Schutzlos hinter Gittern Abschiebungshaft in Deutschland - Pro Asyl
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© Christian Ditsch/Version Foto<br />
II. <strong>Abschiebungshaft</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>: <strong>Pro</strong>blembereiche<br />
n<br />
E<strong>in</strong>s der zentralen Erkenntnisse der durchgeführten<br />
Recherche ist, dass die Situation von Abschiebungshäftl<strong>in</strong>gen<br />
<strong>in</strong> den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich<br />
ist. Allerd<strong>in</strong>gs lassen sich dennoch bestimmte<br />
<strong>Pro</strong>blembereiche gebündelt darstellen, da sie gehäuft auftauchen<br />
oder strukturell vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />
1. Fehlende Trennung von Abschiebungshäftl<strong>in</strong>gen<br />
und Strafgefangenen<br />
In <strong>Deutschland</strong> wird <strong>Abschiebungshaft</strong> <strong>in</strong> zehn von 16 Bundesländern<br />
26 <strong>in</strong> Justizvollzugsanstalten vollzogen, die <strong>in</strong> der<br />
Verantwortung der Justizm<strong>in</strong>isterien stehen. Von den 13 besuchten<br />
Hafte<strong>in</strong>richtungen wird die <strong>Abschiebungshaft</strong> nur <strong>in</strong><br />
fünf Haftanstalten völlig eigenständig vollzogen. In allen übrigen<br />
Haftanstalten f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong> paralleler Vollzug von <strong>Abschiebungshaft</strong><br />
und Untersuchungs- bzw. Strafhaft statt. Zwar<br />
wird meistens dafür gesorgt, dass Abschiebungsgefangene<br />
ke<strong>in</strong>en Kontakt zu Untersuchungs- und Strafgefangenen haben.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs werden die Abschiebungshäftl<strong>in</strong>ge den gleichen<br />
Beschränkungen unterworfen wie Untersuchungs- oder<br />
Strafgefangene. Dies betrifft unter anderem Besuchsmöglichkeiten,<br />
E<strong>in</strong>schluss oder Kontakt zur Außenwelt.<br />
1.1. Praxis der Länder<br />
Das Trennungsgebot wird <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong> vielen <strong>Abschiebungshaft</strong>e<strong>in</strong>richtungen<br />
missachtet. Am deutlichsten wird<br />
dies <strong>in</strong> der JVA Chemnitz, wo der Vollzug der <strong>Abschiebungshaft</strong><br />
bei weiblichen Inhaftierten auf e<strong>in</strong>er Station mit Untersuchungshäftl<strong>in</strong>gen<br />
praktiziert wird. Weiterh<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>t<br />
dies auch <strong>in</strong> (den nicht besuchten) Frauen-Haftanstalten <strong>in</strong><br />
Hessen (JVA Frankfurt III), Baden-Württemberg (JVA Schwäbisch<br />
Gmünd) und <strong>in</strong> den Justizvollzugsanstalten <strong>in</strong> Bayern<br />
der Fall zu se<strong>in</strong>. In den übrigen Justizvollzugsanstalten, <strong>in</strong><br />
denen Straf- und <strong>Abschiebungshaft</strong> parallel vollzogen werden,<br />
könnten Kontakte z.B. über die sog. Hausarbeiter entstehen,<br />
die zumeist für die Re<strong>in</strong>igung oder das Austeilen des<br />
Essens zuständig s<strong>in</strong>d. Ob und <strong>in</strong>wieweit diese Kontakte gegen<br />
das Trennungsgebot verstoßen, muss gerichtlich geklärt<br />
werden. Bei strikter Anwendung und Auslegung stellt aber<br />
auch dies e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die Rückführungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />
26. Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thür<strong>in</strong>gen.