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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.B.4<br />

Mit einem angemessenen Zuschlag auf das im ersten Schritt bestimmte Grundhonorar, kann nach<br />

amtlicher Begründung ein „Im Ergebnis ... ausgewogener vertraglicher Interessensausgleich ... <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Schwierigkeiten <strong>de</strong>s ... Einzelfalles gerecht wird“, vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Maßstab für <strong>de</strong>n erhöhten Aufwand, ist die Bemessungsbandbreite <strong>de</strong>s § 35 HOAI. Bei <strong>de</strong>r<br />

Verhandlung sind dabei die Hinweise zu <strong>de</strong>n Vertragsmustern zu beachten. Die nachstehen<strong>de</strong><br />

Hilfstabelle bietet eine Handreichung für die Bestimmung <strong>de</strong>s Zuschlags, im Einzelfall kann hiervon –<br />

<strong>de</strong>n individuellen Umstän<strong>de</strong>n Rechnung tragend – abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />

Aufwand aus <strong>de</strong>r<br />

Erschwernis bei Umbauten /<br />

Mo<strong>de</strong>rnisierungen<br />

sehr gering gering durchschnittlich<br />

hoch<br />

sehr hoch<br />

Honorarzuschlag in % 0 - 15 15 - 30 30 - 50 50 - 65 65 - 80<br />

Allgemeingültiges für die vertraglichen Vereinbarungen eines Zuschlages<br />

Die Vertragsfreiheit und die Maßgabe <strong>de</strong>s § 35 Abs. 1 („Für Leistungen ...“) lässt nicht nur zu, im<br />

Regelfall <strong>de</strong>n Zuschlag auf alle beauftragten Leistungsphasen anzuwen<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn ggfs. einzelne<br />

Leistungsphasen vom Zuschlag auszunehmen, die Zuschlagsregelung auf bestimmte<br />

Leistungsphasen zu beschränken, o<strong>de</strong>r für die einzelnen Leistungsphasen unterschiedliche<br />

Zuschlagssätze zu vereinbaren. Beispielsweise muss in <strong>de</strong>n Phasen 6 und 7 nicht zwingend immer<br />

ein Mehraufwand entstehen. Es ist also am Einzelfall ausgerichtet zu prüfen, in welchen Phasen<br />

tatsächlich ein Mehraufwand entsteht.<br />

Wird eine bestehen<strong>de</strong> bauliche Anlage umgebaut und gleichzeitig mit einem Neubau ergänzt /<br />

erweitert, also mehrere Objekte vorliegen, sind die Grundsätze <strong>de</strong>s § 11 HOAI zu beachten. Dies ist<br />

dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die jeweiligen Objektplanungen aufgrund <strong>de</strong>r ggfs. unterschiedlichen<br />

Schwierigkeitsgra<strong>de</strong> verschie<strong>de</strong>nen Honorarzonen zuzuordnen wären.<br />

Die Bestimmung eines Zuschlags ist immer einzelfallbezogen in <strong>de</strong>r Dokumentation <strong>de</strong>r<br />

Vergabeverhandlung zu erläutern. Dies ist von hoher Be<strong>de</strong>utung, da die Rechtslage erlaubt, diesen<br />

Zuschlag zu einem späteren Zeitpunkt in je<strong>de</strong>r Richtung einvernehmlich zu än<strong>de</strong>rn.<br />

Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />

Auch hier gelten zunächst die Bestimmungen in <strong>de</strong>n Hinweisen zu <strong>de</strong>n Vertragsmustern.<br />

Nach <strong>de</strong>r Definition in § 2 Nr. 9 und 10 HOAI liegt hier <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache nach <strong>de</strong>r Aufwand, <strong>de</strong>r<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s Verordnunggebers zu bewerten ist, allein bei <strong>de</strong>r Umsetzung in <strong>de</strong>r Phase 8<br />

(Objekt-/Bauüberwachung). Insofern besteht hier kein Unterschied zur HOAI a. F.<br />

Ausgeschlossen ist diese Regelung bei <strong>de</strong>n Leistungsbil<strong>de</strong>rn Ingenieurbau, Verkehrsanlagen und<br />

Tragwerksplanung (§§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 3 und 49 Abs. 3 HOAI).<br />

Voraussetzung für <strong>de</strong>n Anspruch auf einen solchen Zuschlag ist <strong>de</strong>ssen vertragliche Vereinbarung,<br />

die allerdings im Gegensatz zur Konsequenz aus § 35 Abs. 1 S. 2 HOAI nicht bereits bei Auftragserteilung<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Auch diese Zuschlagsbestimmung ist immer einzelfallbezogen in <strong>de</strong>r Dokumentation <strong>de</strong>r<br />

Vergabeverhandlung zu erläutern. Dies ist von hoher Be<strong>de</strong>utung, da die Rechtslage erlaubt, diesen<br />

Zuschlag zu einem späteren Zeitpunkt in je<strong>de</strong>r Richtung einvernehmlich zu än<strong>de</strong>rn.<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 2

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