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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.B.3<br />

Bestimmung <strong>de</strong>r Honorarzone<br />

Allgemeine Vorgehensweise:<br />

Die Regelung über die Honorarzonen in § 5 HOAI ist eine in <strong>de</strong>n Allgemeinen Teil <strong>de</strong>r HOAI 2009<br />

vorgezogene, nunmehr grundlegen<strong>de</strong> Vorschrift.<br />

Rein inhaltlich hat sich gegenüber <strong>de</strong>r bisherigen 5. Novelle jedoch nichts geän<strong>de</strong>rt. Das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Bestimmung ist in <strong>de</strong>r Dokumentation (bisher: Vergabevermerk) festzuhalten.<br />

1. Schritt:<br />

§ 5 Abs. 1 HOAI ordnet zunächst die Leistungsbil<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n jeweiligen Honorarzonenbereichen zu.<br />

2. Schritt:<br />

Abs. 4 verfügt mit Satz 1, die Honorarzonenzuordnung anhand <strong>de</strong>r Bewertungsmerkmale <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Leistungsbil<strong>de</strong>r (also <strong>de</strong>r §§ 34, 39, 43 und 47, 50 und 54 HOAI) zu präzisieren.<br />

Satz 2 bestimmt hierzu „ ... anhand <strong>de</strong>r Regelbeispiele <strong>de</strong>r Objektlisten <strong>de</strong>r Anlage 3 ... “, ggfs. <strong>de</strong>r<br />

Bewertungspunkte das abschließen<strong>de</strong> Vorgehen.<br />

Dieser zwingen<strong>de</strong> Verweis auf die Anlage 3 HOAI stellt <strong>de</strong>ren verbindlichen, preisrechtlichen<br />

Charakter dar. Deshalb ist die Objektliste als erstes zu konsultieren.<br />

Kann die Honorarzone mithilfe <strong>de</strong>r Objektliste klar zugeordnet wer<strong>de</strong>n, ist keine weitere <strong>de</strong>taillierte<br />

Darlegung nach Bewertungspunkten mehr erfor<strong>de</strong>rlich. An<strong>de</strong>rweitigen Behauptungen ist nicht zu<br />

folgen, solange die herrschen<strong>de</strong> Rechtsmeinung o<strong>de</strong>r dieses Handbuch nichts an<strong>de</strong>res bestimmen.<br />

Ggfs. 3. Schritt:<br />

Erst bei Zweifeln o<strong>de</strong>r wenn in <strong>de</strong>r Objektliste keine Regelung enthalten ist, ist auf die<br />

Bewertungspunkte gemäß <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Vorgaben zurückzugreifen, ausgenommen nach §§ 50<br />

und 54 HOAI (siehe Seite 4).<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Punktbewertung:<br />

Vorbemerkung: Die Bewertungsprinzipien haben sich zwar mit <strong>de</strong>r HOAI 2009 nicht nennenswert<br />

verän<strong>de</strong>rt, die in <strong>de</strong>r Fachliteratur zugänglichen und weiterhin anwendbaren Hilfstabellen sind jedoch<br />

arithmetisch in <strong>de</strong>n wenigsten Fällen stimmig und somit keine Basis für eine sichere, unanfechtbare<br />

Anwendung.<br />

Die nachstehen<strong>de</strong>n Tabellen sind einfach und neutral gehalten und geben nur die Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />

HOAI übersichtlich wie<strong>de</strong>r. Nach <strong>de</strong>r Verordnung muss die Addition <strong>de</strong>r Maximalpunkte in <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Spalten soweit arithmetisch möglich die oberen Grenzwerte einer Honorarzone ergeben,<br />

waagerecht sind numerisch alle Punktwerte darzustellen.<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Tabellen sind wie folgt anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

1. Zuordnung eines Schwierigkeitsgra<strong>de</strong>s (Spalte B) zum jeweiligen Bewertungsmerkmal (Spalte A)<br />

2. Addition <strong>de</strong>r ermittelten Einzelwertungspunkte<br />

3. Zuordnung <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Einzelpunkte in <strong>de</strong>n Punktebereich <strong>de</strong>r Honorarzonen<br />

Beispiel: Für eine willkürlich gewählte Planungsaufgabe wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Tabelle 2.1 die Schwierigkeitsgra<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r einzelnen Bewertungsmerkmale grau hinterlegt. Die Summe dieser markierten Werte ergibt<br />

23. Eingeordnet in die Spaltensumme ergibt sich für dieses Beispiel die Honorarzone III.<br />

© VHF Bayern – Stand Juni 2010 1

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