Mandanten-Information 2012/02 - Richard Bosser

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Mandanten-Information 2012/02 Stuttgart, im August 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen die HINWEISE AUGUST 2012, die wie folgt gegliedert sind: A. Einkommensteuer B. Sonstiges Ergänzen will ich diese mit folgenden Informationen: 0 Aktueller Block 1 Alle Steuerzahler 2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler 3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer 4 GmbH - , GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer 5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt - 6 Haus- und Grundbesitzer – Vermieter - entfällt - 7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte – Finanz- und Vermögensplanung - bAV 8 Umsatzsteuerzahler - entfällt - 9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer 10 Finanzbuchhaltung - entfällt - 11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt - 12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht und dergl. 13 Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen nicht qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.

<strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong><br />

<strong>2012</strong>/<strong>02</strong><br />

Stuttgart, im August <strong>2012</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

anbei übersende ich Ihnen die HINWEISE AUGUST <strong>2012</strong>, die wie folgt gegliedert<br />

sind:<br />

A. Einkommensteuer<br />

B. Sonstiges<br />

Ergänzen will ich diese mit folgenden <strong>Information</strong>en:<br />

0 Aktueller Block<br />

1 Alle Steuerzahler<br />

2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />

3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />

4 GmbH - , GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -<br />

6 Haus- und Grundbesitzer – Vermieter - entfällt -<br />

7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte –<br />

Finanz- und Vermögensplanung - bAV<br />

8 Umsatzsteuerzahler - entfällt -<br />

9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />

10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />

11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />

12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht und dergl.<br />

13 Hinweis: Die in diesem <strong>Mandanten</strong>brief enthaltenen Beiträge sind nach<br />

bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der<br />

allgemeinen <strong>Information</strong> und ersetzen nicht qualifizierte Beratung in konkreten<br />

Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses <strong>Information</strong>sschreibens kann daher<br />

nicht übernommen werden.


- 2 -<br />

0 Aktueller Block<br />

0.1 Zinskonditionen<br />

Prüfen Sie Ihre Zinskonditionen soweit Sie einen Kontokorrentkredit in<br />

Anspruch genommen haben; ebenso die Überziehungskonditionen.<br />

Bei Durchsicht meiner <strong>Mandanten</strong> habe ich festgestellt, dass es hier<br />

erhebliche Schwankungen gibt.<br />

Der Höchstsatz für Kontokorrentzinsen liegt bei 12% und der unterste Betrag<br />

bei 6,75 %.<br />

Sofern Sie das Kreditlimit überziehen, schlagen die Banken in der Regel 4-5%<br />

hinzu, was dann einen Gesamtzins von 11,75 % bis 17 % ergibt.<br />

Ich empfehle Ihnen dringend, eine Zinstabelle anzulegen, in der Sie ständig<br />

die Konditionen im Griff behalten.<br />

0.2 Krankenversicherung: Kein Weg zurück?<br />

Ein Arbeitnehmer, dessen Bezüge in der Vergangenheit die jeweilige<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschritten haben und der bislang<br />

privat krankenversichert war, kann unter bestimmten Umständen wieder<br />

krankenversicherungspflichtig werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn er<br />

seine Arbeitszeit soweit reduziert, dass er mit seinem entsprechend<br />

geringeren Gehalt unter die JAE-Grenze rutscht. Ein Unterschreiten dieses<br />

Werts kann aber auch Folge einer Anhebung der JAE-Grenze sein. In solchen<br />

Fällen besteht für den Beschäftigten jedoch die Möglichkeit, sich von der<br />

gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen und auch<br />

weiterhin privat krankenversichert zu bleiben.<br />

Hier hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil jetzt für mehr Klarheit<br />

gesorgt. Unstrittig war und ist zunächst: Eine Befreiung von der<br />

Krankenversicherungspflicht wirkt so lange, wie der Tatbestand, der zu<br />

Befreiung geführt hat, gegeben ist. Wer sich also von der<br />

Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, muss dann auch für die<br />

gesamte weitere Dauer seiner „befreiten“ Beschäftigung privat<br />

krankenversichert bleiben. Und auch während des danach folgenden<br />

Ruhestandes ist der Weg zurück versperrt: Die für den Zugang zur<br />

Krankenversicherung der Rentner erforderliche Vorversicherungszeit kann<br />

nämlich nicht mehr erfüllt werden.<br />

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben bislang allerdings die darüber<br />

dem Ende der aktuell ausgeübten Beschäftigung zunächst Arbeitslosengeld<br />

bezogen und im Anschluss daran wieder eine neue Beschäftigung<br />

aufgenommen wird. Sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges als auch<br />

in der neuen Beschäftigung besteht dann Krankenversicherungspflicht. Dies<br />

ist allerdings nicht der Fall, wenn die „befreite“ Beschäftigung erst nach dem<br />

55. Lebensjahr endet. Denn in solchen Fällen schließt der Gesetzgeber eine<br />

Rückkehr in die GKV aus Altersgründen aus (AZ: B 12 KR 9/09R).


- 3 -<br />

0.3 Finanzämter filzen reiche Rentner<br />

Seit Kurzem setzen Finanzämter eine neue Software ein, um<br />

Zinszahlungen an Senioren auszuwerten. Das neue Programm scannt<br />

Meldungen, die ausländische Banken im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie<br />

an Deutschland weitergeben.<br />

Neben den CD-Laufwerken arbeiten in deutschen Finanzämtern jetzt auch die<br />

Server mehr: Ein neues Programm überprüft neuerdings Zinsen, die<br />

ausländische Banken an deutsche Senioren zahlen. Laut „Capital“ greift das<br />

Programm dabei auf Daten zu, die ausländische Banken im Rahmen der EU-<br />

Zinsrichtlinie an Deutschland weiterleiten. Mitarbeiter des<br />

Bundesfinanzministeriums bestätigten die Vorgehensweise gegenüber dem<br />

Wirtschaftsmagazin.<br />

Als erstes Bundesland führte Bayern die Software Anfang Juni ein. In<br />

Nordrhein-Westfalen arbeiten ebenfalls schon sechs Finanzämter damit. In<br />

einigen Monaten sollen alle Finanzämter das neue Programm benutzen.<br />

Laut „Capital“ ist die Software, im Unterschied zu alten Programmen, in der<br />

Lage, Daten aus Rentenbezugsmitteilungen, Freistellungsaufträgen und den<br />

EU-Zinsinformationen in einem Datenpaket zusammenzuführen und zu<br />

überprüfen.<br />

Sparer mit gut bestückten Konten in Österreich, der Schweiz und Luxemburg<br />

betreffen die neuen Ermittlungen jedoch nicht, da diese Länder die Daten nicht<br />

weitergeben.<br />

0.4 Steuerabkommen mit der Schweiz weiterhin offen<br />

In jüngster Zeit wurden schwerpunktmäßig aus Nordrhein-Westfalen neue<br />

Ankäufe von Steuerdaten-CDs bekannt, die Daten von Steuerpflichtigen aus<br />

dem gesamten Bundesgebiet enthalten. Die Steuerfahndungsstellen sind<br />

derzeit rege dabei, die betroffenen Anleger anzuschreiben und um Aufklärung<br />

zu bitten. In vielen Fällen erfolgt dies bereits im Rahmen eines eingeleiteten<br />

Steuerstrafverfahrens.<br />

Dem Vernehmen nach erfolgen diese Ankäufe auch mit Wissen des<br />

Bundesfinanzministeriums, was die Schweizer Behörden besonders empört.<br />

Mit dem Abkommen wurde zugesichert, dass Deutschland sich nicht mehr<br />

aktiv um den Ankauf von Steuerdaten bemühen werde.<br />

Pikant in diesem Zusammenhang ist auch, dass einer der jüngeren Fälle – die<br />

so genannten Bermuda-Versicherung der Credit Suisse – Pressemeldungen<br />

zufolge noch nicht einmal durch den Ankauf einer CD aufgedeckt wurde.<br />

Vielmehr hat offenbar ein unvorsichtiger Mitarbeiter dieser Bank die Daten aus<br />

der Schweiz mit an seinen neuen Arbeitsplatz in Deutschland genommen. Bei<br />

einer Razzia in Frankfurt am Main wurden sie dann den Ermittlungsbehörden<br />

bekannt.


- 4 -<br />

Das weitere Schicksal des Steuerabkommens bleibt somit zunächst<br />

ungewiss. Die Signale aus einzelnen Ländern sind im Licht der neu bekannt<br />

gewordenen Hinterziehungsfälle nicht gerade positiver geworden. Es werden<br />

weiterhin Forderungen nach „Nachbesserung“ des Abkommens erhoben,<br />

ohne die dem Abkommen nicht zugestimmt werden könne.<br />

Andererseits werden auch kritische Stimmen laut, die in den CD-Ankäufen nur<br />

punktuelle Maßnahmen sehen, mit denen vergleichsweise bescheidene<br />

Mehrergebnisse erreicht werden können. Dagegen sei bei Ratifizierung und<br />

Umsetzung des Steuerabkommens laut einer Schätzung des<br />

Bundesfinanzministeriums mit zusätzlichen Einnahmen in der Größenordnung<br />

von 10 Milliarden EUR zu rechnen.<br />

Ob und wann eine Ratifizierung des jetzt vorliegenden Abkommens noch<br />

erfolgen wird, ist jedoch gegenwärtig sehr im Ungewissen.<br />

Protokoll des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens<br />

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik<br />

Deutschland über Zusammenarbeit in d en Bereichen Steuern und<br />

Finanzmarkt vom 05.04.<strong>2012</strong>.<br />

0.5 Spontanäußerungen gegenüber der Polizei<br />

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 09.06.2009 dazu<br />

geäußert, ob sogenannte Spontanäußerungen eines Verdächtigen, ohne dass<br />

zuvor eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht seitens des<br />

Polizeibeamten erfolgte, im Strafverfahren verwertbar sind.<br />

Der BGH hat darauf verwiesen, das seine Verwertbarkeit solcher Äußerungen<br />

trotz fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte in der Regel für<br />

zulässig gehalten wird, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass<br />

Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden. Ferner stellt der<br />

Bundesgerichtshof fest, dass das Schweigerecht des Beschuldigten<br />

grundsätzlich zu respektieren ist und ein Beschuldigter genauso wie ein<br />

Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben machen muss.<br />

Es wird daher nach wie vor empfohlen, zunächst keine Angaben bei der<br />

Polizei zu machen. Dies ist auch keineswegs nachteilig für den Betroffenen.<br />

Angaben kann man nach Überprüfung der Ermittlungsakten jederzeit<br />

nachholen oder aber, sofern es zweckmäßig ist, auch bei Gericht<br />

unterlassen.


- 5 -<br />

0.6 Etwas mehr Gelassenheit!<br />

Wolfgang Bosbachs (MDL-CDU/CSU) erster Appell bei der Unternehmer-<br />

Offensive <strong>2012</strong> der MIT Stuttgart hieß: „Wählen Sie nie Politiker, die nicht von<br />

Herzen lachen können, sonst haben Sie nichts zu lachen!“ Sein großer<br />

Wunsch für die Zukunft ist etwas mehr Gelassenheit. Generell neigen die<br />

Deutschen zur Verzweiflung. Unter Skandal und Katastrophe geht gar nichts<br />

mehr. In der Vergangenheit gab es Herausforderungen wie<br />

Schneekatastrophen, nur hießen sie früher „strenger „Winter“. Mit allen<br />

Herausforderungen ist man in Deutschland in der Vergangenheit fertig<br />

geworden, aber es fällt schwer, auf das Erreichte stolz zu sein. In der<br />

Diskussion über soziale Gerechtigkeit werde zu oft vergessen, dass diese<br />

allgemein für die Gesellschaft gelten muss und nicht nur für die Hartz-IV-<br />

Empfänger. Denn die Erwerbstätigen finanzieren das soziale<br />

Sicherungssystem. Aber auch sie müssen häufig auf Grund von kalter<br />

Progression und Inflation rechnen, um über die Runden zu kommen. In der<br />

öffentlichen Wahrnehmung der Berichterstattung komme dies aber nicht vor.<br />

0.7 Unisex-Tarife<br />

Alle reden in diesem Jahre von Unisex – doch was ist das eigentlich<br />

genau? Und welche Folgen hat das Thema für Versicherungskunden?<br />

Was bedeutet Unisex eigentlich genau?<br />

Aktuell entscheidet bei der Kalkulation von Versicherungstarifen noch der<br />

kleine Unterschied zwischen Männern und Frauen über Preis und Leistung.<br />

So sind einige Versicherungen für Männer günstiger, andere für Frauen. Der<br />

Gesetzgeber wird alle Versicherungsunternehmen verpflichten, ab dem 21.<br />

Dezember <strong>2012</strong> Männern und Frauen bei der Kalkulation gleichzustellen. Von<br />

diesem Zeitpunkt an werden für neue Vertragsabschlüsse nur noch<br />

sogenannte „Unisex-Tarife“ angeboten – mit gleichen Beiträgen und gleichen<br />

Leistungen für Männer und Frauen.<br />

Welchen Grund hat die Einführung von Unisex-Tarifen überhaupt?<br />

Mit Unisex-Tarifen wird die Gleichstellung von Mann und Frau auch auf die<br />

Versicherungstarife ausgeweitet. In den meisten europäischen Ländern ist das<br />

bereits umgesetzt, in Deutschland geschieht dies bis Dezember.<br />

Welche Versicherungen sind konkret von der Umstellung betroffen?<br />

Betroffen sind ganz allgemein Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen<br />

sowie die Kfz-Versicherung.<br />

Betrifft dies nur neue oder auch schon bestehende Verträge?<br />

Für Verträge, die vor dem 21.12.2010 abgeschlossen wurden, bleibt alles<br />

beim Alten. Sie werden im jeweiligen Männer- bzw. Frauen-Tarif weitergeführt.


- 6 -<br />

Wo „lohnt“ sich ein Abschluss noch in diesem Jahr?<br />

Rentenversicherungen sind <strong>2012</strong> speziell für Männer interessant, da sie im<br />

bestehenden Tarif eine höhere Rente erhalten. Auch in der privaten<br />

Krankenversicherung lohnt sich ein schneller Abschluss, da aktuell die<br />

Beiträge für Männer in der Regel niedriger sind als für Frauen. Für Frauen ist<br />

aktuell der Beitrag in der Risikolebensversicherung niedriger als für Männer.<br />

0.8 Bei Skimming haftet in der Regel die Bank<br />

Werden Bankkunden Opfer von Betrügern, die Daten von EC-Karten<br />

ausspähen, muss in der Regel die Bank den Schaden übernehmen. Für<br />

Schäden, die dem Kunden aufgrund von betrügerischen Manipulationen an<br />

Geldautomaten entstehen, haftet der Kunde nicht. Beim sogenannten<br />

Skimming werden an Geldautomaten oder beim Bezahlen in Geschäften die<br />

Daten der EC-Karte und die Geheimzahl ausgespäht. Die Datendiebe fertigen<br />

dann eine Kopie der Geldkarte an und plündern damit das Konto des Opfers.<br />

Erst wenn die Bank nachweisen kann, dass mit der Originalkarte und der<br />

Geheimzahl Geld abgehoben wurde, ist der Kunde in der Pflicht.<br />

0.9 Steuern / Schweiz 50 % Erbschaftsteuer<br />

Neben der Abgeltungsteuer von bis zu 41% werden deutsche Konten in<br />

der Schweiz künftig mit einer Erbschaftsteuer von 50% belastet. Darauf<br />

haben sich Deutschland und die Schweiz bereits am 5. April in einem<br />

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zusammenarbeit in den Bereichen<br />

Steuern und Finanzmarkt geeinigt. Die Erbschaftsteuer ist ein neuer<br />

Bestandteil des nunmehr vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzes<br />

zur Zusammenarbeit mit der Schweiz in Steuerfragen.<br />

Das Steuerabkommen sieht vor, dass die Schweizer Banken die<br />

Erbschaftsteuer anonym an den deutschen Fiskus abführen. Damit<br />

entspräche das Verfahren der ebenfalls anonym abgeführten Abgeltungsteuer.<br />

Doch statt Steuersätzen von 21 % bis 41 % werden 50% fällig, wenn der<br />

Erbe nicht innerhalb eines Jahres nachweist, den deutschen Fiskus von<br />

seinem in der Schweiz geerbten Vermögen unterrichtet zu haben.<br />

Teilt ein Bundesbürger seinem Finanzamt den Erbfall mit, wird dieses bei<br />

größeren Vermächtnissen prüfen, ob die Angaben stimmen. Wie plausibel<br />

ist die Höhe des im Inland vorhandenen Vermögens verglichen mit den<br />

Einkünften des Verstorbenen in den vergangenen Jahren? Erscheint das<br />

inländische Vermögen zu gering, kann das Finanzamt im Rahmen des mit der<br />

Schweiz vereinbarten <strong>Information</strong>saustausches ein Auskunftsersuchen stellen.<br />

Bejahen die Eidgenossen die abstrakte Anfrage, ob ein Deutscher ein Konto<br />

bei einer Schweizer Bank hat, folgt eine konkrete Anfrage zum Kontostand.<br />

Auch die muss die Schweiz nach dem Abkommen beantworten.<br />

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäub/e (CDU) ist zuversichtlich, dass<br />

die SPD-Länder das Gesetz in seiner neuen Form mittragen. Die


- 7 -<br />

Sozialdemokraten haben angekündigt, das Gesetz sorgfältig zu prüfen. Vor<br />

allem wollen sie die Reichweite der Schweizer Auskunftspflichten ausloten.<br />

Nach Darstellung des Bundesfinanzministeriums sind sie umfassender als die,<br />

über die die USA mit den Eidgenossen verhandeln. Sie überträfen deutlich<br />

den OECD-Standard.<br />

Fazit: Die Bundesregierung höhlt die auf dem Papier zugesicherte Anonymität<br />

deutscher Kontoinhaber systematisch aus. Ihr erklärtes Ziel ist es, dass<br />

unversteuerte Kapitalanlagen deutscher Steuerflüchtiger in der Schweiz ab<br />

2013 einem "nicht kalkulierbaren Entdeckungsrisiko" unterliegen.<br />

0.10 Alkoholtester auch für Touristen<br />

Wer die Brückentage für ein verlängertes Wochenende und einen<br />

Abstecher nach Frankreich nützt oder in den bevorstehenden Ferien dort<br />

Urlaub machen möchte, muss bei Reisen mit dem Auto ab 1. Juli <strong>2012</strong><br />

einen Alkohol-Schnelltester im Auto mit sich führen.<br />

Wer keinen unbenutzten Schnelltester bei einer Verkehrskontrolle vorweisen<br />

kann, muss ab November mindestens 11 EUR Bußgeld bezahlen.<br />

Der Grund für diese Einführung der Alkohol-Schnelltester: Die französische<br />

Regierung versucht mit dieser und anderen Maßnahmen, die<br />

Verkehrssicherheit auf den Straßen zu erhöhen.<br />

Bei 31 % der Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang ist Alkohol als<br />

Ursache festgestellt worden. Die Alkohol-Schnelltester sind aber umstritten,<br />

wie der ADAC mitteilt, da die ermittelten Werte nicht zuverlässig sind. Die<br />

Alkohol-Schnelltester zeigen nur an, dass Alkohol getrunken wurde. Der<br />

genaue Alkoholwert kann nur durch eine Blutprobe ermittelt werden. Die<br />

Alkohol-Schnelltester sind im Internet oder in Apotheken zum Preis zwischen<br />

1,50 EUR und 5,00 EUR erhältlich.<br />

0.11 Reform des Insolvenzrechts<br />

Seit dem 1. März <strong>2012</strong> ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der<br />

Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Es soll in Not geratenen<br />

Unternehmen den Weg zur Sanierung erleichtern. Stärkung der<br />

Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl, ein<br />

Schutzschirmverfahren für die Schuldner, besserer Vollstreckungsschutz und<br />

neue Regeln fürs Insolvenzplanverfahren: Dank dieser Maßnahmen sollen<br />

Unternehmenssanierungen künftig einfacher, effektiver und schneller möglich<br />

sein. Die Berater haben in Krise und Insolvenz des Unternehmens oder seines<br />

Geschäftspartners deutlich gestiegene Einflussmöglichkeiten gewonnen.


- 8 -<br />

1 Alle Steuerzahler<br />

1.1 Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten<br />

Die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis<br />

bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche<br />

Belastung) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom<br />

19.04.<strong>2012</strong> – VI R 74/10).<br />

Die Kläger machten u.a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als<br />

außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie hatten die medizinische<br />

Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes<br />

amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht<br />

ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außergewöhnliche<br />

Belastungen zu.<br />

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Kosten für den Kuraufenthalt<br />

nicht als außergewöhnliche Belastungen an.<br />

Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer<br />

auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere<br />

Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher<br />

Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen<br />

Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können<br />

auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten,<br />

bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen<br />

allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre<br />

Zwangsläufigkeit z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten nachweist. Eine<br />

entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64<br />

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) hat der Gesetzgeber durch das<br />

Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Der Gesetzgeber hat damit auf<br />

die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der BFH hatte<br />

nämlich 2010 dem zuvor stets verlangten formellen Nachweis mangels einer<br />

gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt (BFH Urteile vom 11.11.2010 – VI<br />

R 17/09 und VI R 16/09).<br />

In dem vorliegenden Urteil hat der BFH festgestellt, dass auf die strenge Art<br />

des Nachweises aufgrund der geänderten Rechtslage nun nicht (mehr)<br />

verzichtet werden könne. Die nunmehr vom Gesetzgeber geregelten<br />

Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten seien von<br />

Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen<br />

Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden<br />

sind, sei verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liege keine unzulässige<br />

Rückwirkung.


- 9 -<br />

1.2 Gemeinschaftskonto kann zur Steuerfalle werden<br />

Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes<br />

Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies nach einem Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung<br />

an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand<br />

objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum<br />

einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das<br />

eingezahlte Guthaben verfügen kann.<br />

Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-<br />

Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dies<br />

nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dafür, dass er zu gleichen Teilen am<br />

Guthaben berechtigt ist.<br />

Erfolgen derartige Kontozugriffe allerdings nur im Einzelfall, kann dies darauf<br />

hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den<br />

anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen<br />

Anteil am gesamten Guthaben betrifft.<br />

Hinweis: Für die Entscheidung, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den<br />

auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben im Innenverhältnis zum anderen<br />

Ehegatten frei verfügen kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu<br />

berücksichtigen.<br />

1.3 Steuervereinfachungsgesetz 2011: Kinder<br />

Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden ab <strong>2012</strong> bei volljährigen Kindern<br />

unter 25 Jahren, die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium<br />

absolvieren, gewährt. Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 €<br />

entfällt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines<br />

Erststudiums wird ein Kind bei einer weiteren Ausbildung hingegen nur<br />

berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen:<br />

Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger<br />

wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein<br />

geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.<br />

Ab dem Jahr <strong>2012</strong> kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € für<br />

volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, die außerhalb des<br />

elterlichen Haushalts wohnen, von den Eltern in der Steuererklärung<br />

ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen)<br />

und Bezüge des Kindes (z. B. BAföG-Zuschuss) sind für den<br />

Ausbildungsfreibetrag irrelevant.<br />

Auch ab <strong>2012</strong> werden die Kinderbetreuungskosten für alle Kinder unter 14<br />

Jahren – in Höhe von 2/3 der Kosten pro Kind (maximal 4.000 €/Jahr) – als<br />

Sonderausgaben berücksichtigt. Unerheblich ist, ob beide Elternteile oder<br />

Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind.


- 10 -<br />

1.4 Jahressteuergesetz 2013 mit Stellungnahme des Bundesrates<br />

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt nun vor.<br />

Dieser enthält neben den bereits bekannten Vorhaben im Wesentlichen<br />

folgende Punkte:<br />

• Die im Referentenentwurf vorgesehene Besteuerung der Bezüge von<br />

freiwillig Wehrdienst Leistenden wird deutlich abgemildert. Der Wehrsold<br />

selbst bleibt steuerfrei. Steuerpflichtig werden aber die weiteren Bezüge<br />

(z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie die<br />

unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung).<br />

• Um eine Gleichstellung mit freiwillig Wehrdienst Leistenden zu erreichen,<br />

soll das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld ab dem<br />

Kalenderjahr 2013 steuerfrei gestellt werden.<br />

• Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines<br />

Pkws nach der 1-%-Regelung soll es für Elektro- und<br />

Hybridelektrofahrzeuge einen pauschalen Abzug für die Kosten des<br />

Batteriesystems vom Bruttolistenpreis geben. Dieser soll für bis zum<br />

31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge 500 EUR je kWh Speicherkapazität der<br />

Batterie, maximal aber 10.000 EUR betragen. Für später angeschaffte<br />

Fahrzeuge sollen sich diese Beträge jährlich um 50 EUR bzw. 500 EUR<br />

vermindern.<br />

• Die Aufbewahrungsfrist für Buchführungsunterlagen und dergleichen soll<br />

ab 2013 von bisher 10 auf 8 Jahren verkürzt werden. Ab 2015 soll die Frist<br />

nur noch 7 Jahre betragen. Die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist nach<br />

§ 257 Abs. 4 HGB soll ebenfalls entsprechend verkürzt werden. Bei einer<br />

Umsetzung dieser Maßnahmen würde sich auch eine Auswirkung auf die<br />

Ermittlung der Rückstellung für Aufbewahrungspflichten ergeben.<br />

Der Bundesrat hat Anfang Juli <strong>2012</strong> in einer 128 Seiten starken<br />

Stellungnahme zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Wichtigster<br />

Punkt der Stellungnahme ist eine Initiative, die<br />

Betriebsvermögensvergünstigungen bei der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer einzuschränken, um Gestaltungen mit sogenannten Cash-<br />

GeseIlschaften nicht mehr zu begünstigen. Diese sind bereits durch einen<br />

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Oktober 2011 unter Beschuss<br />

genommen worden und sollen nun nach dem Willen der Länder durch<br />

gesetzgeberische Maßnahmen von der Bildfläche verschwinden.<br />

Bei den betroffenen Gestaltungen werden Geldmittel in eine GmbH oder eine<br />

(gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG eingelegt, um so das so genannte<br />

Verwaltungsvermögen unter die kritischen Grenzen für die Regelverschonung<br />

(Abschlag 85 %) oder sogar für die Optionsverschonung (Abschlag 100 %) zu<br />

drücken.<br />

Die Initiative der Länder zielt nun darauf ab, Finanzmittel künftig generell dem<br />

Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Danach sollen Wertpapiere sowie<br />

vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und<br />

andere Forderungen, "soweit deren Wert nicht geringfügig ist", insgesamt dem<br />

nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zugeordnet werden.<br />

Außerdem will der Bundesrat die effektiv 95 %-ige Steuerbefreiung des


- 11 -<br />

§ 8b KStG für Streubesitzdividenden (Beteiligungsquote unter 10 %)<br />

beseitigen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mache dies<br />

erforderlich, um Anteilseigner in anderen europäischen Ländern nicht zu<br />

benachteiligen.<br />

Gegenwärtig ist offen, ob die vom Bundesrat vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

umgesetzt werden. Hierzu bedürfe es einer entsprechenden Änderung des<br />

Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der dann über den Bundestag<br />

wiederum zum Bundesrat gelangen könnte. Nach dem gegenwärtig bekannten<br />

Zeitplan würde dies frühestens Ende Oktober <strong>2012</strong> möglich sein. Bis dahin<br />

besteht nach allgemeiner Einschätzung daher weiterhin ein Zeitfenster,<br />

Gestaltungen mit „Cash-Gesellschaften“ zu nutzen. Diese sollten aber aus<br />

Vorsichtsgründen immer auch wirtschaftlich – und nicht allein mit dem<br />

Schenkungsteuervorteil – begründbar sein.<br />

1.5 Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen und Abbau der kalten<br />

Progression weiterhin in der Schwebe<br />

Die Gesetzesvorhaben zur steuerlichen Förderung energetischer<br />

Gebäudesanierungen sowie zum Abbau der kalten Progression sind<br />

inzwischen im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat<br />

angekommen und dort vorerst stecken geblieben. Noch immer konnte<br />

zwischen Bund und Ländern keine Einigung erzielt werden. Der<br />

Vermittlungsausschuss hat sich hierzu auf unbestimmte Zeit vertagt.<br />

1.6 Wann ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?<br />

Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet<br />

(Pflichtveranlagung), wenn folgende Fälle vorliegen:<br />

• Bezug von Nebeneinkünften über 410 EUR<br />

• Steuerfreie Leistungen über 410 EUR, die dem<br />

Progressionsvorbehalt unterliegen<br />

• Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (außer<br />

Behinderten-Pauschbetrag)<br />

• Eintragung der Steuerklasse IV mit einem Faktor bei Eheleuten<br />

• Berufstätigkeit des Ehegatten mit Lohnsteuerklasse V oder VI<br />

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern<br />

• Bezug von außerordentlichen Einkünften, die nach der<br />

Fünftelregelung versteuert wurden<br />

• Anwendung der allgemeinen und der besonderen Lohnsteuertabelle im<br />

laufenden Jahr<br />

• Übertragung von Kinderfreibeträgen<br />

• Wiederheirat in dem Jahr, in dem die vorhergehende Ehe aufgelöst<br />

wurde (Tod, Scheidung).<br />

Andere Personen, die zwar keinen Arbeitslohn beziehen, dafür aber andere<br />

Einkünfte haben, müssen eine Erklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte über 8.004,00 EUR bei Alleinstehenden und 16.008,00 EUR bei<br />

Verheirateten liegt.


- 12 -<br />

Alle Personen sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet,<br />

wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dies kann ganz einfach durch<br />

Zusenden der amtlichen Vordrucke erfolgen.<br />

1.7 Vorausgefüllte Steuererklärung<br />

Ab 2013 soll dieses neue Projekt der Finanzverwaltung zur Anwendung<br />

kommen. Aufgrund verschiedener in letzter Zeit erfolgter gesetzlicher<br />

Änderungen verfügt die Finanzverwaltung über viele Daten der<br />

Steuerpflichtigen, zum Beispiel Lohneinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renten und<br />

Versicherungsbeiträge. Mit Hilfe der EDV werden diese Daten in eine<br />

"vorausgefüllte Steuererklärung" eingefügt<br />

"Diese von der Finanzverwaltung als eine Art kostenloses Service-Angebot<br />

übertragene Daten werden von Dritten geliefert und in Datenpools gesammelt.<br />

Doch die Praxis zeigt, dass die von Dritten gelieferten Daten häufig fehlerhaft<br />

sind und einer ständigen Kontrolle und Korrektur bedürfen" schreibt der<br />

Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken in Kammerreport<br />

Beihefter zu Deutsches Steuerrecht August <strong>2012</strong>.<br />

Dr. Vinken schreibt weiter: "Nach Ansicht der BStBK<br />

(Bundessteuerberaterkammer) lässt sich die vorausgefüllte Steuererklärung<br />

daher nur praktisch umsetzen, wenn dem Steuerberater ein direkter Zugriff auf<br />

die Datenpools der Finanzverwaltung gewährt wird. Er muss die bei der<br />

Finanzverwaltung gespeicherten steuerlich relevanten Daten der <strong>Mandanten</strong><br />

elektronisch abfragen und prüfen können."<br />

Selbstverständlich darf diese Abfrage nur auf Steuerpflichtige beschränkt sein,<br />

für deren steuerliche Beratung der Steuerberater bevollmächtigt ist. In einer<br />

Vollmachtsdatenbank (VDB) der Steuerberater werden diese <strong>Mandanten</strong>-<br />

Vollmachten elektronisch gespeichert. Der Steuerberater weist sich gegenüber<br />

dieser Datenbank mit seiner Smart-Card oder einem anderen elektronischen<br />

Ausweis aus und kann dann die Daten der <strong>Mandanten</strong>, für die eine Vollmacht<br />

gespeichert ist, abrufen.<br />

Durch die Koppelung der beiden neuen elektronischen Medien kann eine<br />

deutliche Rationalisierung bei der Bearbeitung von Steuererklärungen<br />

eintreten. Der Steuerberater muss die Daten, die der Finanzverwaltung bereits<br />

bekannt sind, nicht mehr eingeben, sondern auf Richtigkeit überprüfen.<br />

Zusätzlich muss er die dem Finanzamt noch nicht bekannten Daten - zum<br />

Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ermitteln und<br />

erfassen. "Dies führt zu einer erheblichen Beschleunigung der<br />

Arbeitsprozesse und einem Bürokratieabbau und erleichtert so die tägliche<br />

Arbeit des gesamten Berufsstands" schreibt Vinken weiter.<br />

Wenn der Steuerberater keinen Zugriff auf die Daten der Finanzverwaltung<br />

hätte, müsste er sie wie bisher von Hand eingeben. Neben der zusätzlichen<br />

Arbeit birgt dies - wie jede Dateneingabe - ein zusätzliches Fehlerrisiko. Es ist<br />

auch gar nicht einzusehen, warum die Daten, die die Finanzverwaltung für


- 13 -<br />

einen Steuerbürger gesammelt hat, seinem steuerlichen Berater bei seiner<br />

gesetzlich geschützten Arbeit vorenthalten werden sollen.<br />

Vinken folgert schließlich: "Beide Projekte, Vollmachtsdatenbank und<br />

vorausgefüllte Steuererklärung, bedingen sich gegenseitig und machen den<br />

zeitgleichen Start beider Projekte aus der Sicht der BStBK zwingend<br />

erforderlich."<br />

Der Gesetzgeber unternimmt viele Anstrengungen, um die Abgabe der<br />

Steuererklärungen zu beschleunigen. Die Angehörigen der steuerberatenden<br />

Berufe haben ein hohes eigenwirtschaftliches Interesse, ihre Arbeitsabläufe zu<br />

beschleunigen. Diese beiden Vorhaben beinhalten nicht den geringsten<br />

Zielkonflikt. Daher darf dem jeweils bevollmächtigten Steuerberater der Zugriff<br />

auf die - im Übrigen mit Steuergeldern beschafften Daten der Bürger - nicht<br />

verwehrt werden. Eine kontraproduktivere Gestaltung kann man sich sonst<br />

kaum vorstellen.<br />

1.8 Vorsicht bei einer getrennten Veranlagung<br />

Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen können die Haushaltskasse<br />

belasten. Damit die Last nicht zu groß wird, können solche Ausgaben als<br />

außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.<br />

Voraussetzung: Die Ausgaben müssen relativ gesehen über dem Durchschnitt<br />

liegen. Außerdem müssen Steuerzahler eine zumutbare Eigenbelastung<br />

leisten, deren Höhe sich nach ihren Einkünften richtet. Eine Besonderheit<br />

ergibt sich dabei bei Ehegatten: Bei einer getrennten Veranlagung wird<br />

eigentlich so gerechnet, als wären die Ehegatten gar nicht verheiratet. Dies ist<br />

jedoch bei der Berechnung der Eigenbelastung von außergewöhnlichen<br />

Belastungen anders. Denn deren Höhe ergibt sich nach dem Gesamtbetrag<br />

ob für die Ehegatten letztendlich nicht doch die Zusammenveranlagung mit<br />

dem Ehegattensplitting vorteilhafter ist.<br />

2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />

2.1 Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistung, haftet der Arbeitgeber für die<br />

zugesagte Betriebsrente<br />

Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer bezog eine ihm zugesagte monatliche<br />

Rente von einer Pensionskasse. Deren Satzung sah vor, entstandene<br />

Fehlbeträge durch eine Herabsetzung ihrer Zahlungen auszugleichen. Was<br />

auch geschah: Die Kasse senkte die Betriebsrente in Folgejahren erst um 1,4<br />

dann um 1,37 und 1,34 %. Daraufhin verklagte der Ruheständler seinen<br />

früheren Arbeitgeber, die Leistungskürzung auszugleichen.<br />

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg, zuletzt auch vor dem<br />

Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 408/10). Der Rechtsanspruch folgt aus § 1<br />

Abs. 1 S. 3 Betriebliche-Altersvorsorge-Gesetz. Danach haften Arbeitgeber.<br />

Auch dann, wenn die zugesagten Leistungen wie hier von einem externen<br />

Versorgungsträger erbracht werden. Von dieser Einstandspflicht kann sich<br />

der Arbeitgeber nach § 17 Abs 3 BetrAVG nicht befreien.


- 14 -<br />

• Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die jeweils gültige Satzung<br />

der Pensionskasse maßgeblich sei. Das war in der Tat vertraglich so<br />

vereinbart. Ein derartiger Verweis schützt einen Arbeitgeber aber nicht.<br />

Wenn es um die Kürzung von Leistungen geht, ist er laut BAG<br />

wirkungslos. Die Konsequenz:<br />

• Als Arbeitgeber sollten Sie alles Tun, um dem Risiko einer<br />

Ausfallhaftung bestmöglich vorzubeugen. Beachten und verfolgen<br />

Sie stets die finanzielle Leistungsfähigkeit der für Sie tätigen<br />

Versorgungsträger. Sollten sich dabei Probleme abzeichnen, bilden Sie<br />

vorsorglich entsprechende Rückstellungen in Ihrer Bilanz. Das Urteil<br />

betrifft neben Pensionskassen auch andere externe Anbieter<br />

betrieblicher Altersversorgungen.<br />

2.2 IHK-Beitrag<br />

Freistellung für Kleingewerbetreibende<br />

Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Grundbeiträge<br />

und Umlagen. Die Grundlagen für diese Beiträge sind in § 3 Abs. 3 IHKG<br />

geregelt.<br />

Bestimmte, nicht im Handelsregister eingetragenen<br />

Kleingewerbetreibende können dabei – nach Ansicht des<br />

Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß (Beschluss vom 14.12.2011 .<br />

8 B 38.11) – Beitragsfreistellungen erhalten. Die Beitragsbescheide sind<br />

daraufhin zu überprüfen.<br />

Vom Beitrag freigestellt sind nicht in das Handelsregister eingetragene<br />

natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn deren Gewerbeertrag<br />

nach dem GewStG oder der nach dem EStG ermittelte Gewinn 5.200 EUR<br />

nicht übersteigt.<br />

Im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Jahr sind – unter bestimmten<br />

weiteren Voraussetzungen – nicht im Handelsregister eingetragene natürliche<br />

Personen von der Umlage und vom Grundfreibetrag sowie für das dritte und<br />

vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn<br />

aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.<br />

2.3 Geldwerter Vorteil bei Geschenken<br />

Pauschaler Steuersatz ist möglich<br />

Wer als Unternehmer seine Geschäftsfreunde beschenkt, kann die hierzu<br />

fällige Einkommensteuer übernehmen. Dabei gelten einige Voraussetzungen.<br />

Wenn ein Unternehmer einem Kunden eine Flasche Champagner im Wert<br />

von 35,70 EUR (einschl. MwSt.) schenkt, muss dieser den Champagner<br />

grundsätzlich als Einnahme erfassen und versteuern. Mit einer<br />

Ausnahme: Der Zuwendende, egal ob Einzelunternehmer, Personen- oder<br />

Kapitalgesellschaft, kann die Einkommensteuer auf dieses Geschenk auch<br />

übernehmen und an das Finanzamt abführen. Diese beträgt 30 Prozent zzgl.


- 15 -<br />

Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Für den Pauschalsteuersatz<br />

sind jedoch einige Voraussetzungen erforderlich:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

In jedem Fall muss es sich um eine Sachzuwendung handeln.<br />

Ausgenommen sind Streuwerbeartikel und geringe Warenproben,<br />

deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR<br />

betragen haben.<br />

Jede Zuwendung muss betrieblich begründet sein, wie zum Beispiel<br />

anlässlich des Geburtstags des Geschäftspartners.<br />

Die Aufwendungen für die Präsente dürfen je Empfänger und<br />

Wirtschaftsjahr (sowie für einzelne Zuwendungen) 10.000 EUR nicht<br />

übersteigen.<br />

Außerdem sind die Empfänger über die Steuerpauschalierung zu<br />

benachrichtigen.<br />

Für die Pauschalsteuer besteht ein Wahlrecht, das den zuwendenden<br />

Unternehmer für das Wirtschaftsjahr bindet, d. h. er muss alle folgenden<br />

Sachzuwendungen ebenfalls der pauschalen Steuer unterwerfen, soweit die<br />

oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Champagner müsste<br />

der „Zuwendende „ damit 10,71 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl.<br />

Kirchensteuer an den Fiskus abführen. Die Anschaffungskosten kann er als<br />

Betriebsausgabe geltend machen, da die pauschale Steuerbelastung in Höhe<br />

von 10,71 EUR bei der Prüfung der 35-EUR-Grenze (netto) nicht<br />

hinzugerechnet wird. „Sowohl die Aufwendungen für den Champagner als<br />

auch die Pauschalsteuer können also gewinnmindernd geltend gemacht<br />

werden“. Übersteigt das Geschenk jedoch die 35-EUR-Grenze – damit ist es<br />

nicht abziehbar -, kann man auch die pauschale Steuer nicht abziehen.<br />

3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />

3.1 Was bei Ferienjobs zu beachten ist<br />

1. Schüler<br />

Bei alleiniger Beschäftigung während der Sommerferien können sie<br />

unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Die Frist<br />

von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wird nicht überschritten. Wird zudem<br />

maximal an 18 zusammenhängenden Tagen gearbeitet und täglich nicht mehr<br />

als 62 Euro verdient, entfällt auch die Lohnsteuer. Allerdings muss der<br />

Arbeitgeber aus eigener Tasche einen Pauschbetrag von 25 Prozent<br />

abführen. Hinweis: Bei Überschreiten der vorgenannten Grenzen hat der<br />

Arbeitgeber über die Steuerkarte Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer<br />

sowie Solidaritätszuschlag einzubehalten. Für die Schüler bedeutet das im<br />

Regelfall keine finanziellen Einbußen, weil die einbehaltenen Lohnsteuern im<br />

Rahmen der Einkommensteuererklärung voll erstattet werden.


- 16 -<br />

2. Studenten<br />

Während der Semesterferien arbeitende Studenten unterliegen grundsätzlich<br />

nicht der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es sind jedoch vom<br />

Studenten und vom Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Ausnahmen: Es handelt sich um einen 400 Euro-Job. Oder die Arbeit ist auf 2<br />

Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt. Bei einer unter die<br />

Geringfügigkeitsgrenze fallenden Tätigkeit trägt der Arbeitgeber die<br />

Pauschalabgaben zur Lohnsteuer und zur Renten- und Krankenversicherung.<br />

Letztere entfallen bei Studenten, die nicht in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung als Familienangehörige/Studenten versichert sind –<br />

Wichtig: Bei Studenten unbedingt nach der Zahl der bereits absolvierten<br />

Semester fragen. Voraussetzung für die Vorteile bei der Sozialversicherung ist<br />

ein ernsthaftes Betreiben des Studiums. Faustregel: Bei 25 Semestern dürfte<br />

das nicht mehr gegeben sein. In Zweifelsfällen sollten Unternehmer den<br />

Sozialversicherungsträger einschalten.<br />

Einen Überblick zu den außerdem bei einer Beschäftigung von Schülern<br />

einzuhaltenden gesetzlichen Bedingungen:<br />

Gesetzliche Vorgaben<br />

Die schulfreie Zeit nutzen viele Schüler als günstige Gelegenheit, ihr<br />

Taschengeld durch einen Ferienjob aufzubessern. Im Vorfeld von Ferien<br />

erhalten deshalb viele Unternehmen Anfragen von Schülern nach<br />

Aushilfstätigkeiten. Sollte bei Ihnen die grundsätzliche Bereitschaft zu einer<br />

solchen Beschäftigung vorhanden sein: Achten Sie darauf, dass Sie die<br />

gesetzlichen Bestimmungen einhalten, unter denen diese Beschäftigung<br />

erlaubt ist.<br />

Auch wenn die Schüler nur Aushilfstätigkeiten verrichten sollen: Als<br />

Arbeitgeber haben Sie als Mindesthürde das Jugendarbeitsschutzgesetz zu<br />

beachten. Dieses verbietet Tätigkeiten für Jugendliche, die zu früh beginnen,<br />

zu lange dauern, zu schwer, gefährlich oder für sie ungeeignet sind.<br />

Details, die Sie im Einzelfall kennen und berücksichtigen sollten:<br />

Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahre dürfen während der Schulferien<br />

grundsätzlich im Betrieb eingesetzt werden. Allerdings ist die Tätigkeit zeitlich<br />

auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Weitere Einschränkungen:<br />

1. Arbeitsdauer täglich nicht mehr als 8 Stunden, wöchentlich maximal 40<br />

Stunden; in der Zeit von 6 bis 20 Uhr<br />

2. Fünf-Tage-Woche mit grundsätzlicher Arbeitsruhe an Samstagen und<br />

Sonntagen. Ausgenommen sind Branchen, in denen typischerweise<br />

auch am Wochenende gearbeitet wird; z. B. Gaststättengewerbe.<br />

3. Ausreichende Ruhepausen. Bei Arbeitszeit von mehr als viereinhalb<br />

Stunden = 30 Minuten; bei über sechsstündiger Arbeitszeit = 60<br />

Minuten. Ununterbrochene Freizeit von zwölf Stunden zwischen zwei<br />

Arbeitstagen.


- 17 -<br />

4. Verbot gefährlicher Arbeiten und Tätigkeiten mit außergewöhnlicher<br />

Hitze-, Kälte- oder Nässeeinwirkung oder gesundheitsschädlichem<br />

Lärm, gefährlichen Strahlen oder Arbeitsstoffen.<br />

5. Kein Einsatz bei Akkordarbeit und anderen tempoabhängigen<br />

Beschäftigungen<br />

Hinweis: Verlangen Sie vor einer Einstellung auf jeden Fall die Vorlage einer<br />

Schulbesuchsbescheinigung. Nehmen Sie diese zu den Lohnunterlagen.<br />

Fragen Sie in Zweifelsfällen einer Entscheidung einen Experten Ihres<br />

Arbeitgeberverbandes.<br />

3.2 Geringfügige Beschäftigung<br />

Das soll sich <strong>2012</strong> und 2013 bei Minijobs ändern<br />

Ein beliebtes Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgebern wie<br />

Arbeitnehmern ist der Minijob. Für 2013 hat der Gesetzgeber einige<br />

wichtige Änderungen vorgesehen.<br />

Ursprünglich sollte es schon im Sommer <strong>2012</strong> klappen, jetzt kommt es erst im<br />

nächsten Jahr. Die Regierungskoalition wird im Laufe des Jahres 2013 die bis<br />

dato abgabenfreie geringfügige Beschäftigung von 400 Euro auf 450 Euro<br />

erhöhen. Außerdem sollen künftig alle Minijobs grundsätzlich<br />

rentenversicherungspflichtig sein. Bis heute gibt es in Deutschland bereits<br />

über 7 Millionen Minijob-Verhältnisse, davon allein im gewerblichen Bereich<br />

rund 6,8 Millionen.<br />

Welche Auswirkungen hat die Erhöhung auf 450 Euro?<br />

Für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bedeutet die Anhebung um 50 Euro<br />

vor allem erst einmal mehr Flexibilität. Grundsätzlich ist in solchen Fällen bei<br />

Dauerarbeitsverhältnissen ja der Durchschnittsverdienst aus zwölf Monaten<br />

entscheidend. Für beide Seiten bietet die Erhöhung somit den Vorteil, dass<br />

verstärkt in monatlich unterschiedlichem Umfang gearbeitet werden kann,<br />

ohne dabei gleich befürchten zu müssen, dass sich dadurch sofort die<br />

versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert. Zusätzlich kann das<br />

Einkommen in zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres<br />

unvorhergesehen die 450-Euro-Grenze überschreiten.<br />

Was ist bei der Rentenversicherung geplant?<br />

Derzeit sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Nur auf<br />

Wunsch und durch freiwillige Aufstockung mit Zusatzbeiträgen haben sie<br />

bisher die Möglichkeit, den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen<br />

der Rentenversicherung zu erhalten.<br />

Das soll sich künftig ändern – die Regel umgekehrt werden. Die<br />

Koalitionspläne sehen vor, dass Minijobber künftig grundsätzlich voll in der<br />

Rentenversicherung abgesichert sind und so unter anderem auch Ansprüche<br />

auf eine Erwerbsminderungsrente und Riester-Förderung erhalten. Dafür<br />

sollen sie dann den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von<br />

pauschal 15 Prozent aus eigenen Mitteln bis zum zurzeit gültigen Beitragssatz


- 18 -<br />

der Rentenversicherung von 19,6 Prozent aufstocken. Der Minijobber<br />

zahlt somit 4,6 Prozent dazu. Nur wenn dies vom Arbeitnehmer selbst<br />

ausdrücklich nicht gewünscht wird, kann ein Antrag auf<br />

Versicherungsfreiheit gestellt werden. Dann bleibt es weiterhin bei der<br />

pauschalen Abgabe des Arbeitgebers. Dieses neue Modell soll dann für alle<br />

Neuverträge gelten, Altverträge werden davon nicht automatisch betroffen.<br />

Diese geplante neue Regelung dürfte einen erhöhten Bürokratie-Aufwand für<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten. Denn was dann nach der alten<br />

Regelung bisher selbstverständlich war – nämlich die Versicherungsfreiheit -,<br />

ist zukünftig separat zu beantragen.<br />

Was hat sich bereits zum 1. Januar <strong>2012</strong> geändert?<br />

Bereits zum Jahresbeginn <strong>2012</strong> wurden die Beiträge zur Ausgleichskasse U1<br />

der Minijob-Zentrale von 0,6 Prozent auf 0,7 Prozent angehoben. Dadurch<br />

haben Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen und gleichzeitig<br />

umlagepflichtig zur Ausgleichskasse U1 sind, dann höhere Kosten. Mit diesem<br />

Betrag werden die Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit<br />

des Mitarbeiters in Höhe von 80 Prozent finanziert. Die Teilnahme zur<br />

Ausgleichskasse U1 ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, die nicht mehr als 30<br />

Arbeitnehmer beschäftigen.<br />

Außerdem ist für geringfügig Beschäftige künftig eine<br />

Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Sie entspricht 0,04 Prozent des<br />

Bruttoentgelts. Die übrigen Sozialabgaben sowie die Umlage U2 für die<br />

Entgeltfortzahlung bei Mutterschutz und Beschäftigungsverboten bleiben<br />

vorerst unverändert.<br />

3.3 Schwerpunktthema: Neue steuerfreie Wohltaten für Arbeitnehmer<br />

Bereits im Jahr 2000 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des<br />

Investitionszulagengesetzes 1999 mit § 3 Nr. 45 EStG eine Steuerbefreiung<br />

ins Gesetz eingefügt, die Vorteile aus der privaten Nutzung von<br />

Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch<br />

Arbeitnehmern steuerfrei stellte. Voraussetzung war bereits damals, dass es<br />

sich um betriebliche Geräte handelte. Die Befreiungsvorschrift gilt im Übrigen<br />

lediglich für Arbeitnehmer.<br />

Eine Ausweitung der Steuerbefreiung auf Unternehmer und Selbständige ist<br />

weder von der Finanzverwaltung vorgesehen noch wird das Fehlen der<br />

Befreiung für diese Gruppe vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig<br />

eingestuft.<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von<br />

steuerlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 3 Nr. 45<br />

EStG an die heutigen technischen Gegebenheiten angepasst und wesentlich<br />

erweitert.


- 19 -<br />

3.4 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten<br />

Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor (z. B. Versetzung, Wechsel des<br />

Arbeitgebers) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe<br />

des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostengesetz<br />

(BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.<br />

Ersetzt werden können als umzugsbedingte Kosten grundsätzlich<br />

- Beförderungsauslagen (z. B. Speditionskosten)<br />

- Reisekosten (z. B. zur Wohnungsbesichtigung)<br />

- Mietentschädigungen (z. B. Miete alte Wohnung, die wegen<br />

Kündigungsfristen noch weiter bezahlt werden muss),<br />

- Vermittlungsgebühren,<br />

- (zusätzlicher) Unterricht für Kinder,<br />

- Sonstige Umzugsauslagen<br />

Für bestimmte Positionen sind Höchstgrenzen/Pauschbeträge zu beachten.<br />

Diese Beträge wurden für Umzüge, die ab 01.01.<strong>2012</strong> beendet werden, neu<br />

festgesetzt:<br />

- Höchstbetrag für Unterrichtskosten für ein Kind 1.657 EUR<br />

- Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen 1.314 EUR/657 EUR<br />

Verheiratete/Ledige 289 EUR jede weitere Person (ohne Ehegatte).<br />

3.5 Vereinfachungsregelung für Auszubildende im Jahr 2011<br />

Zum 1. Januar 2011 wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft. Ersetzt wird sie<br />

ab <strong>2012</strong> durch ein elektronisches Verfahren. Dann werden in einer Datenbank<br />

alle für den Lohnsteuerabzug relevanten Daten, wie z. B. Steuerklasse oder<br />

Freibeträge, gespeichert. Zukünftig werden diese Daten elektronische<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) genannt. Ab 1. Januar <strong>2012</strong> soll die<br />

Datenbank, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird, für<br />

alle Arbeitgeber zum Abruf der Daten zur Verfügung stehen.<br />

Da die Lohnsteuerkarte letztmalig für das Jahr 2010 gedruckt und versandt<br />

wurde und die Datenbank erst ab 1. Januar <strong>2012</strong> zur Verfügung stehen wird,<br />

mussten Übergangsregelungen für das Jahr 2011 geschaffen werden.<br />

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 äußerte sich das BMF zu den<br />

Übergangsregelungen und gab bekannt, dass die Lohnsteuerkarte 2010 bis<br />

zur erstmaligen Anwendung der ELStAM gültig bleibt.<br />

Sofern dem Arbeitnehmer für das Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte vorliegt,<br />

wird ihm vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.<br />

Für Auszubildende, die im Jahr 2011/<strong>2012</strong> in ein Ausbildungsverhältnis<br />

eintreten, gilt eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann auf die<br />

Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I<br />

ermitteln. Angehende Auszubildende müssen dem Arbeitgeber schriftlich<br />

erklären, dass sie keine Lohnsteuerkarte haben und dass es sich um ihr<br />

erstes Dienstverhältnis handelt. Diese schriftliche Bestätigung muss der


- 20 -<br />

Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto nehmen und aufbewahren. Der<br />

Auszubildende hat dem Arbeitgeber lediglich folgende Angaben zu machen:<br />

Identifikationsnummer, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit.<br />

Eine Ersatzbescheinigung muss der Auszubildende beim Finanzamt dann<br />

beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der<br />

Vereinfachungsregelung nicht gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn der<br />

Auszubildende sich bereits in einem Dienstverhältnis befindet, verheiratet ist<br />

oder Kinder hat.<br />

Fazit:<br />

Die Übergangsregelungen vereinfachen die Lohnabrechnung bis zur<br />

Einführung des neuen elektronischen Verfahrens und ersparen insbesondere<br />

den Auszubildenden Wege zum Finanzamt.<br />

3.6 Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich sein<br />

Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich sein. Das Gesetz sieht keine<br />

Schriftform für einen Arbeitsvertrag vor. Auch ein mündlich abgeschlossener<br />

Vertrag ist also wirksam. Gibt es jedoch erst einmal Streit um die Rechte und<br />

Pflichten des Arbeitnehmers, lassen sich die mündlichen Aussagen meist<br />

jedoch nicht mehr beweisen, sodass der Abschluss eines schriftlichen<br />

Vertrages dringend zu empfehlen ist. Liegt dieser trotzdem nicht vor, so ist<br />

jedenfalls der Arbeitgeber verpflichtet innerhalb eines Monats die mündlich<br />

vereinbarten Absprachen noch einmal schriftlich zu bestätigen. Das steht in<br />

§ 2 des Nachweisgesetzes (NachwG).<br />

Diese Bestätigung muss den folgenden Mindestinhalt haben:<br />

1.) Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />

2.) Name und Anschrift des Arbeitnehmers<br />

3.) Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

4.) Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das Ende der Beschäftigung<br />

5.) Beschreibung der zu leistenden Arbeit<br />

6.) Höhe des Arbeitsentgeltes und Zusammensetzung aus Zuschlägen,<br />

Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen<br />

7.) Fälligkeit des Arbeitslohnes<br />

8.) vereinbarte Arbeitszeit<br />

9.) Dauer des jährlichen Urlaubes<br />

10.) Anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen


- 21 -<br />

Auch wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, muss dieser diese<br />

Angaben enthalten. Fehlen einzelne Angaben, so sind diese in einem<br />

Bestätigungsschreiben separat auszuhändigen. Verändern sich die<br />

Gegebenheiten, so muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats dem<br />

Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung ausstellen.<br />

Kommt der Arbeitgeber dem Nachweis nicht nach, so können Sie diesen von<br />

ihm einfordern. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat die<br />

Nichterbringung aber nicht. Der Arbeitsvertrag ist trotzdem gültig.<br />

4 GmbH-, GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

4.1 Bilanzen knapp und kurz für Kleinstkapitalgesellschaften<br />

Das Bundesministerium der Justiz (BJM) hat am 31.07.<strong>2012</strong> den<br />

Referentenentwurf zu dem sogenannten "MicroBilG" vorgelegt. Dadurch soll<br />

die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH &<br />

Co KG) erleichtert werden.<br />

Kleinstkapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die in zwei<br />

aufeinander folgenden Jahren folgende Schwellenwerte nicht überschreiten:<br />

• Umsatzerlöse bis € 700.000<br />

• Bilanzsumme bis € 350.000<br />

• durchschnittliche Zahl der Beschäftigen Arbeitnehmer bis zehn<br />

Inhaltlich sieht der Gesetzesentwurf folgende Erleichterungen vor:<br />

1. Auf die Erstellung eines Anhangs kann unter bestimmten Umständen<br />

verzichtet werden.<br />

2. Die Gliederungstiefe kann verringert werden.<br />

3. Bei der Offenlegungspflicht wird den vielfältigen Wünschen auf einen<br />

generellen Verzicht für Kleinstkapitalgesellschaften wird nicht<br />

entsprochen.<br />

Die Microfirmen müssen künftig keine Bilanz mehr veröffentlichen. Sie können<br />

die Darstellung des Jahresabschlusses reduzieren (eine vereinfachte<br />

Gliederung) und müssen den Abschluss nicht mehr veröffentlichen, sondern<br />

nur beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegen. Interessierte können<br />

dort gegen Gebühr eine Kopie erhalten.<br />

Die Vereinfachungsregel heißt aber nicht, dass die Firmen in Zukunft auf eine<br />

Buchhaltung und die Erstellung der Bilanz verzichten können.


- 22 -<br />

5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -<br />

6 Haus- und Grundbesitzer - Vermieter - entfällt -<br />

7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte<br />

Finanz- und Vermögensplanung - bAV<br />

7.1 Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, welche Rechtsform hinter<br />

Geldanlagen wirklich steckt<br />

Anbieter, die möglichst viel Kapital einsammeln wollen, erwecken dabei häufig<br />

einen falschen Eindruck. So ist beispielsweise auch dann von Investitionen in<br />

Fonds die Rede, wenn gar kein Börsenhandel möglich ist. Nur wer genauer<br />

hinschaut, erfährt, dass er sich etwa als Kommanditist an einer Gesellschaft<br />

beteiligen soll. Mit der Folge, dass er über zig Jahre gebunden ist, ohne aus<br />

dieser Verpflichtung vorzeitig herauszukommen. Und das bei Modellen, bei<br />

denen Anleger zu Mitunternehmern werden und womöglich viel Geld<br />

verlieren.<br />

Um Provisionen einstreichen zu können, nehmen unseriöse Vertreter sogar<br />

Kleinstanleger ins Visier. So erfuhr ich von einer Rentnerin, der man stille<br />

Beteiligungen für monatlich 50 EUR aufgeschwatzt hat. Obwohl sie überhaupt<br />

nicht verstand, worum es ging, unterschrieb sie einen Vertag mit 19 Jahren<br />

Laufzeit.<br />

Deshalb: Finger weg, wenn Begriffe wie „GmbH & Co. KG“ oder „stille<br />

Beteiligung“ auftauchen. Für Kleinanleger eignen sich derartige<br />

Investitionen grundsätzlich nicht.<br />

7.2 Bei geschlossenen Fonds werden Abzocker weiterhin ihr Unwesen<br />

treiben können<br />

Seit dem 1. Juni müssen auch Anbieter dieser Kategorie ein<br />

Vermögensanlagen-<strong>Information</strong>sblatt erstellen. Die Produkte selbst werden<br />

jetzt als Finanzinstrumente eingestuft. Die Aufsicht darüber obliegt der BaFin.<br />

Die Überwachung der rund 80.000 freien Anlagevermittler hat die<br />

Finanzaufsicht allerdings abgewimmelt. Diese sollen von der<br />

Gewerbeaufsicht kontrolliert werden, die damit hoffnungslos überfordert<br />

ist.<br />

Immerhin dürfen ab 2013 nur noch Vermittler tätig werden, die ihre Sachkunde<br />

nachgewiesen haben.<br />

Aber Achtung: Wer schon vor Juni 2006 in der Branche tätig war, ist von<br />

dieser Verpflichtung befreit. Wer Anleger also schon früher erfolgreich<br />

Übervorteilt hat, kann das unbehelligt auch weiterhin tun.<br />

Zu begrüßen ist, dass alle Vermittler ab 2013 Berufshaftpflichtversicherungen<br />

abschließen müssen.


- 23 -<br />

Dadurch sollen sie ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete<br />

Vermögensverhältnisse belegen. Besonders clevere Anbieter am grauen<br />

Markt lassen die Vermittler beim Vertrieb allerdings außen vor:<br />

Sie versuchen, Anleger über Internet-Angebote oder gar durch<br />

Postwurfsendungen direkt zu gewinnen.<br />

Auf Masseninformationsveranstaltungen präsentieren sie dann angeblich<br />

revolutionäre Geschäftsideen. Bei einem solchen Direktvertrieb<br />

laufen die neuen Regelungen zum Anlegerschutz somit ins Leere.<br />

8 Umsatzsteuerzahler - entfällt -<br />

9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />

9.1 Wollen Sie Hinterbliebenen eine Lebensversicherung zuwenden, sollte<br />

das unwiderruflich sein<br />

So schließen Sie aus, dass andere profitieren. Dazu das Oberlandesgericht<br />

Frankfurt/M. (Az. 13 U 90/ 11). Ein Versicherter hatte 1991 eine<br />

Lebensversicherung abgeschlossen, unwiderruflich zahlbar an die Ehefrau.<br />

Und zwar an diejenige, mit der er zum Todeszeitpunkt verheiratet sei. Der<br />

Erblasser verstarb im Jahr 2009.Da er bei seinem Tod überschuldet war,<br />

wurde über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet. Prompt<br />

forderte der Insolvenzverwalter von der Gattin die Versicherungssumme<br />

von gut 126.000 EUR.<br />

Die Begünstigte war die dritte Ehefrau des Verstorbenen. Das war der<br />

Ansatzpunkt für den Verwalter .Erst mit dem Tod des Versicherten habe<br />

festgestanden, welche Frau tatsächlich die letzte Ehegattin war. Die<br />

Übertragung der Versicherung am Tage der Eheschließung sei folglich nicht<br />

unwiderruflich gewesen. Diese Ansicht wies das OLG jedoch zurück. Das<br />

unwiderrufliche Bezugsrecht wirke zu Gunsten der Frau.<br />

Es sei auch dem Insolvenzverwalter entzogen, da seit Einräumung mehr<br />

als vier Jahre verstrichen waren.<br />

•• Wenn eine Schenkung weniger als drei Jahre vor Insolvenzeröffnung<br />

erfolgte, ist sie noch anfechtbar. Diese Verjährungsfrist gilt nur für den Fall,<br />

dass - wie hier - ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt. Widerrufliche<br />

Bezugsrechte kann der Insolvenzverwalter jederzeit realisieren, auch<br />

nach drei Jahren.<br />

•• Auch für Schenkungen an der Erbmasse vorbei sind unwiderrufliche<br />

Bezugsrechte von Bedeutung. Sie sind ein beliebtes Instrument, um die<br />

Pflichtteilsansprüche undankbarer Abkömmlinge zu mindern. Denn: Ist eine<br />

Lebensversicherung unwiderruflich zugewendet, senkt das die<br />

Pflichtteilsansprüche.


- 24 -<br />

10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />

11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />

12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht<br />

und dergleichen<br />

12.1 Das Testament bitte immer ohne „Anhang“<br />

Wie es laufen kann, wenn man sein Testament selbst verfasst, zeigt ein Urteil<br />

des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 161/10). Da s nämlich musste<br />

das Gericht verwerfen, weil die Erblasserin darin auf eine Liste der von ihr<br />

bevorzugten Erben verwies. Diese Liste aber konnte man nicht als Bestandteil<br />

des Testaments werten, da nach der Unterschrift keine weiteren Texte oder<br />

Textteile sowie Ausführungen in einem Testament möglich sind.<br />

Laut Gesetz muss der gesamte Text selbst von Hand geschrieben und<br />

auch eigenhändig unterzeichnet sein. Was nach der Unterschrift kommt, zählt<br />

nicht. Auf diese Weise kamen somit die gesetzlichen Erben in den Genuss der<br />

Erbschaft, was die Erblasserin so sicherlich nicht gewollt hatte.<br />

12.2 Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />

Grundsätzlich unterliegen alle vom Erblasser getätigten Schenkungen der<br />

Pflichtteilsergänzungen gem. § 2325 BGB. Ausgenommen hiervon sind<br />

Schenkungen, welche derart sittlich geboten waren, dass der Erblasser durch<br />

ihr Unterlassen eine in seiner Person bestehende sittliche Pflicht verletzt hätte.<br />

§ 2330 BG. Die „Sittlichkeit“ unterliegt den sich ändernden moralischen und<br />

rechtlichen Vorstellungen der Gesellschaft.<br />

Unbeachtlich sind die Motive des Erblassers. Vielmehr muss ich die<br />

Zuwendung rein objektiv als Schenkung im Sinne von § 2330 BGB darstellen.<br />

Der Pflichtteilsberechtigte sollte sich nicht, wie dies in der Praxis häufig<br />

geschieht, vorschnell mit dem Pauschalverweis des Erben oder Beschenkten<br />

auf angebliche Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers abfertigen<br />

lassen. Um pflichtteilsergänzungsrelevante Übermaßschenkungen<br />

abzuklären, sind auch die Lebensumstände des Erblassers genau<br />

aufzuklären. Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte diese mitunter schwierige<br />

Sachverhaltsaufklärung, geht dies zu seinen wirtschaftlichen Lasten. In jedem<br />

Fall ist Beratungsbedarf angezeigt.<br />

12.3 Testamente an der richtigen Stelle deponieren<br />

Wenn der Letzte Wille nicht amtlich verwahrt ist, kommt er möglicherweise<br />

überhaupt nicht zur Geltung. Denn: Testamente können unentdeckt bleiben,<br />

verloren gehen oder im Extremfall sogar entsorgt werden. Nämlich, dann,<br />

wenn dem Finder der Inhalt nicht gefällt. Schutz davor bietet Ihnen die


- 25 -<br />

amtliche Verwahrung. Dabei wird das Testament an offizieller Stelle<br />

hinterlegt und im Todesfall automatisch berücksichtigt.<br />

Hinterlegen können Sie handschriftliche Testamente bei dem Amtsgerichten<br />

oder einem Notar Ihrer Wahl. Die Gebühren hängen davon ab, wie hoch Ihr<br />

Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung ist. Bei einem Wert von<br />

100.000 EUR betragen sie einmalig rund 50 EUR.<br />

Für die Erfassung beim Zentralen Testamentsregister werden zusätzlich bis zu<br />

18 EUR Gebühr erhoben. Ist das Testament dort registriert, kommen alle<br />

Erbfolgeregelungen schnell und sicher zur Anwendung. Die Standesämter<br />

informieren die Stelle über alle inländischen Sterbefälle. Es erfolgt ein<br />

Datenabgleich. Sind Testamente registriert, wird die verwahrende Stelle<br />

über den Todesfall informiert.<br />

Soviel für heute.<br />

Ihnen und Ihren Familien wünsche ich<br />

einen restlichen wunderbaren Sommer<br />

in Wohlbefinden, Freude und<br />

voller schöner Augenblicke<br />

Ihr<br />

<strong>Richard</strong> <strong>Bosser</strong><br />

Steuerberater<br />

Anlagen<br />

HINWEISE AUGUST <strong>2012</strong><br />

„Endlich hat man die Väter von Merkel und Sarkozy gefunden“<br />

„Finanzberater“<br />

Damit’s ein schöner Urlaub bleibt<br />

Alle Angaben vom Fiskus sind ohne Gewähr – verbindliche Auskunft ade<br />

Zu teuer: Regierung schafft Bundesschatzbrief ab<br />

Was bedeutet eigentlich ……..?


- 26 -<br />

R I C H A R D<br />

B O S S E R<br />

Vereidigter Buchprüfer • Steuerberater • Rechtsbeistand<br />

Notizen<br />

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