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Untitled - Stadt Grünhain-Beierfeld

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2<br />

Nummer 1 – Jahrgang 2007<br />

Mittwoch, 17. Januar 2007<br />

Spiegelwaldbote<br />

Hinweise der Redaktion:<br />

Die Ausgabe Nr. 2, Jahrgang 2007, unseres Amtsblattes<br />

„Der Spiegelwaldbote“ erscheint am<br />

Mittwoch, dem 31. Januar 2007.<br />

Beiträge hierfür sind bis spätestens Freitag, den<br />

19.01.2007, in der jeweiligen Gemeindeverwaltung<br />

abzugeben.<br />

Redaktionsschluss ist der 22.01.2007.<br />

im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Beierfeld</strong>:<br />

Frau Hilde Beuthner<br />

Frau Brigitte Fichtner<br />

Herrn Paul Zinner<br />

Frau Wally Oelsner<br />

Herrn Joachim Güttge<br />

Ihre Redaktion „Der Spiegelwaldbote“<br />

am 25. Januar zum 84. Geb.<br />

am 25. Januar zum 82. Geb.<br />

am 26. Januar zum 94. Geb.<br />

am 27. Januar zum 84. Geb.<br />

am 30. Januar zum 82. Geb.<br />

im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Grünhain</strong>:<br />

Herrn Horst Rudolph am 17. Januar zum 83. Geb.<br />

Frau Jutta Fischer am 21. Januar zum 86. Geb.<br />

Frau Gertrud Leistner am 22. Januar zum 98. Geb.<br />

Herrn Gotthard König am 28. Januar zum 87. Geb.<br />

Frau<br />

Hildegard Schneider am 30. Januar zum 90. Geb.<br />

Herrn Günther Schubert am 30. Januar zum 81. Geb.<br />

in Bernsbach:<br />

Herrn Horst Poller<br />

Frau Herta Weißflog<br />

Frau Helene Schulz<br />

Herrn Johannes Göthel<br />

am 24. Januar zum 85. Geb.<br />

am 26. Januar zum 87. Geb.<br />

am 26. Januar zum 85. Geb.<br />

am 27. Januar zum 83. Geb.<br />

Das Fest der „Goldenen Hochzeit“ begehen<br />

am 26. Januar 2007<br />

Dietmar und Martina Ullmann aus Bernsbach.<br />

Herzlichen Glückwunsch allen Jubilaren.<br />

Pressemitteilung des Sächsischen<br />

Staatsministeriums für Finanzen<br />

Fahrzeugzulassung erst nach Bezahlung der<br />

Kraftfahrzeugsteuerrückstände<br />

Ab 1. Januar 2007 überprüfen alle sächsischen Kfz-Zulassungsstellen<br />

bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen<br />

automatisch, ob der Antragsteller seine Kraftfahrzeugssteuer<br />

vollständig beglichen hat.<br />

Nur wenn das der Fall ist, wird das Fahrzeug zugelassen.<br />

Um unnötige Wege zu ersparen, empfiehlt das Finanzministerium,<br />

eventuelle Kraftfahrzeugsteuerschulden vor<br />

dem Gang zur Zulassungsbehörde zu begleichen.<br />

Dies kann nur durch Überweisung an das Finanzamt erfolgen,<br />

denn die Zulassungsbehörden nehmen solche Zahlungen<br />

nicht entgegen.<br />

Da die Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts regelmäßig<br />

erst nach einigen Tagen erfolgt, kann die Zulassungsbehörde<br />

das Fahrzeug schon dann zulassen, wenn die<br />

Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände durch Kontoauszug<br />

oder Bareinzahlungsquittung des Kreditinstitutes<br />

nachgewiesen wird.<br />

Ein abgestempelter Überweisungsauftrag reicht als Beleg<br />

jedoch nicht aus.<br />

Sollte ein Dritter wie z. B. der Autohändler, ein Zulassungsdienst<br />

oder der Ehegatte mit der Zulassung beauftragt<br />

sein, so muss dieser eine Vollmacht vorlegen, in der sich<br />

der Halter mit der Bekanntgabe eventuell bestehender<br />

Kraftfahrzeugsteuerrückstände gegenüber dem Dritten<br />

einverstanden erklärt.<br />

Ohne diese Vollmacht kann das Fahrzeug nicht zugelassen<br />

werden. Die Regelung dient dem Schutz der persönlichen<br />

steuerlichen Daten.<br />

Vordrucke für dieses Verfahren liegen in den Finanzämtern<br />

und Zulassungsbehörden aus. Sie sind auch im Internet<br />

neben weiteren Informationen zum Verfahren unter der<br />

Internet-Adresse www.amt24.sachsen.de abrufbar.<br />

Bei der Zulassung eines Fahrzeugs besteht in Sachsen<br />

seit dem 1. Juli 2006 die Pflicht zur Abgabe einer Einzugsermächtigung<br />

für die Kraftfahrzeugsteuer. Die Zulassungsstellen<br />

der Landkreise Chemnitzer Land, Leipziger Land,<br />

Bautzen sowie der Kreisfreien <strong>Stadt</strong> Chemnitz prüfen seitdem<br />

auch, ob Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen.<br />

Die Zulassung ist dort neben der verpflichtenden Einzugsermächtigung<br />

zusätzlich bereits von der Begleichung<br />

etwaiger Rückstände abhängig.

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