S3-Leitlinie Demenzen (Kurzversion) - AWMF
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12<br />
2. Diagnostik<br />
Abhängigkeitserkrankungen. Insbesondere depressive Symptome sind gezielt zu erfassen, da diese als<br />
Risikofaktoren für die Entwicklung einer Demenz gelten, Begleitsymptome bei beginnender Demenz<br />
sein können, aber möglicherweise auch die Ursache von kognitiven Störungen darstellen. Gleichzeitig<br />
werden mit Hilfe des psychopathologischen Befundes wesentliche psychische und Verhaltenssymptome,<br />
die bei Demenz auftreten und von besonderer Relevanz in der Behandlung von Demenzerkrankten sind,<br />
erfasst.<br />
2.2.3 Kognitiver Kurztest<br />
Demenzerkrankungen sind u.a. durch kognitive Beeinträchtigungen definiert. Die Wahrnehmung kognitiver<br />
Beeinträchtigung durch den Erkrankten und die Angehörigen ist durch vielfältige Faktoren beeinflusst.<br />
In der täglichen Praxis können kognitive Störungen übersehen werden, falls nicht gezielt<br />
nachgefragt wird und keine Angaben von Angehörigen erfolgen. Als Instrumente zur orientierenden<br />
Einschätzung von kognitiven Störungen sind z.B. der Mini-Mental-Status-Test (MMST) 10 , der DemTect<br />
11 und der Test zur Früherkennung von <strong>Demenzen</strong> mit Depressionsabgrenzung (TFDD) zu nennen 12 .<br />
Der Uhrentest kann in Kombination mit den anderen genannten Kurztestverfahren die diagnostische<br />
Aussagekraft erhöhen, ist jedoch als alleiniger kognitiver Test nicht geeignet 13 .<br />
6 Bei jedem Patienten mit Demenz oder Demenzverdacht sollte bereits bei der Erstdiagnose<br />
eine Quantifizierung der kognitiven Leistungseinbuße erfolgen.<br />
Für die ärztliche Praxis sind die einfachen und zeitökonomischen Tests, z.B. MMST,<br />
DemTect, TFDD und Uhrentest, als Testverfahren geeignet, um das Vorhandensein und den<br />
ungefähren Schweregrad einer Demenz zu bestimmen.<br />
Die Sensitivität dieser Verfahren bei leichtgradiger und fraglicher Demenz ist jedoch<br />
begrenzt und sie sind zur Differenzialdiagnostik verschiedener <strong>Demenzen</strong> nicht geeignet.<br />
Empfehlungsgrad B, <strong>Leitlinie</strong>nadaptation NICE-SCIE 2007<br />
2.2.4 Schweregradeinteilung<br />
Eine subjektive Einschätzung der kognitiven Leistung ist ferner allein nicht geeignet, den Schweregrad<br />
der Beeinträchtigung zu quantifizieren. Die quantitative Abschätzung der kognitiven Beeinträchtigung<br />
ist jedoch notwendig für die Festlegung auf einen Demenzschweregrad. Die Schweregradeinschätzung<br />
ist Grundlage einer adäquaten Aufklärung und Betreuung von Erkrankten und Angehörigen sowie zur<br />
Indikationsstellung von Therapien.<br />
Hinsichtlich der Schweregradeinteilung einer Demenz wird im Falle der Alzheimer-Demenz der MMST<br />
im Rahmen von Therapiestudien herangezogen. Angelehnt an das NICE 14 und das IQWiG 15 kann<br />
folgende Einteilung vorgenommen werden, wobei die Grenzen zwischen den einzelnen Stufen weich<br />
sind und im individuellen Fall nur als Orientierungshilfe dienen (s. auch Abschnitt 3).<br />
• MMST 20 bis 26 Punkte: leichte Alzheimer-Erkrankung<br />
• MMST 10 bis 19 Punkte: moderate/mittelschwere Alzheimer-Erkrankung<br />
• MMST weniger als 10 Punkte: schwere Alzheimer-Erkrankung<br />
Die anamnestischen Angaben, die Ergebnisse der körperlichen und psychopathologischen Untersuchung<br />
sowie die Ergebnisse eines geeigneten Kurztests dienen als Grundlage der syndromalen diagnostischen<br />
Zuordnung.<br />
7 Grundlage der Diagnostik ist eine ärztliche Untersuchung unter Einschluss eines<br />
internistischen, neurologischen und psychopathologischen Befundes. Eine Schweregradabschätzung<br />
der kognitiven Leistungsstörung soll mit Hilfe eines geeigneten Kurztests<br />
durchgeführt werden.<br />
Good clinical practice, Expertenkonsens<br />
<strong>S3</strong>-<strong>Leitlinie</strong> "<strong>Demenzen</strong>": <strong>Kurzversion</strong> (November 2009)<br />
Die "<strong>Leitlinie</strong>n" der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte<br />
Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen<br />
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ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die "<strong>Leitlinie</strong>n" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder<br />
haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.<br />
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