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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.B.4<br />

Bemessung <strong>de</strong>r Zuschläge nach<br />

§ 35 HOAI (Leistungen im Bestand) und<br />

§ 36 HOAI (Instandhaltungen und Instandsetzungen)<br />

Leistungen im Bestand<br />

Grundsätzliches:<br />

Die HOAI 2009 führt die bisherigen Regelungen (§§10 Abs. 3 a, 24, 25 Abs. 2, 59, 66 Abs. 5 und 76<br />

HOAI a. F.) zusammen. Gleichzeitig wur<strong>de</strong> die Definition <strong>de</strong>s „Umbaus“ weiter gefasst (§ 2 Nr. 6<br />

HOAI) und die Zuschlagsmarge von 33 auf 80 v. H. erweitert. Die Neuordnung <strong>de</strong>s § 35 Abs. 2 HOAI<br />

verbessert nun die Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Regelung durch eine klare Zuordnung <strong>de</strong>s Umbaus zur<br />

Honorarzone.<br />

Eine rechnerisch und/o<strong>de</strong>r argumentativ auf die anrechenbaren Kosten anzusetzen<strong>de</strong> fiktive Marge für<br />

eine „mitzuverarbeiten<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>ne Bausubstanz“ verbietet sich somit künftig.<br />

Amtliche Begründung: „Im Ergebnis geht es darum, zwischen <strong>de</strong>n Vertragsparteien einen<br />

ausgewogenen vertraglichen Interessensausgleich zu fin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schwierigkeiten <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Einzelfalls gerecht wird.“<br />

Bemessung im Einzelfall:<br />

Leistungen im Bestand sind gegenüber einer reinen Neubauplanung zusätzlich zu bewerten:<br />

1. nach <strong>de</strong>r erhöhten Schwierigkeit <strong>de</strong>r schöpferischen Planungsleistung selbst und<br />

2. <strong>de</strong>m erhöhten Aufwand im Erstellen/Umsetzen <strong>de</strong>r Planung in die Realität<br />

Zusätzlich wird <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Regelleistungsphasen um die Leistungen <strong>de</strong>s § 33 Nr. 1 HOAI<br />

(Grundlagenermittlung) bzw. Teile davon zu erweitern sein für eine Analyse und Aufnahme <strong>de</strong>s<br />

Bestands. Je nach Art und Umfang <strong>de</strong>r Bestandsaufnahme können ggfs auch Beson<strong>de</strong>re Leistungen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Honorierung dann frei zu vereinbaren ist.<br />

Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Leistungsbil<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>, raumbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Ausbauten,<br />

Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung.<br />

1. Schritt<br />

Eine zu beplanen<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>ne Substanz und damit <strong>de</strong>r gegenüber einer Neuplanung entsprechend<br />

höhere Schwierigkeitsgrad <strong>de</strong>r Planungsaufgabe bestimmt maßgeblich<br />

die Honorarzone (über §§ 5, 34 Abs. 2 bis 5 und Anlage 3 HOAI), siehe auch insbeson<strong>de</strong>re<br />

VIII.B.3 VHF<br />

und ggfs<br />

<strong>de</strong>n Zuschlag zum Min<strong>de</strong>stsatz (§ 10.3 <strong>de</strong>s Vertrages)<br />

Die HOAI ermöglicht dabei die klare Bestimmung <strong>de</strong>r individuellen Schwierigkeiten und folgerichtigen<br />

Zuordnung zur richtigen HZ und damit einer <strong>de</strong>r Planungsaufgabe angemessenen Honorierung.<br />

Die amtl. Begründung zu § 35 HOAI erläutert, dass <strong>de</strong>r Entfall <strong>de</strong>s § 10 Abs. 3a HOAI a. F.<br />

kompensiert wur<strong>de</strong> durch die Aufweitung <strong>de</strong>r Bestimmungen nach § 2 Nr. 6 HOAI n. F. und <strong>de</strong>r<br />

Erweiterung <strong>de</strong>r Zuschlagsbandbreite. D.h., die angemessene Zuordnung zur Honorarzone <strong>de</strong>ckt die<br />

erhöhten Schwierigkeiten und Anfor<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>r Maßnahme im Bestand in planerischer, also<br />

gestalterischer und konstruktiver Hinsicht ab.<br />

2. Schritt<br />

Darüber hinaus entsteht im Allgemeinen ein vom Einzelfall geprägter erhöhter Aufwand bei <strong>de</strong>r<br />

Umsetzung <strong>de</strong>r einzelnen Leistungsphasen <strong>de</strong>r Maßnahmen im Bestand.<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 1

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