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(I-3-5) Schwimmdocks - GL Group

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I - Teil 3<br />

<strong>GL</strong> 1993<br />

Abschnitt 4 B Maschinen- und elektrische Anlage Kapitel 5<br />

Seite 4–1<br />

Abschnitt 4<br />

Maschinen- und elektrische Anlage<br />

A. Maschinenanlage<br />

1. Die maschinenbaulichen Einrichtungen, wie<br />

Heizkessel, Druckbehälter, Hilfsmaschinen, Pumpen<br />

usw., die für den Dockbetrieb wichtig sind, sind in<br />

Anlehnung an die Seeschiffsvorschriften (Teil 1, Kapitel<br />

2) zu bemessen. Sie müssen im Herstellerwerk<br />

geprüft werden.<br />

B. Elektrische Anlage<br />

Die elektrische Anlage soll in Anlehnung an die Seeschiffsvorschriften<br />

(Teil 1, Kapitel 3) erstellt werden.<br />

Maschinen und Transformatoren mit einer Leistung<br />

von 100 kW bzw. 100 kVA und mehr müssen im<br />

Herstellerwerk geprüft werden.

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