. Strafbarkeit gem. § 211 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Objektive Tatbestandsmerkmale des § 212 I (+) b) Objektive Mordmerkmale der 2. Gruppe - hier: Heimtücke? Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausnutzt. 1
- Seite 2 und 3: Begleitkolleg im Strafrecht Arglos
Begleitkolleg im Strafrecht<br />
<strong>Lösungsskizze</strong> <strong>Mord</strong>-<strong>Fall</strong><br />
A. <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§§</strong> <strong>212</strong> <strong>Abs.1</strong> <strong>StGB</strong><br />
I. Tatbestand<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Erfolg: Tod der A (+)<br />
b) Handlung: Erwürgen (+)<br />
c) Kausalität (der Handlung der B für den Tod der A) (+)<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
Vorsatz in Bezug auf alle objektiven TB-Merkmale (+)<br />
II. Rechtswidrigkeit (+)<br />
III. Schuld (+)<br />
B. <strong>Strafbarkeit</strong> <strong>gem</strong>. § 211 <strong>StGB</strong><br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
a) Objektive Tatbestandsmerkmale des § <strong>212</strong> I (+)<br />
b) Objektive <strong>Mord</strong>merkmale der 2. Gruppe<br />
- hier: Heimtücke?<br />
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des<br />
Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung<br />
ausnutzt.<br />
1
Begleitkolleg im Strafrecht<br />
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines<br />
Angriffs seitens des Täters versieht.<br />
Als B zur Tötung ansetzt, erkennt A genau was vor sich<br />
geht, versieht sich also sehr wohl eines Angriffs. Sie ist<br />
folglich nicht arglos.<br />
Für die Bestimmung der Arglosigkeit kann<br />
ausnahmsweise auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt<br />
werden, wenn der Täter einen Hinterhalt gelegt hat, um<br />
später die durch den Hinterhalt begründete Wehrlosigkeit<br />
des Opfers zur Tötung ausnutzen zu können.<br />
B hat aber A nicht in einen Hinterhalt gelockt, vielmehr<br />
hat sie erst nach der Fesselung der A den Entschluß<br />
gefaßt, diese zu töten. Auf die (sicher vorliegende)<br />
Arglosigkeit der A bei ihrer Fesselung darf daher hier<br />
nicht abgestellt werden.<br />
Arglosigkeit also (-)<br />
B hat die A folglich nicht heimtückisch getötet.<br />
- hier: Grausamkeit?<br />
Grausam tötet, wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen<br />
körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke<br />
oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß<br />
hinausgehen.<br />
Die Erdrosselung der B durch A war selbst nicht<br />
grausam. In die Betrachtung einzubeziehen sind jedoch<br />
auch Leiden, die der Täter dem Opfer vor der Tötung an<br />
sich zugefügt hat. Man kann hier jedoch darauf abstellen,<br />
daß die A ohne sich wehren zu können mit ansehen<br />
2
Begleitkolleg im Strafrecht<br />
mußte, wie die B in aller Seelenruhe ihre Tötung<br />
vorbereitete und schließlich umsetzte.<br />
Das ist grausam. (+) (Andere Ansicht gut vertretbar)<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
a) Vorsatz bez. der objektiven Tatbestandsmerkmale des<br />
§ <strong>212</strong> (+)<br />
b) Vorsatz bez. der objektiven <strong>Mord</strong>merkmale der 2.<br />
Gruppe<br />
-hier: Grausamkeit:<br />
Kenntnis der objektiven Grausamkeitselemente/<br />
gefühllose und unbarmherzige Gesinnung (+)<br />
c) Subjektive <strong>Mord</strong>merkmale (1. und 3. Gruppe)<br />
- hier: (Sonstiger) niedriger Beweggrund:<br />
Niedrig sind Beweggründe, die nach all<strong>gem</strong>einer<br />
sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und<br />
deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.<br />
(?), pro: letztlich Tötung aus Eifersucht<br />
Contra: nicht jede Form von Eifersucht steht<br />
notwendig auf niedrigster Stufe. 1<br />
II. Rechtswidrigkeit<br />
III. Schuld<br />
C. Ergebnis<br />
B ist strafbar <strong>gem</strong>. <strong>§§</strong> 211, <strong>212</strong> Abs. 1 <strong>StGB</strong>.<br />
1 Vgl. Lacker/Kühl <strong>StGB</strong> (25. Auflage) § 211 Rn. 5 a.<br />
3