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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.C.1<br />

2.2 Die Lan<strong>de</strong>sbaudirektion unterrichtet<br />

- das Lan<strong>de</strong>samt für Finanzen, wenn dieses auf Grund <strong>de</strong>r Meldung <strong>de</strong>r Vergabestelle(n)<br />

mit Aufträgen <strong>de</strong>s betroffenen Auftragnehmers bereits befasst ist ,<br />

- die Oberste Baubehör<strong>de</strong> (Sachgebiet IID9), das Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bau und<br />

Stadtentwicklung und die obersten Straßenbaubehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>r, wenn<br />

Aufträge im Bun<strong>de</strong>sfernstraßenbau betroffen sind.<br />

Die Lan<strong>de</strong>sbaudirektion entschei<strong>de</strong>t, welche weiteren Behör<strong>de</strong>n von ihr im Verfahren beteiligt<br />

o<strong>de</strong>r unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Angaben zu <strong>de</strong>n Aufträgen<br />

3.1 Die Vergabestellen teilen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbaudirektion unverzüglich die noch nicht abgewickelten<br />

Aufträge – getrennt nach Freistaat Bayern und Bund – entsprechend <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s<br />

Vergabehandbuchs Bayern in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung mit.<br />

3.2 Die näheren Einzelheiten <strong>de</strong>s Mel<strong>de</strong>verfahrens regelt die Lan<strong>de</strong>sbaudirektion.<br />

4. Zustimmung zu Auszahlungen<br />

Sobald <strong>de</strong>r Vergabestelle bekannt wird, dass <strong>de</strong>r Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt,<br />

die Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, o<strong>de</strong>r das Verfahren<br />

eröffnet wor<strong>de</strong>n ist, dürfen Zahlungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>sbaudirektion geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Weitere Maßnahmen<br />

5.1 Die Lan<strong>de</strong>sbaudirektion hat festzustellen, inwieweit mit Ansprüchen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s aus Bau-, Liefer- o<strong>de</strong>r Dienstleistungsverträgen sowie mit For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Finanzämter gegen For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Auftraggebers aufgerechnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

5.2 Sie unterrichtet die Vergabestellen über aufrechenbare Ansprüche und übermittelt rechtzeitig<br />

vor Ablauf <strong>de</strong>r Anmel<strong>de</strong>frist <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>samt für Finanzen bzw. <strong>de</strong>ssen zuständiger Dienststelle<br />

(§ 2 Abs. 7 Nr. 2 VertrV) eine Übersicht über die bisher ermittelten For<strong>de</strong>rungen und<br />

Verbindlichkeiten (getrennt nach Freistaat Bayern und Bund) zur Anmeldung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung im<br />

Insolvenzverfahren.<br />

5.3 Sobald zu übersehen ist, ob die ordnungsgemäße Erfüllung <strong>de</strong>s Vertrages durch die<br />

Zahlungseinstellung o<strong>de</strong>r das Insolvenzverfahren gefähr<strong>de</strong>t wird, haben die Vergabestelle und<br />

die ggf. für die Zustimmung zur Vertragskündigung zuständige Behör<strong>de</strong> zu prüfen, ob <strong>de</strong>r<br />

Vertrag nach § 8 VOB/B, § 8 VOL/B o<strong>de</strong>r nach einer an<strong>de</strong>ren Vertragsgrundlage (z.B. nach <strong>de</strong>n<br />

AVB für Architekten- und Ingenieurverträge) gekündigt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

6. Das Rundschreiben <strong>de</strong>r Obersten Baubehör<strong>de</strong> im Bayer. Staatsministerium <strong>de</strong>s Innern vom<br />

19.01.1999, Az: IIB1-4094-53/97 wird hiermit gegenstandslos.<br />

7. Dieses Rundschreiben wird in die Datenbank Bayern Recht eingestellt und gilt über drei<br />

Jahre hinaus.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Poxleitner<br />

Ministerialdirektor<br />

© VHF Bayern – Stand August 2009 2

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