Schutzlos hinter Gittern Abschiebungshaft in Deutschland - Pro Asyl
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Übersicht über die Bewegungsfreiheit <strong>in</strong> <strong>Abschiebungshaft</strong>anstalten<br />
Haftanstalt: Offene(r) Flur/Abteilung: Aufenthalt im Freien<br />
Berl<strong>in</strong> 24 Stunden 2 Stunden<br />
Eisenhüttenstadt 15 Stunden 1 Stunde<br />
Bremen 15 Stunden Etwa 7 ½ Stunden, dabei besteht die Möglichkeit,<br />
eigenständig <strong>in</strong>s Freie zu kommen und sich dort<br />
aufzuhalten.<br />
Ingelheim 15 Stunden 8 Stunden, dabei besteht die Möglichkeit,<br />
eigenständig <strong>in</strong>s Freie zu kommen und sich dort<br />
aufzuhalten.<br />
Chemnitz 15 Stunden (<strong>in</strong> der Woche), 1 ½ Stunden<br />
8 Stunden (Wochenende)<br />
Hannover 14 Stunden (<strong>in</strong> der Woche), 1 Stunde<br />
13 Stunden (Wochenende)<br />
Büren 13 ½ Stunden (Frauen), 2 Stunden<br />
4 Stunden (Männer<br />
Frankfurt 13 Stunden 2 Stunden<br />
Rendsburg 12 Stunden 2 Stunden<br />
Hamburg 7 ½ Stunden Knapp 3 Stunden, dabei besteht die Möglichkeit,<br />
eigenständig <strong>in</strong>s Freie zu kommen und sich dort<br />
aufzuhalten.<br />
Bützow 7 Stunden 1 Stunde<br />
Dresden 6 ½ Stunden (<strong>in</strong> der Woche), 1 Stunde<br />
4 ½ Stunden (Wochenende)<br />
Mannheim Es gibt ke<strong>in</strong>en offenen Flur, 1 ½ Stunde<br />
es besteht nur die Möglichkeit<br />
des Umschlusses.<br />
4.3 Bewegungsfreiheit<br />
Die <strong>in</strong>dividuelle Bewegungsfreiheit <strong>in</strong>nerhalb der Abteilungen<br />
bzw. Flure wird <strong>in</strong> den jeweiligen Haftanstalten äußerst<br />
unterschiedlich und zum Teil unverhältnismäßig restriktiv gehandhabt.<br />
Die <strong>in</strong>dividuelle Bewegungsfreiheit <strong>in</strong>nerhalb der Abteilung<br />
bzw. auf dem Flur ist e<strong>in</strong>e der wenigen verbliebenen Freiheiten.<br />
Dass zeitlich umfassender E<strong>in</strong>schluss, wie z.B. <strong>in</strong> Mannheim<br />
oder Büren (bei den männlichen Inhaftierten) nicht mit<br />
Sicherheitsargumenten gerechtfertigt werden kann, zeigen<br />
andere Haftanstalten, wie z.B. Berl<strong>in</strong>. Auch die überwiegend<br />
äußerst restriktiv gehandhabten Möglichkeiten des <strong>in</strong>dividuellen<br />
und zeitlich großzügigen Aufenthaltes im Freien könnten<br />
anders gestaltet werden, wie die Beispiele der <strong>Abschiebungshaft</strong>anstalten<br />
<strong>in</strong> Bremen, Ingelheim und Hamburg (Justizvollzugsanstalt)<br />
zeigen.<br />
Vielfach wird gerade der Aufenthalt im Freien entsprechend<br />
der strafgesetzlichen Regelungen umgesetzt, d.h. e<strong>in</strong> bis<br />
maximal zwei Stunden „Hofgang“. Beim Vollzug der <strong>Abschiebungshaft</strong><br />
<strong>in</strong> Justizvollzugsanstalten hat diese Reglementierung<br />
oftmals den Grund, dass nur sehr begrenzt Hofgangflächen<br />
zur Verfügung stehen und allen Inhaftierten der<br />
Aufenthalt im Freien ermöglicht werden muss. Warum aber<br />
z.B. die Hofgangzeiten <strong>in</strong> den Haftanstalten Berl<strong>in</strong>, Eisenhüttenstadt,<br />
Rendsburg und lange Zeit auch Ingelheim als eigenständige<br />
<strong>Abschiebungshaft</strong>anstalten, und Mannheim, mit<br />
e<strong>in</strong>em eigenen Außenbereich für Abschiebungshäftl<strong>in</strong>ge, so<br />
restriktive Vorgaben im H<strong>in</strong>blick auf den Aufenthalt im Freien<br />
haben bzw. hatten, ist nicht nachvollziehbar.