22.11.2013 Aufrufe

Vernehmlassung - Regierungsrat

Vernehmlassung - Regierungsrat

Vernehmlassung - Regierungsrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt<br />

St. Staatskanzlei Alban-Vorstadt 25<br />

CH-4001 Marktplatz Basel 9<br />

CH-4001 Basel<br />

Telefon +41 (0)61 267 95 11<br />

Telefax Telefon +41 (0)61 267 85 95 62 09<br />

E-Mail Telefax urs.hoechle@bs.ch<br />

+41 (0)61 267 85 72<br />

Internet E-Mail staatskanzlei@bs.ch<br />

www.gd.bs.ch<br />

Internet www.bs.ch<br />

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement<br />

3003 Bern<br />

Basel, 24. Oktober 2006<br />

<strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss<br />

vom 24. Oktober 2006<br />

Totalrevision der Tierschutzverordnung; Anhörung<br />

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard<br />

Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 hat Ihr Vorgänger im Amt als Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements,<br />

Altbundesrat Joseph Deiss, die Kantone sowie weitere Kreise zur<br />

<strong>Vernehmlassung</strong> zum Entwurf für eine totalrevidierte Tierschutzverordnung eingeladen. Wir<br />

danken für die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme, welche die Anliegen unseres<br />

Kantons zum Revisionsvorschlag wiedergibt.<br />

1. Einleitende Bemerkungen<br />

Zunächst möchten wir im Sinne einer allgemeinen Bemerkung festhalten, dass mit dem Erlass<br />

des neuen Tierschutzgesetzes und der totalrevidierten Tierschutzverordnung zukünftig<br />

mit einer deutlichen Zunahme von Aufgaben und damit mit einem erhöhten personellen Aufwand<br />

seitens der kantonalen Veterinärämter gerechnet werden muss.<br />

Dies ist insbesondere auf die zunehmend zu beobachtende Tendenz des Bundesamtes für<br />

Veterinärwesen zurückzuführen, bisher selbst wahrgenommene Aufgaben an die kantonalen<br />

Veterinärämter zu delegieren. Kommt hinzu, dass aufgrund des Entwurfs der revidierten<br />

Tierschutzverordnung gegenüber der geltenden Tierschutzgesetzgebung mehr Vorschriften<br />

aufgestellt werden, deren Einhaltung von den Veterinärämtern zwar zu überprüfen ist, die<br />

dafür notwendigen finanziellen Mittel aber nicht zur Verfügung gestellt werden.<br />

So sind in diversen Bereichen neue Aufgaben und damit ein erhöhter personeller Aufwand<br />

seitens der kantonalen Veterinärämter zu erwarten, namentlich


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 2<br />

• bei der Kontrolle der Tierversuche: z. B. Bewilligungspflicht für Versuchstierhaltungen,<br />

-zuchten, -erzeugungen und –handel. Bewilligungen und jährliche Meldungen<br />

für Defektmutanten;<br />

• bei der Kontrolle der Hundehaltung: z. B. Entgegennahme und Abklärung von Meldungen<br />

über Hundebissverletzungen, bzw. über Hunde mit erhöhtem Aggressionspotential.<br />

Verfügen von angemessenen Massnahmen. Anerkennung von Prüfungen für<br />

die Anwendung von Hilfsmitteln in der Hundeerziehung und Entgegennahme der<br />

jährlichen Dokumentationen über die Geräteeinsätze;<br />

• in der Aus- und Weiterbildung der kantonalen Vollzugsorgane;<br />

• in der Kontrolle von Tierhaltungen: z. B. Betriebsbesuche bei gewerbsmässigen<br />

Heimtierhaltungen, Labortierhaltungen und landwirtschaftlichen Tierhaltungen; Meldepflicht<br />

bei der Haltung von mehr als fünf Pferden; Meldepflicht bei Reduktion der<br />

Beleuchtungsstärke aufgrund des Auftretens von Kannibalismus in der Hühnerhaltung;<br />

• in der Kontrolle von Tierhandlungen: z. B. Kontrolle der bewilligten Tierhandlungen<br />

mindestens einmal jährlich (vorher nur mindestens alle zwei Jahre);<br />

• bei Tiertransporten: z. B. Kontrolle des Strassentransits für EU-Schlachttiere; Sicherstellung<br />

der Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen<br />

Vollzugsorgane;<br />

• bei der Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter und<br />

• in der Berichterstattung ans BVET.<br />

2. Bemerkungen zu einzelnen Kapiteln und Bestimmungen<br />

2.1 1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften<br />

Im Sinne von allgemeinen Bemerkungen ist zu diesem Kapitel positiv anzumerken, dass Sozialkontakte<br />

für soziallebende Tiere gefördert werden und arttypische Beschäftigungen bei<br />

Futteraufnahme sowie Witterungsschutz verlangt werden sollen.<br />

Negativ ist dazu zu bemerken, dass die vorgesehenen Vorschriften Vollzugsprobleme mit<br />

sich bringen werden, da ein Verstoss gegen die Bestimmungen trotz den Vorgaben in den<br />

Artikeln „Weidehaltung in Gehegen“ schwer definierbar ist.<br />

2.2 2. Kapitel: Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung<br />

Die Integration des Tierpflegerberufs in die Umgebung des BBT wird begrüsst: So bedeutet<br />

dies eine Aufwertung und Gleichschaltung des Berufbildes und gleichzeitig eine Entlastung<br />

für die Veterinärämter. Positiv ist auch zu vermerken, dass die Aus- und Weiterbildung generell<br />

gefördert wird und im Fall von Verstössen die Verfügung von Ausbildungsmassnahmen<br />

möglich ist.


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 3<br />

Zu Art. 15 Abs. 1:<br />

In Abs. 1 sind die Tierarten umschrieben, deren Betreuung grundsätzlich nur durch ausgebildete<br />

Tierpflegerinnen und Tierpfleger wahrgenommen werden darf. Da die Pflege eines<br />

Wildtieres ganz andere Anforderungen erfüllen muss als z. B. die Pflege von Versuchstieren,<br />

müsste diese durch Tierpflegepersonal der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt<br />

werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Abs. 1:<br />

://: „ 1 In folgenden Tierhaltungen müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpflegerinnen<br />

und Tierpfleger der entsprechenden Fachrichtung betreut werden:“<br />

Zu Art. 19 Abs. 3:<br />

Es ist unverständlich, weshalb Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet mit weniger als<br />

0.5 Standardarbeitskräften (SAK) von der Ausbildung ausgenommen werden sollen. Die betroffenen<br />

Tiere haben die gleichen Bedürfnisse und den gleichen Anspruch an den Tierschutz.<br />

Es darf kein Unterschied machen, ob ein Tier im Tal oder im Berggebiet gehalten<br />

wird. Zudem haben erfahrungsgemäss Klein- und Kleinst-Tierhaltung im Nebenerwerb den<br />

grössten Nachholbedarf im baulichen und qualitativen Tierschutz.<br />

Wir beantragen deshalb:<br />

://: Art. 19 Abs. 3 sei ersatzlos zu streichen<br />

2.3 3. Kapitel: Haustiere, und zum Anhang 1<br />

Allgemeine Bemerkungen:<br />

Positiv sind die Vorschriften für die Haltung von Schafen, Ziegen und Pferden sowie das<br />

Verbot von Elektrobügeln und der Anbindehaltung von Mutterkühen zu werten.<br />

Im negativen Sinn ist zu bemerken, dass viele Faktoren das Wohlbefinden von Tieren in<br />

Gehegen beeinflussen und dass eine abschliessende Definition der Kriterien schwierig ist.<br />

Ebenso schwierig dürfte auch der Vollzug gegenüber den Rechtsunterworfenen sein.<br />

Zu Art. 26:<br />

Gemäss den Erläuterungen und Anhang 6 soll die Übergangsfrist für Elektrobügel („Kuhtrainer“)<br />

20 Jahre betragen. Diese Frist ist viel zu lang. Eine Frist von längstens zehn Jahren ist<br />

absolut ausreichend. Es ist nicht einzusehen, dass Elektrobügel, welche Tiere der Rindergattung<br />

am Einnehmen einer physiologischen Haltung beim Harn- und Kotabsatz hindern,<br />

noch für viele weitere Jahre zugelassen sein sollen. Dies steht in krassem Widerspruch zu<br />

Art. 1 der Verordnung (Tiergerechte Haltung).<br />

Wir beantragen deshalb:


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 4<br />

://: In Anhang 6 (Art. 26 Abs. 2 Satz 2) sei die Frist von 20 Jahren auf höchstens zehn<br />

Jahre zu verkürzen.<br />

Zu Art. 27:<br />

Es wird ausdrücklich begrüsst, dass bei der Fütterung von Kälbern bereits ab der zweiten<br />

Woche auch eine ausreichende Bereitstellung von Heu und neu auch Raufutter vorgeschrieben<br />

werden soll. Der mögliche Konsumentenwunsch nach sog. weissem Kalbfleisch<br />

darf nicht mit einer nicht tiergerechten Mangelernährung erkauft werden, sondern muss an<br />

der Quelle, bei der Produktion von Kalbfleisch, abgestellt werden.<br />

Zu Art. 33 ff:<br />

Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Schweinehaltung ist deutlich zum Ausdruck zu<br />

bringen, dass der Nachvollzug des EU-Beschlusses, wonach die Verwertung von Essensabfällen<br />

verboten werden soll, für die Schweiz klar abzulehnen ist. In der Schweiz werden die<br />

Speisereste bisher unter strengen hygienischen Auflagen verwertet. Es ist nicht nachvollziehbar,<br />

weshalb Essensabfälle als Kehricht vernichtet werden müssen, während auf der<br />

anderen Seite mehr Futtermittel produziert und importiert werden müssen, um die Schweine<br />

zu füttern. Dieses drohende Verbot der Essensabfallverwertung ist als wenig verantwortungsvoller<br />

Umgang mit Ressourcen zu bezeichnen.<br />

Zu Art. 29 Abs. 2:<br />

Der Begriff „weiches verformbares Material“ ist zu unbestimmt. Wer definiert, was darunter<br />

zu verstehen ist? Gummimatratzen jedenfalls genügen diesem Anspruch nicht und sind nicht<br />

gleichwertig mit einer Einstreu.<br />

Zu Art. 41 – 54:<br />

Wir begrüssen die Aufnahme der Schafe, Ziegen und Pferde in den Geltungsbereich des<br />

Tierschutzes. Der Detaillierungsgrad der Vorschriften ist jedoch – wie auch bei den anderen<br />

für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren festgelegten Mindestanforderungen –<br />

sehr hoch und (zu) sehr differenziert. Die Summe der Vorschriften und ihre Dichte übersteigt<br />

das bewältigbare Mass und würde die Produktion von schweizerischem Fleisch – im Vergleich<br />

zum Importfleisch, das möglicherweise nicht unter gleich strengen Vorschriften produziert<br />

wurde – unter Umständen zu teuer machen.<br />

Es ist anzuerkennen, dass detaillierte und differenzierte Vorgaben die Kontrolle und das Verfügen<br />

von Massnahmen durch die kantonalen Veterinärämter erleichtern. Allzu detaillierte<br />

Vorschriften können aber auch zu einer minimalistischen Haltung der Rechtsunterworfenen<br />

führen.<br />

In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass es einfacher und besser wäre, die<br />

Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Zusammenhang mit den weiteren<br />

landwirtschaftlichen Kontrollen durchzuführen. So ist es möglich, bei Nichteinhaltung der<br />

Tierschutzvorschriften ohne spezifische Verfügung des Veterinäramts die Direktzahlungen<br />

zu kürzen. Das Instrument der Direktzahlungen und die Möglichkeit zur Verrechnung ver-


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 5<br />

schafft dem Staat eine starke Position gegenüber einer fehlbaren Landwirtin oder einem<br />

fehlbaren Landwirt.<br />

Zu Art. 55 Abs. 2<br />

Kaninchen sind soziallebende Tiere. Ausser in Einzelfällen (Krankheit, Unfall, Böcke) muss<br />

die Einzelhaltung ausdrücklich verboten sein.<br />

Wir beantragen deshalb folgende neue Formulierung von Abs. 2:<br />

://: „ 2 Kaninchen dürfen nicht einzeln gehalten werden. Ausgenommen sind unverträgliche,<br />

kranke oder werfende Tiere.“<br />

Zu Art. 56:<br />

Hobbykaninchenzüchter bieten Kaninchen oft kein Wasser an. Dies aus reiner Bequemlichkeit<br />

oder um den Ausstellungserfolg zu verbessern. Es muss deshalb in der Verordnung<br />

festgeschrieben werden, dass Kaninchen ständig Wasser zur Verfügung stehen muss.<br />

Wir beantragen deshalb die Einfügung folgenden neuen Absatzes 5:<br />

://: „ 5 Kaninchen muss ständig Wasser zur Verfügung stehen.“<br />

Zu Art. 65 Abs. 2:<br />

Die Formulierung von Art. 65 Abs. 2, wonach Welpen frühestens mit 56 Tagen vom Muttertier<br />

und den Wurfgeschwistern getrennt werden dürfen, ist zu absolut. Sie verbietet die Reduktion<br />

von zu grossen Würfen.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Abs. 2:<br />

://: „ 2 Zur Aufzucht vorgesehene Welpen dürfen frühestens mit 56 Tagen vom Muttertier<br />

und den Wurfgeschwistern getrennt werden.“<br />

Zu Art. 70:<br />

Gemäss Abs. 2 ist die Verwendung von Geräten, welche u.a. mittels chemischer Stoffe auf<br />

den Hund einwirken, verboten. Der Begriff „chemische Stoffe“ ist zu unbestimmt. Er sollte<br />

ersetzt werden durch „chemische, künstliche oder natürliche, reizende Stoffe“. Damit wäre<br />

auch zweifelsfrei der Einsatz von z.B. Zitronensäure verboten. Zudem sollte nicht nur die<br />

Verwendung, sondern auch schon der Import und der Besitz solcher Geräte verboten werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Abs. 2:<br />

://: „Der Import, Besitz und die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund<br />

sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mit künstlichen oder natürlichen<br />

Stoffen eine reizende Wirkung entfalten, ist verboten.“


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 6<br />

Zu Art. 72 Abs. 3:<br />

In Abs. 3 wird von „Abnormität im Verhalten“ gesprochen. Dieser Begriff ist zu unbestimmt.<br />

Es existiert keine anerkannte Normalität des Verhaltens. Der Begriff der Abnormität ist daher<br />

durch den Begriff „Auffälligkeit“ zu ersetzen.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung:<br />

://: Der Begriff "Abnormität" sei zu ersetzen durch "Auffälligkeit"<br />

Zu Art. 73:<br />

Gute kynologische Kenntnisse sind grundsätzlich wünschenswert. Es ist auch zu begrüssen,<br />

dass Hundehalterinnen und Hundehalter einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen<br />

müssen. Diese Vorschrift ist aber ziemlich theoretisch und unrealistisch. So sind nämlich für<br />

den Vollzug grosse Probleme vorgegeben, indem die Kontrolle äusserst schwierig und aufwändig<br />

ist. Es ist auch völlig unklar, was mit Hunden zu geschehen hat, die ohne theoretischen<br />

Kurs der Halterin oder des Halters angeschafft wurden. Abgesehen vom persönlichen<br />

Leid für den Halter oder die Halterin, das durch eine Wegnahme verursacht würde, wäre<br />

dies auch für den Hund schwierig. Zudem müsste die Wegnahme eines solchen Hundes auf<br />

dem Weg einer rekursfähigen Verfügung erfolgen. Lange Rekursverfahren wären absehbar.<br />

Schliesslich sind Hundekurse für erfahrene Hundehalterinnen und Hundehalter kaum nötig.<br />

://: Wir beantragen deshalb, Art. 73 im Sinne unserer Überlegungen nochmals gründlich<br />

zu überdenken.<br />

2.4 4. Kapitel: Heimtiere, Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren<br />

Zu Art. 78:<br />

Art. 78 steht in Widerspruch zu Art. 13 TSchG (Handelsbewilligung vs. Meldepflicht von gewerbsmässigen<br />

Tierzuchten). Wer gewerbsmässig züchtet, handelt zwangsläufig auch. Für<br />

gewerbsmässige Zuchten muss folglich zwingend eine Bewilligung eingeholt werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Titel und Abs. 1 von Art. 78:<br />

://: „Art. 78 Meldepflicht für Tierheime<br />

1 Wer ein Tierheim betreiben will, muss dies der kantonalen Behörde melden.“<br />

2.5 5. Kapitel: Wildtiere, und zum Anhang 2<br />

Zu Art. 79 Abs. 1:<br />

Der Begriff „Zehnfusskrebse (Decapoda)“ ist viel zu weit gefasst. Gemäss Angaben des<br />

Zoologischen Gartens Basel gibt es über 10'000 Arten von Decapoden, vorwiegend marine.


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 7<br />

Die Futtergarnelen des Zoos sind ebenfalls Decapoden und müssten nach dieser Definition<br />

als Wildtiere behandelt werden, was nicht die Meinung sein kann. Es wäre demnach besser<br />

und sinnvoll, eine genauere Umschreibung der Arten vorzunehmen, welche hier gemeint<br />

sind.<br />

Zu Art. 82 Abs. 4:<br />

Abs. 4 enthält falsche Buchstabenverweise (im Kommentar richtig). Abs. 4 müsste demnach<br />

richtig wie folgt lauten:<br />

://:<br />

4 Für das Halten von in Anhang 2 Tabelle 21 mit Buchstabe e oder Tabelle 22 mit<br />

Buchstabe f bezeichneten Arten ist keine Bewilligung notwendig.<br />

Zu Art. 84 Bst. c:<br />

Es nicht ist einzusehen, weshalb die Boa constrictor von der Bewilligungspflicht ausgenommen<br />

sein soll. Dies könnte den Eindruck erwecken, diese Schlange sei einfacher zu halten<br />

als andere Riesenschlangen. Im Sinne der Einfachheit und auch der Rechtsgleichheit ist zu<br />

empfehlen, diese Ausnahme zu streichen. Ebenso macht die Aufzählung einzelner Waranarten<br />

keinen Sinn.<br />

Wir beantragen deshalb:<br />

://: Die Ausnahme, dass die Boa constrictor keiner Bewilligungspflicht unterliegt, ist zu<br />

streichen.<br />

Zu Art. 85 Bst. e:<br />

Die Begriffe „Hochseehaie“ und „Riffhaie“ sind irreführend und wissenschaftlich unhaltbar.<br />

So gibt es durchaus Arten, die sowohl in der Hochsee als auch im Riff leben. Besser wäre<br />

es, von „Haien, die in der Natur länger als 1 m werden“ zu sprechen (analog zu den „Fischen“)<br />

Zu Art. 87 Abs. 6:<br />

Die Formulierung von Abs. 6 ist missverständlich; es kommt nicht klar heraus, was gemeint<br />

ist.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderungen in Abs. 6:<br />

://: „ 6 Die Bewilligung kann für Tierhaltungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und<br />

c strengere Mindestanforderungen als nach Anhang 2 vorschreiben, damit die<br />

Haltungsbedingungen insgesamt den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung<br />

entsprechen und die Ernährung weitgehend durch Nutzung des natürlich wachsenden<br />

Raufutters erfolgt, sofern die Schonung der Futterflächen dies notwendig macht.“<br />

Zu Art. 91:<br />

In der Aufzählung der Bestandteile, welche das Wasser zur Haltung von Fischen oder Zehnfusskrebsen<br />

haben muss, ist von „Kochsalzgehalt“ die Rede. Dieser Ausdruck ist unsinnig.<br />

Im Meerwasser müssen mindestens 70 Elemente in der richtigen Dosierung vorhanden sein,


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 8<br />

damit eine artgerechte Haltung möglich ist. In Kochsalzwasser kann man Meerestiere höchstens<br />

kurzzeitig „aufbewahren“. Der Ausdruck „Salzgehalt“ wäre zwar auch nicht ganz korrekt<br />

aber gleichwohl zutreffender.<br />

Zu Art. 93:<br />

Aus tierschützerischen Gründen wäre ein explizites Hälterungsverbot für Speisefische und –<br />

krebse angebracht. Das Hältern von Speisefischen und –krebsen zum einzigen Zweck der<br />

Frischhaltung ist abzulehnen. In den engen Becken ist keine artgerechte Haltung möglich.<br />

Zu Abs. 2:<br />

Es wird unnötiges Leiden verursacht, wenn das Lösen des Angelhakens von nicht wieder<br />

auszusetzenden Fischen am lebenden Tier erfolgt. Deshalb ist festzuschreiben, dass zum<br />

Verzehr gefangene Fische und Zehnfusskrebse vor dem Lösen des Angelhakens zu töten<br />

sind.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Abs. 2, Satz 1:<br />

://: „ 2 Zum Verzehr gefangene Fische und Zehnfusskrebse sind vor dem Lösen des Angelhakens<br />

unverzüglich zu töten.“<br />

Zum Anhang 2:<br />

Es ist ein Anliegen des Zoologischen Gartens Basel, den Anhang 2 entsprechend der aktuell<br />

gültigen Gesetzgebung beizubehalten. Dieses Anliegen ist zu unterstützen. Es ist eine<br />

Fachkommission einzusetzen, welche den aktuell gültigen Anhang 2 punktuell aufgrund neu<br />

zu erarbeitender, fundierter wissenschaftlicher Grundlagen anpasst.<br />

Demgemäss beantragen wir:<br />

://: Anhang 2 ist entsprechend der aktuell gültigen Gesetzgebung beizubehalten.<br />

Koifische (S. 123): Der Ausdruck „Gehege“ sollte durch „Aquarium/Teich“ ersetzt werden.<br />

Die Masse sollte ein Volumen beschreiben, nicht eine Fläche. Für das Halten eines einzelnen<br />

Koi ist die geforderte Grösse des Aquariums/Teich eher zu klein, bei mehreren Tieren<br />

aber viel zu gross.<br />

2.6. 6. Kapitel: Züchten von Tieren<br />

Allgemein kann festgehalten werden, dass die vorgeschlagene neue Regelung dieses Gebiets<br />

begrüsst wird.<br />

Zu Art. 97 Abs. 2:<br />

Gemäss Art. 97 Abs. 2 dürfen künstliche Reproduktionsmethoden nur von ausgewiesenen<br />

Fachpersonen durchgeführt werden. Da nicht klar ist, was bzw. wer unter einer ausgewiesene<br />

Fachpersonen zu verstehen ist, ist der Begriff in der Verordnung zu definieren.


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 9<br />

Zu Art. 99 Abs. 3:<br />

Im Sinne einer Bemerkung halten wir fest, dass in der Vorschrift, übermässiges Aggressionsverhalten<br />

bei Hunden müsse zum Zuchtausschluss führen, eine Legitimation der Veterinärämter<br />

zu erblicken ist, bei übermässigem Aggressionsverhalten von Hunden eine Kastration<br />

zu verfügen.<br />

Die Prüfung auf das Vorhandensein einer (erwünschten) Grundaggressionsbereitschaft<br />

(Sport-/Schutzhundebereich) im Rahmen der Zuchtauswahl hat zur Folge, dass Hunde mit<br />

zu "geringer Aggressionsbereitschaft" von der Zucht gezielt ausgeschlossen werden. Gerade<br />

diese Tiere sind aber wichtig, wenn übersteigerte Aggressivität innerhalb einer Population/Rasse<br />

(Rottweiler!) züchterisch beeinflusst werden soll.<br />

://: Wir beantragen daher mit Nachdruck, es sei der ursprüngliche Passus der Arbeitsgruppe<br />

des BVET unbedingt wieder in den Verordnungstext aufzunehmen. Zudem<br />

darf Aggression kein positives Zuchtauswahlkriterium sein.<br />

Zu Art. 100:<br />

Gemäss Art. 100 kann das BVET Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten,<br />

Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen. Nach Ansicht unserer<br />

Fachleute sollte die Kontrolle der Vorschriften gem. Art. 100 durch zertifizierte Zuchtverbände<br />

vorgenommen werden.<br />

2.7 7. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren<br />

Zu Art. 103:<br />

Gemäss Art. 13 TSchG ist nur der gewerbsmässige Handel bewilligungspflichtig. Um alle<br />

Unklarheiten zu beseitigen, sollte hier der Begriff der Gewerbsmässigkeit ebenfalls erwähnt<br />

werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Abs. 1:<br />

://: „ 1 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren<br />

gewerbsmässig gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Art. 13 TSchG nötig.“<br />

In Anlehnung an das österreichische Tierschutzgesetz sollten der Handel und das Ausstellen<br />

von Hauskatzen und Hunden in Zoohandlungen verboten werden.<br />

Wir beantragen deshalb, folgenden neuen Abs. 3 in Art. 103 aufzunehmen:<br />

://: „ 3 Das Ausstellen und/oder der Verkauf von Hunden und Hauskatzen in Zoofachhandlungen<br />

ist verboten.“<br />

Zu Art. 104:


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 10<br />

Gemäss Abs. 2 darf der Handel mit Affen und Halbaffen sowie Raubkatzen (Felidae mit<br />

Ausnahme der Hauskatze) nur zoologischen Gärten und Tierparks bewilligt werden, die<br />

nach wissenschaftlichen Grundsätzen geleitet werden. Hierzu stellt sich die Frage, ob für die<br />

Anerkennung als wissenschaftlich geführter Zoo etc. die Richtlinie 92/65/EWG erfüllt werden<br />

muss.<br />

://: Um die diesbezügliche Unklarheit zu beseitigen, ist dies in Art. 104 festzuschreiben.<br />

Zu Art. 105 Abs. 6:<br />

Gemäss den Erläuterungen zu Art. 105 Abs. 6 wird das Führen einer Tierbestandeskontrolle<br />

verlangt, die auch Angaben zu den Käuferinnen und Käufern enthält. In Art. 105 Abs. 6 des<br />

Verordnungsentwurfes fehlt aber eine entsprechende Bestimmung. Es scheint hier ein Versehen<br />

vorzuliegen.<br />

://: Wir beantragen deshalb die entsprechende Anpassung von Art. 105 Abs. 6.<br />

2.8 8. Kapitel: Tiertransporte, und Anhang 4<br />

Artikel 129 lässt Ausnahmen von der in Artikel 15 des Tierschutzgesetzes festgelegten maximalen<br />

Transportzeit zu. Dem Vernehmen nach soll als Verladeort gemäss Art. 15 TSchG<br />

der letzte Ladepunkt (beim Sammeltransport für Schweine: der letzte Betrieb wo Schweine<br />

aufgeladen werden) gelten. Sollte dies tatsächlich so sein, bleibt die Vorschrift Papier, da sie<br />

sehr leicht zu umgehen ist.<br />

Die maximale Transportzeit von 6 Stunden (+2) ist gemessen an den Transportzeiten für internationale<br />

Transporte, die auch durch die Schweiz geführt werden dürfen, nicht nachvollziehbar.<br />

Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrift wird sich als äusserst schwierig erweisen.<br />

Es kommt nicht genügend zum Ausdruck, dass für internationale Transporte durch die<br />

Schweiz die schweizerischen Vorschriften Gültigkeit haben. Wäre dem nicht so, bestünde<br />

eine nicht begründbare Ungleichbehandlung der Inlandtransporte.<br />

Aus der vorgesehenen Zulassung von internationalen Transporten durch die Schweiz ergeben<br />

sich viele Anschlussprobleme, welche der Klärung bedürfen. Als Beispiel die Frage was<br />

zu geschehen hätte, wenn ein solcher Transport innerhalb der Schweiz die für internationale<br />

Transporte vorgesehene maximale Transportzeit erreicht.<br />

Zu Art. 113 Abs. 2:<br />

Anstelle von Weiterbildungsveranstaltungen sollte der Materie entsprechend besser von<br />

"Wiederholungskursen" gesprochen werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Abs. 2:<br />

://: „ 2 Sie müssen alle fünf Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.“


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 11<br />

Zu Art. 116:<br />

Es ist nicht definiert, wer die Prüfungen nach durchgeführten Aus- und Weiterbildungskursen<br />

durchführt. Dafür kommen die Fachverbände, das EVD oder die kantonalen Veterinärämter<br />

in Frage. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sollte eine einzige<br />

Prüfungskommission eingesetzt werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Abs. 2:<br />

://: „ 2 Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften und bestimmt die Prüfungskommission.“<br />

Zu Art. 120 Abs. 1:<br />

In der Praxis ist das unverzügliche Ausladen der Tiere oft nicht möglich (Bsp.: die Fahrer<br />

halten sich nicht an die vorgegebenen Anlieferungszeiten, das Ausladen verzögert sich nach<br />

einer Betriebspanne u.a.m.) Das Ausladen soll aber, wie der Transport auch, ohne unnötige<br />

Verzögerungen durchgeführt werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Abs. 1 Satz 1:<br />

://: „ 1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die<br />

Tiere ohne unnötige Verzögerung ausladen und sie (...).“<br />

Zu Art. 131:<br />

Abs. 1 Bst. f, h und k:<br />

Zu Buchstabe f: die Anpassung der Mindestflächen für Tiere der Rindergattung an die gängigen<br />

Handelskategorien ist erfreulich. Damit wird eine schnelle, unkomplizierte Kontrolle<br />

ermöglicht.<br />

Die Formulierung „Wenn die Ladeflächen gross sind (...)“ lässt indessen viel Interpretationsspielraum<br />

zu. Es wäre prüfenswert, eine Formulierung zu finden im Sinne von: wenn eine<br />

Tiergruppe eine Fläche von mehr als xm 2 (Vorschlag 8m 2 ) beansprucht, ist diese zu unterteilen.<br />

Zu Buchstabe h: Die Vorgabe, dass Fische nur in Behältern transportiert werden dürfen, die<br />

über eine regulierbare Sauerstoffversorgung des Wassers verfügen, ist unmöglich einzuhalten.<br />

Zehntausende von Fischsendungen jährlich wären damit illegal. Die momentane Versandpraxis<br />

(Styroporkiste, Plastiksack, reiner Sauerstoff) ermöglicht problemlos Transporte<br />

bis zu 3 Tagen. Eine regulierbare Sauerstoffversorgung für („Zierfische“) ist völlig sinnlos.<br />

Sie macht nur Sinn bei lebenden Kaltwasser-Speisefischen.<br />

://: Wir beantragen, es sei entweder zu spezifizieren, welche Fische gemeint sind, oder<br />

aber Bst. h sei zu streichen.<br />

Zu Buchstabe k: die Anschrift „lebende Tiere“ hat sich bis heute nicht durchgesetzt, nachdem<br />

einzelne Kantone auch andere Beschriftungen (wie z. B. „Tiertransport“) tolerieren. Die<br />

Vorschrift sollte nur bestehen bleiben, wenn Konsens über deren Umsetzung herrscht.


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 12<br />

Wir beantragen, in Buchstabe f den Satz „Wenn die Ladeflächen gross (...) müssen Trennwände<br />

eingesetzt werden.“ Zu streichen und durch folgende Formulierung zu ersetzen:<br />

://: „f. (...) Wenn eine Tiergruppe eine Fläche von mehr als 8m 2 beansprucht, ist diese<br />

Fläche zu unterteilen."<br />

Abs. 2<br />

Abs. 2 enthält Vorschriften, die erfüllt sein müssen, wenn Transportmittel bei längeren<br />

Transportunterbrüchen als Aufenthaltsort dienen. In der Aufzählung fehlt, dass man Kühe<br />

auch melken können muss. Die Vorschrift über das Melken ist aus tierschützerischer Sicht<br />

von grosser Bedeutung.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Ergänzung am Schluss des ersten Satzes:<br />

://: „(...) ...und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert und Kühe gemolken<br />

werden.<br />

Zu Art. 135 ff:<br />

Die vom Bund vorgesehene Aufhebung des Verbots von internationalen Schlachttiertransporten<br />

im Strassenverkehr durch die Schweiz lehnen wir mit Nachdruck ab. Dieses Anliegen<br />

wird von uns unterstützt.<br />

Zu Art. 138 Abs. 1:<br />

Hier wäre äusserst wünschenswert, wenn Zootiere und Versuchstiere den gleichen Auflagen<br />

unterstellt wären.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung:<br />

://: „ 1 Für den gewerbsmässigen Transport von Wirbeltieren ins oder aus dem Ausland<br />

(...)“.<br />

Für den Transport ins Ausland dürfen die Tiere 8 Stunden ohne Transportplan gefahren<br />

werden (mit Transportplan noch länger). Wie ist dies vor dem Hintergrund die 6 Stunden-<br />

Regelung für Inlandtransporte zu begründen?<br />

2.9 9. Kapitel: Schlachten von Tieren<br />

Zu Art. 141:<br />

Die Erfahrung zeigt, dass nicht an alle Schlachthofmitarbeiter im Bereich Lebendtiere dieselben<br />

Anforderungen gestellt werden können (Stallmeister, Betäubungspersonal, Zutreiber).<br />

In Art. 141 müsste deshalb eine Formulierung gewählt werden, wonach sich solches Personal<br />

über eine stufengerechte Ausbildung ausweisen müsste.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Art. 141 Abs. 1:


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 13<br />

://: „ 1 Personen, die mit dem Treiben, der Aufstallung und Betreuung sowie der Betäubung<br />

und dem Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen betraut sind, müssen sich über<br />

eine stufengerechte Ausbildung nach Artikel 142 ausweisen.“<br />

Entsprechend der vorstehenden Bemerkung sollte ein neuer Abs. 2 mit nachfolgendem<br />

Wortlaut eingefügt werden. Abs. 2 würde dann zu Abs. 3.<br />

://: „ 2 Personen, welche ausschliesslich in Teilbereichen tätig sind, müssen sich über eine<br />

stufengerechte Ausbildung ausweisen.“<br />

Zu Abs. 2 (neu Abs. 3):<br />

Wie bereits zu Art. 113 Abs. 2 bemerkt, sollte auch in dieser Bestimmung von „Wiederholungskursen“<br />

gesprochen werden.<br />

Wir beantragen demnach folgenden neuen Abs. 3:<br />

://: „ 3 Sie müssen alle fünf Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.“<br />

Zu Art. 144:<br />

Es ist zu beachten, dass die Kurse eventuell von Organisationen durchgeführt werden, die<br />

als Interessenvertretungen anzusehen sind. Die Kurse sollten neutral angeboten und abgehalten<br />

werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Abs. 2:<br />

://: „ 2 Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften und bestimmt die Prüfungskommission.“<br />

Zu Art. 147:<br />

Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 des aktuell gültigen Artikels 64 Bst. e betreffen direkt<br />

den Tierschutz und sollten übernommen werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderungen (neue Absätze 4 und 5; bisheriger Abs. 4<br />

wird zu Abs. 6):<br />

://: „ 4 Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen<br />

und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können.<br />

5 Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung<br />

kein Gefälle aufweisen.<br />

6 Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen<br />

und Verletzungen vermieden werden.“<br />

Zu Art. 148 Abs. 1 Bst. i und j:


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 14<br />

Zu Bst. i: Die Tötungsart für Aale (gekühltes Immersionssalzbad) sollte hinterfragt werden.<br />

Es sollte genauer definiert werden, was darunter zu verstehen ist. Dann ist die Frage aufzuwerfen,<br />

wieso Aale in einem solchen Bad ohne zu leiden sterben sollen, bzw. können, wenn<br />

sie auch sehr hohe Salzkonzentrationen und tiefe Temperaturen zu überstehen in der Lage<br />

sind.<br />

Zu Bst. j: Kochen in siedendem Wasser ist keine schmerzlose Tötungsmethode ist. Es stehen<br />

auch andere Verfahren zur Verfügung.<br />

Zu Art. 150 Abs. 2:<br />

Wie soll Abs. 2 in der Praxis umgesetzt werden? Die Vorschrift lässt sich nur bei Gasbetäubungsanlagen<br />

sinnvoll umsetzen. Die Überprüfung eines Bolzenschussapparates zwischen<br />

zwei Betäubungen macht keinen Sinn.<br />

Wir beantragen deshalb folgenden neuen Abs. 2:<br />

://: „ 2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -<br />

anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, so dass<br />

technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, erkannt und behoben<br />

werden.“<br />

2.10 10. Kapitel: Tierversuche, und Anhang 3 und Anhang 5<br />

Zu Art. 153 Bst. c<br />

Die aktuelle Literatur geht davon aus, dass eine bewusste Empfindungsfähigkeit der Föten<br />

erst ab dem letzten Trächtigkeitsdrittel sich entwickelt.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Bst. c:<br />

://: „c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere (Reptilia) im letzten Drittel der Entwicklungszeit<br />

vor der Geburt oder dem Schlüpfen;“<br />

Zu Art. 161 Abs. 2:<br />

Für eine ausreichende Separation müssen nicht zwingend unterschiedliche Räume vorhanden<br />

sein, es bestehen andere, technische Möglichkeiten (I.V.C., Isolatoren, Reinluftschränke<br />

usw.).<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Abs. 2:<br />

://: „ 2 Für kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus müssen Absonderungskompartimente<br />

zur Verfügung stehen oder in anderen Versuchstierhaltungen genutzt<br />

werden können.“<br />

Zu Art. 170 Abs. 2:


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 15<br />

Dieser Absatz lässt keine Güterabwägung für schwer belastete Defektmutanten zu. Die Reglementierung<br />

durch Art. 172 ist in diesem Zusammenhang ausreichend.<br />

Wir beantragen deshalb:<br />

://: Abs. 2 ist zu streichen.<br />

Zu Art. 171:<br />

Diese Bestimmung hat keinen Zusammenhang mit Tierversuchen; sie ist im Kapitel 6 zu integrieren.<br />

Wir beantragen deshalb:<br />

://: Art. 171 ist in Kapitel 6 integrieren.<br />

Zu Art. 177 Abs. 1:<br />

Es liegt in der Verantwortung der versuchsdurchführenden Person, zumindest den ihre Tätigkeit<br />

betreffenden Inhalt der Tierversuchsbewilligungen zu kennen. Dies ist in Abs. 1 festzuhalten.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Abs. 1:<br />

://: „ 1 Die versuchsdurchführende Person ist verantwortlich für die Kenntnis der sie<br />

betreffenden Tierversuchsbewilligungen und die sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen<br />

Arbeiten sowie für ihre Aus- und Weiterbildung.“<br />

Zu Art. 179 Bst. h:<br />

Das "Arbeiten" mit diesen Entwicklungsstufen muss nicht zwingend zu einer Belastung führen<br />

://: Wir beantragen deshalb, Bst. h zu streichen.<br />

Zu Art. 179 Bst. l<br />

Der grosse administrative und personelle Aufwand (Amt, Tierversuchskommission) für die<br />

Durchführung der Güterabwägung für das Töten von Versuchstieren lässt sich nicht rechtfertigen.<br />

Das fachgerechte Töten von Versuchstieren führt zu keiner Belastung und bildet stets<br />

die Voraussetzung für ex vivo Versuche, welche im Sinne der 3R erfolgen.<br />

://: Wir beantragen deshalb, Bst. i zu streichen.<br />

Zu Art. 180 Abs. 3:<br />

Der vorgeschlagene Text legt das Hauptgewicht auf die benötigte Anzahl Tiere. Ausserordentlich<br />

wichtig ist jedoch zudem die Abwägung zwischen der Anzahl einzusetzender Tiere<br />

und der dem Einzeltier zugefügten Belastung. Es ist sinnvoller, eine grössere Anzahl Tiere<br />

einzusetzen, wenn dadurch die Belastung des Individuums deutlich verringert werden kann.


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 16<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung in Abs. 3:<br />

://: „ 3 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass die<br />

kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, die geringstmögliche Belastung der<br />

Tiere angestrebt wird sowie die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der<br />

Versuchsergebnisse und dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische<br />

Verfahren und eine gezielte zeitliche Staffelung der einzelnen Teile angewendet<br />

werden.“<br />

Zu Art. 185 Abs. 9:<br />

Die Durchführung von Tierversuchen im Haltungsraum ist gängige Praxis und oft im Interesse<br />

der Tiere (Beispiel: Substanzgabe am Hund im Hundezwinger). Andererseits haben gewisse<br />

Handlungen tatsächlich nicht im Tierraum zu erfolgen. Deshalb sind nur ganz bestimmte<br />

Versuchstätigkeiten (Töten von Tieren und chirurgische Eingriffe) in Räumen zu<br />

verbieten, in welchen auch weitere Tiere gehalten werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Abs. 9:<br />

://: „ 9 Das Töten von Tieren und/oder chirurgische Eingriffe dürfen nicht in Räumen<br />

durchgeführt werden, in denen weitere Tiere gehalten werden.“<br />

2.11 12. Kapitel: Verbotene Handlungen<br />

Zu Art. 202:<br />

Es fehlt ein Hinweis, wonach bei (häufig vorkommenden) medizinischen Indikationen<br />

(Schwanzverletzungen) das Coupieren erlaubt ist. Dieser Hinweis kann in das Verbot gemäss<br />

Bst. a eingebaut werden.<br />

Wir beantragen deshalb folgende Änderung von Bst. a:<br />

://: a) das nicht krankheits- oder unfallbedingte Coupieren der Rute und der Ohren<br />

sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren.<br />

Wir danken wir Ihnen abschliessend nochmals für die Gelegenheit zur Stellungnahme und<br />

hoffen gerne, dass unsere Anregungen und Bemerkungen beachtet werden.<br />

Freundliche Grüsse<br />

Im Namen des <strong>Regierungsrat</strong>es des Kantons Basel-Stadt<br />

Barbara Schneider<br />

Dr. Robert Heuss


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons Basel-Stadt Seite 17<br />

Präsidentin<br />

Staatsschreiber

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!