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(I-3-5) Schwimmdocks - GL Group

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I - Teil 3<br />

<strong>GL</strong> 1993<br />

Abschnitt 5 B Rohrleitungen, Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen Kapitel 5<br />

Seite 5–1<br />

Abschnitt 5<br />

Rohrleitungen, Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen<br />

A. Rohrleitungen<br />

Soweit anwendbar, sollen sich die Rohrleitungen in<br />

Übereinstimmung mit den Seeschiffsvorschriften (Teil<br />

1, Kapitel 2, Abschnitt 11), befinden. Die Rohrleitungen<br />

der Ballastzellen sind unter Berücksichtigung der<br />

besonderen Anforderungen beim Docken anzuordnen.<br />

Es muss sichergestellt sein, dass jede Ballastzelle<br />

wenigstens von zwei Pumpen aus gelenzt werden<br />

kann.<br />

Alle Pumpen, Einlassschieber, Auslassschieber und<br />

Verteilschieber müssen außer vom Führerhaus auch<br />

direkt gesteuert und kontrolliert werden können.<br />

B. Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen<br />

Soweit anwendbar, sollen sich die Brandschutz- und<br />

Feuerlöscheinrichtungen in Übereinstimmung mit den<br />

Seeschiffsvorschriften (Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt<br />

12), befinden.

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